AG Rendsburg – Az.: 42 C 15/19 – Urteil vom 25.06.2019
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Forderung der … in Höhe von 47,60 € freizuhalten, Zug-um-Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die … .
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 47,60 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Freistellung von einer Forderung aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich zwischen dem 18. und dem 20.11.2018 in Rendsburg ereignete. Die Beklagte war Haftpflichtversicherer des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeugs, wobei die Haftung der Beklagten für die unfallbedingten Schäden des Klägers nicht streitig ist. Der Kläger beauftragte die Sachverständigen … mit der Erstellung eines Schadengutachtens. Diese schätzten in dem Gutachten vom 26.11.2018 die Reparaturkosten auf insgesamt 3.799,02 €, worin ein Betrag von 120,00 € netto für die „Vorbereitung, Bereitstellung und Abwicklung des Transports zum/vom Lackierbetrieb“ enthalten ist. Der Kläger ließ das Fahrzeug bei der Fa. … reparieren, der nicht über eine eigene Lackiererei verfügt Diese stellte dem Kläger mit Datum vom 20.12.2018 insgesamt 3.817,81 € in Rechnung, wobei ein Betrag in Höhe von 120,00 € netto an Verbringungskosten zum Lackierer enthalten sind.
Die Beklagte hat den Schaden bis auf einen Teil der Verbringungskosten in Höhe von brutto 47,60 € ausgeglichen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von einer Forderung der …, ebenda, in Höhe von 47,60 € freizuhalten, Zug-um-Zug gegen Abtretung eventueller Schadenersatzansprüche des Klägers gegen die … .
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass bei der … tatsächlich Verbringungskosten in Höhe von 120,00 € angefallen seien. Diese habe offenbar die Verbringungskosten in der vom Sachverständigen angesetzten Höhe abgerechnet, während in anderen Fällen andere Beträge abgerechnet worden seinen, so beispielsweise in einem Fall ein Betrag von sogar 135,00 €.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die begehrte Freistellung aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG: Nach diesen Vorschriften ist der Haftpflichtversicherer verpflichtet, dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen, der bei dem Betrieb des bei ihm haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs entstanden ist.
Der Geschädigte kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich darauf verlassen, dass die von einem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten diese tatsächlich richtig wiedergeben, und einen Reparaturauftrag zu diesen Bedingungen vergeben (vgl. BGHZ 155, 1, 5). Besondere Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger selbst hier ausnahmsweise erkannt hat oder in irgendeiner Weise hätte erkennen können, dass die Verbringungskosten von 120,00 € überhöht gewesen sein könnten, sind weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass der Reparaturbetrieb offenbar Verbringungskosten in unterschiedlicher Höhe abrechnet, so ist nicht erkennbar, dass dem Kläger dieses bekannt gewesen sein könnte. Auch die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Amtsgerichts Lübeck ergibt nichts anderes. In dieser Entscheidung ging es offenbar darum, dass das Gericht es für den Geschädigten zumutbar hielt, eine Werkstatt mit Lackierung auszuwählen, wenn die Notwendigkeit einer Lackierung für ihn erkennbar war. Hierum geht es hier jedoch nicht, da auch die Beklagte nicht vorgetragen hat, dass und gegebenenfalls welche Werkstatt im Raum Rendsburg über eine Lackierung verfügt. Soweit die Beklagte meint, der Kläger müsse hier beweisen, dass eine Lackierung tatsächlich erfolgt sei, so teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Der Kläger darf darauf vertrauen, dass die in Rechnung gestellten und vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Reparaturarbeiten tatsächlich ausgeführt wurden. Der Kläger hat den Bedenken der Beklagten insoweit Rechnung getreten, als er mögliche Schadenersatzansprüche Zug-um-Zug gegen die begehrte Freistellung an die Beklagte abtritt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung wurde gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zugelassen.