Erstattungsfähigkeit
AG Suhl – Az.: 1 C 194/18 – Urteil vom 09.01.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 439,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.04.2018 zu bezahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a I 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfallereignis vom 07.12.2017 in Suhl, wofür die Beklagte unstreitig dem Grunde nach in voller Höhe einstandspflichtig ist, weitere Schadensersatzansprüche in Höhe von 439,38 € gemäß §§ 7 I StVG, 113, 115 VVG, 823, 249 BGB.
Die Parteien streiten noch im restliche Schadensersatzansprüche des Klägers, hier geht es insbesondere um drei Schadenspositionen: Nutzungsausfallentschädigung, Fahrtkosten für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges und die Kosten für eine Tankfüllung.
Wie bei allen anderen Schadensersatzpositionen auch ist dem Kläger auch bezüglich seines Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung freigestellt, ob er dies geltend macht aufgrund einer Schätzung des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens, oder konkret, hier also aufgrund des tatsächlich zur Beschaffung eines Ersatz-PKW notwendigen Zeitablaufes. Hierzu muss der Kläger konkret und nachvollziehbar vortragen, was er im Verlaufe des Verfahrens, spätestens nochmals ausführlich in seinem letzten Schriftsatz vom 05.12.2018, zu dem die Beklagte die Möglichkeit zur Stellungnahme hatte, getan hat. Er hat dargelegt, wie sich seine Suche nach einem Ersatz-PKW gestaltet hat, weshalb sie zunächst nicht von Erfolg gekrönt gewesen sei, und wo und wie er dann schlussendlich am 20.01.2018 den Ersatz-PKW abgeholt hat. Will der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung dies bestreiten, muss dies konkret und substantiiert erfolgen. Es genügt – wie in anderen Fällen auch – nicht pauschales Bestreiten mit Nichtwissen. So muss der Schädiger im Prinzip konkret vortragen, dass und und wo der Schädiger tatsächlich zu einem früheren Zeitpunkt ein entsprechendes Ersatzfahrzeug hätte erhalten können. Dies ist nicht erfolgt. Das Gericht ist sich bewusst dessen, dass diese Voraussetzungen schwer zu erfüllen sein werden für den Schädiger. Trotzdem ist es dem Geschädigten nicht verwehrt von der Bezugnahme auf eine bloße gutachterliche Schätzung der Wiederbeschaffungszeit auch im Verlaufe des Verfahrens überzugehen auf eine konkrete Darstellung des tatsächlichen notwendigen Beschaffungszeitraumes. Das Gericht hat hiergegen keine Bedenken. Der Kläger hat damit im Prinzip einen Anspruch auf Erstattung von Nutzungsausfallschaden bis zur tatsächlichen Beschaffung des Ersatzwagens am 20.01.2018, mindestens jedoch für den geltend gemachten Zeitraum bis zum 03.01.2018. Er hat daher Anspruch auf Bezahlung weiterer 301,00 €.
Der Kläger hat ferner Anspruch auf Bezahlung von weiteren Fahrtkosten von 60,44 €.
Dabei berechnet der Kläger seinen Anspruch dergestalt, dass die zur Besichtigung von in Betracht kommenden Fahrzeugen und zur Abholung des dann tatsächlich gekauften Fahrzeuges zurückgelegte Strecke pauschal vergütet werden soll mit einem Kilometersatz in Höhe von 0,30 €. Dabei lässt er sich die von der Beklagtenseite bezahlten Mietwagenkosten für einen Tag in Anspruch eines Mietwagens anrechnen. Auch hiergegen ist im Prinzip nichts einzuwenden.
Der Einwand der Beklagtenseite, es bestehe kein kausaler Zusammenhang mehr zwischen dem Schadensereignis, also dem Unfall, und der Notwendigkeit von mehreren Besichtigungsfahrten zu mehreren Fahrzeugen, geht fehl. Der Kläger ist grundsätzlich berechtigt die im Zusammenhang mit der Ersatzbeschaffung entstandenen Fahrtkosten geltend zu machen. Der Geschädigte hat natürlich das Recht, sich die infrage kommenden Fahrzeuge zunächst einmal anzuschauen und zu besichtigen. Das Risiko, dass diese Fahrzeuge nicht den Anforderungen und dem Geschmack des Klägers entsprechen, trägt der Schädiger, der ja schließlich durch den Verkehrsunfall auch die Ursache dafür gesetzt hat, dass der Geschädigte sich überhaupt nach einem anderen neuen Fahrzeug umschauen muss. Er könnte höchstens einwenden, dass der Kläger sich rechtsmissbräuchlich verhält, weil er schlicht willkürlich ein Auto, das vollständig den Voraussetzungen entspricht, ablehnt zu kaufen. Für diesen Einwand ist der Schädiger bzw. die Beklagte als seine Haftpflichtversicherung aber konkret vortragspflichtig in Bezug auf den Einzelfall. Ein solcher Vortrag wird nicht erhoben.
Der Kläger hat daher auch Anspruch auf Bezahlung der weiteren Fahrtkosten von 60,44 €.
Er hat ferner Anspruch auf Bezahlung der Tankfüllung von 77,94 €. In der Beweisaufnahme hat sich ergeben, dass es sich bei dem geschädigten Fahrzeug um das einzige Familienfahrzeug handelt, mit diesem in der Regel nur kurze Strecken zugelegt werden, und konkret in diesem Falle die einzige Fahrt nach der Betankung die war zur Verbringung eines der Kinder zum Sporttraining, was dann schließlich auch die Unfallfahrt war. Iden Umstand der Betankung selber hat die Klägerseite nachgewiesen durch Vorlage der Tankquittung.
Der Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte gemäß § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.