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Verkehrsunfall – Fitnessstudio-Kosten als ersatzfähiger Schaden

LG Wiesbaden – Az.: 9 O 218/18 – Urteil vom 22.10.2019

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.709,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 17.07.2018 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 17.07.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die ihm künftig aus dem Verkehrsunfall vom XX.03.2014 auf der U.-straße in 65… G. entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten auf Grund eines Verkehrsunfalls die Zahlung weiteren Schmerzensgeldes sowie die Erstattung von Kosten für den Besuch eines Fitneßstudios; des weiteren begehrt er die Feststellung, daß die Beklagten ihm zur Erstattung künftig eintretender materieller Schäden verpflichtet seien.

Der am XX.XX.1995 geborene Kläger erlitt am XX.03.2014 gegen 11.10 Uhr als Lenker eines Motorrads auf der U.-straße in G. im Bereich der kreuzenden Sch.-straße einen Verkehrsunfall. Zu diesem kam es, weil die vorausfahrende Beklagte zu 1) mit dem von ihr gelenkten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen .. – .. .. zunächst nach rechts in die Sch.-straße abbog und sodann unter Mißachtung der Vorfahrt des Klägers wieder in die Fahrbahn der U.-straße einfuhr. Der Kläger konnte nicht mehr rechtzeitig anhalten und kollidierte mit dem von ihm gelenkten Motorrad mit dem von der Beklagten zu 1) gelenkten PKW auf Höhe des linken Kotflügels des PKW mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von etwa 50 km/h. Kollisionsbedingt flog der Kläger über den PKW hinweg und schlug mehrmals auf dem rechten Bürgersteig auf. Halter des PKW war am XX.03.2014 der Beklagte zu 2), bei der Beklagten zu 3) bestand am XX.03.2014 insoweit eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit. Dieserhalb regulierte die Beklagte zu 3) in der Folgezeit diverse materielle Schäden des Klägers aus dem Unfall vom XX.03.2014. Auf das von dem Kläger geforderte Schmerzensgeld zahlte die Beklagte zu 3) bislang 30.000,00 EUR. Der Kläger erlitt nämlich bei dem Unfall diverse Verletzungen, namentlich eine komplexe Kniegelenksverletzung rechts mit vorderer und hinterer Kreuzbandruptur, Bone bruise und Knorpel-Knochen-Kontusion medialer und lateraler Gelenkspalt sowie Trapezium- und Trapezoid-Fraktur rechts und eine dorsale Labrumläsion der Schulter links. Die Verletzungen des Klägers machten binnen eines Jahres nach dem Verkehrsunfall drei Krankenhausaufenthalte erforderlich. Hierbei wurde der Kläger wiederholt operiert und befand sich bei seinem zweiten Krankenhausaufenthalt wegen einer aufgetretenen Komplikation drei Tage auf der Intensivstation. Während dieser Zeit betrug die Erwerbsunfähigkeit des Klägers bis zu 100 %. Den Unfall erlitt der Kläger als Abiturient. Bedingt durch den Genesungsprozeß und die Rekonvaleszenz sowie mit Rücksicht auf die unabsehbaren Unfallfolgen konnte der Kläger nach seinem Abitur nicht sogleich mit der Berufsausbildung beginnen. Als unbehebbare Verletzungsfolgen trug der Kläger eine Instabilität des rechten Knies in mehreren Ebenen sowie eine Instabilität des linken Schultergelenks davon. Dieserhalb war der Kläger gezwungen, seine Berufspläne, entweder Sport zu studieren oder aber sich bei dem BKA beziehungsweise bei der Polizei zu bewerben, auf ärztlichen Rat hin aufgeben. Wegen der Gelenksinstabilitäten wäre der Kläger nämlich nicht in der Lage, Wurf- und alle Stop-And-Go-Sportarten auszuüben; bei der Polizei beziehungsweise bei dem BKA hätte der Kläger aus demselben Grund bereits die Tauglichkeitsprüfung nicht bestanden. Dieserhalb nahm der Kläger zunächst ein Lehramtstudium für Deutsch und Geschichte auf. Seit dem Wintersemester 2018/2019 studiert der Kläger Pflegemanagement mit Schwerpunkt Physiotherapie. Der Kläger besuchte bereits vor dem Unfall regelmäßig ein Fitneßstudio. Zum Zwecke der Stabilisierung des Knie- und des Schultergelenks und zur Prophylaxe einer posttraumatischen Arthrose besucht der Kläger ein solches auch heute wieder.

Der Kläger behauptet und ist der Auffassung, die Verletzungs- und sonstigen Unfallfolgen rechtfertigten in der Gesamtschau ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 EUR. Insofern sei der Betrag, den die Beklagte zu 3) bislang geleistet habe, als nicht ausreichend anzusehen. Er, der Kläger, sei bei dem Unfall schwer verletzt worden, die Genesung und Rekonvaleszenz hätten mehr als ein Jahr gedauert und mehrere Krankenhausaufenthalte erforderlich gemacht. Eine vollständige Genesung sei ausgeblieben. Die verbliebenen Instabilitäten im rechten Knie und in der linken Schulter machten ein lebenslanges Muskelaufbautraining erforderlich. Dieserhalb besuche er, der Kläger, auf ärztlichen Rat hin regelmäßig ein Fitneßstudio. Ebenfalls verletzungsbedingt habe er, der Kläger, seine beruflichen Pläne aufgeben und sich anderweit orientieren müssen. Wegen der verbliebenen Instabilitäten seien Spätfolgen zu besorgen in Gestalt posttraumatischer Arthrosen.

Der Kläger beantragt, wie tenoriert.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, das bereits gezahlte Schmerzensgeld richte sich an der in vergleichbaren Fällen ergangenen Rechtsprechung und sei als angemessen anzusehen. Weitere Zahlungen stünden dem Kläger insoweit nicht zu. Auch erfordere ein Muskeltraining nicht zwingend den Besuch eines Fitneßstudios, wenngleich die Eignung zu dem angestrebten Zweck nicht mehr in Abrede gestellt werden solle. Desgleichen nicht, daß der Kläger unfallbedingt seine beruflichen Pläne habe ändern müssen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zugehörigen Anlagen und das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 11.12.2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klage ist zulässig.

Das angerufene Gericht ist sachlich (§§ 23, 71 GVG) und örtlich (§ 32 ZPO) zuständig.

Soweit der Kläger nicht Zahlung, sondern Feststellung begehrt, kann er auch das insoweit unabdingbare Feststellungsinteresse vorweisen (§ 256 Abs. 1 ZPO).

Bei einem Schadensersatzverlangen, welches nicht mit der Leistungsklage geltend gemacht werden kann, ist das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der Anspruchsgegner seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in Abrede stellt und durch die Klageerhebung einer drohenden Verjährung entgegengewirkt werden soll. Geht es dabei, wie vorliegend, um den Ersatz erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer nach Behauptung des Anspruchstellers bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung, so setzt das Feststellungsinteresse weiter die Möglichkeit dieses Schadenseintritts voraus. Diese ist nur dann zu verneinen, wenn aus der Sicht des Anspruchstellers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2001 zu VI ZR 381/99 – zitiert nach Juris – m. w. N.). Angesichts der zwischen den Parteien unstreitigen Unfallfolgen, namentlich der bei dem Kläger eingetretenen Verletzungen und Gesundheitsschäden, kann bei verständiger Würdigung der Eintritt weiterer Schäden, insbesondere posttraumatischer Arthrosen, die ohne weiteres als adäquat-kausale Folge des Verkehrsunfalls vom XX.03.2014 zu gelten hätten, nicht ausgeschlossen werden. Zudem kann vor dem Hintergrund der vorprozessual eingeholten Privatgutachten und ärztlichen Atteste nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger das Muskeltraining zwecks Stabilisierung der unfallbedingt instabilen Gelenke im Zweifel lebenslänglich zu praktizieren haben wird. Beides rechtfertigt ohne weiteres die Annahme, daß der Kläger das nach § 256 Abs. 1 ZPO unabdingbare Feststellungsinteresse dartun kann.

Die Klage ist auch begründet.

Der Kläger kann von den Beklagten Erstattung der durch den Besuch des Fitneßstudios angefallenen Kosten in Höhe von 1.709,00 EUR verlangen (§§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 115 VVG). Die Beklagten haben die von ihnen anfänglich bestrittene unfallbedingte medizinische Notwendigkeit der Besuche eines Fitneßstudios durch den Kläger mit Schriftsatz vom 22.01.2019 unstreitig gestellt. Ohnehin sieht sich das angerufene Gericht angesichts des Inhalts der klägerischerseits vorgelegten Privatgutachten beziehungsweise ärztlichen Atteste in der Lage, die Feststellung zu treffen, daß dem Kläger wegen der verbliebenen und irreversiblen Gelenkinstabilitäten sowie zwecks Meidung der Entstehung von posttraumatischen Arthrosen es im Zweifel nicht erspart bleiben wird, zeitlebens ein Muskelaufbautraining zwecks Gelenkstabilisierung zu betreiben. Daß ein solches auch außerhalb eines Fitneßstudios betrieben werden kann, mag zutreffen. Allerdings wäre es an den Beklagten gewesen, darzutun und in geeigneter Weise unter Beweis zu stellen, daß der Kläger zu einem geringeren Preis eine denselben Zweck erfüllende physiotherapeutische Behandlung hätte erhalten können. Ungeachtet des ihnen insoweit von seiten des Gerichts mit Verfügung vom 17.07.2019 erteilten Hinweises blieben die Beklagten entsprechenden Vortrag bis zum Ablauf des 05.09.2019 als dem Zeitpunkt, bis zu welchem letztmalig Schriftsätze eingereicht werden konnten, indes schuldig. Angesichts der Komplexität der erlittenen Verletzungen und der Irreversibilität der verbliebenen Folgen für das rechte Knie und die linke Schulter des Klägers sieht sich das erkennende Gericht auch nicht in der Lage, die Feststellung zu treffen, daß der Kläger das unabdingbare Muskelaufbautraining gleichsam in Eigenregie im Sinne eines im Vergleich zu einem Fitneßstudiobesuch kostengünstigeren Heimtrainings betreiben könnte. Ein komplexer Dauerschaden in Form einer Knieinstabilität in mehreren Ebenen erfordert im Zweifel den Einsatz vielfältiger Trainingsmethoden, denen im Zweifel nur durch den Besuch eines angemessen ausgestatteten Fitneßstudios genügt werden kann. Für die komplexe Schulterverletzung mit den unbehebbaren Folgen gilt im Zweifel nichts anderes. Die klageweise geltend gemachten Fitneßstudio-Kosten sind auch der Höhe nach gerechtfertigt. Zwecks Meidung von Wiederholungen wird auch insoweit auf die Verfügung des Gerichts vom 17.07.2019 Bezug genommen. Danach rechtfertigt sich das Zahlungsverlangen aus den durch das Personaltraining verursachten Kosten in Höhe von 149,00 EUR sowie aus dem wöchentlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 15,00 EUR für die Dauer von 104 Wochen. Auch insoweit haben die Beklagten von der ihnen mit Verfügung vom 17.07.2019 eingeräumten Erklärungsfrist nur insoweit Gebrauch gemacht, als sie mit Schriftsatz vom 30.07.2019 den gerichtlichen Ausführungen zu der inhaltlichen Nachvollziehbarkeit der Anlage K 3 zustimmten.

Der Kläger kann daneben von den Beklagten die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 EUR verlangen (§§ 7, 11, 18 StVG, 253, 823 BGB, 115 VVG). Das von den Beklagten bislang geleistete Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 EUR ist bei Würdigung aller relevanten Umstände als nicht ausreichend anzusehen.

Bei der Bemessung der Höhe eines gemäß § 11 Satz 2 StVG in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB dem Verletzten zustehenden Schmerzensgeldes sind die Schwere der erlittenen Verletzungen, das hierdurch bedingte Leiden, dessen Dauer, die subjektive Wahrnehmung der Beeinträchtigungen für den Verletzten und das Ausmaß des Verschuldens des Schädigers maßgebend (BGH, Urteil vom 12.05.1998 zu VI ZR 182/97 – zitiert nach Juris). Dabei kommt dem Schmerzensgeld eine Doppelfunktion zu, denn es soll zum einen Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art sein und zum anderen eine Genugtuung für das darstellen, was der Schädiger dem Geschädigten angetan hat (BGH, Beschluß vom 06.07.1955 zu GSZ 1/55 – BGHZ 18, 149). In der Regel hat die Ausgleichsfunktion ein wesentlich höheres Gewicht als die Genugtuungsfunktion. Insbesondere bei Straßenverkehrsunfällen tritt die Genugtuungsfunktion gegenüber der Ausgleichsfunktion weitgehend in den Hintergrund (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2016 zu I-1 U 20/16). Allerdings ist anerkannt, daß bei der Schmerzensgeldbemessung neben den vorgenannten Faktoren auch die schädigungsbedingte Notwendigkeit der Aufgabe des ursprünglichen Berufswunsches des Geschädigten schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2000 zu 13 U 73/00 – zitiert nach Juris; OLG Köln, Urteil vom 23.01.1991 zu 11 U 146/90 – zitiert nach Juris). Denn auch die Vereitelung eines Berufsziels stellt einen erstattungsfähigen immateriellen Schaden dar (OLG Köln, a. a. O.).

Hiernach stellt das von der Beklagten zu 3) bisher geleistete Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 EUR keine hinreichende Kompensation der von dem Kläger unfallbedingt erlittenen Verletzungen und sonstigen Beeinträchtigungen dar. Den Beklagten ist zwar zuzugeben, daß die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge grundsätzlich als Orientierungshilfe für die Bemessung des Schmerzensgeldes heranzuziehen sind, zumal wenn im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall im wesentlichen die Ausgleichsfunktion zwecks Kompensation der eingetretenen Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse des Verletzten im Vordergrund steht. Allerdings führt die Berücksichtigung der Referenzfälle nicht unmittelbar zu einer einzig richtigen Schmerzensgeldhöhe. Allein aus der Existenz bereits ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge kann keineswegs auf ein einzig und allein richtiges Schmerzensgeld in dem konkret zu beurteilenden Fall geschlossen werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2014 zu I-1 U 203/13). Vielmehr bedarf es der individuellen Würdigung der maßgebenden Umstände im zur Entscheidung anstehenden Fall. Danach wird das von der Beklagten zu 3) bisher geleistete Schmerzensgeld von 30.000,00 EUR jedenfalls den von dem Kläger erlittenen Verletzungen, namentlich des Knie-, des Schulter- und des Handgelenks, sowie der unbehebbar verbliebenen Instabilitäten des Knie- und des Schultergelenks gerecht. Auch ist es als ausreichend anzusehen, soweit es darum geht, die lange Genesungs- und Rekonvaleszenzzeit von mindestens einem Jahr einschließlich dreier Krankenhausaufenthalte, darunter eines solchen auf der Intensivstation, und zahlreicher Operationen auszugleichen. Völlig unberücksichtigt blieb allerdings seitens der Beklagten zu 3) der Umstand, daß der Unfall den Kläger zu denkbar ungünstigstem Zeitpunkt, namentlich während des Abiturs und der sich hieran anschließenden Phase der Berufsfindung getroffen hat. Verletzungsbedingt war der Kläger daran gehindert, unmittelbar nach Beendigung der Schulausbildung mit der Berufsausbildung zu beginnen, weil er sich zunächst einmal weiteren Heil- und Rekonvaleszenzmaßnahmen unterziehen mußte. Dementsprechend konnte er die Berufsausbildung später aufnehmen als dies ohne den von ihm erlittenen Verkehrsunfall der Fall gewesen wäre. Als ihm dies endlich möglich war, mußte der Kläger ärztlich beraten davon Abstand nehmen, entweder ein Sportstudium aufzunehmen oder aber sich bei dem BKA beziehungsweise bei der Polizei zu bewerben. Das Gericht ist davon überzeugt, daß die Aufgabe der ursprünglichen Berufswünsche allein den Unfallfolgen geschuldet war. Der Kläger hat nämlich jederzeit nachvollziehbar geschildert, wegen der irreversiblen Gelenkinstabilitäten weder Wurf- noch Stop-And-Go-Sportarten ausüben zu können, weshalb er in und nach einem Sportstudium nicht konkurrenzfähig wäre. Vorstehendes liegt zur Überzeugung des erkennenden Gerichts auf der Hand und bedarf keiner weiteren Vertiefung. Entsprechendes gilt für den ehedem von dem Kläger gehegten Wunsch, sich beim BKA oder bei der Polizei zu bewerben. Daß der Kläger seiner unfallbedingten Gelenkinstabilitäten wegen bereits die Tauglichkeitsuntersuchung anläßlich des Auswahlverfahrens nicht überstehen würde, ist ebenfalls evident. Insgesamt steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts mit hinreichender Sicherheit fest, daß der Verkehrsunfall vom XX.03.2014 die Lebensplanung des bei dem Unfall gerade einmal achtzehn Jahre alten Klägers hinsichtlich der Berufswahl geradezu auf den Kopf gestellt hat. Denn daß das vom Kläger tatsächlich aufgenommene und mittlerweile wieder aufgegebene Lehramtstudium auch nur ansatzweise etwas mit den ursprünglichen Berufsplänen des Klägers zu tun hatte, wird noch nicht einmal von den Beklagten geltend gemacht. Entsprechendes muß für das aktuelle Studienfach des Klägers angenommen werden. Daß der Kläger nunmehr Pflegemanagement mit Schwerpunkt Physiotherapie studiert, dürfte weniger damit zusammenhängen, daß der Kläger bereits vor dem Unfall dem Sport mehr als nur zugeneigt war, sondern allenfalls eine Folge der von dem Kläger unfallbedingt gemachten Erfahrungen sein. Die Beklagten entlastet dies nicht. Zieht man schließlich daneben in Betracht, daß der Kläger zwecks muskulärer Stabilisierung der unfallbedingt irreversibel instabilen Gelenke wohl zeitlebens Muskelaufbautraining betreiben muß und hinsichtlich der unfallverletzten Gelenke von posttraumatischer Arthrose bedroht ist, erscheint zusätzlich zu dem bereits geleisteten Schmerzensgeldbetrag ein weiteres Schmerzensgeld von 10.000,00 EUR allemal angemessen, weshalb der Klage auch hinsichtlich des Schmerzensgeldverlangens vollumfänglich stattzugeben war.

Der Kläger hat auch Anspruch auf die begehrte Feststellung. Letztere rechtfertigt sich allein daraus, daß der Kläger angesichts der erlittenen Gelenkverletzungen von posttraumatischer Arthrose bedroht ist und zeitlebens durch regelmäßiges Training für eine muskuläre Stabilisierung der unfallbedingt instabilen Gelenke Sorge tragen muß.

Zinsen stehen dem Kläger als Prozeßzinsen zu (§§ 291, 288 BGB).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den Vorschriften des § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird nach Abschluß der Instanz endgültig auf 19.709,00 EUR festgesetzt. Hiervon entfallen auf das Feststellungsverlangen entsprechend den Angaben des Klägers 8.000,00 EUR (§ 3 ZPO).

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