AG Nürnberg – Az.: 22 C 8252/11 – Urteil vom 29.03.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 571,90 € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 313a, 495 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schadensersatzes aus dem Verkehrsunfallsgeschehen vom 6.5.2011.
1.
Gemäß des Klägervortrags wurde die Kostenpauschale i.H.v. 30 EUR erstattet. Der Betrag von 30 EUR ist in der Erstattung i.H.v. 471,90 EUR enthalten.
2.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten aus der Rechnung vom 6.7.2011 (Sachverständigenbüro … & …). Der Schädiger hat die Kosten von Sachverständigengutachten nur zu ersetzten, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Palandt, § 249, Rdnr. 58). Die Beauftragung des zweiten Sachverständigen war nicht erforderlich. Der Kläger hatte nämlich bereits zuvor das Sachverständigenbüro … beauftragt. Dieser Sachverständige hat, wenn auch mit gewisser zeitlicher Verzögerung das Gutachten erstellt und seine gutachterliche Tätigkeit in Rechnung gestellt. Die erneute Beauftragung eines weiteren Sachverständigen, des Sachverständigenbüros … &…, war nicht erforderlich. Der Sachverständige … hat nämlich ausweislich einer Telefonnotiz gegenüber einer Mitarbeiterin der Kanzlei des Klägervertreters am 28.06.2011 telefonisch mitgeteilt, er habe das Gutachten bereits versandt. Unerheblich ist, ob diese Aussage, wie der Kläger behauptet, wahrheitswidrig war. Zumindest das vorgelegte Schreiben des Sachverständigen … vom 3.6.2011 (Bl. 12 d.A.) spricht für die Richtigkeit dieser Aussage. Maßgeblich ist jedoch, dass der Kläger aufgrund dieser Aussage die Beauftragung eines zweiten Sachverständigenbüros nicht für erforderlich halten durfte. Es wäre ihm zuzumuten gewesen, abzuwarten, ob das angeblich versandte Gutachten in den nächsten Tagen bei der Beklagten eingeht. Stattdessen hat er ohne Grund das Sachverständigenbüro … & … beauftragt. Wann dies erfolgt ist, wurde nicht vorgetragen. Allerdings ist ausweislich des Gutachtens bereits am 01.07.2011 die Besichtigung erfolgt. Spätestens an diesem Tag muss das Sachverständigenbüro … & … vom Kläger beauftragt worden sein.
3.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen weiteren Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich des Fahrzeugschadens. Der Kläger legt nämlich nicht substantiiert dar, warum das Gutachten des Sachverständigenbüros … & … im Gegensatz zum Gutachten des Sachverständigenbüros … zutreffender sein soll. Für das Gericht ist nicht erkennbar, warum das eine Gutachten den Schaden unzureichend ermittelt, das andere Gutachten jedoch nicht. Ein Sachverständigengutachten wurde gerade nicht zum Beweis angeboten. Das Gericht konnte auch nicht von Amts wegen ein derartiges Sachverständigengutachten in Auftrag geben, weil die Anknüpfungstatsachen, die hierfür erforderlich wären, vom Kläger insoweit nicht vorgetragen wurden. Die Beklagte hat zu Recht in ihren Schriftsätzen darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Klägers nicht ausreichend sei.
Kosten: § 91 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.