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Verkehrsunfall – Fahrzeugeigenreparatur durch Autohaus – UPE-Zuschläge

Eine Volkswagen-Autohaus-Betreiberin aus Salzgitter hatte einen Unfall – und bekam jetzt vollen Schadenersatz zugesprochen. Der Clou: Die Versicherung wollte nicht zahlen, weil die Frau den Schaden in ihrer eigenen Werkstatt hätte reparieren können. Doch das Gericht entschied zugunsten der Klägerin, da ihre Werkstatt zum Unfallzeitpunkt ausgelastet war.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Salzgitter
  • Datum: 16.05.2024
  • Aktenzeichen: 23 C 839/23
  • Verfahrensart: Zivilprozess bezüglich Schadensersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Ein Volkswagen Autohaus, das selbst Reparaturen durchführt. Die Klägerin fordert Schadensersatz für unfallbedingte Reparaturkosten an einem ihrer Fahrzeuge.
  • Beklagte: Versicherung des Fahrers, der den Verkehrsunfall verursacht hat. Die Beklagte hält die Schadensersatzforderungen für überhöht und argumentiert, dass die Klägerin sich einen Unternehmergewinn sowie bestimmte Kosten anrechnen lassen müsse.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin, ein Autohändler mit eigener Werkstatt, verklagt die Versicherung der Beklagten auf fiktive Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Sie fordert Schadensersatz in Höhe von 827,54 € sowie eine Kostenpauschale von 5,00 €, nachdem die Beklagte bereits 29,00 € der Nutzungsausfallentschädigung gezahlt hatte und die Klägerin auf die Klage in diesem Teil verzichtet hat.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf den vollständigen Betrag der fiktiven Reparaturkosten hat, ohne Abzüge für Unternehmergewinn, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten, obwohl die Möglichkeit zur Eigenreparatur besteht.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde zugunsten der Klägerin entschieden. Die Beklagte muss 827,54 € Reparaturkosten und eine weitere Kostenpauschale von 5,00 € zahlen.
  • Begründung: Die Klägerin hat Anspruch auf den Ersatz der fiktiven Reparaturkosten, da ihre Werkstatt zum Unfallzeitpunkt ausgelastet war und keine eigene Lackiererei besitzt. Das Gericht folgte dem Wirtschaftlichkeitsgebot und den gängigen Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt. Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass die Klägerin unternehmerische Kapazitäten zur Verfügung hatte, um die Reparatur kostengünstiger selbst durchzuführen.
  • Folgen: Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil verdeutlicht, dass bei voll ausgelasteten Werkstätten die fiktive Abrechnung gemäß den ermittelten Gutachterkosten zulässig ist, ohne dass ein Abzug für Eigenreparaturoptionen gemacht werden muss.

Eigenreparatur nach Verkehrsunfall: Key-Faktoren für effiziente Schadensregulierung

Verkehrsunfälle gehören leider zum Alltag auf deutschen Straßen und können schnell zu komplexen Herausforderungen bei der Schadensregulierung führen. Für Betroffene stellt sich oft die zentrale Frage, wie Reparaturkosten am effizientesten und kostengünstigsten abgewickelt werden können.

Insbesondere die Eigenreparatur durch ein Autohaus bietet eine interessante Option für Unfallgeschädigte. Dabei spielen Faktoren wie Werkstattkosten, Ersatzteilpreise und mögliche Zuschläge eine entscheidende Rolle bei der Schadenabwicklung. Die Kfz-Haftpflichtversicherung und professionelle Werkstätten können Geschädigten dabei helfen, ihren Unfallschaden schnell und unkompliziert zu beheben.

Mit dem folgenden Fall wird ein konkretes Beispiel beleuchtet, das die rechtlichen und praktischen Aspekte der Fahrzeugreparatur nach einem Verkehrsunfall näher betrachtet.

Der Fall vor Gericht


Werkstattbetreiberin erhält vollen Kostenersatz nach Unfall in Salzgitter

Belebter Volkswagen-Autohof in Salzgitter mit Verkauf und Werkstatt, in der Mitarbeiter Autos reparieren.
Kostenerstattung bei Unfallreparatur durch Autohaus | Symbolfoto: Flux gen.

Ein Verkehrsunfall vom 28. Juni 2023 in Salzgitter führte zu einem Rechtsstreit zwischen einer Volkswagen-Autohaus-Betreiberin und einer Kfz-Haftpflichtversicherung. Das Amtsgericht Salzgitter gab der Klägerin in seinem Urteil vom 16. Mai 2024 vollumfänglich Recht und sprach ihr einen Schadensersatz von 827,54 Euro nebst Zinsen zu.

Unfallhergang und Schadensbegutachtung durch Sachverständigen

Der Unfall wurde alleinschuldhaft durch den Fahrer eines bei der beklagten Versicherung versicherten Fahrzeugs verursacht. Ein Privatsachverständiger begutachtete den beschädigten Pkw der Klägerin und ermittelte unfallbedingte Reparaturkosten in Höhe von 3.025,39 Euro netto. Die Klägerin, die selbst ein Autohaus mit Werkstatt betreibt, war zum Unfallzeitpunkt mit Fremdaufträgen ausgelastet und verfügte nicht über eine eigene Lackiererei.

Streit um Unternehmergewinn und Zusatzkosten

Die beklagte Versicherung wollte die Zahlung mit der Begründung verweigern, die Klägerin müsse sich als Werkstattbetreiberin einen Unternehmergewinn anrechnen lassen. Zudem bestritt die Versicherung die Erstattungsfähigkeit der UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei einer möglichen Eigenreparatur. Die Kostenpauschale wurde von der Versicherung nur teilweise mit 20 Euro reguliert.

Rechtliche Bewertung durch das Amtsgericht

Das Amtsgericht Salzgitter stellte klar, dass die Klägerin Anspruch auf den vollen Ersatz der Reparaturkosten hat. Nach § 249 BGB kann der Geschädigte bei einer Beschädigung den erforderlichen Geldbetrag statt der Herstellung verlangen. Das Gericht betonte, dass der Geschädigte bei einer fiktiven Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt einschließlich der Ersatzteilkosten zugrunde legen darf.

Eine Verpflichtung zur kostengünstigeren Eigenreparatur besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann, wenn der Betrieb nicht ausgelastet ist. Da die Werkstatt der Klägerin nachweislich mit Fremdaufträgen ausgelastet war und keine eigene Lackiererei besaß, musste sie sich weder einen Unternehmergewinn anrechnen lassen noch auf die UPE-Aufschläge oder Verbringungskosten verzichten.

Das Gericht schätzte zudem die angemessene Kostenpauschale auf insgesamt 25 Euro. Da die Versicherung bereits 20 Euro gezahlt hatte, wurden weitere 5 Euro zugesprochen. Die Beklagte wurde auch zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verurteilt und muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stärkt die Position von Werkstätten bei der fiktiven Abrechnung von Unfallschäden. Auch wenn eine Werkstatt grundsätzlich selbst reparieren könnte, darf sie bei voller Auslastung oder fehlenden Kapazitäten (wie einer eigenen Lackiererei) die üblichen Marktsätze ohne Abzüge geltend machen. Die Schadensminderungspflicht greift nur dann, wenn ungenutzte Kapazitäten vorhanden sind. Das Gericht bestätigt zudem eine Kostenpauschale von 25 Euro als angemessen für die Unfallabwicklung.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Werkstattbetreiber können Sie bei der Abrechnung von Unfallschäden die vollen Marktsätze inklusive UPE-Aufschläge und Verbringungskosten ansetzen, wenn Ihre Werkstatt ausgelastet ist oder Ihnen bestimmte Reparaturkapazitäten fehlen. Sie müssen sich dann keinen „Eigenreparaturabzug“ gefallen lassen. Nur wenn Sie freie Kapazitäten haben, müssen Sie eine kostengünstigere Eigenreparatur anbieten. Bei der Unfallabwicklung können Sie eine Kostenpauschale von 25 Euro geltend machen.

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Unfallschäden an Ihrem Fahrzeug bedeuten oft Ärger und finanzielle Belastungen. Gerade wenn Sie selbst eine Werkstatt betreiben, entstehen schnell Unsicherheiten bei der Abrechnung mit der Versicherung. Steht Ihnen die volle Kostenerstattung zu, auch wenn Sie den Schaden selbst hätten reparieren können? Welche Kosten dürfen Sie geltend machen und wie hoch darf die Kostenpauschale sein?

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Ersatzansprüche hat ein Autohaus bei der Reparatur eines eigenen Unfallfahrzeugs?

Bei einem unverschuldeten Unfall hat ein Autohaus grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der marktüblichen Reparaturkosten für die Instandsetzung des eigenen Fahrzeugs.

Anspruch bei ausgelasteter Werkstatt

Wenn die Werkstatt zum Zeitpunkt der Eigenreparatur voll ausgelastet ist, besteht Anspruch auf Erstattung der kompletten Reparaturkosten einschließlich:

  • Marktübliche Stundenverrechnungssätze
  • Ersatzteilkosten mit UPE-Aufschlägen
  • Kalkulierter Unternehmergewinn

Dies gilt, weil die Werkstatt in diesem Fall auf gewinnbringende Fremdaufträge verzichten muss, um das eigene Fahrzeug zu reparieren.

Anspruch bei nicht ausgelasteter Werkstatt

Wenn die Werkstatt nicht ausgelastet ist, muss sie sich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf die Nutzung freier Kapazitäten verweisen lassen. In diesem Fall können nur die tatsächlich entstandenen Kosten ohne Gewinnanteil geltend gemacht werden:

  • Materialkosten
  • Lohnkosten für die durchführenden Mitarbeiter
  • Sonstige direkte Kosten der Reparatur

Besonderheiten bei fiktiver Abrechnung

Bei einer fiktiven Abrechnung ohne tatsächliche Reparatur hat das Autohaus ebenfalls Anspruch auf Erstattung der üblichen Reparaturkosten einer Markenwerkstatt. Der BGH hat entschieden, dass auch UPE-Aufschläge erstattungsfähig sind, wenn diese in der Region üblich sind.

Die Schadensberechnung erfolgt dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot – es sind die Kosten erstattungsfähig, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Situation des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.


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Wann müssen Werkstätten sich einen Unternehmergewinn anrechnen lassen?

Bei der Reparatur eines werkstatteigenen Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall müssen sich Werkstätten einen Unternehmergewinn von 10-20% anrechnen lassen, wenn sie zum Zeitpunkt der Reparatur nicht ausgelastet waren.

Grundregel und Ausnahmen

Die Anrechnung eines Unternehmergewinns hängt von zwei wesentlichen Faktoren ab:

Zweck der Werkstatt: Wenn die Werkstatt hauptsächlich Kundenfahrzeuge repariert und dabei Gewinne erzielen soll, kann sie den vollen Marktpreis einschließlich Unternehmergewinn verlangen. Dies gilt nicht für Werkstätten, die primär eigene Fahrzeuge reparieren, wie etwa Speditionen oder Großfuhrparks.

Auslastungssituation: Eine Werkstatt muss sich den Unternehmergewinn anrechnen lassen, wenn sie die Reparatur in Leerlaufzeiten durchführt. In diesem Fall fehlt es an der überpflichtigen Anstrengung, da keine gewinnbringende Arbeit verdrängt wurde.

Nachweis der Auslastung

Wenn Sie als Werkstattbetreiber den vollen Reparaturpreis einschließlich Unternehmergewinn geltend machen möchten, müssen Sie Ihre Auslastung nachweisen. Dies erfolgt durch:

Dokumentation der Arbeitswerte: Sie müssen die verfügbaren Arbeitswerte in der Karosserieabteilung den tatsächlich abgerechneten Arbeitswerten gegenüberstellen. Dabei sind auch Abwesenheiten durch Krankheit oder Lehrgänge zu berücksichtigen.

Beweislastverteilung: Die Versicherung muss zwar grundsätzlich beweisen, dass keine ausreichende Auslastung vorlag. Sie als Werkstatt müssen jedoch im Rahmen der sekundären Darlegungslast konkrete Angaben zur Auftragssituation machen.

Besonderheiten bei fiktiver Abrechnung

Bei einer fiktiven Abrechnung, wenn das Fahrzeug unrepariert verkauft wird, gelten dieselben Grundsätze. Sie müssen dann die Auslastung für den Zeitraum zwischen Unfall und Verkauf des Fahrzeugs nachweisen.

Der Unternehmergewinn beträgt je nach Gericht zwischen 10 und 20 Prozent der Reparaturkosten. Eine Kürzung ist unberechtigt, wenn Sie nachweisen können, dass Ihre Werkstatt im relevanten Zeitraum ausgelastet war und Sie für die Eigenreparatur andere gewinnbringende Aufträge zurückstellen mussten.


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Wie werden UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei Werkstatteigenreparaturen berechnet?

Bei Werkstatteigenreparaturen haben Werkstätten grundsätzlich denselben Anspruch auf Erstattung von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten wie bei der Reparatur von Kundenfahrzeugen.

Rechtliche Grundlage für UPE-Aufschläge

Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH sind UPE-Aufschläge auch bei werkstatteigenen Fahrzeugen erstattungsfähig, wenn sie der betriebswirtschaftlichen Kalkulation entsprechen. Diese Aufschläge dienen zur Deckung der Kosten für Beschaffungsaufwand und Lagerhaltung.

Höhe der erstattungsfähigen Aufschläge

Die Erstattungsfähigkeit orientiert sich an den regionalen Gegebenheiten:

  • Ein UPE-Aufschlag von 10% wird von der Rechtsprechung regelmäßig als angemessen angesehen.
  • Höhere Aufschläge bis zu 22% können im Einzelfall gerechtfertigt sein, müssen aber durch einen Sachverständigen als regional üblich bestätigt werden.

Verbringungskosten bei Eigenreparatur

Wenn Sie als Werkstatt Ihr eigenes Fahrzeug reparieren, können Sie Verbringungskosten geltend machen, sofern tatsächlich ein Transport zu einem Drittbetrieb (etwa einer externen Lackiererei) erforderlich ist. Diese Kosten sind auch bei der Eigenreparatur nicht zu kürzen, wie das AG Salzgitter in einem aktuellen Urteil vom 26.05.2024 bestätigt hat.

Berechnung der Gesamtkosten

Bei der Kalkulation der Reparaturkosten für werkstatteigene Fahrzeuge gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung mit Kundenfahrzeugen. Das bedeutet:

  • Die Werkstatt kann die üblichen Stundenverrechnungssätze ansetzen
  • UPE-Aufschläge sind in ortsüblicher Höhe erstattungsfähig
  • Verbringungskosten werden wie bei Kundenfahrzeugen berechnet

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Welche Bedeutung hat die Werkstattauslastung für die Schadensabrechnung?

Die Werkstattauslastung ist ein zentrales Kriterium für die Höhe der erstattungsfähigen Reparaturkosten, wenn ein Autohaus oder eine Werkstatt ein eigenes Fahrzeug nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall repariert.

Grundsatz der Kostenerstattung

Bei ausgelasteter Werkstatt besteht Anspruch auf Erstattung des vollen Marktpreises für die Reparatur einschließlich des Unternehmergewinns. Dies gilt, weil die Reparatur des eigenen Fahrzeugs dann eine überpflichtige Anstrengung darstellt – schließlich können die gebundenen Kapazitäten nicht für gewinnbringende Kundenaufträge genutzt werden.

Nachweis der Auslastung

Die Werkstatt muss ihre Auslastungssituation konkret nachweisen. Dafür sind folgende Angaben erforderlich:

  • Detaillierte Darstellung der verfügbaren Arbeitswerte in der Karosserieabteilung
  • Dokumentation der tatsächlich abgerechneten Arbeitswerte im maßgeblichen Zeitraum
  • Nachweis einer Überstundensituation

Folgen fehlender Auslastung

Wenn die Werkstatt nicht ausgelastet ist, gelten besondere Regelungen:

Der Unternehmergewinn von 10-20% wird von der Reparaturrechnung abgezogen, da ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die Reparatur verwendet werden können.

Beweislast

Die Beweislast für eine fehlende Auslastung liegt beim Versicherer. Allerdings muss die Werkstatt im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast Angaben zur Auftragssituation machen. Dies ist notwendig, da der Versicherer keinen Einblick in die Auftragsbücher der Werkstatt hat.

Praktische Umsetzung

Eine praktikable Methode zum Nachweis der Auslastung ist die Gegenüberstellung von:

Verfügbare Kapazität = Anzahl Mitarbeiter × Soll-Arbeitswerte – Ausfallzeiten

Tatsächliche Auslastung = Abgerechnete Arbeitswerte im relevanten Zeitraum

Ergibt sich dabei eine Überstundensituation, gilt der Beweis der ausreichenden Auslastung als geführt.


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Welche Kostenpauschalen können Werkstätten bei Unfallschäden geltend machen?

Allgemeine Kostenpauschale

Nach einem Verkehrsunfall können Sie als Geschädigter eine Kostenpauschale von 25 Euro geltend machen. Diese Pauschale deckt die allgemeinen Kosten für Telefonate, Porto und Fahrtkosten ab, die im Zusammenhang mit der Unfallabwicklung entstehen.

UPE-Aufschläge

Werkstätten können UPE-Aufschläge (Aufschläge auf unverbindliche Preisempfehlungen) zwischen 5 und 20 Prozent auf Ersatzteile berechnen. Diese Aufschläge sind betriebswirtschaftlich durch Lagerhaltungskosten und Vorfinanzierung begründet. Die Erstattungsfähigkeit dieser Aufschläge ist gegeben, wenn sie in der Region üblich sind und von einem Sachverständigen bestätigt werden.

Verbringungskosten

Wenn Fahrzeugteile zur Lackierung in eine externe Werkstatt gebracht werden müssen, fallen Verbringungskosten an. Diese Kosten sind erstattungsfähig, sofern sie bei der tatsächlichen Reparatur in der jeweiligen Werkstatt üblicherweise entstehen. Die Erstattung erfolgt auch bei einer fiktiven Abrechnung, wenn diese Kosten in der Region typischerweise anfallen.

Voraussetzungen für die Erstattung

Die Erstattung von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten setzt voraus:

  • Die Kosten müssen regional üblich sein
  • Ein unabhängiger Sachverständiger muss die Üblichkeit bestätigen
  • Die Aufschläge müssen für die spezifische Automarke in der Region üblich sein
  • Die Höhe der Aufschläge muss angemessen sein

Bei Großschäden kann die allgemeine Kostenpauschale auf bis zu 75 Euro erhöht werden. In solchen Fällen müssen die höheren Kosten jedoch konkret nachgewiesen werden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

UPE-Zuschläge

Die UPE-Zuschläge (Unverbindliche Preisempfehlung-Zuschläge) sind Aufschläge, die Werkstätten auf den Einkaufspreis von Ersatzteilen erheben. Diese Zuschläge decken zusätzliche Kosten wie Lagerhaltung, Handling und Kapitalbindung ab. Nach der Rechtsprechung des BGH sind diese Zuschläge als Teil der Reparaturkosten grundsätzlich erstattungsfähig, sofern sie ortsüblich und angemessen sind. Im Durchschnitt betragen sie etwa 15-20% des Ersatzteilpreises. Beispiel: Bei einem Ersatzteil mit einem Einkaufspreis von 100 Euro kann die Werkstatt einen UPE-Zuschlag von 15-20 Euro berechnen.


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Fiktive Schadensabrechnung

Eine Abrechnungsmethode im Schadenersatzrecht, bei der der Geschädigte die Reparaturkosten auf Basis eines Gutachtens bzw. Kostenvoranschlags geltend macht, ohne die Reparatur tatsächlich durchführen zu lassen. Grundlage ist § 249 BGB. Der Geschädigte kann dabei die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ansetzen. Beispiel: Ein Geschädigter lässt sich ein Gutachten über Reparaturkosten von 3.000 Euro erstellen und fordert diesen Betrag, auch wenn er das Auto gar nicht oder günstiger reparieren lässt.


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Verbringungskosten

Kosten, die entstehen, wenn ein beschädigtes Fahrzeug innerhalb einer Werkstatt oder zu einem externen Dienstleister (z.B. Lackiererei) transportiert werden muss. Diese Kosten sind nach § 249 BGB erstattungsfähig, wenn sie für eine fachgerechte Reparatur notwendig sind. Sie umfassen den Arbeitsaufwand für das Verbringen sowie eventuelle Transportkosten. Beispiel: Transport eines Unfallfahrzeugs von der Hauptwerkstatt zu einer externen Lackiererei und zurück.


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Unternehmergewinn

Der kalkulatorische Gewinnanteil, den eine Werkstatt bei Reparaturarbeiten einrechnet. Bei der Eigenreparatur durch einen Werkstattbetreiber kann dieser Gewinnanteil von der Versicherung gekürzt werden, wenn die Werkstatt nicht ausgelastet ist. Basierend auf BGH-Rechtsprechung beträgt dieser üblicherweise 10-15% der Reparaturkosten. Beispiel: Bei Reparaturkosten von 1.000 Euro macht der Unternehmergewinn etwa 100-150 Euro aus.


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Kostenpauschale

Ein pauschaler Ausgleich für unfallbedingte Nebenkosten wie Telefonate, Fahrten, Porto und Verwaltungsaufwand des Geschädigten. Die Höhe wird von Gerichten je nach Einzelfall festgelegt, basierend auf § 249 BGB. Eine detaillierte Auflistung der einzelnen Kosten ist nicht erforderlich. Beispiel: Pauschale von 25 Euro für den administrativen Aufwand der Schadensabwicklung.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 7 Abs. 1 StVG: Dieser Paragraph des Straßenverkehrsgesetzes regelt die Haftung bei Verkehrsunfällen. Er legt fest, dass der Halter eines Fahrzeugs für Schäden haftet, die durch den Gebrauch seines Fahrzeugs verursacht werden, sofern kein anderer Haftungstatbestand greift. Dies umfasst sowohl Sach- als auch Personenschäden, die im Straßenverkehr entstehen.

    Im vorliegenden Fall hat der Fahrer eines bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs den Unfall verursacht, wodurch der Kläger Schaden an ihrem Pkw entstanden ist. § 7 Abs. 1 StVG bildet die Grundlage für den Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten.

  • § 249 Abs. 1 BGB: Dieser Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuches verpflichtet den Schädiger, den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der schädigende Umstand nicht eingetreten wäre. Im Falle der Schadensersatzleistung kann der Geschädigte den finanziellen Ersatz für die notwendigen Wiederherstellungskosten verlangen.

    In diesem Fall verlangt die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der Reparaturkosten für ihren beschädigten Pkw. § 249 Abs. 1 BGB stellt sicher, dass die Klägerin den notwendigen finanziellen Ersatz erhält, um ihren Pkw wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.

  • §§ 286 Abs. 1 und 288 Abs. 1 BGB: Diese Paragraphen regeln die Verzugszinsen bei verspäteten Zahlungen. § 286 Abs. 1 BGB bestimmt, dass bei Zahlungsverzug Verzugszinsen fällig werden, während § 288 Abs. 1 BGB die Höhe dieser Zinsen als fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz festlegt.

    Die Beklagte hat die Forderungen der Klägerin nicht fristgerecht beglichen, wodurch gemäß §§ 286 Abs. 1 und 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen auf die ausstehenden Beträge erhoben werden. Dies erhöht die Gesamtsumme, die die Beklagte an die Klägerin zahlen muss.

  • § 287 ZPO: Dieser Paragraph der Zivilprozessordnung ermöglicht die Schätzung von Beträgen, die ungewiss sind, insbesondere bei der Ermittlung von Schadenshöhe oder Kostenpauschalen. Das Gericht kann auf Basis von Erfahrungswerten und zur Anwendung kommender Rechtsvorschriften eine angemessene Schätzung vornehmen.

    Im Urteil wurde die Kostenpauschale nach Verkehrsunfällen auf 25,00 € geschätzt. § 287 ZPO gibt dem Gericht die Befugnis, diese Schätzung vorzunehmen, um die Schadensersatzansprüche präzise zu beziffern.

  • § 362 BGB: Dieser Paragraph regelt die Erfüllung und Aufrechnung von gegenseitigen Forderungen. Wird eine Forderung durch Zahlung oder Leistung erfüllt, erlischt sie gemäß § 362 BGB.

    Die Beklagte hat bereits 20,00 € der Kostenpauschale außergerichtlich gezahlt, wodurch gemäß § 362 BGB dieser Teil der Forderung erloschen ist. Die verbleibenden 5,00 € bleiben somit weiterhin als offene Forderung bestehen.


Das vorliegende Urteil


AG Salzgitter – Az.: 23 C 839/23 – Urteil vom 16.05.2024


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