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Verkehrsunfall – Fahrzeugverkauf – anzurechnender Restwert

Ein Berliner Autofahrer hatte nach einem Unfall sein beschädigtes Fahrzeug verkauft, doch die Versicherung des Unfallgegners pochte auf einen höheren Restwert und verweigerte die Zahlung. Der Fall landete vor Gericht, wo der Kläger nun einen überraschenden Sieg errang und die Versicherung zur Nachzahlung von 7.640 Euro verurteilt wurde. Das Kammergericht Berlin stärkte damit die Rechte von Unfallopfern gegenüber Versicherungen und stellte klar, dass sich Geschädigte nicht an überhöhten Restwertangeboten festhalten lassen müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gericht hat den Klägern eine höhere Entschädigung zugesprochen, als das erstinstanzliche Gericht es tat.
  • Der Kläger hatte Anspruch auf weitere Zahlungen, weil er nicht verpflichtet war, das Restwerthändler-Angebot der Gegenseite zu akzeptieren.
  • Das Gericht stellte fest, dass der tatsächliche Schaden entscheidend ist und der geschätzte Wert eines Gutachters zählt.
  • Es wurde entschieden, dass Kläger sich nicht auf Angebote verweisen lassen müssen, die außerhalb ihres regionalen Marktes liegen.
  • Der regionale Markt bleibt beim Restwert maßgeblich, auch in Zeiten des Online-Handels.
  • Geschädigte dürfen ihre Fahrzeuge an vertraute lokale Händler oder Werkstätten gegen den Kauf eines neuen Wagens eintauschen.
  • Die Entscheidung bewirkt, dass Restwertangebote von Versicherern, die online recherchiert werden, nicht ausschlaggebend sein müssen.

Verkehrsunfall: So beeinflusst der Marktwert Ihre Schadensregulierung

Ein Verkehrsunfall kann weitreichende finanzielle Folgen haben, insbesondere wenn es um die Schadensregulierung geht. Im Falle eines Totalschadens müssen Fahrzeughalter entscheiden, ob sie das Unfallfahrzeug verkaufen oder reparieren lassen möchten. Der Marktwert des Fahrzeugs sowie der anzurechnende Restwert spielen dabei eine entscheidende Rolle, da sie Einfluss auf die Entschädigungssumme, die von der Versicherung zu zahlen ist, haben. Bei der Fahrzeugbewertung sind neben den Reparaturkosten auch Vergleichswerte und der Neupreis relevant. So ist die gutachterliche Feststellung des Wertes ein essenzieller Schritt, um die Ersatzansprüche genau zu definieren. Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der diese komplexen Themen in der Praxis beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Versicherer muss höheren Restwert akzeptieren: Kläger gewinnt Berufung gegen Kfz-Haftpflichtversicherung

Ein Geschädigter hat vor dem Kammergericht Berlin erfolgreich gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geklagt. Das Gericht sprach dem Kläger in der Berufung einen zusätzlichen Schadensersatz von 7.640 Euro zu.

Streit um Restwert des Unfallfahrzeugs

Kern des Rechtsstreits war die Frage des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs des Klägers. Während die Versicherung auf einem höheren Restwertangebot bestand, hatte der Kläger sein Auto zu einem niedrigeren Preis verkauft. Das Landgericht gab zunächst der Versicherung Recht und wertete das Verhalten des Klägers als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht.

Kammergericht stellt sich auf Seite des Geschädigten

Das Kammergericht hob diese Entscheidung nun teilweise auf. Es stellte klar, dass sich der Geschädigte nicht an einem Restwertangebot festhalten lassen muss, das die Versicherung über das Internet recherchiert hat. Vielmehr dürfe er sich am Gutachten eines Sachverständigen und am regionalen Markt orientieren.

Restwertstreit bei Kfz-Schadenregulierung
Das Kammergericht gibt einem Geschädigten im Streit um den Restwert seines Unfallfahrzeugs recht und verpflichtet die Versicherung zur Nachzahlung von 7.640 Euro. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Gericht betonte, der Geschädigte müsse die Möglichkeit haben, sein Auto einer vertrauten Werkstatt oder einem bekannten Händler in Zahlung zu geben. Das nötige Vertrauen könne er meist nur ortsansässigen Betrieben entgegenbringen, nicht aber unbekannten Internet-Aufkäufern.

Keine Pflicht zur bundesweiten Suche nach Höchstgebot

Die Richter stellten zudem klar, dass dem Geschädigten nicht die „vom Schädiger gewünschte Verwertungsmodalität aufgezwungen“ werden dürfe. Eine Verpflichtung zur bundesweiten Suche nach dem höchsten Restwertangebot bestehe nicht. Dies würde die gesetzlich vorgesehene Ersetzungsbefugnis des Geschädigten unterlaufen.

Kein Mitverschulden des Klägers erkennbar

Ein Mitverschulden des Klägers sah das Gericht nicht. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige sei kein Erfüllungsgehilfe. Dem Kläger könne nur dann ein Mitverschulden angelastet werden, wenn er hätte erkennen müssen, dass die Restwertermittlung des Gutachters unzuverlässig war. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Versicherung muss zusätzlich zahlen

Als Konsequenz muss die beklagte Versicherung nun 7.640 Euro plus Zinsen an den Kläger nachzahlen. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stärkt die Position von Unfallgeschädigten bei der Verwertung ihres beschädigten Fahrzeugs. Geschädigte müssen sich nicht an Restwertangeboten der Versicherung orientieren, die über das Internet recherchiert wurden. Stattdessen dürfen sie sich auf ein Sachverständigengutachten und den regionalen Markt stützen. Eine Pflicht zur bundesweiten Suche nach dem höchsten Restwertangebot besteht nicht, da dies die gesetzliche Ersetzungsbefugnis des Geschädigten unterlaufen würde.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Ihr Fahrzeug durch einen Unfall beschädigt wurde, haben Sie als Geschädigter das Recht, auf den Wert zu vertrauen, den ein Sachverständiger bei der Restwertermittlung angegeben hat. Das Gerichtsurteil bringt Ihnen Sicherheit und erleichtert Ihnen die Schadensabwicklung: Sie müssen sich nicht auf Angebote der Versicherung beziehen, die etwa im Internet gefunden wurden, sondern können sich bei der Ermittlung des Restwerts Ihres Fahrzeugs am regionalen Markt orientieren. Das bedeutet, dass Sie Ihr Auto beispielsweise an einen lokalen Händler, dem Sie vertrauen, oder sogar an eine Privatperson verkaufen können. Sie müssen auch nicht lange warten oder weitere Nachforschungen anstellen, wenn Sie ein Gutachten eingeholt haben. All das gibt Ihnen mehr Freiheit und Kontrolle darüber, wie und wann Sie sich von Ihrem beschädigten Fahrzeug trennen und minimiert den Stress in einer ohnehin schon belastenden Situation.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie wird der Restwert eines Unfallfahrzeugs ermittelt?

Der Restwert eines Unfallfahrzeugs wird in der Regel durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen ermittelt. Dieser bewertet den Zustand des Fahrzeugs nach dem Unfall und bestimmt, welchen Preis das beschädigte Fahrzeug auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt noch erzielen könnte.

Vorgehen des Sachverständigen

Der Gutachter dokumentiert zunächst den Unfallschaden detailliert und erstellt eine Reparaturkostenkalkulation. Anschließend holt er konkrete Ankaufsangebote von regionalen Händlern oder spezialisierten Restwertaufkäufern ein. Das höchste seriöse Angebot wird dann als Restwert im Gutachten festgehalten.

Einflussfaktoren auf den Restwert

Der Restwert hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Umfang und Art des Unfallschadens
  • Alter und Zustand des Fahrzeugs vor dem Unfall
  • Marke und Modell (Nachfrage auf dem Gebrauchtwagenmarkt)
  • Regionale Marktbedingungen

Wenn Sie als Unfallgeschädigter ein Gutachten in Auftrag geben, können Sie sich grundsätzlich auf den darin ermittelten Restwert verlassen.

Online-Restwertbörsen

Zunehmend nutzen Sachverständige auch Online-Restwertbörsen zur Ermittlung des Restwerts. Hier werden die Fahrzeugdaten und Schadensbilder eingestellt, woraufhin interessierte Händler Gebote abgeben können. Diese Methode kann oft zu höheren Restwerten führen, da sie einen größeren Markt erschließt.

Rechtliche Aspekte

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Sie als Geschädigter Ihr Fahrzeug zu dem im Gutachten festgestellten Restwert verkaufen. Sie sind nicht verpflichtet, auf höhere Angebote der gegnerischen Versicherung zu warten oder selbst nach besseren Angeboten zu suchen.

Sollte die Versicherung des Unfallverursachers jedoch vor dem Verkauf Ihres Fahrzeugs ein höheres Restwertangebot vorlegen, müssen Sie dieses berücksichtigen. Es empfiehlt sich daher, den Verkauf zügig abzuwickeln, um Standkosten zu vermeiden und Ihr Recht auf freie Verwertung zu wahren.

Beachten Sie, dass der ermittelte Restwert eine wichtige Rolle bei der Schadensregulierung spielt. Er wird vom Wiederbeschaffungswert abgezogen, um die Entschädigungssumme zu berechnen. Eine sorgfältige und faire Restwertermittlung ist daher in Ihrem Interesse als Unfallgeschädigter.


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Welche Rechte hat der Geschädigte beim Verkauf seines Unfallfahrzeugs?

Als Geschädigter haben Sie beim Verkauf Ihres Unfallfahrzeugs weitreichende Rechte. Sie dürfen Ihr beschädigtes Fahrzeug grundsätzlich frei veräußern, ohne auf Angebote der gegnerischen Versicherung warten zu müssen. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen die Rechte des Geschädigten gestärkt und klargestellt, dass Sie Herr des Restitutionsverfahrens sind.

Freie Wahl des Verkäufers

Sie können Ihr Unfallfahrzeug an jeden beliebigen Käufer veräußern, einschließlich Ihres vertrauten Kfz-Händlers oder einer Werkstatt. Die Versicherung des Unfallverursachers kann Sie nicht zwingen, das Fahrzeug an einen bestimmten Aufkäufer zu verkaufen.

Vertrauen auf das Sachverständigengutachten

Wenn Sie ein Sachverständigengutachten einholen, dürfen Sie sich auf den darin ermittelten Restwert verlassen. Verkaufen Sie Ihr Fahrzeug zu diesem Wert, erfüllen Sie Ihre Schadensminderungspflicht. Die Versicherung kann Ihnen dann nicht vorwerfen, das Auto zu billig veräußert zu haben.

Umgang mit Restwertangeboten der Versicherung

Erhalten Sie vor dem Verkauf ein höheres Restwertangebot von der gegnerischen Versicherung, müssen Sie dieses berücksichtigen. In diesem Fall sollten Sie prüfen, ob Sie das Angebot annehmen oder Ihr Fahrzeug anderweitig zu einem höheren Preis verkaufen können. Geht das Angebot der Versicherung erst nach dem Verkauf ein, müssen Sie es nicht mehr beachten.

Schadensminderungspflicht

Ihre Rechte werden durch die Schadensminderungspflicht begrenzt. Das bedeutet, Sie müssen wirtschaftlich vernünftig handeln und dürfen den Schaden nicht unnötig erhöhen. Konkret heißt das:

  • Sie müssen nicht auf bessere Angebote warten, wenn Sie bereits ein seriöses Angebot haben.
  • Sie dürfen Ihr Fahrzeug nicht deutlich unter Wert verkaufen, wenn Ihnen höhere Angebote vorliegen.
  • Sie müssen keine unseriösen oder weit entfernten Aufkäufer berücksichtigen.

Wenn Sie diese Punkte beachten, haben Sie als Geschädigter beim Verkauf Ihres Unfallfahrzeugs eine starke Position. Sie können selbstbestimmt handeln und müssen sich nicht von der Versicherung unter Druck setzen lassen.


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Muss der Geschädigte das höchste Restwertangebot annehmen?

Nein, der Geschädigte muss nicht zwingend das höchste Restwertangebot annehmen. Sie dürfen sich grundsätzlich auf den vom Sachverständigen ermittelten Restwert verlassen, der in der Regel auf dem regionalen Markt basiert.

Regionale vs. überregionale Angebote

Wenn Sie als Geschädigter ein Restwertangebot von der gegnerischen Versicherung erhalten, müssen Sie dieses nur berücksichtigen, wenn es zumutbar ist. Ein Angebot gilt als zumutbar, wenn es:

  • aus Ihrer Region stammt
  • rechtzeitig vor dem Verkauf Ihres Fahrzeugs eingeht
  • konkret und verbindlich ist

Sie müssen keine überregionalen Angebote akzeptieren, die möglicherweise höher ausfallen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Sie nicht verpflichtet sind, Ihr Fahrzeug bundesweit zum Verkauf anzubieten oder an weit entfernte Aufkäufer zu veräußern.

Faktoren für die Angemessenheit eines Angebots

Bei der Bewertung der Angemessenheit eines Restwertangebots spielen folgende Faktoren eine Rolle:

  • Örtliche Nähe: Ein Angebot aus Ihrer unmittelbaren Umgebung ist eher zumutbar als eines aus einer weit entfernten Region.
  • Zeitpunkt: Das Angebot muss Sie erreichen, bevor Sie Ihr Fahrzeug bereits verkauft haben.
  • Verbindlichkeit: Das Angebot sollte konkret und verbindlich sein, nicht nur eine unverbindliche Anfrage.
  • Höhe des Angebots: Ein deutlich höheres Angebot könnte als zumutbar gelten, selbst wenn es nicht aus der unmittelbaren Umgebung stammt.

Wenn Sie beispielsweise in München wohnen und ein Restwertangebot aus Hamburg erhalten, das nur geringfügig höher ist als das lokale Angebot, müssen Sie dieses nicht berücksichtigen. Anders könnte es aussehen, wenn das Hamburger Angebot deutlich höher wäre und die Versicherung den Transport des Fahrzeugs übernehmen würde.

Wichtig ist, dass Sie als Geschädigter nicht verpflichtet sind, aktiv nach dem höchstmöglichen Restwertangebot zu suchen. Sie dürfen sich auf das Gutachten des Sachverständigen verlassen und Ihr Fahrzeug zu dem dort angegebenen Restwert verkaufen, solange Sie kein zumutbares höheres Angebot erhalten haben.


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Wie kann sich der Geschädigte gegen zu niedrige Schadensersatzzahlungen wehren?

Wenn Sie als Geschädigter nach einem Verkehrsunfall eine zu niedrige Schadensersatzzahlung erhalten, haben Sie mehrere Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren:

Einholung eines unabhängigen Gutachtens

Beauftragen Sie einen unabhängigen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieses Gutachten dient als Grundlage für Ihre Forderungen und kann die tatsächliche Schadenshöhe belegen. Die Kosten für das Gutachten sind in der Regel erstattungsfähig.

Widerspruch einlegen

Legen Sie schriftlich Widerspruch gegen die zu niedrige Schadensersatzzahlung ein. Begründen Sie Ihren Widerspruch detailliert und fügen Sie alle relevanten Unterlagen bei, insbesondere das unabhängige Gutachten.

Verhandlung mit der Versicherung

Treten Sie in direkte Verhandlungen mit der gegnerischen Versicherung. Präsentieren Sie Ihre Argumente und das Gutachten, um eine höhere Zahlung zu erwirken. Bleiben Sie dabei sachlich und dokumentieren Sie alle Kommunikationen schriftlich.

Gerichtliche Durchsetzung

Wenn außergerichtliche Bemühungen scheitern, können Sie Ihre Ansprüche vor Gericht geltend machen. Reichen Sie eine Klage beim zuständigen Amts- oder Landgericht ein. Das Gericht wird dann anhand der vorgelegten Beweise und gegebenenfalls weiterer Gutachten den angemessenen Schadensersatz festlegen.

Beachten Sie, dass das Gericht bei der Bewertung des Restwerts nicht an die Einschätzungen der Parteien gebunden ist. Es kann einen eigenen Sachverständigen bestellen, um den tatsächlichen Restwert zu ermitteln.

Wichtig: Dokumentieren Sie alle Schäden sorgfältig und bewahren Sie alle relevanten Unterlagen auf. Je besser Ihre Beweislage, desto höher sind Ihre Chancen auf eine angemessene Entschädigung.


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Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht?

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann erhebliche finanzielle Konsequenzen für Sie als Geschädigten haben. Die Schadensminderungspflicht besagt, dass Sie nach einem Unfall alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen müssen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.

Kürzung des Schadensersatzanspruchs

Wenn Sie Ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachkommen, kann der Versicherer Ihren Schadensersatzanspruch kürzen. Das bedeutet, Sie erhalten weniger Geld als ursprünglich gefordert. Die Höhe der Kürzung hängt davon ab, wie schwerwiegend der Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht war.

Beispiele für Verstöße

Ein Verstoß liegt vor, wenn Sie nach einem Unfall Ihr beschädigtes Fahrzeug zu einem deutlich niedrigeren Preis verkaufen, als es laut Gutachten wert ist. Stellen Sie sich vor, der Gutachter ermittelt einen Restwert von 3.000 Euro, Sie verkaufen das Fahrzeug aber für nur 2.000 Euro. In diesem Fall können Sie die Differenz von 1.000 Euro nicht vom Schädiger verlangen.

Beweislast und Dokumentation

Die Beweislast für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt beim Schädiger bzw. dessen Versicherung. Dennoch ist es ratsam, dass Sie alle Ihre Handlungen nach dem Unfall sorgfältig dokumentieren. Bewahren Sie Rechnungen, Angebote und Korrespondenzen auf. So können Sie im Zweifel nachweisen, dass Sie Ihrer Pflicht nachgekommen sind.

Grenzen der Schadensminderungspflicht

Beachten Sie, dass die Schadensminderungspflicht Grenzen hat. Sie müssen keine unzumutbaren oder riskanten Maßnahmen ergreifen. Wenn Sie beispielsweise Ihr Unfallfahrzeug verkaufen möchten, müssen Sie nicht wochenlang auf ein höheres Angebot warten. Ein Verkauf zum gutachterlich festgestellten Restwert ist in der Regel ausreichend.

Durch sorgfältiges Handeln und gute Dokumentation können Sie die negativen Folgen eines möglichen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht vermeiden und Ihren vollen Schadensersatzanspruch sichern.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Restwert

Der Restwert ist der verbleibende Wert eines Fahrzeugs nach einem Unfall, der im Falle eines Verkaufes oder einer Entschädigung relevant wird. Der Restwert sollte von einem Sachverständigen ermittelt werden, um eine faire und objektive Bewertung zu gewährleisten.

Beispiel: Nach einem Autounfall erhält Peter ein Gutachten, das den Restwert seines beschädigten Autos auf 2.000 Euro schätzt. Diesen Wert nutzt er in den Verhandlungen mit seiner Versicherung.

Der Restwert ist entscheidend für die Berechnung der Entschädigungssumme bei einem Totalschaden und kann je nach Methode der Ermittlung variieren. Er unterscheidet sich vom Wiederbeschaffungswert, welcher den Neuwert oder den Marktwert eines vergleichbaren Fahrzeugs darstellt.


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Schadensminderungspflicht

Die Schadensminderungspflicht besagt, dass der Geschädigte verpflichtet ist, den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Das bedeutet, dass er Maßnahmen ergreifen muss, um Kosten zu vermeiden, die durch eigenes Verhalten übermäßig steigen könnten.

Beispiel: Nach einem Unfall entscheidet sich Clara, eine günstigere Autoreparaturwerkstatt auszuwählen, um die Reparaturkosten niedrig zu halten.

Verankert in § 254 BGB, ist diese Pflicht relevant, um sicherzustellen, dass die Versicherung nur für notwendig entstandene Kosten aufkommt. Ein Verstoß könnte dazu führen, dass Entschädigungsansprüche gekürzt werden.


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Gutachten

Ein Gutachten ist eine fachmännische Bewertung und Beurteilung eines Sachverhalts durch einen zertifizierten Sachverständigen. Im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen wird ein Gutachten oft herangezogen, um den Restwert eines Fahrzeugs zu bestimmen.

Beispiel: Markus beauftragt einen Sachverständigen, um den aktuellen Zustand seines Fahrzeugs nach einem Unfall zu beurteilen und ein Gutachten zu erstellen.

Das Gutachten dient als entscheidende Grundlage für die Schadenregulierung mit der Versicherung. Es soll sicherstellen, dass die Bewertung objektiv und unabhängig ist.


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Ersetzungsbefugnis

Die Ersetzungsbefugnis erlaubt es dem Geschädigten, eigenständig zu entscheiden, wie er seinen Schaden beheben will, wobei er nicht zwingend den Vorgaben oder Angeboten der Versicherung folgen muss.

Beispiel: Nach einem Unfall entscheidet sich Andrea, ihr beschädigtes Auto zu verkaufen, statt es reparieren zu lassen, obwohl die Versicherung eine Reparatur vorgeschlagen hatte.

Diese Befugnis stärkt die Autonomie des Geschädigten und ermöglicht ihm, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, eigenverantwortliche ökonomische Entscheidungen zu treffen, die seinen Interessen am besten entsprechen.


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Mitverschulden

Mitverschulden bedeutet, dass der Geschädigte einen Teil der Verantwortung für den entstandenen Schaden trägt und somit seine Schadensersatzansprüche reduziert werden können.

Beispiel: Paul hat nach einem Unfall nicht ausreichend Vorsorgemaßnahmen zum Schutz des Fahrzeugs getroffen, was zu einem weiteren Schaden führte.

Nach § 254 BGB wird bei der Prüfung eines Mitverschuldens betrachtet, inwieweit der Geschädigte zur Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens beigetragen hat. Ein Mitverschulden kann den Anspruch auf Schadensersatz beeinflussen.


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Verwertungsmodalität

Die Verwertungsmodalität bezeichnet die Art und Weise, wie ein geschädigtes Fahrzeug nach einem Unfall verkauft oder weiterverwertet werden soll. Hierbei können unterschiedliche Ansätze verfolgt werden, z.B. Verkauf an einen lokalen Händler oder über das Internet.

Beispiel: Nach ihrem Autounfall beschließt Lisa, ihr Fahrzeug an ein bekanntes Autohaus zu verkaufen, anstatt es in einer Online-Plattform anzubieten.

Entscheidend ist, dass die Versicherung dem Geschädigten keine Vorgehensweise aufdrängt, sondern dieser selbst über die angemessene Verwertung des Fahrzeugs entscheiden kann, um seine Interessen bestmöglich zu wahren.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 7 Abs. 1 StVG: Diese Norm regelt die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters. Das bedeutet, dass der Halter eines Fahrzeugs für Schäden haftet, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs entstehen, unabhängig davon, ob ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Im vorliegenden Fall haftet die Beklagte als Halter des Fahrzeugs des Unfallgegners für die Schäden, die dem Kläger durch den Unfall entstanden sind.
  • § 823 BGB: Dieser Paragraph stellt die Grundlage für deliktische Ansprüche dar und ermöglicht es geschädigten Personen, Schadensersatz zu verlangen, wenn ihnen durch das Verhalten eines anderen ein Schaden zugefügt wird. In diesem Fall bedeutet das, dass der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz hat, weil ihm durch den Unfall, für den die Beklagte verantwortlich ist, ein Schaden entstanden ist.
  • § 115 Abs. 1 Nr. 1 WG: Diese Vorschrift betrifft die Anwendungsbedingungen für Fahrzeughaftpflichtversicherungen. Sie ist relevant, da sie die Haftung ihrer Versicherungsnehmer für Schäden, die sie im Straßenverkehr verursachen, regelt. Zusätzlich ist sie entscheidend für den Kläger, da sie sicherstellt, dass Ansprüche gegen die Versicherung der Beklagten geltend gemacht werden können.
  • § 254 BGB: Dieser Paragraph behandelt die Schadensminderungspflicht, die es dem Geschädigten auferlegt, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Im vorliegenden Fall spielte diese Vorschrift eine Rolle, da die Beklagte behauptete, der Kläger habe seiner Schadensminderungspflicht nicht entsprochen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass dies nicht zutreffend war, was entscheidend für die Entscheidung zu Gunsten des Klägers war.
  • § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB: Hier wird festgelegt, dass der Geschädigte Anspruch auf die Wiederherstellung des früheren Zustands hat. Im Fall des Kläger bedeutet dies, dass er das Recht hat, den tatsächlichen Schaden in Form des realisierten Restwerts seine Fahrzeuges geltend zu machen. Dieser Anspruch war zentral für das Urteil, da das Gericht urteilte, dass der Kläger nicht verpflichtet war, ein nicht marktgerechtes Angebot der Beklagten anzunehmen.

Das vorliegende Urteil

Kammergericht – Az.: 22 U 1Q3/22 – Urteil vom 18.03.2024


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