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Verkehrsunfall – fehlerhafter Fahrspurwechsel bei Geschwindigkeitsüberschreitung des Überholers

Ein riskantes Überholmanöver auf der B200 endete in einem heftigen Crash zwischen einem Mercedes und einem Audi, bei dem beide Fahrer gravierende Verkehrsverstöße begingen. Während die Mercedes-Fahrerin beim Spurwechsel die Sorgfaltspflicht verletzte, raste der Audi-Fahrer mit stark überhöhter Geschwindigkeit heran. Das Gericht sah die Schuld zu gleichen Teilen bei beiden Fahrern und verhängte eine geteilte Haftung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 25.09.2024
  • Aktenzeichen: 7 U 50/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Schadensersatzprozess wegen Verkehrsunfalls
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Leasingnehmer und Fahrzeughalter eines Mercedes-Benz, der Schadensersatz für einen Verkehrsunfall einfordert. Er argumentiert, dass das Fahrzeug von einer Zeugin ordnungsgemäß geführt wurde, und die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 2) der Hauptgrund für den Unfall war.
  • Beklagte zu 1): Eigentümerin eines Audi-Fahrzeugs, das in den Unfall verwickelt war. Argumentiert, dass der Unfall allein durch das Verhalten der Zeugin NH verursacht wurde.
  • Beklagter zu 2): Fahrer des Audi der Beklagten zu 1), der den Unfall für unvermeidbar hält und behauptet, die Zeugin hätte die Spur ohne zu blinken gewechselt.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger fordert Schadensersatz für einen Unfall auf der B200, bei dem sein geleastes Fahrzeug mit einem Fahrzeug der Beklagten kollidierte. Die Zeugin NH im Klägerfahrzeug wollte die Spur wechseln und kollidierte dabei mit dem deutlich zu schnellen Fahrzeug des Beklagten zu 2).
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob der Kläger Schadensersatzansprüche hat, insbesondere hinsichtlich einer wechselseitigen Haftung der Parteien aufgrund von Fahrfehlern und überhöhten Geschwindigkeiten.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Es bleibt bei der zuvor entschiedenen Haftungsquote von 50 %.
  • Begründung: Das Gericht bestätigte die Ansicht, dass beide Parteien durch ihre Verkehrsverstöße zur Entstehung des Schadens beigetragen haben: der Beklagte zu 2) durch die Geschwindigkeitsüberschreitung und die Zeugin NH durch fehlerhaftes Spurwechselverhalten.
  • Folgen: Beide Parteien tragen je 50 % der Unfallfolgen. Der Kläger erhält anteilig Schadensersatz für die Nutzungsausfallkosten, jedoch berücksichtigte das Gericht eine geringere Reparaturdauer als vom Kläger geltend gemacht.

Haftungsfragen bei Verkehrsunfällen: Fehlerhaften Fahrspurwechsel analysiert

Verkehrsunfälle sind leider eine häufige Realität im Straßenverkehr und können gravierende Folgen für alle Beteiligten haben. Besonders wenn es um Fahrfehler wie einen fehlerhaften Fahrspurwechsel geht, stellen sich oft Fragen zur Unfallursache und zur Haftung. Regelungen im Verkehrsrecht sind entscheidend, um im Falle einer Kollision die Verantwortung klar zu definieren, insbesondere wenn Geschwindigkeitsüberschreitungen im Spiel sind. Solche Vorfälle verdeutlichen die Bedeutung von Verkehrssicherheit und präventiven Maßnahmen zur Unfallvermeidung.

Ein herausragendes Beispiel aus der Verkehrsunfallanalyse ist ein aktueller Fall, der die rechtlichen Fragestellungen rund um einen fehlerhaften Fahrspurwechsel eines Überholers beleuchtet. In der folgenden Betrachtung wird dieses Urteil näher untersucht und die relevanten Aspekte des Verkehrsrechts erklärt.

Der Fall vor Gericht


Schwerer Unfall auf B200: Überhöhte Geschwindigkeit und riskanter Spurwechsel führen zu geteilter Haftung

Mercedes wechselt Spur während schneller Audi von hinten heranrast
Gefährlicher Spurwechsel auf der Bundesstraße (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein Verkehrsunfall auf der zweispurigen B200 in F. vom 14. Juli 2021 beschäftigt das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein. Die Kollision ereignete sich zwischen einem Mercedes-Benz A 250 e und einem Audi RS3 Sportback im Bereich zwischen der Abfahrt zum X-park und der Auffahrt zur Osttangente. Der Mercedes-Leasingnehmer verklagte den Audi-Fahrer und dessen Fahrzeughalterin auf Schadensersatz.

Gravierende Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung auf beiden Seiten

Der Unfall ereignete sich, als die Fahrerin des Mercedes von der rechten auf die linke Fahrspur wechselte. Das Gericht stellte fest, dass sie dabei gegen ihre Sorgfaltspflichten beim Fahrstreifenwechsel gemäß § 7 Abs. 5 StVO verstieß, da sie nicht ausreichend Rückschau gehalten hatte. Der gerichtliche Sachverständige bestätigte, dass trotz der leichten Linkskurve am Unfallort zurückliegende Fahrzeuge für die Mercedes-Fahrerin sichtbar gewesen wären.

Auf der anderen Seite fuhr der Audi-Fahrer deutlich schneller als erlaubt. Statt der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h war er mit mindestens 135 bis 140 km/h unterwegs. Die technische Unfallrekonstruktion ergab, dass der Mercedes eine Geschwindigkeit von etwa 103 km/h fuhr, während sich der Audi mit einer Geschwindigkeit zwischen 135 und 170 km/h näherte. Ein unbeteiligter Zeuge berichtete sogar von einer noch höheren Geschwindigkeit des Audi, der „wie ein Pfeil vorbeigeschossen“ sei.

Technische Analyse belegt Vermeidbarkeit des Unfalls

Der Sachverständige ermittelte, dass sich der Audi zum Zeitpunkt des Spurwechsels etwa 50 Meter hinter dem Mercedes befand. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte der Audi-Fahrer den Unfall vermeiden oder zumindest den Schaden deutlich verringern können. Der Anhalteweg hätte bei 120 km/h nur 107,4 Meter betragen. Eine Beifahrerin des Audi sagte aus, dass nach dem ersten Ausscheren des Mercedes noch etwa fünf Sekunden bis zur Kollision vergingen – genug Zeit für den Audi-Fahrer, seine Geschwindigkeit zu reduzieren.

Gerichtliche Entscheidung zur Haftungsverteilung

Das Oberlandesgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts und legte eine Haftungsquote von 50 Prozent für beide Seiten fest. Die Richter bewerteten sowohl den mangelhaften Schulterblick der Mercedes-Fahrerin als auch die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Audi-Fahrers als gleichwertig schwere Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung. Der Audi-Fahrer hätte bei angepasster Geschwindigkeit und gehöriger Aufmerksamkeit die Kollision vermeiden oder zumindest den Schaden deutlich verringern können.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Bei einem Unfall auf der Bundesstraße können beide Unfallbeteiligten gleichermaßen haften, wenn sowohl ein fehlerhafter Spurwechsel als auch eine deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegen. Das Gericht stuft eine Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 15 km/h auf der Bundesstraße als schweren Verstoß ein, der dem mangelhaften Schulterblick beim Spurwechsel gleichwertig ist. Anders als auf der Autobahn wiegt eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Bundesstraße besonders schwer, da hier strikte Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie in einen Unfall auf der Bundesstraße verwickelt werden, prüft das Gericht sehr genau das Verhalten aller Beteiligten. Selbst wenn Sie beim Spurwechsel einen Fehler machen, müssen Sie nicht automatisch den gesamten Schaden alleine tragen – besonders wenn der andere Unfallbeteiligte zu schnell gefahren ist. Für die Schadensregulierung mit der Versicherung bedeutet dies, dass Sie Beweise für das Fehlverhalten des anderen sammeln sollten, etwa durch Zeugenaussagen oder Fotos von Bremsspuren. Die Versicherung muss dann möglicherweise nur die Hälfte Ihrer Selbstbeteiligung übernehmen und eine Rückstufung kann teilweise ausgeglichen werden.


Benötigen Sie Hilfe?

Komplexe Haftungsfragen bei Verkehrsunfällen erfordern eine sorgfältige rechtliche Prüfung aller Umstände – besonders wenn mehrere Unfallbeteiligte betroffen sind. Mit jahrelanger Expertise im Verkehrsrecht analysieren wir Ihren individuellen Fall und zeigen Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten auf. Lassen Sie uns gemeinsam die optimale Strategie für Ihre Schadensregulierung entwickeln, um Ihre Interessen gegenüber Versicherungen bestmöglich zu vertreten. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie wird die Haftung bei einem Unfall durch Spurwechsel und überhöhte Geschwindigkeit verteilt?

Bei einem Unfall durch Spurwechsel trifft den Spurwechsler grundsätzlich die Haupthaftung, da dieser nach § 7 Abs. 5 StVO einer besonderen Sorgfaltspflicht unterliegt. Der Spurwechsler muss sich besonders vorsichtig verhalten und sich vergewissern, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.

Grundsätzliche Haftungsverteilung

Der Spurwechsler haftet im Regelfall allein für den Unfall, da sein Verschulden die einfache Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs überwiegt. Dies wird durch den Beweis des ersten Anscheins gestützt, der zunächst von einer Alleinschuld des Spurwechslers ausgeht.

Einfluss der Geschwindigkeit

Wenn Sie als überholtes Fahrzeug deutlich schneller als die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h fahren, kann Ihnen eine Mithaftung von 20 bis 30 Prozent zugerechnet werden. Diese Mithaftung begründet sich durch die erhöhte Betriebsgefahr, die Sie durch Ihre überhöhte Geschwindigkeit schaffen.

Beweislast und Haftungsquoten

Der Spurwechsler muss beweisen, dass die überhöhte Geschwindigkeit des anderen Fahrzeugs für den Unfall ursächlich war. Ein aktuelles Beispiel zeigt: Bei einer Geschwindigkeit von 200 km/h statt der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h wurde eine Mithaftung von 25 Prozent festgelegt, obwohl der Spurwechsler den Unfall verursacht hatte.

Besondere Umstände

Die konkrete Haftungsverteilung hängt von den spezifischen Umständen ab. Wenn Sie als schnell fahrendes Fahrzeug nachweisen können, dass der Unfall auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit passiert wäre, können Sie einer Mithaftung entgehen. Dies erfordert in der Regel ein Sachverständigengutachten zur Unfallrekonstruktion.


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Welche Sorgfaltspflichten bestehen bei einem Spurwechsel auf mehrspurigen Straßen?

Die Straßenverkehrsordnung schreibt in § 7 Absatz 5 StVO vor, dass ein Spurwechsel nur dann erfolgen darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Grundlegende Sorgfaltspflichten

Der Spurwechsel erfordert eine frühzeitige Ankündigung durch Setzen des Blinkers. Dies ermöglicht anderen Verkehrsteilnehmern, ihr Fahrverhalten entsprechend anzupassen. Ein ausreichender Sicherheitsabstand zu vorausfahrenden und nachfolgenden Fahrzeugen muss zwingend eingehalten werden.

Prüfschritte vor dem Spurwechsel

Sie müssen vor einem Spurwechsel folgende Schritte durchführen:

  • Verkehrslage frühzeitig durch Innen- und Außenspiegel prüfen
  • Blinker setzen zur Anzeige der Spurwechselabsicht
  • Erneute Kontrolle durch Spiegel- und Schulterblick
  • Spurwechsel nur bei freier Fahrbahn durchführen

Rechtliche Konsequenzen bei Fehlverhalten

Bei einem Unfall durch Spurwechsel greift der Beweis des ersten Anscheins. Dies bedeutet, dass grundsätzlich der Spurwechselnde die Haftung trägt. Eine Teilschuld des anderen Verkehrsteilnehmers kann nur dann vorliegen, wenn dieser etwa unerwartet beschleunigt oder plötzlich bremst.

Besondere Sorgfalt auf Autobahnen

Auf Autobahnen ist besondere Vorsicht geboten. Wenn Sie mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit (z.B. 200 km/h) fahren, können Sie bei einem Unfall trotz eines fehlerhaften Spurwechsels des Unfallgegners zur Mithaftung herangezogen werden. Das OLG München hat in einem solchen Fall eine 25-prozentige Mithaftung festgestellt, da die stark überhöhte Geschwindigkeit die Betriebsgefahr des Fahrzeugs erhöht.

Ruckartige Fahrmanöver sind besonders auf der Autobahn zu vermeiden, da bei hohem Tempo leicht die Kontrolle über das Fahrzeug verloren gehen kann. Ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten kann nicht nur zivilrechtliche Folgen haben, sondern auch zu einer Geldstrafe und einem Führerscheinentzug führen.


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Welche Beweismittel sind bei der Rekonstruktion eines Spurwechselunfalls relevant?

Bei der Rekonstruktion eines Spurwechselunfalls spielen objektive Beweismittel eine zentrale Rolle, da sie den tatsächlichen Unfallhergang belegen können.

Unmittelbare Unfallspuren

Die Spuren am Unfallort sind besonders aussagekräftig. Dazu gehören Kratzspuren auf der Fahrbahn, Bremsstreifen und die exakte Position der Fahrzeuge nach dem Unfall. Ein Sachverständiger kann anhand dieser Spuren den genauen Kollisionspunkt und die Bewegungsrichtung der Fahrzeuge bestimmen.

Technische Beweismittel

Moderne Fahrzeuge verfügen häufig über elektronische Aufzeichnungsgeräte, die wichtige Daten speichern. Dashcam-Aufnahmen, sofern rechtlich verwertbar, können den Unfallhergang dokumentieren. Auch die Auswertung von Fahrzeugdaten wie Geschwindigkeit, Bremsverhalten und Lenkbewegungen kann zur Aufklärung beitragen.

Sachverständigengutachten

Ein technisches Gutachten analysiert die Beschädigungen an den Fahrzeugen und erstellt eine Kollisionsanalyse. Der Sachverständige kann beispielsweise feststellen, ob ein Fahrzeug im Rückspiegel sichtbar gewesen sein muss, wie im Fall des Lübecker Urteils.

Personenbezogene Beweismittel

Zeugenaussagen von unbeteiligten Dritten haben besonderes Gewicht. Auch die Aussagen der Unfallbeteiligten werden berücksichtigt, wobei diese im Kontext des Anscheinsbeweises bewertet werden. Fotos und Videos von Unfallzeugen können den Unfallhergang dokumentieren.

Dokumentation der Unfallstelle

Die polizeiliche Unfallaufnahme mit Unfallskizze, Fotos und Vermessungen der Unfallstelle bildet eine wichtige Grundlage. Auch private Fotos der Unfallstelle, die unmittelbar nach dem Unfall entstanden sind, können als Beweismittel dienen.


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Welche Versicherungsleistungen greifen bei einem Unfall mit geteilter Haftung?

Bei einem Verkehrsunfall mit geteilter Haftung, wie etwa bei einem fehlerhaften Fahrspurwechsel kombiniert mit überhöhter Geschwindigkeit des Überholers, greifen verschiedene Versicherungsleistungen ineinander.

Kfz-Haftpflichtversicherung

Die Kfz-Haftpflichtversicherungen beider Unfallbeteiligten regulieren die Schäden entsprechend der festgestellten Haftungsquoten. Wenn beispielsweise eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 Prozent vorliegt, übernimmt die Versicherung des Hauptverursachers 60 Prozent der gegnerischen Schäden.

Kaskoversicherung

Bei einer Vollkaskoversicherung erhalten Sie auch bei Eigenverschulden eine Entschädigung für Ihr beschädigtes Fahrzeug. Die Versicherung zahlt dabei den Anteil des Schadens, der Ihrer eigenen Haftungsquote entspricht, abzüglich einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung.

Personenschäden

Bei Verletzungen von Insassen oder anderen Beteiligten gilt:

Die Kfz-Haftpflichtversicherung des jeweiligen Unfallverursachers kommt für Personenschäden bis zur vereinbarten Deckungssumme auf. Die gesetzliche Mindestdeckungssumme beträgt 7,5 Millionen Euro pro geschädigter Person.

Besonderheiten der Haftung

Die Haftung basiert auf zwei wesentlichen Grundlagen:

Der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet grundsätzlich durch die sogenannte Gefährdungshaftung, auch ohne eigenes Verschulden. Der Fahrzeugführer hingegen haftet nur bei schuldhaftem Verhalten, wobei das Verschulden gesetzlich vermutet wird.

Wenn Sie als Geschädigter Ansprüche geltend machen, können Sie sich direkt an die gegnerische Haftpflichtversicherung wenden. Die beteiligten Versicherungen regeln dann die Schadensverteilung entsprechend der festgestellten Haftungsquoten untereinander.


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Wie wirkt sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf die Unfallhaftung aus?

Bei einem Verkehrsunfall führt eine Geschwindigkeitsüberschreitung in der Regel zu einer Mithaftung, selbst wenn der andere Unfallbeteiligte einen Fehler gemacht hat. Dies gilt besonders auf Autobahnen bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h.

Beweislast und Haftungsverteilung

Die Beweislast liegt beim Schnellfahrer. Wenn Sie die Richtgeschwindigkeit überschritten haben, müssen Sie nachweisen, dass der Unfall auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit mit vergleichbar schweren Folgen eingetreten wäre. Dieser Nachweis ist in der Praxis meist schwierig zu erbringen und erfordert ein Sachverständigengutachten.

Konkrete Haftungsquoten

Die Gerichte legen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen folgende Mithaftungsquoten fest:

  • Bei leichter Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um etwa 20 km/h kann eine Mithaftung von 20% entstehen.
  • Bei deutlicher Überschreitung, etwa bei Tempo 200 km/h, kann die Mithaftung auf 40% steigen.
  • In besonders schweren Fällen oder wenn sich die Schuldfrage nicht eindeutig klären lässt, droht sogar eine vollständige Haftung.

Praktische Auswirkungen

Bei einem Spurwechselunfall wird die erhöhte Betriebsgefahr durch überhöhte Geschwindigkeit besonders berücksichtigt. Wenn Sie beispielsweise mit 180 km/h auf der linken Spur fahren und ein anderes Fahrzeug wechselt plötzlich die Spur, tragen Sie eine Mitschuld – selbst wenn der Spurwechsler einen Fehler gemacht hat. Der Grund: Mit der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h hätten Sie den Unfall möglicherweise durch rechtzeitiges Bremsen vermeiden können.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wirkt sich auch auf die Versicherungsleistungen aus. Bei Personenschäden können Ansprüche auf Schmerzensgeld, Behandlungskosten und eventuelle Rentenzahlungen entsprechend der Mithaftungsquote gekürzt werden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Leasingnehmer

Eine Person, die ein Fahrzeug über einen Leasingvertrag nutzt und dafür regelmäßige Zahlungen leistet, ohne Eigentümer zu werden. Der Leasingnehmer trägt typischerweise die Verantwortung für Wartung, Versicherung und eventuelle Schäden am Fahrzeug während der Vertragslaufzeit. Dies ist im Leasingvertrag gemäß §§ 535 ff. BGB analog geregelt. Beispiel: Ein Unternehmer least einen Firmenwagen für 3 Jahre und zahlt monatliche Raten, während das Eigentum bei der Leasinggesellschaft verbleibt.


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Sorgfaltspflichten beim Fahrstreifenwechsel

Die rechtlich vorgeschriebenen Verhaltensweisen beim Wechsel der Fahrspur, geregelt in § 7 Abs. 5 StVO. Dazu gehören insbesondere die Pflicht zum Schulterblick, die rechtzeitige Ankündigung durch Blinken und die Vergewisserung, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Ein Verstoß liegt beispielsweise vor, wenn ein Fahrer ohne Schulterblick die Spur wechselt und dabei ein von hinten kommendes Fahrzeug übersieht.


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Anhalteweg

Die Gesamtstrecke, die ein Fahrzeug vom Erkennen einer Gefahrensituation bis zum vollständigen Stillstand benötigt. Er setzt sich aus Reaktionsweg (Zeit bis zum Bremsbeginn) und Bremsweg zusammen. Die Länge hängt von Geschwindigkeit, Witterung und Fahrbahnzustand ab. Beispiel: Bei 100 km/h auf trockener Straße beträgt der Anhalteweg etwa 80 Meter (40m Reaktionsweg + 40m Bremsweg).


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Haftungsquote

Der prozentuale Anteil, zu dem jeder Unfallbeteiligte den entstandenen Schaden tragen muss. Sie wird nach § 254 BGB (Mitverschulden) festgelegt und berücksichtigt die Schwere der jeweiligen Verkehrsverstöße und deren Beitrag zum Unfallgeschehen. Bei einer 50:50 Haftungsquote muss beispielsweise jeder Beteiligte die Hälfte des Gesamtschadens übernehmen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 17 Abs. 2 StVG: Diese Norm regelt die Zurechnung der Betriebsgefahr eines Fahrzeugs. Im Falle eines Unfalls wird die Haftung des Halters eines Fahrzeugs unabhängig von dessen schuldhaftem Verhalten grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Fahrzeugverleiher nicht für den Unfall verantwortlich ist. Im vorliegenden Fall ist die Zurechnung der Betriebsgefahr zulasten des Leasinggebers nicht möglich, da der Leasinggeber nicht für das Fahrverhalten des Leasingnehmers verantwortlich ist.
  • § 3 Abs. 1 StVO: Hier wird die Pflicht zur Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr festgelegt. Ein Verstoß gegen diese Regelung, wie im Fall der gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 2), führt zu einer erhöhten Haftung bei einem Verkehrsunfall. Der Beklagte überschritt die Höchstgeschwindigkeit auf der Bundesstraße erheblich, was als schwerwiegendes Verschulden angesehen wird und in die Haftungsentscheidung einfließt.
  • § 7 Abs. 5 StVO: Diese Vorschrift behandelt das Verhalten beim Wechsel der Fahrspur im Straßenverkehr und die daraus resultierende Verantwortung. Bei einem fehlerhaften Fahrspurwechsel ist der Fahrer grundsätzlich mitverantwortlich für einen entstandenen Unfall. Im vorliegenden Fall gab es beim Fahrspurwechsel des klagenden Fahrzeugs sowohl eine Mitverantwortung des klagenden Fahrers durch den Wechsel auf die linke Spur als auch eine schwere Verletzung der Verkehrsregeln durch die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten.
  • § 522 Abs. 2 ZPO: Diese Norm beschreibt die Möglichkeit eines Gerichts, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat plant, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Dies hat zur Folge, dass der Kläger und seine Gegner nicht mit einer weiteren Verfahrensdauer rechnen müssen und der bereits entschiedene Fall zügig zum Abschluss gebracht werden kann.
  • § 249 BGB: Diese Vorschrift behandelt den Schadensersatzanspruch und die Pflicht, den Zustand wiederherzustellen, der vor dem Schadensereignis bestand. Der Kläger verlangt Schadensersatz, um die durch den Unfall entstandenen Kosten, darunter Reparaturkosten und Selbstbeteiligung, ersetzt zu bekommen. Die rechtlichen Ansprüche des Klägers sind auf der Grundlage des BGB zu prüfen, da er finanzielle Ausfälle durch den Unfall geltend macht und seine Ansprüche gegen die Beklagten richtet.

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Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 50/24 – Beschluss vom 25.09.2024


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