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Verkehrsunfall – Erstattung von Fahrtkosten

Die Rolle von Fahrtkosten und Ausstattungskosten in einem Verkehrsunfall-Schadensfall

In einem Rechtsstreit um einen Verkehrsunfall, der weitreichende Folgen für die Beteiligten hatte, hat das Landgericht Detmold einen Beschluss gefasst, der wichtige Fragen zur Erstattung von Fahrtkosten und zur finanziellen Unterstützung durch die Prozesskostenhilfe klärt. Ein zentraler Punkt in diesem Fall war die Frage, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen der Kläger einen Anspruch auf die Übernahme seiner Fahrtkosten hatte. Ein weiterer Streitpunkt bezog sich auf die Erstattung von Kosten für notwendige Ausstattung im Zusammenhang mit einer Reha-Maßnahme.

Direkt zum Urteil Az: 4 O 55/19 springen.

Zugewiesene Prozesskostenhilfe und der Einsatz eines Anwalts

Im Verlauf des Verfahrens wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe im Umfang von 580,60 EUR bewilligt und die Anwaltskanzlei K zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet. Diese Entscheidung wurde auf der Grundlage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers getroffen, ohne zunächst eine ratenweise Zahlung der Prozesskosten anzuordnen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Entscheidung gemäß § 120a Abs. 1 ZPO bei einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers abgeändert werden kann.

Zurückgewiesener Antrag und mögliche Konsequenzen

Trotz der teilweisen Gewährung der Prozesskostenhilfe und der unentgeltlichen Vertretung durch einen Anwalt, wurde der weitergehende Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sowie auf Erweiterung des Schmerzensgeldes auf 50.000 EUR, zurückgewiesen. Diese Entscheidung könnte das weitere Vorgehen des Klägers und den Ausgang des Falls beeinflussen.

Erstattung der Ausstattungskosten und Fahrtkosten

Ein bemerkenswerter Aspekt dieses Falles ist die Frage der Erstattung der Ausstattungskosten. Der Kläger hatte Kosten für bestimmte Gegenstände im Zusammenhang mit einer Reha-Maßnahme geltend gemacht. Jedoch hat das Gericht entschieden, dass der Kläger nicht ausreichend dargelegt hat, für welche konkreten Gegenstände er welchen Betrag aufgewendet hat. Zudem konnte nicht beurteilt werden, ob die Anschaffung dieser Gegenstände im Zusammenhang mit der Reha-Maßnahme erforderlich war.

Ebenso verhielt es sich mit den Fahrtkosten, bei denen das Gericht entschied, dass diese nur in Höhe des im § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG angegebenen Betrages erstattungsfähig sind. Die Erstattungsfähigkeit der Fahrtkosten wurde auch in Bezug auf die vom Kläger angegebenen Fahrtentfernungen überprüft, wobei festgestellt wurde, dass diese teilweise erheblich über den von „GoogleMaps“ angezeigten Entfernungen für die kürzeste Strecke lagen.


Das vorliegende Urteil

LG Detmold – Az.: 4 O 55/19 – Beschluss vom 05.05.2021

In dem Rechtsstreit C gegen O wird dem Kläger Prozesskostenhilfe für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 11.03.2021 im Umfang von 580,60 EUR bewilligt.

Zugleich wird Anwaltskanzlei K in B zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet.

Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Partei wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO abgeändert werden.

Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus dem Schriftsatz vom 11.03.2021 sowie aus dem Schriftsatz vom 23.07.2020 (Erweiterung Schmerzensgeld auf 50.000,00 EUR) wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Beschluss beruht auf den §§ 114, 115 Abs. 1 und 2, 120, 121 Abs. 1 ZPO.

Dem Kläger war demnach Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung nur teilweise zu bewilligen und ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beizuordnen.

1.

Soweit der Kläger mit dem Antrag die Zahlung von Ausstattungskosten im Hinblick auf eine Reha-Maßnahme in Höhe von 300,00 EUR begehrt, hat er bereits nicht hinreichend dargetan, für welche konkreten Gegenstände er welchen Betrag aufgewendet hat. Insoweit kann auch nicht beurteilt werden, ob die (Neu-)Anschaffung dieser Gegenstände gerade im Hinblick auf die Reha-Maßnahme erforderlich gewesen ist.

2.

Fahrtkosten sind zum einen nach der ständigen Rechtsprechung es Einzelrichters – worauf bereits im Schreiben vom 12.04.2021 (Bl. 688f. d.A.) hingewiesen wurde, nur in Höhe des in § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG angegebenen Betrages erstattungsfähig. Insoweit hat das Gericht zugunsten des Klägers für die hiesige PKH-Entscheidung einen Betrag von 0,35 EUR / km nach der Neufassung des Gesetzes ab dem 01.01.2021 zugrunde gelegt, obwohl sämtliche Fahrten vor diesem Zeitraum gelegen haben.

Darüber hinaus hat das Gericht bei der Überprüfung der vom Kläger angegebenen Fahrtentfernungen über das Portal „GoogleMaps“ festgestellt, dass die von ihm angegebenen einfachen Entfernungen teilweise erheblich über den dort angezeigten Entfernungen für die kürzeste Strecke liegen. Nur letztere erachtet das Gericht aber im Hinblick auf § 249 Abs. 2 S. 1 BGB für erstattungsfähig.

Aufgrund dessen hat das Gericht folgende Entfernungen berücksichtigt:

  • Fahrten Dr. N: 58 km
  • Fahrten Dr. S:  334,8 km
  • Fahrten Dr. J: 32,8 km (einfache Entfernung lediglich 4,1 km)
  • Fahrten Physiotherapeutin: 884,4 km (einfache Entfernung lediglich 3,3 km)
  • Fahrten Reha: 516 km
  • Fahrten Sport-Reha: 65,8 km (einfache Entfernung lediglich 4,7 km)
  • Fahrten ALRA: 15,2 km (einfache Entfernung lediglich 3,8 km)
  • Fahrten Klinikum Lippe: 8,2 km + 90,2 km (einfache Entfernung lediglich 4,1 km)
  • Fahrt Sachverständiger: 24 km
  • Fahrten Dr. W: 68 km (einfache Entfernung lediglich 17 km)

Fahrtkosten für Fahrten zum Jobcenter hat das Gericht nicht für erstattungsfähig erachtet, da der Kläger unstreitig schon vor dem streitgegenständlichen Unfall arbeitslos gewesen ist. Auch die geltend gemachten Fahrtkosten für 16 Fahrten zu seinem Prozessbevollmächtigten wurden nicht in Ansatz gebracht. Zum einen hat der Kläger weder zur Erforderlichkeit vorgetragen, noch hierzu oder aber auch nur zur Durchführung der Termin Beweis angetreten.

Insgesamt ergab sich danach eine gefahrene Strecke von 2.097,4 km, welche das Gericht für die PKH-Entscheidung unter Berücksichtigung von § 287 ZPO auf 2.100 km aufgerundet hat. Hieraus ergab sich ein dem Kläger bei voller Haftung zustehender Betrag für die geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 735,00 EUR.

3.

Hinzu kamen die Kosten für die Zuzahlungen zur Physiotherapie in Höhe von 426,20 EUR, so dass bei voller Haftung der Klägers ein Anspruch in Höhe von 1.161,20 EUR bestünde.

Unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Vergleichsvorschlag gemäß Beschluss vom 05.10.2020 (Bl. 451ff.), dort unter 1.a), hat das Gericht dem Begehren des Klägers jedoch maximal in Höhe von 50 % Erfolgsaussichten beigemessen. Vorsorglich wird insoweit zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hingewiesen, dass sich bislang an der – weiterhin vorläufigen – in dem genannten Vergleichsvorschlag geäußerten Auffassung des Gerichts, wonach eine Haftungsquote von 1/3 (Beklagter) zu 2/3 (Kläger) für angemessen erachtet wird, nichts geändert hat. Die etwas weitergehende Berücksichtigung einer möglichen Haftungsquote von 50 % im hiesigen Beschluss folgt allein aus im PKH-Verfahren liegenden Gründen.

4.

Wie darüber hinaus erst jetzt bemerkt worden ist, wurde bislang nicht über den Antrag aus dem Schriftsatz vom 23.07.2020 entschieden, die bewilligte Prozesskostenhilfe auf einen Schmerzensgeldantrag im Umfang von 50.000,00 EUR – statt zunächst 10.000,00 EUR – zu erweitern.

Insoweit erachtet das Gericht jedoch – auch in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zur maximalen Haftungsquote des Beklagten (s.o. Ziff. 3.) – unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Vergleichsvorschlag gem. Beschluss vom 05.10.2020 (Bl. 451ff. d.A.), dort unter 1.c), die ursprüngliche Bewilligung für einen Schmerzensgeldantrag in Höhe von 10.000,00 EUR für angemessen.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

1. Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO):

Die Prozesskostenhilfe ist in Deutschland eine Sozialleistung, die sicherstellen soll, dass jeder Bürger unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen Zugang zur Justiz hat. Sie ist in den §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe im Umfang von 580,60 EUR gewährt. Das Gericht hat auf die Möglichkeit hingewiesen, den Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO zu ändern, sollte sich die wirtschaftliche Situation des Klägers ändern.

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2. Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB):

Schmerzensgeld ist ein Ausgleich für immaterielle Schäden, also für Schäden, die nicht in einem Vermögensschaden bestehen. In Deutschland wird das Schmerzensgeld durch § 253 Abs. 2 BGB geregelt. Der Kläger im vorliegenden Fall hat eine Erweiterung des Schmerzensgeldes auf 50.000 EUR beantragt, welches jedoch abgelehnt wurde.

3. Erstattung von Fahrtkosten (§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG):

Die Erstattung von Fahrtkosten im Zivilprozess ist durch § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) geregelt. Die Höhe der Erstattung orientiert sich dabei an der gesetzlichen Regelung, wobei das Gericht im vorliegenden Fall festgestellt hat, dass die vom Kläger geltend gemachten Entfernungen teilweise über den tatsächlichen Entfernungen liegen.

4. Schadensersatz (§ 249 BGB):

Der § 249 BGB regelt den Schadensersatz im deutschen Zivilrecht. Es handelt sich um eine Grundnorm des Schadensersatzrechts, nach der der Schädiger verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Im vorliegenden Fall wird dieser Gesetzesartikel hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Fahrtkosten und der Angemessenheit der Entfernungsangaben des Klägers angewandt.

5. Beweislast und Schätzung von Umständen (§ 287 ZPO):

Der § 287 ZPO gibt dem Gericht die Möglichkeit, den Umfang eines Schadens zu schätzen, wenn eine genaue Ermittlung nicht möglich ist. Im vorliegenden Fall hat das Gericht diesen Paragrafen angewandt, um die gefahrene Strecke und damit die Höhe der erstattungsfähigen Fahrtkosten festzulegen.

Häufig gestellte Fragen

1. Wie funktioniert die Prozesskostenhilfe und unter welchen Bedingungen wird sie gewährt?

Die Prozesskostenhilfe (PKH) ist eine Sozialleistung in Deutschland, die Menschen mit geringem Einkommen ermöglicht, trotzdem einen Rechtsstreit führen zu können. Sie ist in den §§ 114 ff. ZPO geregelt und deckt die Gerichtskosten und die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt ab. Um PKH zu erhalten, muss der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen, Vermögen) offenlegen und einen Antrag beim zuständigen Gericht stellen. Außerdem muss der Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg haben und darf keine Mutwilligkeit darstellen.

2. Wie wird die Höhe des Schmerzensgeldes bei Verkehrsunfällen berechnet?

Das Schmerzensgeld ist in Deutschland durch § 253 Abs. 2 BGB geregelt und dient als Ausgleich für immaterielle Schäden, wie körperliche und seelische Verletzungen. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird dabei individuell festgelegt und berücksichtigt die Schwere der Verletzungen, die Dauer der Schmerzen und die Beeinträchtigung der Lebensqualität. Es gibt keine festen Sätze oder Tabellen, aber Gerichte orientieren sich oft an ähnlichen Fällen und Schmerzensgeldtabellen, um einen angemessenen Betrag festzusetzen.

3. Wie werden Fahrtkosten im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers geltend gemacht?

Die Erstattung von Fahrtkosten im Zivilprozess ist grundsätzlich durch § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG geregelt. Wenn ein Geschädigter Fahrtkosten für Arztbesuche, Reha-Maßnahmen oder ähnliches aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend macht, kann er diese Kosten im Rahmen des Schadensersatzanspruchs gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers verlangen. Dabei sollten die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten und die erforderlichen Fahrten genau dokumentiert und nachgewiesen werden, um die Erstattung zu erleichtern.

4. Was muss ich beachten, wenn ich Kosten für notwendige Ausstattung im Zusammenhang mit einer Reha-Maßnahme oder Genesung geltend mache?

Um Kosten für notwendige Ausstattung im Zusammenhang mit einer Reha-Maßnahme oder Genesung (z. B. Kosten für eine Gehhilfe oder spezielle Kleidung) geltend zu machen, sollten Sie die Anschaffungskosten genau dokumentieren und nachweisen. Rechnungen, Quittungen oder Zahlungsnachweise sind dabei hilfreich. Außerdem sollte ein Zusammenhang zwischen der Anschaffung und der durch den Verkehrsunfall verursachten Verletzung oder Behinderung nachgewiesen werden.

5. Wie ist die Beweislast im Rahmen eines Verkehrsunfalls geregelt?

Im Rahmen eines Verkehrsunfalls liegt die Beweislast grundsätzlich bei der Partei, die einen Schadensersatzanspruch stellt, also in der Regel beim Geschädigten. Er muss nachweisen, dass die geltend gemachten Schäden tatsächlich aufgrund des Unfalls entstanden sind und welche Kosten dafür angefallen sind. In einigen Fällen kann jedoch eine Beweislastumkehr oder eine Beweiserleichterung für den Geschädigten eintreten, z. B. wenn der Unfallverursacher seine Sorgfaltspflicht verletzt hat oder die Schadensentstehung unstrittig ist.

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