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Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Reparaturbestätigung

AG Hamburg-St. Georg, Az.: 925 C 337/16, Urteil vom 28.02.2017

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 71,16 € zu zahlen. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.659,69 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist, soweit über sie nicht bereits mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 19.12.2016 entschieden wurde, unbegründet hinsichtlich der Reparaturbestätigung und begründet hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten.

Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Reparaturbestätigung
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten für die Reparaturbestätigung in Höhe von 59,- € gemäß §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG, § 1 PflVersG, § 823 BGB. Die Reparaturbestätigung ist nicht erstattungsfähig. Die Bestätigung wurde von der Beklagten nicht angefordert. Der Kläger kann den Nachweis der Reparatur durch die Anfertigung eigener Fotos führen. Die Aussagekraft der Reparaturbestätigung beschränkt sich schließlich auf eine reine Sichtprüfung des Gutachters, ohne dass die einzelnen Arbeiten bzw. deren Qualität geprüft wurden. Letztlich beinhaltet die Bestätigung also die reine Fotodokumentation. Dies kann der Kläger aber selbst genauso gut tun. Sofern der Kläger meint, dass wegen der Aufnahme in die HIS-Datenbank die Bestätigung notwendig ist, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Die Bestätigung führt – sofern es bei einem späteren Unfall auf die Reparatur ankommt – keinerlei Beweis über die Art der Reparatur. Sie legt allein eine optische Instandsetzung dar. Für einen ordnungsgemäße Darlegung der sach- und fachgerechten Reparatur bedürfte es daher der Vorlage der Reparaturrechnung und der Erläuterung des Reparaturweges und der verwendeten Teile.

Die Beklagten haben für die noch offenen 71,16 € Rechtsanwaltskosten aufzukommen. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der Kosten aus einem Streitwert bis 13.000,- €, welche 958,19 € betragen. Hiervon sind 887,03 € beglichen worden, so dass der Rest noch offen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 93, 269 ZPO. Das Anerkenntnis der Beklagten ist sofortig, sie hat auch keine Veranlassung zur Klage gegeben. Die Beklagte hat in dem Augenblick, in dem der Kläger auf das Scheckheft hingewiesen hat, entsprechend der Rechtsprechung des BGH die Reparaturkosten anerkannt und sofort gezahlt. Hätte der Kläger vorprozessual auf das Scheckheft hingewiesen, wäre es zum Prozess nicht gekommen und die Beklagte hätte nicht mit einer Verweiswerkstatt argumentiert. Dass es zum Prozess gekommen ist, liegt damit allein in der Hand der Klägerin, die auf die außergerichtliche Verweisung nicht mit dem Hinweis auf das Scheckheft reagiert hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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