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Verkehrsunfall – fiktive Schadensabrechnung – Großkundenrabatt

LG Münster – Az.: 3 S 139/17 – Urteil vom 08.05.2018

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 05.10.2010, Az.: 48 C 911/17, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 282,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2017 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Ohne Tatbestand gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

II.

Die Berufung ist zulässig und mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung und der erhobenen Nebenforderung begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 282,08 EUR aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, Abs. 3, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, weil sie ihre gewillkürte Prozessstandschaft für das Leasingunternehmen G Bank – angesichts des Umstandes, dass sie erstmals mit dem Urteil auf deren Zweifelhaftigkeit hingewiesen worden ist – rechtzeitig durch Vorlage der Leasingsbedingungen (Anlage BK 2) und einer entsprechenden Erklärung des Leasingunternehmens (Anlage BK1) nachgewiesen hat.

Die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 28.10.2016 in der L-Straße in E, in dem ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Pkw auf das Heck des dort geparkten, von der Klägerin vermieteten Range Rover Sport, amtliches Kennzeichen …-… …, auffuhr, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der von der Klägerin geltend gemachte restliche Schadensersatzanspruch in Höhe von 282,02 EUR besteht gemäß § 249 Abs. 2 BGB auch der Höhe nach.

Hierfür kann es dahinstehen, ob die Klägerin bei Reparaturen in einer Markenwerkstatt für das Fabrik Land Rover einen Großkundenrabatt erhält oder nicht.

Denn die Klägerin muss sich einen von der Beklagten behaupteten Großkundenrabatt in Höhe von 169,48 EUR netto bei Inanspruchnahme von Reparaturleistungen nicht entgegenhalten lassen, weil die Klägerin – anders als in der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.10.2011, Az. VI ZR 17/11 -, vorliegend nur fiktiv abrechnet.

Bei der fiktiven Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte disponiert dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf dieser objektiven Grundlage zufrieden gibt (BGH, Urteil vom 15.07.2014, Az.: VI ZR 313/13, juris-Rz. 9).

Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation und der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Das gilt im Grundsatz auch für fiktive Reparaturkosten (BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az.: VI ZR 398/02, juris-Rz. 8).

Für andere nur bei der konkreten Reparatur anfallenden Kosten ist anerkannt, dass diese auch im Fall einer fiktiven Abrechnung zu erstatten sind.

Der Geschädigte darf bei einer fiktiven Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Es besteht in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH, Urteil vom 07.02.2017, Az.: VI ZR 182/16, juris-Rz. 7; BGH, Urteil vom 15.07.2014, Az.: VI ZR 313/13, juris-Rz. 8 m.w.N.; BGH, Urteil vom 28.04.2015, Az.: VI ZR 267/14. Juris-Rz. 10 m.w.N.).

Verbringungskosten sind auch dann zu erstatten, wenn der Geschädigte sich entschlossen hat, auf die erforderliche Reparatur zu verzichten. Die Kosten für die Verbringung zu einer Fremdlackiererei gehören wie die Kosten des Lackierens selbst zu dem zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 S. 2 BGB (OLG Hamm, Urteil v. 21.01.1998, Az.: 13 U 135/97).

Die Berücksichtigung fiktiver Sozialabgaben und Lohnnebenkosten bei der Berechnung der erstattungsfähigen Reparaturkosten widerspricht weder dem Wirtschaftlichkeitsgebot noch dem Bereicherungsverbot. Denn das Vermögen des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten ist um denjenigen Betrag gemindert, der aufgewendet werden muss, um die beschädigte Sache fachgerecht zu reparieren (BGH, Urteil vom 19.02.2013, Az.: VI ZR 220/12, juris-Rz. 6).

Eine Erstattung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ohne Abzug von Sozialabgaben und Lohnnebenkosten führt nicht zwangsläufig zu einer Überkompensation des Geschädigten. Sie ist vielmehr lediglich die rechtliche Folge der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Geschädigte bei der Beschädigung einer Sache statt der Naturalrestitution im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB Geldersatz verlangen kann (sogenannte Ersetzungsbefugnis). Zu ersetzen ist dabei das Integritätsinteresse, d.h. der Geldbetrag, der zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Daneben ist der Geschädigte, der auf diese Weise die Beseitigung der erlittenen Vermögenseinbuße verlangt, in der Verwendung des Schadensersatzbetrags frei, d.h. er muss den ihm zustehenden Geldbetrag nicht oder nicht vollständig für eine ordnungsgemäße Reparatur in einer (markengebundenen) Fachwerkstatt einsetzen (sog. Dispositionsbefugnis). Verzichtet der Geschädigte auf eine Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs, so bleibt der entsprechende Wertverlust des Fahrzeugs bestehen. Wählt er eine Eigen-, Teil- oder Billigreparatur außerhalb einer Fachwerkstatt, kann damit ebenfalls ein Wertverlust des Fahrzeugs einhergehen. Es kann nicht unterstellt werden, dass der Wert des Fahrzeugs nicht dadurch beeinflusst wird, ob bei der Reparatur Sozialabgaben, Lohnnebenkosten und Umsatzsteuer angefallen sind. Vielmehr spielt es beim Verkauf eines Fahrzeugs mit einem früheren Unfallschaden nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus eine Rolle, ob der Unfallschaden vollständig und fachgerecht in einer markengebundenen oder sonstigen Fachwerkstatt behoben worden ist (BGH, Urteil vom 19.02.2013, Az.: VI ZR 220/12, juris-Rz. 10).

Es liegt vorliegend – unterstellt der Klägerin kommt ein solcher Rabatt zu – auch keine Bereicherung der Klägerin vor, weil dieser Vorteil so lange nicht realisiert wird, als keine konkrete Reparatur in Anspruch genommen wird.

Im Falle einer Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs ohne Reparatur kann die Klägerin aus einem etwaigen Rabatt keinen Vermögensvorteil erzielen.

Müsste sich die Klägerin ein Großkundenrabatt auch bei fiktiver Abrechnung anrechnen lassen, würde ihre Dispositionsfreiheit zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung dahingehend eingeschränkt, dass die Klägerin stets die für den Schädiger günstigere Alternative der Reparatur wählen müsste, um keinen Vermögensverlust zu erleiden.

Dann würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet (BGH, Urteil vom 28.04.2015, Az.: VI ZR 267/14. Juris-Rz. 10 m.w.N.). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (zu diesem Grundsatz der Schadensregulierung vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az.: 53/09 m.w.N.). Der Geschädigte ist davon befreit, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen (BGH, Urteil vom 28.04.2015, Az.: VI ZR 267/14. Juris-Rz. 10 m.w.N.).

Eine Berücksichtigung eines etwaigen Rabatts folgt auch nicht aus § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB analog.

§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist im Rahmen der fiktiven Abrechnung ein systemwidriger und mangels unbewusster Regelungslücke nicht analogiefähiger Ausnahmetatbestand (BGH, Urteil vom 19.02.2013, Az.: VI ZR 220/12, juris-Rz. 7f. m.w.N.).

Es liegt auch kein Verstoß gegen eine Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB vor.

Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Doch genügt im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az.: VI ZR 398/02, juris-Rz. 9).

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Aus den gleichen zu der Frage des Großkundenrabatts niedergelegten Erwägungen steht der Klägerin bei der durch sie vorgenommenen fiktiven Schadensabrechnung auch der Betrag der UPE-Aufschläge bzw. der von dem Sachverständigen angeführten Kleinteile in Höhe von insgesamt 91,20 Euro netto zu. Denn auch insoweit gehören diese Beträge zu dem gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Geldbetrag.

Auch im Wege der fiktiven Schadensabrechnung hat der Kläger Anspruch auf den sogenannten UPE-Aufschlag in dem hier durch den Sachverständigen angegebenen Umfang, jedenfalls wenn sie regional üblich sind. Dann machen sie den erforderlichen Reparaturaufwand aus, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, Az: I-1 U 246/07, 1 U 246/07, juris Rz 58f. m.w.N.).

Darüber hinaus müsste sich der Geschädigte vorliegend selbst im Falle einer konkreten Schadensabrechnung nicht auf eine anderweitige Reparatur, bei der diese in Vertragswerkstätten üblichen UPE-Aufschläge entfallen, verweisen lassen.

Denn unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien“ Fachwerkstatt für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war (BGH, Urteil vom 07.02.2017, Az.: VI ZR 182/16, juris-Rz. 8; BGH, Urteil vom 28.04.2015, Az.: VI ZR 267/14. Juris-Rz. 10 m.w.N.).

Unstreitig war das beschädigte Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadenseintritts erst knapp über einen Monat zugelassen und wies einen Kilometerstand von nicht mehr als 1315 km auf.

Wie aus dem von beiden Seiten zum Gegenstand ihres Sachvortrags gemachten, mit „Prüfung Gutachten“ überschriebenen Dokument ersichtlich, konnte zudem im Umkreis der ortsnahen Vertragswerkstatt, die der Sachverständige zugrunde legte, keine Werkstatt ohne UPE Aufschläge benannt werden. Eine günstigere Alternative ist vom Beklagten auch im Prozess nicht vorgetragen worden.

Der Klägerin steht auch weiter der Höhe nach Ersatz für die Kosten der sachverständigen Untersuchung der am geschädigten Fahrzeug verbauten Anhängerkupplung in Höhe von 21,40 EUR netto zu. Unstreitig ist das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug auf das Heck des geschädigten Fahrzeuges aufgefahren. Unstreitig verfügt das geschädigte Fahrzeug über eine Anhängerkupplung. Dass diese bei einem Heckaufprall Schaden nehmen kann, ist offenkundig und nicht beweisbedürftig. Durch die Überprüfung, ob diese Anhängerkupplung Schaden genommen hat, entsteht gegenüber der Überprüfung der Beschädigung eines nicht mit einer Anhängerkupplung versehenen Fahrzeugs ein zusätzlicher Arbeitsaufwand, der nach allgemeinen Grundsätzen als Kosten der Schadensfeststellung ersatzfähig ist. Die Kammer schätzt gemäß § 287 ZPO den zusätzlichen Arbeitsaufwand auf die im Gutachten des Sachverständigen X vom 10.11.2016 angenommenen 21,40 EUR netto.

Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der als Nebenforderung geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von in Höhe von 281,30 EUR besteht dagegen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

Denn weder befand sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Verzug gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB – weil bereits zum Zeitpunkt der ersten Regulierungsaufforderung die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beauftragt waren – noch waren die durch die Beauftragung entstandenen Kosten als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung aus Schadensersatzgesichtspunkten zu ersetzen.

Zwar zählen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten grundsätzlich die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen und adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten und Teil der Schadensabwicklung ist auch die Entscheidung, den Schadensfall einem Versicherer zu melden. Die für die Anmeldung des Versicherungsfalles anfallenden Rechtsverfolgungskosten können daher ersatzfähig sein, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom, Az.: VI ZR 90/17, juris-Rz. 10 m.w.N.). Für die Frage der Erforderlichkeit der rechtsanwaltlichen Beauftragung kommt es aber auf die konkret beauftragte rechtsanwaltliche Tätigkeit an (BGH, Urteil vom, Az.: VI ZR 90/17, juris-Rz. 13).

Hier waren die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereit mit der erstmaligen Aufforderung der Beklagten, die Haftung dem Grunde nach zu 100 % anzuerkennen und den im Sachverständigengutachten ermittelten Betrag an die Klägerin auszukehren, beauftragt.

Es ist weder ersichtlich noch dargetan, warum die Klägerin diese erste Anmeldung in Form eines einfachen Schreibens nicht selbst hat vornehmen können.

Zu diesem Zeitpunkt bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht in Abrede stellen würde oder auch nur in Teilen verweigert wollte. Der zum Schadenshergang vorgetragene Lebenssachverhalt, nämlich ein unstreitiges Auffahren auf ein geparktes Fahrzeug, ist einfach gelagert.

Soweit die Beklagte ausführt, dass die zunehmende Komplexität im Bereich der Verkehrsunfälle auch hinsichtlich der ersatzfähigen Posten schon für die erstmalige Inanspruchnahme die Hinzuziehung anwaltlicher Hilfe erforderlich mache, gilt dies nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Geschädigte sich schon des Öfteren vor die Frage gestellt sah, Versicherungen aus Unfallereignissen in Anspruch zu nehmen und zuvor schon ein detailliertes Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hat, aus denen sich die aufgeschlüsselten Schadenspositionen ergeben und diese Beträge in Gänze geltend macht.

Die Unsicherheit hinsichtlich der ersatzfähigen Kosten ist durch das eingeholte und von der Erstattungspflicht des Schädigers umfasste Gutachten insoweit hinreichend abgedeckt.

Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass die entstandenen Rechtsanwaltskosten für vorprozessuales Tätigwerden durch die spätere Teilverweigerung der Regulierung hinsichtlich einzelner Posten der Schadenshöhe durch die Beklagten höher sind als die geltend gemachte 1,3 Gebühr nach RVG.

Die Zinsforderung ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, § 280, 286, 288, 247 BGB, aber nur ab dem Tag nach fruchtlosen Ablauf der im Schreiben vom 21.02.2017 (Anlage K6) für die Restzahlung gesetzten Frist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision. Wie oben angeführt, hat sich der Bundesgerichtshof bereits mehrfach zu der Frage geäußert, unter welchem Gesichtspunkt vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten bei einem Verkehrsunfall zu erstatten sind und nach welchen Grundsätzen eine fiktive Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall zu erfolgen hat. Auch hinsichtlich der Frage der Erstattungsfähigkeit des Arbeitsaufwandes für die Untersuchung der Anhängerkupplung lässt sich nicht feststellen, dass ich diese Frage für eine Vielzahl von Fällen stellt und insoweit Rechtsunsicherheit besteht.

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