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Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit der Kosten für fehlerhaftes Sachverständigengutachten

LG Berlin – Az.: 24 O 200/08 – Urteil vom 11.01.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 750,97 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 614,47 € seit dem 23. Mai 2008 und aus weiteren 136,50 € seit dem 5. September 2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 96,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. September 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 13 % und die Klägerin 87 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 3. März 2008 auf der K.-L.-Straße in 10178 Berlin ereignet hat; unfallbeteiligt waren die klägerische Taxe mit dem amtlichen Kennzeichen B-HG …und das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen B-KJ …. Die Haftung dem Grunde nach (100 %) ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin beziffert die Nettoreparaturkosten für die unfallgeschädigte Taxe unter Bezugnahme auf ein vorprozessual eingeholtes Gutachten des Sachverständigen …vom 6. März 2008 auf insgesamt 8.654,27 € (nach Abzug für die Wertverbesserung) und den merkantilen Minderwert auf 1.090,00 €; auf die Reparaturkosten zahlte die Beklagte vorprozessual einen Betrag von 4.327,14 € und auf die merkantile Wertminderung einen Betrag von 600,00 €.

Die für das Gutachten in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 817,20 € zahlte die Beklagte direkt an den Sachverständigen …, wobei sie diesen mit Schreiben vom 2. Juli 2008 (Blatt 52 der Akte) zur Rückzahlung aufforderte, weil sie das Gutachten für nicht verwertbar hält.

Die Klägerin macht nunmehr folgender Schadenspositionen geltend:

1. Netto-Reparaturkosten

gemäß Schadensgutachtern …8.645,27 €

abz. Regulierung der Beklagten 4.327,14 €

4.318,13 €

2. merkantile Wertminderung 1.090,00 €

abz. Regulierung der Beklagten 600,00 €

490,00 €

3. weitere Sachverständigenkosten

gem. Rechnung vom 07.07.2008 (netto) 136,50 €

4.944,63 €

Des Weiteren hat die Klägerin – nach teilweiser Klageänderung bzw. Rücknahme – die Feststellung begehrt, dass die Bezahlung der Gebühren für das Gutachten des Sachverständigen …vom 6. März 2008 durch die Beklagte in Höhe von 817,20 € keinem Rückforderungsrecht unterliege. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Februar 2009 erklärt hat, dass an der außergerichtlichen Rückforderung der bezahlten Sachverständigengebühren in Höhe von 817,20 € nicht mehr festgehalten werde, hat die Klägerin insoweit Hauptsachenerledigung erklärt. Dem hat die Beklagte widersprochen.

Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.944,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.808,13 € seit dem 23. Mai 2008 sowie aus 136,50 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten (Rechtsanwaltsgebühren) in Höhe von netto 292,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; sowie sinngemäß, festzustellen, dass die Klage im Umfang des (Feststellungs-)Antrags zu 2) aus dem Schriftsatz vom 21. November 2008 in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die geltend gemachten Reparaturkosten und die merkantile Wertminderung unter Bezugnahme auf ein vorprozessual eingeholtes Gutachten der …Automobil GmbH vom 24. Mai 2008.

Das Weiteren rechnet sie – hilfsweise – mit dem behaupteten Rückforderungsanspruch wegen der Zahlung der Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 817,20 € auf.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand, insbesondere zu den von den Parteien jeweils vertretenen Rechtsansichten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dazu eingereichten Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 26. November 2008 (Bl. 67 f d.A.) Beweis erhoben, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ……vom 7. April 2010 (Blatt 114 ff d.A.), auf dessen ergänzende Stellungnahme vom 23. Juli 2010 (Blatt 176 ff d.A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift zum Termin am 14. Dezember 2010, in dem der Sachverständige sein Gutachten mündlich erläutert hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … betragen die notwendigen Reparaturkosten lediglich 4.741,61 € netto; abzüglich der geleisteten Zahlung in Höhe von 4.327,14 € steht der Kläger daher lediglich ein restlicher Erstattungsanspruch in Höhe von 414,47 € zu.

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist zur sach- und fachgerechte Reparatur des unfallbedingten Schadens der Austausch des linken Seitenteils (Kotflügel) und des Heckabschlussblechs (Heckmittelstück bzw. Heckblech) nicht erforderlich.

Das Fahrzeug der Klägerin war – wie der Sachverständige … im Einzelnen erläutert hat – am linken hinteren Heck beschädigt; zur sach- und fachgerechte Reparatur reicht es nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen … aus, wenn die unfallbedingt am stärksten verformten Teile, nämlich der seitliche Heckboden (Bild 21 der Anlage zum Gutachten) und die beiden Bleche, die den Rückleuchtenausschnitt darstellen, ausgetauscht werden. Ein Austausch des gesamten Heckblechs (Mittelstück) – wie in der Kalkulation des Gutachters … vorgesehen – ist demgegenüber nicht erforderlich, da dieses nur im Bereich der lang gezogenen Öffnung – wie auf Bild 25 der Anlage zum Gutachten (Blatt 138 d.A.) ersichtlich – verformt ist.

Weitere Schäden am Heckblech, die gegebenenfalls eine Instandsetzung ausschließen würden, sind nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … nicht erkennbar; bei dem auf der Farbfotokopie Blatt 194 d.A. (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 24. August 2010) als „Verformung” markierten Bereich handelt es sich nicht um das Heckblech sondern um die beiden Bleche des Rückleuchtenausschnittes, die auch nach der Kalkulation des Sachverständigen … auszutauschen sind.

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist der Austausch des Heckblechs auch nicht etwa deshalb erforderlich, weil dieses – teilweise – doppelwandig ausgebildet ist. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … ist eine Beschädigung im doppelwandigen Bereich gerade nicht erkennbar. Nicht auszuschließen ist lediglich, dass bei der Reparatur eine geringe – auf den eingereichten Fotos nicht erkennbare – Verformung festgestellt wird, die nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen … aber instandsetzbar wäre.

Schließlich wird durch den vom Sachverständigen … vorgeschlagenen Reparaturweg auch die Crashsicherheit nicht beeinträchtigt. Das Heckmittelstück gehört zwar zu den tragenden Karosserieteilen, so dass es auch zur Crashsicherheit beiträgt. Die für die Crashsicherheit im Wesentlichen relevanten Teile sind aber der Querträger der Stoßstange und die Längsträger des Fahrzeuges, an dem der Querträger befestigt ist. Insoweit reicht es nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen … aus, die deutlich verformten Karosserieteile sowie den kompletten Stoßfänger einschließlich Querträger – wie im Gutachten vorgesehen – auszutauschen, weil nur diese Teile eine relevante Schwächung des Materials erfahren haben. Der Einsatz einer Richtbank ist dafür – wie der Sachverständige des Weiteren ausgeführt hat – nicht zwingend erforderlich; die notwendige Rückverformungen können vielmehr mit einem Dozer durchgeführt werden.

Dementsprechend kann die Klägerin nach überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … in seinem Gutachten vom 7. April 2010 und der von diesem erstellte Reparaturkostenkalkulation lediglich die Zahlung von Nettoreparaturkosten in Höhe von 4.741,61 € netto beanspruchen; abzüglich der geleisteten Zahlung in Höhe von 4.327,14 € steht ihr insoweit lediglich ein restlicher Zahlungsanspruch in Höhe von 414,47 € zu.

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Die weiteren Einwendungen der Klägerin gegen das Gutachten des Sachverständigen … vom 7. April 2010 bzw. dessen ergänzende Stellungnahme vom 23. Juli 2010 überzeugen nicht. Das Gutachten ist erkennbar sorgfältig und fachgerecht erstellt worden. Die besondere Fachkunde des Sachverständigen – gerichtsbekannt ein Spezialist für die zu beurteilenden Fragen – steht außer Zweifel.

2. Nach den insoweit ebenfalls überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … in seinem Gutachten vom 7. April 2010 beträgt die merkantile Wertminderung – unter Berücksichtigung sämtlicher wertbeeinflussender Faktoren – nach sach- und fachgerecht erfolgter Reparatur lediglich 800,00 €; abzüglich der darauf bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 600,00 € steht der Klägerin mithin noch ein restlicher Zahlungsanspruch in Höhe von 200,00 € zu.

3. Wegen der Schäden am Fahrzeug kann die Klägerin mithin die Zahlung von

restliche Nettoreparaturkosten 414,47 €

restliche Wertminderung 200,00 €

614,47 €

verlangen; dieser Betrag ist auch nicht durch die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit dem behaupteten Rückforderungsanspruch wegen der Zahlung der Gutachterkosten in Höhe von 817,20 € (Sachverständiger …) erloschen (§§ 387, 389 BGB).

Kosten für einen Sachverständigen, die der Geschädigte zur Schadensfeststellung aufwendet, sind grundsätzlich selbst dann zu erstatten, wenn sich das eingeholte Privatgutachten als falsch erwiesen hat (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 17. März 2003 – 12 U 97/01 – DAR 2003, 318). Das Risiko des Fehlschlags der Kostenermittlung muss daher der Schädiger tragen, solange den Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl des Sachverständigen kein Verschulden trifft (KG a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 13. April 1999 – 27 U 278/98 -OLGR Hamm 1999, 218). Letzteres ist vorliegend nicht ersichtlich; ein entsprechender Zahlungs- bzw. Rückzahlungsanspruch – im Verhältnis zur Klägerin – erschließt sich daher nicht.

4. Aus den vorgenannten Gründen steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Erstattung der weiteren Sachverständigenkosten gemäß Rechnung vom 7. Juli 2008 in Höhe von 136,50 € (netto) zu. Insgesamt kann die Klägerin mithin verlangen:

restliche Nettoreparaturkosten 414,47 €

restliche Wertminderung 200,00 €

weitere Sachverständigenkosten 136,50 €

750,97 €

5. Des Weiteren steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung restlicher vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 96,20 € zu; auszugehen ist dabei von einem Gesamtstreitwert von

Nettoreparaturkosten

(gem. Gutachten des Sachverständigen …) 4.741,61 €

merkantile Wertminderung (gem. Gutachten des Sachverständigen …) 800,00 €

Sachverständigenkosten (gem. Rechnung des Gutachters … vom 6.03.2008) 817,20 €

Unkostenpauschale 20,00 €

6.378,81 €.

Dementsprechend beläuft sich eine volle Anwaltsgebühr auf 375,00 €, so dass der Klägerin ein restlicher Zahlungsanspruch in Höhe von 96,20 € zusteht, der sich wie folgt berechnet:

1,3 Geschäftsgebühr: 487,50 € (375,00 € x 1,3)

Post- und Telekommunikationspauschale: 20,00 €

507,50 €

abzüglich Zahlung 411,30 €

96,20 €.

6. Im Umfang des (Feststellungs-)Antrages zu 2) aus dem Schriftsatz vom 21. November 2008 ist entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung keine Hauptsachenerledigung eingetreten; denn dem Feststellungsantrag fehlte – von Anfang an – das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Klägerin hat sich lediglich gegenüber dem Gutachter … berühmt, dass ihr – diesem gegenüber – ein Rückforderungsanspruch zustehe, wobei sich der Anspruch letztendlich daraus ergeben soll, dass die Beklagte – als Dritte – in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen gewesen sei, so dass ihr – im Verhältnis zum Gutachter … – eigene Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung zustünden. Dies zugrunde gelegt, erschließt sich aber nicht, wieso die Klägerin ein Interesse an der begehrten Feststellung gehabt haben soll. Sollte die Rechtsauffassung der Beklagten zutreffen, könnte diese zwar gegebenenfalls den Sachverständigen … auf Rückzahlung in Anspruch nehmen; in diesem Falle stünde dem Sachverständigen … aber kein (erneuter) Zahlungsanspruch gegen die Klägerin zu.

7. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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