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Verkehrsunfall – Erstattungsanspruch bei Unbrauchbarkeit eines Sachverständigengutachtens

OLG Köln – Az.: 7 U 21/18 – Beschluss vom 16.05.2018

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, § 546 ZPO, oder nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Abs. 1 ZPO. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 30.08.2017, durch welches die Klage des Klägers insgesamt abgewiesen wurde, mit dem angefochtenen Urteil aufrechterhalten.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht §§ 7 Abs.1, 18 StVG, 115 Abs.1 Nr.1 VVG, 823 Abs.1, 249 BGB, Ansprüche auf Zahlung von 5.321,99 EUR nebst Zinsen hieraus an die C Bank, Ansprüche auf Zahlung von weiteren 1.120,61 EUR nebst Zinsen hieraus an ihn selbst oder Ansprüche auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR zu.

Im Einzelnen:

1.

Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob das Landgericht das Versäumnisurteil vom 23.08.2017 im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche wegen behaupteter Reparaturkosten des verunfallten C X nebst angeblich eingetretener Wertminderung zu Recht wegen fehlenden Aktivlegitimation des Klägers aufrechterhalten oder es sich insoweit um eine unzulässige Überraschungsentscheidung gehandelt hat.

Denn die Entscheidung des Landgerichts stellt sich auch unter Zugrundelegung des nunmehrigen Vortrags des Klägers in der Berufungsbegründung jedenfalls aus anderen Gründen als richtig dar:

In jedem Falle hat der Kläger den von ihm behaupteten Sachschaden durch das Unfallereignis vom 13.09.2016 nicht schlüssig dargetan.

Verkehrsunfall - Erstattungsanspruch bei Unbrauchbarkeit eines Sachverständigengutachtens
(Symbolfoto: megaflopp/Shutterstock.com)

Nach dem Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 24.05.2017, Bl. 102 ff. GA, wurden von dem Privatsachverständigen A im Gutachten zum Vorschaden vom 13.07.2015 sämtliche Ersatzteile als Neuteile kalkuliert, deren Ersatz auch aufgrund des hier streitgegenständlichen Unfalles vom 13.09.2016 ausweislich des Sachverständigengutachtens vom 16.09.2016 erforderlich war. Ausgenommen hiervon ist lediglich die Position 9570 „Ventil Reifen H R 311 601 631 1,32“ (vergleiche Bl. 6-8 des vorzitierten Schriftsatzes, Bl. 107-109 GA). Soweit der Kläger sodann vorgetragen hat, der Vorschaden aus dem Jahr 2015 sei ordnungsgemäß entsprechend dem Sachverständigengutachten vom 14.07.2015 durch die Firma B repariert worden, steht dies aber bereits im Widerspruch zu seinem sonstigen Sachvortrag. Denn ausweislich des Sachverständigengutachtens vom 14.07.2015 war der Ersatz der beschädigten Teile durch den Einbau von neuen Ersatzteilen kalkuliert worden (vergleiche Seite 10 ff. des Sachverständigengutachtens vom 14.07.2015, Bl. 122 ff.). Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers war jedoch die Heckstoßfängerabdeckung nach dem Unfall von 2015 durch ein „Ersatzteil von B“ ersetzt worden (Bl. 134 GA), 2 Felgen mit Bereifung seien nach dem Unfall 2015 gebraucht vom Sohn des Kfz-Voreigentümers gekauft und als Ersatz für die beschädigte Bereifung aufgebracht worden.

Damit steht bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers fest, dass die Reparatur nach dem Unfall 2015 nicht entsprechend dem Sachverständigengutachten durchgeführt wurde, was der Sachverständige in seinem nachfolgenden Gutachten vom 16.09.2016 über den durch den hier streitgegenständlichen Unfall verursachten Sachschaden aber ersichtlich zugrunde gelegt hat. Denn weder ist ersichtlich, dass es sich bei dem „Ersatzteil von B“ um ein neues Originalersatzteil gehandelt hätte noch waren die beschädigten Felgen mit Bereifung durch Neuteile ersetzt worden. Wo und wie die sonstigen im Schriftsatz vom 24.05.2017, S. 8 (Bl. 135 GA), mit Position 2619, 2649, 9552 und 9570 bezeichneten Ersatzteile erworben wurden und in welchem Zustand (Neu- oder Gebrauchtteile) sie sich im Zeitpunkt des Erwerbs befanden, ist vom Kläger trotz ausdrücklicher Hinweise des Beklagtenvertreters, unter anderen im Schriftsatz vom 18.09.2017, auch in der Berufungsbegründung nicht im Ansatz vorgetragen worden.

2.

Der Kläger kann weiter unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von den Beklagten Zahlung von 700,00 EUR aufgrund einer angeblich durch den streitgegenständlichen Unfall nach seiner Behauptung eingetretenen Wertminderung des verunfallten C X verlangen.

Denn nachdem der Kläger bereits zu einer ordnungsgemäßen, vollständigen Reparatur des streitgegenständlichen C X nach dem Unfall vom 13.07.2015 nicht hinreichend vorgetragen hat (siehe vorstehende Ausführungen unter 1.), kann das Vorliegen einer (weiteren) Wertminderung durch den hier streitgegenständlichen Unfall nicht durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht geklärt werden. Nach dem Vortrag des Klägers bleibt weiterhin unklar, in welchem konkreten Zustand sich sein Kfz vor dem hier streitgegenständlichen Unfall befand.

3.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten auch kein Anspruch auf Nutzungsausfall zu. Insofern wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden, nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen im angefochtenen Urteil, Seite 7 ff., dort Z. 1 b) verwiesen, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt. Trotz der Ausführungen im angefochtenen Urteil enthält auch die Berufungsbegründung hierzu jedoch keine weitergehenden tatsächlichen Darlegungen.

4.

Im Ergebnis zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht auch einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für die Einholung des Gutachtens des Privatsachverständigen A vom 16.09.2016 i.H.v. 845,86 EUR sowie für den Reparaturnachweis vom 05.10.2016 i.H.v. 29,75 EUR verneint.

Bei einer Mangelhaftigkeit eines Kfz-Gutachtens, das inhaltlich fehlerhaft und unvollständig ist, besteht kein Erstattungsanspruch, wenn diese Unbrauchbarkeit vom Geschädigten selbst zu vertreten ist. Dies ist abgesehen von einem Auswahlverschulden dann der Fall, wenn der Geschädigte durch Falschangaben oder Verschweigen wesentlicher Umstände die Unbrauchbarkeit des Gutachtens selbst herbeigeführt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 2013 – I-1 U 153/11 -, juris Rn 18).

So liegt der Fall hier. Denn der Privatsachverständige ist vom Kläger als Geschädigtem im Rahmen der Begutachtung des Unfallschadens vom 13.09.2016 ersichtlich nicht darauf hingewiesen worden, dass die Reparatur des Vorschadens aus dem Jahr 2015 überwiegend nicht durch Verwendung von neuen Originalersatzteilen erfolgte. Das Gutachten ist daher unbrauchbar, weil es von unzutreffenden Voraussetzungen hinsichtlich des vor dem Unfall gegebenen Fahrzeugzustands ausging.

Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die Einholung des Sachverständigengutachtens ebenso wie die Einholung des Reparaturkostennachweises auch für die Geltendmachung der Position des Nutzungsausfalls nicht für erforderlich erachtet. Auf die dortigen Ausführungen (Seite 9, 1. und 2. Absatz, Bl. 188 GA), denen sich der Senat anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

5.

Schließlich kann der Kläger auch keine Erstattung einer Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR zur Schadensabwicklung verlangen. Zwar ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass der geschädigte Privatmann auch Ersatz seiner baren Aufwendungen, wie Porto, Telefon und Fahrtkosten verlangen kann und diese Aufwendungen im Falle einer Kfz-Schädigung im Interesse einer wirtschaftlich vernünftigen Schadensabwicklung als Pauschale geltend gemacht werden können (vgl. u.a. Erman-Ebert, BGB, 15. Aufl. 2017, § 249 Rn 115).

Da es sich der Sache nach jedoch um einen Folgeschaden handelt (vgl. Staudinger/Schiemann (2017) BGB § 251 Rn 88), kann ein Anspruch auf Ersatz der Kostenpauschale nur dann in Betracht kommen, wenn es sich um den Ersatz von Aufwendungen zur Verfolgung berechtigter Ansprüche handelt, mit anderen Worten, dem Anspruchsteller die Ansprüche, deren er sich berühmt, auch -zumindest teilweise- zustehen. Dies ist hier jedoch nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht der Fall.

6.

Mangels Hauptansprüchen kommen auch Nebenansprüche des Klägers auf Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht.

II.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen des Gerichts binnen der genannten Frist. Auf die Möglichkeit der Kosten sparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1222) zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.

Berufungsstreitwert: 6.442,60 EUR

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