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Verkehrsunfall bei Fahrspurwechsel auf Autobahn – Haftungsverteilung

LG Duisburg, Az.: 3 O 200/16, Urteil vom 12.06.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht mit der Klage Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom … gegen … Uhr auf der Autobahn A 40 in Fahrtrichtung Dortmund in Höhe von Kilometer … gegen die Beklagte geltend.

Verkehrsunfall bei Fahrspurwechsel auf Autobahn – Haftungsverteilung
Symbolfoto: Heiko Barth/Bigstock

Der Kläger ist Halter, Eigentümer und war zum fraglichen Zeitpunkt auch Fahrer des Pkw E, amtliches Kennzeichen …. Die Beklagte ist Versicherer des polnischen beklagten Lkws. Der Kläger trägt vor, er sei am fraglichen Unfalltage auf der Autobahn A 40, auf der ein Stau gewesen sei, aufgefahren und habe sich zunächst von der A 59 kommend auf die äußerste rechte Spur eingeordnet. Sodann wollte er auf die äußerste linke Fahrspur wechseln. Dort befand sich der unfallgegnerische Lkw. Der Kläger, welcher mit seinem Pkw von dritten Fahrspur auf die vierte äußerst linke Fahrspur wechseln wollte, habe ordnungsgemäß den Blinker gesetzt. Der Kläger habe einen Schulterblick gemacht. Auf der vierten Fahrspur vor dem unfallgegnerischen Lkw habe sich ein Pkw befunden. Als sich im Stau bei äußerst langsamer Fahrt sodann der Verkehr fortbewegt habe und der Kläger mit dauerhaft gesetztem Blinker auf der 3. Fahrspur stand, blieb der Lkw mit gewissem Sicherheitsabstand hinter dem Pkw des Klägers zurück. Der Pkw vor dem Lkw bewegte sich vorwärts, so dass eine Lücke zum Einscheren entstand. In diesem Moment blieb jedoch der Lkw weiter stehen und setzte trotz der immer größer werdenden Lücke seine Fahrt nicht fort, so dass der Kläger der ordnungsgemäß seit geraumer Zeit den Blinker gesetzt hatte davon ausgehen durfte, dass der Lkw ihn an dieser Stelle einfahren lassen würde. Der Kläger sei dann angefahren. Kurz bevor sein Fahrzeug wieder vollständig gerade in der linken Spur gestanden habe, kam es plötzlich und unerwartet zu einem Aufrollen des unfallgegnerischen Lkw.

Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 5.898,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, eine Haftung würde nicht bestehen. Der Kläger selbst würde einen Fahrspurwechselfehler schildern.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keinerlei Schadensersatzansprüche aus dem geltend gemachten Verkehrsunfall zu. Zwar besteht eine grundsätzliche Haftung der Beklagten gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Aber auch der Kläger haftet grundsätzlich für die Unfallschäden gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Steht somit die grundsätzliche Haftung der Beteiligten fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 StVG von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit die Schäden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden sind. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Gewicht eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Jedoch könne im Rahmen dieser Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche unfallursächlichen Umstände Berücksichtigung finden, auf die diese Partei sich beruft, die unstreitig und erwiesen sind.

Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den Entscheidungsfall führt dazu, dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Schadensersatzansprüche hat.

Dem Kläger ist nämlich ein derart überwiegendes unfallursächliches Fehlverhalten vorzuwerfen, dass dahinter die Betriebsgefahr des beklagten Lkw sowie ein mögliches Mitverschulden vollständig zurücktreten.

Der Unfall ist nämlich, wie der Kläger auch selbst gar nicht in Abrede stellt, bei einem Fahrspurwechsel des klägerischen Fahrzeugs entstanden. Der Kläger hatte vor, auf die linke Spur zu wechseln. Einen Spurwechsel darf er jedoch nur dann durchführen, wenn genügend Raum dafür ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet sind. Dies war hier offensichtlich nicht der Fall. Denn wie auch aus der von dem Kläger selbst vorgelegten Lichtbildern erkenntlich ist, wurde der klägerische Pkw an der hinteren Fahrerseite von dem Lkw getroffen. Dies zeigt eindeutig, dass der Spurwechsel des klägerischen Pkw noch nicht abgeschlossen war und sich der Unfall gerade beim Spurwechsel ereignet hat. Der Kläger hätte demnach gar nicht in die Lücke fahren dürfen, wenn er nicht ohne Gefährdung des gegnerischen Verkehrs die Spur wechseln konnte. Dies war offensichtlich nicht der Fall, wie der Verkehrsunfall zeigt.

Selbst wenn man die im Termin vom Kläger nunmehr vorgetragene Behauptung, er habe bereits zehn Sekunden gestanden, als der Lkw aufgefahren ist, zugrunde legt, ändert dies nichts. Denn in diesem Fall hätte der Kläger einen Spurwechsel auch nicht durchführen dürfen, da die Lücke offensichtlich nicht groß genug war, um überhaupt vollständig einzufahren. Hinzu kommt, dass beim Spurenwechsel gerade vor einem Lkw besondere Sorgfaltspflichten auf Seiten des Pkw-Fahrers veranlasst sind, da bekanntermaßen der Lkw einen größeren toten Winkel haben als Pkw-Fahrer, so dass die Pkw-Fahrer beim Spurwechsel vor einen Lkw sichergehen müssen, dass sie auch tatsächlich von dem Lkw wahrgenommen worden sind. Diese Grundsätze hat der klägerische Fahrer völlig vermissen lassen, so dass ihm ein erhebliches Unfallverschulden zur Last zu legen ist. Die Betriebsgefahr des Lkws, die sicherlich höher anzusetzen ist als die des Pkw des Klägers und ein mögliches Mitverschulden aufgrund des Umstandes, dass der Lkw-Fahrer den Pkw nicht gesehen hat, unabhängig davon, ob er ihn überhaupt sehen konnte und dass er auf der linken Spur gefahren ist, wo er hätte nicht fahren dürfen, sind nicht als derart gravierend anzusetzen, dass darüber hinaus eine Quote zu bilden wäre. Vielmehr ist das Verschulden des Klägers, der einen Spurwechsel vorgenommen hat, derart überwiegend, dass mögliche Betriebsgefahr und Mitverschuldensbeiträge des beklagten Lkw-Fahrers dahinter vollständig zurücktreten, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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