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Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit von Corona-Desinfektionskosten

AG Husum – Az.: 27 C 59/21 – Urteil vom 20.05.2021

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 381,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.12.2020 zu zahlen.

Es wird unter Klagabweisung im Übrigen festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2021 bis zum Tage des Eingangs des Kostenfeststellungsantrags bei Gericht zu zahlen

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Verkehrsunfall - Erstattungsfähigkeit von Corona-Desinfektionskosten
(Symbolfoto: Photographicss/Shutterstock.com)

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet. Lediglich wegen eines Teils der Nebenforderungen ist sie unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 381,13 € aus §§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 VVG.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens nach einer Haftungsquote von 100 % hat.

Die Klägerin hat von ihrer Ersetzungsbefugnis aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Gebrauch gemacht und ihr Fahrzeug entsprechend den Feststellungen im Gutachten vom 26.11.2020 bei der Firma … reparieren lassen. Dafür hat die Firma … ihr einen Betrag von 7.178,40 € in Rechnung gestellt. Das Gericht schätzt den Schaden, den die Klägerin erlitten hat auf Grundlage dieser Rechnung in Verbindung mit dem Sachverständigengutachten vom 26.11.2020 daher auf diesen Betrag.

Dabei geht das Gericht davon aus, dass auch die streitigen Positionen „Deckel“, „Reifen vorn links geprüft“ und „Desinfektion Corona“ zur Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderlich waren. Denn die Frage, welche Wiederherstellungsmaßnahmen erforderlich sind, richtet sich nicht allein nach objektiven Kriterien. Der Begriff der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB enthält auch eine subjektive Komponente hinsichtlich der Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten. Danach darf der Geschädigte diejenigen Kosten ersetzt verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Nach diesen Kriterien durfte die Klägerin die streitigen Rechnungspositionen für erforderlich halten, zumal sie sämtlich im Gutachten der Sachverständigen … und … vom 26.11.2020 enthalten waren. Hinzu kommt, dass die Beklagten das Werkstattrisiko zu tragen haben. Wären die streitigen Positionen tatsächlich nicht erforderlich zur Wiederherstellung des Fahrzeugs gewesen, hätte die Werkstatt fehlerhaft gehandelt. Dies muss die Klägerin sich jedoch nicht zurechnen lassen. Es war für sie insbesondere angesichts des Gutachtens nicht offensichtlich, dass diese Positionen zweifelhaft sein könnten. Das Werkstattrisiko umfasst entgegen der Ansicht der Beklagten auch gerade die Fälle, in denen die Werkstatt Arbeiten ausführt, die eigentlich nicht erforderlich sind. Lediglich wenn dies für den Geschädigten erkennbar ist, kann er sich nicht auf das Werkstattrisiko berufen.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Verzug mit der Erstattung der Gerichtskosten ist jedoch erst eingetreten mit der Ablehnung der Beklagten, diese Kosten zu übernehmen, also mit Eingang des Klagabweisungsantrags bei Gericht am 31.03.2021. Wegen des weitergehenden Antrags war die Klage daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, war die Zuvielforderung geringfügig und hat keine weiteren Kosten verursacht, so dass es angemessen erscheint, die Klägerin nicht an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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