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Verkehrsunfall – formularmäßige Honorarklausel in Gutachtenauftrag

AG Hannover – Az.: 510 C 4284/16 – Urteil vom 16.12.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 64,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2016 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 28 % und die Beklagte 72 % zu tragen; hiervon ausgenommen sind die Kosten der Beweisaufnahme, die die Beklagte voll zu tragen hat.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, die über eine Inkassoerlaubnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG verfügt und im Wege des Factorings Sachverständigenhonorare einzieht, begehrt von dem beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus einem am 17. Februar 2016 in 41747 Viersen ereigneten Verkehrsunfall. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht, anders als die Höhe der verfolgten Sachverständigenkosten, außer Streit.

Der durch den Verkehrsunfall Geschädigte G… B…, wohnhaft in Viersen, beauftragte das in 46509 Xanten ansässige Kfz-Sachverständigenbüro des Zeugen F… K… mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe. Hierzu unterzeichnete er am 21. Februar 2016 einen vorformulierten schriftlichen „Gutachtenauftrag“ (Anlage K 3, Bl. 37 d. A.). Dieser enthält unter der Überschrift „Abtretung und Zahlungsweisung“ eine Abtretungsklausel, wonach der Geschädigte seinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs einschließlich der Mehrwertsteuer für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den Sachverständigen abtritt. Zum Honoraranspruch des Sachverständigen selbst heißt es:

„Der SV erhält als Vergütung für die Gutachtenerstellung ein Grundhonorar, das sich am ermittelten Schaden orientiert. Grundlage der Berechnungen ist der im Honorarbereich V ermittelte Wert der aktuellen BVSK-Befragung 2015. Zusätzlich erhält der SV Nebenkosten wie folgt vergütet: 1. Fotosatz: € 2,00 (entspricht € 2,38 inkl. MwSt.) pro Foto, 2. Fotosatz € 0,50 (entspricht € 0,60 inkl. MwSt.) pro Foto; Fahrtkosten € 0,70 (entspricht € 0,83 inkl. MwSt.) pro gefahrenem Kilometer (max. 50 km); Porto/Telefon (pauschal): € 15,00 (entspricht € 17,85 inkl. MwSt.); Schreibkosten pro Seite: € 1,80 (entspricht € 2,14 inkl. MwSt.); Schreibkosten Zweitausfertigung pro Seite € 0,50 (entspricht € 0,60 inkl. MwSt.).“

Weiter enthält der „Gutachtenauftrag“ eine – durch Unterschrift des Zeugen K… bestätigte – Klausel zur „Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle“, in der der Sachverständige, der Zeuge K…, die ihm vom Geschädigten abgetretene Forderung an die Klägerin zur Abtretung anbot.

Nach Erstellung des Gutachtens am 24. Februar 2016 (Anlage K 1, Bl. 9 ff. d. A.), welches das Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens bei einem Wiederbeschaffungswert von € 3.375,- ausweist, rechnete der Sachverständige mit Schreiben vom selbigen Tag (Anlage K 2, Bl. 36 d. A.) gegenüber dem Geschädigten über sein Honorar wie folgt ab:

  •  „1. Grundhonorar (nach Schadenshöhe) € 518, —
  • 2. Fahrtkosten (über 50 km Hin- und  Rückfahrt zur Schadensaufnahme) € 35, —
  • 3. Telefon / Funktelefon / Telefax / Porto (pauschal) € 15, —
  • 4. 2 x 12 Farbfotos (1. Fotosatz je Foto € 2,–; 2. Fotosatz je Foto € 0,50) € 30, —
  • 5. Schreibkosten / Fotokopien / Büromaterial (pro Seite € 1,80, Zweitausfertigung € 0,50 ) € 27,60
  • Summe: € 744,46“
  • € 625,60  19 %
  • Mehrwertsteuer: € 118,86

In der Folge nahm die Klägerin das Abtretungsangebot des Sachverständigen an und forderte die Beklagte unter Anzeige der Abtretung und Übersendung der Rechnung des Sachverständigen zur Zahlung an sich auf.

Mit Schreiben vom 21. März 2016 teilte die Beklagte unter Ablehnung im Übrigen mit, einen – tatsächlich gezahlten – Teilbetrag von € 654,13 zu regulieren. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch aus abgetretenem Recht in Höhe des Differenzbetrages von € 90,33 (= € 744,46 – € 654,13) weiter.

Die Klägerin behauptet, der vom Zeugen K… abgerechnete Werklohn stelle den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag dar, was indiziell, so die Ansicht der Klägerin, aus der Inrechnungstellung selbst folge. Den Rechnungsbetrag habe sie vollständig an den Sachverständigen gezahlt; der Zeuge K… habe seinerseits seinen Werklohnanspruch gegen den Geschädigten an sie abgetreten. Die abgerechneten Fahrtkosten seien tatsächlich entstanden. Der Zeuge K… sei zur Begutachtung von seinem Sitz in das ca. 50 km weiter gelegene Viersen gefahren. Auch sei eine Zweitausfertigung des Gutachtens erstellt und dem Geschädigten ausgehändigt worden.

Zu der zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten geschlossenen Honorarvereinbarung ist die Klägerin der Auffassung, dass die Honorarklausel eindeutig sei; es gelte der Honorarkorridor V und damit ein Betrag, der sich innerhalb dieses Korridors bewege. Andere Auslegungsmöglichkeiten gebe es nicht.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 90,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte tritt der Klage in erster Linie mit der Ansicht entgegen, dass es an dem für einen Schadensersatzanspruch notwendigen Schaden fehle. Da die Klägerin den Rechnungsbetrag an den Sachverständigen gezahlt habe, was die Beklagte allerdings mit Nichtwissen bestreitet, sei eine Inanspruchnahme des Geschädigten auf Zahlung der restlichen Werklohnforderung ausgeschlossen.

Die Beklagte bestreitet überdies, dass der vom Zeugen K… in Rechnung gestellte Betrag zur Schadensermittlung erforderlich gewesen sei. Eine diesbezügliche Indizwirkung komme der vom Geschädigten unausgeglichenen Rechnung nicht zu. Bei Zugrundelegung der Werte aus der BVSK-Befragung 2015 (Anlage B 3, Bl. 90 ff. d. A.) im Rahmen gerichtlicher Schätzung des erforderlichen Geldbetrages ergäbe sich kein zu zahlender Restbetrag, weil nach jener Erhebung die Nebenkosten im Grundhonorar inkludiert seien. Zudem könne nicht auf den Maximalwert des Korridors HB V abgestellt werden, der dem Wert des HB III, unterhalb dem 95 % aller Befragten angeblich abrechneten, entspreche. Als Schätzwert komme daher allenfalls der Mittelwert des Korridors HB V in Betracht.

Auch seien die Nebenkosten überhöht. Fotokosten seien mit höchstens € 1,- pro Bild anzusetzen. Telefon- und Portokosten, deren Anfall in Höhe von € 15,- die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, wie auch Schreibkosten seien gar nicht zusätzlich zum Grundhonorar erstattungsfähig. Selbiges gelte für die Kosten des zweiten Fotosatzes und des Gutachtenduplikats, deren Existenz die Beklagte ebenfalls mit Nichtwissen bestreitet. Ebenfalls mit Nichtwissen bestreitet die Beklagte den Anfall von Fahrtkosten und das Zurücklegen einer Fahrtstrecke von mindestens 50 km, wobei die Anfahrt eines ortsfremden Sachverständigen ohnehin nicht erforderlich gewesen sei. In Viersen gebe es mindestens 16 ansässige Sachverständige. Fahrtkosten seien im Übrigen allenfalls mit € 0,25/km zu ersetzen.

Die Klageschrift ist der Beklagten am 13. Mai 2016 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben zunächst durch schriftliche und nachfolgend persönliche Vernehmung des Zeugen K…; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Zeugenaussage vom 12. September 2016 (Bl. 159 d.A.) sowie das Sitzungsprotokoll vom 28. Oktober 2016 (Bl. 174 – 181 d. A.) verwiesen. Wegen des Vortrages im Übrigen und Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.

I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners aus abgetretenem Recht des unmittelbar durch den Verkehrsunfall vom 17. Februar 2016 geschädigten Zedenten B… und des Erstzessionars und Zweitzedenten K… gemäß §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG i.V.m. §§ 7, 17, 18 StVG, 249 Abs. 2 Satz 1, 398 BGB ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von € 64,75 zu; hinsichtlich des darüber hinausgehenden Klagebetrages ist die Klage dagegen unbegründet. Im Einzelnen:

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist Inhaberin des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs gemäß § 398 BGB aufgrund der als Anlage K 3 belegten schriftlichen Abtretungsvereinbarungen vom 21. Februar 2016 zwischen dem originären Anspruchsinhaber, dem Geschädigten B…, und dem Zeugen K… einerseits und jenem und der Klägerin kraft Weiterabtretung vom 24. Februar 2016 andererseits; letztere bedurfte nach § 151 BGB jedenfalls keiner ausdrücklichen Annahme (vgl. nur AG Dortmund, Urt. v. 410 C 7021/14, Rn. 5 – juris).

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Wirksamkeitsbedenken gegen die Kettenabtretung sind von der Beklagten weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Sie ergeben sich nicht mit Blick auf eine dem Rechtsdienstleistungsgesetz unterfallende Inkassotätigkeit (§§ 2, 3 RDG, 138 BGB), da die Klägerin nach unbestrittenen Vortrag über die entsprechende Befugnis nach §§ 2, 10 RDG verfügt (Anlage K 5). Auch bestehen keine (AGB-rechtlichen) Wirksamkeitsbedenken gegen die konkrete Abtretungsklausel, die auf den Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars beschränkt ist und zu keiner überraschenden Übersicherung des Sachverständigen führt (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.2016, VI ZR 475/16, Rn. 14 – juris).

2. Der Haftungsgrund (§§ 7, 17, 18 StVG) und die grundsätzlich volle Einstandspflicht der Beklagten sind zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat diesbezügliche Einwendungen nicht erhoben, sondern gegenteilig bereits eine Teilleistung auf die Sachverständigenkosten des Geschädigten B… erbracht.

3. Der Höhe nach haftet die Beklagte auf weitere € 64,75 an Sachverständigenkosten. In dieser Höhe handelt es sich gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB um – aus der maßgeblichen Sicht des geschädigten Erstzedenten B… – erforderliche und zweckmäßige, mithin erstattungsfähige Kosten der Schadensermittlung/Rechtsverfolgung.

Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der durch einen Kfz-Unfall Geschädigte einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen darf und von dem Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (§§ 254 Abs. 2 Satz 1, 242 BGB) zwar gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten indessen nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist daher eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte folglich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensersatzrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. zu allem BGH, Urt. v. 22.07.2014, VI ZR 357/13, Rn. 9 ff.; Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, Rn. 7 u. 9; Urt. v. 15.10.2013, VI ZR 528/12, Rn. 19; Urt. v. 23.01.2007, VI ZR 67/06, Rn. 11 ff. – juris). Der in seiner Sachverständigenauswahl freie Geschädigte trägt folglich das Risiko, beim Verzicht auf nähere Erkundigungen einen Sachverständigen zu beauftragen, der sich später im Prozess als zu teuer erweist mit der Folge, dass sein Schadensersatzanspruch sich auf den minderen Betrag der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 26.04.2016, VI ZR 50/15, Rn. 13 – juris).

a) Diese Rechtsgrundsätze berücksichtigt, sind im Streitfall die Kosten der Beauftragung eines Sachverständigen an sich erstattungsfähig. Ausweislich des – inhaltlich unstreitigen – Gutachtens des Zeugen K… hat der Geschädigte B… unfallbedingt an seinem PKW einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Damit handelt es sich nicht mehr um einen augenscheinlichen Bagatellschaden, bei dem die voraussichtlichen Reparaturkosten für den Geschädigten von vornherein erkennbar außer Verhältnis zu den Kosten für die Einholung eines Gutachtens gestanden hätten und deshalb zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen wären (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2004, VI ZR 365/03, Rn. 16 ff. – juris; Oetker in: Münchener Kommentar z. BGB, 7. Aufl. 2016, § 249 Rn. 398; Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 249 Rn. 58).

b) Der grundsätzlichen Ersatzfähigkeit steht, anders als die Beklagte meint, nicht entgegen, dass es dem Geschädigten und damit der aus abgetretenem Recht vorgehenden Klägerin an einem (Rest-)Schaden fehle. Der Argumentation der Beklagten, der Geschädigte brauche mit seiner Inanspruchnahme aus der Honorarforderung des Sachverständigen nicht mehr zu rechnen, weil die Klägerin „den Rechnungsbetrag“ an den Sachverständigen gezahlt habe, greift nicht durch. Von dem Widerspruch abgesehen, dass die Beklagte sich auf die Bezahlung stützt und sie zugleich mit Nichtwissen bestreitet, stellt ihr Vortrag letztlich den Einwand der Erfüllung nach §§ 362 Abs. 1, 267 Abs. 1 BGB dar, für den sie allgemeinen Grundsätzen folgend die primäre Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 362 Rn. 16; Fetzer in: Münchener Kommentar z. BGB, 7. Aufl. 2016, § 363 Rn. 1). Der Vortrag der Beklagten wirkt freilich ins Blaue hinein aufgestellt, weil konstruiert und lebensfern. Er löst eine sekundäre Darlegungslast der Klägerin nicht aus. Diese hat nicht (sinngemäß) vorgetragen, als Dritte durch eigene Leistung mit Fremdtilgungswillen auf die fremde Schuld des Geschädigten B…, nämlich die Honorarforderung aus § 631 Abs. 1 BGB des Zeugen K…, gezahlt zu haben. Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, einen Zahlbetrag, der dem Honorarbetrag / der Rechnungssumme entspricht, im Wege ihres Factoringgeschäfts an den Sachverständigen entrichtet zu haben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Zahlung nicht auf den aus dem Factoringvertrag entspringenden Entgeltanspruch des Sachverständigen erfolgt ist, gibt es keine. Auf die allgemeinen Grundsätze zur Vorteilsausgleichung bei Zahlungen, die den Schädiger erkennbar nicht entlasten sollen und daher auf den Schadensersatzanspruch nicht anzurechnen sind (vgl. nur Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, Vorb v § 249 Rn. 67 ff.), kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

c) Der Höhe nach ist von dem für die Gutachtertätigkeit zu € 744,46 (brutto) abgerechneten Honorar ein Betrag von € 718,88 (brutto) erstattungsfähig. Dieser stellt nach Schätzung des Gerichts gemäß § 287 Abs. 1 ZPO den erforderlichen Herstellungsaufwand dar, dessen Ersatz der geschädigte (Erst-)Zedent und damit die Klägerin als Zweitzessionarin nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB beanspruchen kann; er hält sich auch im Rahmen der geschlossenen Honorarvereinbarung. Von der Beklagten als restlicher Schadensersatz ist folglich – unter Berücksichtigung der unstreitigen Teilzahlung von € 654,13 – der zuerkannte Differenzbetrag von € 64,75 brutto (= € 718,88 – € 654,13) zu leisten.

aa) Anders als die Klägerin meint, ergibt sich die Erforderlichkeit des zuerkannten weiteren Ersatzbetrages von € 64,75 indessen nicht bereits aus der von ihr eingereichten Honorarrechnung des Zeugen K….

Zwar genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensermittlung/-beseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet – ex post gesehen – bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen, ex ante zu bemessenden Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2014, VI ZR 357/13, Rn. 16 f.; Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, Rn. 8 – juris). Ein derartiges Indiz bildet die Rechnung – regelhaft – aber nur dann, wenn auf sie gezahlt worden ist. Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der das Gericht folgt, einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 26.04.2016, VI ZR 2016, 50/15, Rn. 12 – juris).

Unstreitig hat der Geschädigte B… als Auftraggeber des Gutachtens die Honorarrechnung nicht ausgeglichen. Der Frage, ob auch der Zahlung eines Dritten, der die Honorarforderung des Sachverständigen zum Rechnungsbetrag aufkauft und in ungeminderter Höhe den Kaufpreis hierfür zahlt, wie es die Klägerin behauptet, eine Indizwirkung im oben geschilderten Sinne zukommen kann, braucht hier nicht nachgegangen zu werden. Daraus ergäbe sich im Streitfall ein Unterschied zu der durch das Gericht nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Schätzung im Ergebnis nicht. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob im Einzelfall auch in dem bloßen Eingehen einer unbezahlten Honorarverbindlichkeit eine Indizwirkung zukommen kann (so die bisherige Abteilungsrechtsprechung, siehe auch LG Hannover, Beschl. v. 07.06.2016, 9 S 5/16, Rn. 7 – juris).

bb) Das Gericht schätzt die für die Begutachtung erforderlichen Kosten gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf Grundlage der BVSK-Befragung 2015 auf insgesamt € 718,88 (brutto). Diese Schätzung bewegt sich sowohl hinsichtlich des Grundhonorars als auch der einzelnen Nebenkostenposten im Rahmen der zwischen dem Geschädigten und Sachverständigen getroffenen Honorarvereinbarung als Obergrenze der jeweils erstattungsfähigen Beträge. Denn die Honorarvereinbarung deckt sich mit den Werten der BVSK-Befragung 2015 bzw. nimmt bzgl. des Grundhonorars sogar direkt auf sie Bezug.

aaa) § 287 ZPO gibt die Art der Schätzungsgrundlage nicht vor. Soweit es sich – wie hier – um typische Fälle handelt, ist bei der Schadensbemessung indessen das Interesse gleichmäßiger Handhabung zu beachten. In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung kann der Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung sich daher gesetzlich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte bedienen (vgl. BGH, Urt. v. 26.04.2016, VI ZR 50/15, Rn. 18 – juris).

Vorliegend hält das Gericht, wie letztlich auch beide Parteien, die BVSK-Befragung 2015 anders als frühere Erhebungen des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2014, VI ZR 357/13, Rn. 20 – juris) sowohl für das Grundhonorar als auch die Nebenkosten für eine taugliche Schätzungsgrundlage (ebenso OLG München, Urt. v. 26.02.2016, 10 U 579/16, Rn. 25; LG Hannover, Beschl. v. 07.06.2016, 9 S 5/16, Rn. 9 – juris). Dass sich diese Erhebung hinsichtlich des Grundhonorars pauschalierend an der Höhe des entstandenen Schadens orientiert, ist im Hinblick auf § 249 Abs. 2 BGB rechtlich unschädlich (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2007, VI ZR 67/06, Rn. 20 – juris). Die Ergebnisse der BSVK-Befragung 2015 decken sich, soweit die Nebenkosten in Rede stehen, im Wesentlichen auch mit den im JVEG vorgesehenen Aufwendungsätzen, jedenfalls übersteigen sie jene nicht deutlich. Für das JVEG ist aber anerkannt, dass es für die Bemessung der mit einem Privatgutachten verbundenen Nebenkosten  als taugliche Schätzungs-/Orientierungsgrundlage dienen kann (vgl. BGH, Urt. v. 26.04.2016, VI ZR 50/15, Rn. 18 – juris). Soweit in der BVSK-Befragung die Fahrtkosten abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG mit € 0,70/km anstatt € 0,30/km ausgewiesen sind, begegnet dies ebenfalls keinen Bedenken und bildet nach Ansicht des Gerichts die Fahrtkosten treffend(er) ab (vgl. BGH, Urt. v. 26.04.2016, VI ZR 50/15, Rn. 26; LG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 24.11.2016, 3 S 145/16, Rn. 27 – juris).

bbb) Ausgehend von dieser Schätzungsgrundlage ergibt sich die nachfolgende Bemessung des erforderlichen Aufwands:

  • Grundhonorar € 496,50
  • Fahrtkosten (pauschal) € 35, —
  • Kommunikationskosten (pauschal)     € 15, —
  • Kosten für Farbfotos € 30, —
  • Schreibkosten € 27,60
  • Summe € 718,88
  • € 604,10
  • zzgl. USt 19 % € 114,78

Hierzu ist im Einzelnen, soweit veranlasst, zu bemerken:

(1) Das übliche und damit erforderliche Grundhonorar bemisst das Gericht im Schätzungswege nach dem Mittelwert aus dem Unter- und Oberwert des HB V Korridors der BSVK-Befragung 2015, hier bei einem Wiederbeschaffungsaufwand im Totalschadensfall von bis zu € 3.500,- also (€ 475,- + € 518,-) : 2 = € 496,50. Das Gericht folgt damit der Ansicht der Beklagten. Es darf nicht übersehen werden, dass der Oberwert des Honorarkorridors V dem Wert des HB III entspricht (hier € 518.-). Ausweislich der BVSK-Befragung 2015 liquidieren 95 % aller befragten Sachverständigen indessen unterhalb dieses Oberwertes. Mit anderen Worten rechnen nur 5 % diesen oder gar einen höheren Betrag ab. Eine Abweichung vom Mittelwert nach oben würde daher nach Ansicht des Gerichts in Richtung sog. nicht zu berücksichtigender Ausreißer den Bereich des Üblichen verlassen (vgl. BGH, Urt. v. 04.04.2006, X ZR 80/05, Rn. 10 – juris). Spiegelbildlich besteht aber auch kein Anlass, per se vom Mittelwert nach unten abzuweichen, da ausweislich der Erhebung 90 % der Befragten oberhalb des HB II Wertes (hier: € 456,-) abrechnen und immerhin noch 50 bis 60 % innerhalb des HB V Korridors. Diese Schätzung verlässt die zwischen den Geschädigten und dem Sachverständigen getroffene Honorarvereinbarung nicht.

(2) Die Kommunikationskosten (Porto/Telefon) schätzt das Gericht in Anlehnung an die BVSK-Befragung 2015 pauschal mit € 15,-, was sich mit der getroffenen Honorarvereinbarung deckt. Diese Nebenkosten sind entgegen der Ansicht der Beklagten neben dem Grundhonorar zu ersetzen. Sie sind nicht von dem Grundhonorar abgedeckt, weil mit diesem allein die sachverständige Beurteilung, also die eigentliche Sachverständigentätigkeit vergütet wird. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Werkvertragsrecht ist anerkannt, dass ein Sachverständiger neben einem Grundhonorar für die eigentliche Sachverständigentätigkeit auch Nebenkosten wie Porti und Telefon, aber auch Schreibkosten, Fotografien und Fahrtkosten abrechnen kann (vgl. BGH, Urt. v. 04.04.2006, X ZR 80/05, Rn. 20 – juris), wie es auch gerichtsbekannt branchenüblich ist. Die Beklagte hat nicht konkret aufgezeigt, dass von geringeren Kommunikationskosten auszugehen ist. Ihr pauschales Bestreiten mit Nichtwissen ist ungenügend.

(3) Die Kosten für die Farbfotos schätzt das Gericht in Anlehnung an die BVSK-Befragung 2015 und im Einklang mit der getroffenen Honorarvereinbarung mit € 2,- je Foto für den ersten Fotosatz und € 0,50 je Foto für den zweiten Fotosatz; bei unstreitigen 12 Fotos ergeben sich € 30,- = 12 x € 2,- + 12 x € 0,50. Die Schreib-/Ausfertigungskosten schätzt das Gericht wie in der BVSK-Befragung mit € 1,80 je Seite bei der Erstausfertigung und € 0,50 je Seite bei der Zweitausfertigung, ebenfalls deckungsgleich zur Honorarvereinbarung und damit insgesamt € 27,60.

Im Tatsächlichen ist das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme gemäß § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass der Sachverständige eine Zweitausfertigung des Gutachtens mitsamt zweitem Fotosatz gefertigt und ausgehändigt hat, mithin die abgerechneten Kosten tatsächlich entstanden sind. Entsprechendes hat der persönlich vernommene Zeuge K… bestätigt. Er hat ausgesagt, dass er insgesamt sogar drei Originale des Gutachtens selbst ausgefertigt und verschickt habe. Zwei mit jeweils komplettem Fotosatz seien an den Rechtsanwalt J… als Vertreter des Geschädigten gegangen, eine weitere Ausfertigung an jenen selbst, allerdings ohne Fotosatz. Der Zeuge hat auf gerichtliche Nachfrage die Ausfertigungen bis ins kleinste technische Detail erläutern können, vom blau genarbten Einband bis hin zur Stiftbindung. Das Gericht hat vor diesem Hintergrund keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage, zumal der Zeuge auch ein Bestätigungsschreiben des Rechtsanwaltes J… (Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll, Bl. 168 d. A.) über den Erhalt der Gutachtenexemplare vorgelegt hat. Auch hat das Gericht nach dem gewonnenen persönlichen Eindruck keine durchgreifenden Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen, ohne zu übersehen, dass er als Zweitzedent und Factoringpartner der Klägerin ein eigenes wirtschaftliches Interesse an einem der Klägerin günstigen Prozessausgang haben könnte/dürfte. Eine Begünstigungstendenz ist im angesprochenen Tatsachenpunkt aber nicht offen zu Tage getreten.

Die Auffassung der Beklagten, die Erstellung einer Zweitausfertigung sei zur Schadensabwicklung ohnehin nicht erforderlich gewesen, teilt das Gericht nicht. Der Geschädigte benötigt neben der an den Anspruchsgegner zu übersendenden eine eigene Ausfertigung zur Überprüfung des Gutachtens und zur Korrespondenz mit dem Anspruchsgegner. Im Hinblick auf die im Vergleich zu den sonstigen Kosten der Gutachtenerstellung nur geringfügig ins Gewicht fallenden Kosten einer Zweitausfertigung ist vom Geschädigten auch nicht zu erwarten, dass er zunächst auf eine eigene / weitere Ausfertigung verzichtet und eine solche nur im Bedarfsfall anfordert (vgl. nur LG Aachen, Urt. v. 27.11.2015, 6 S 109/15, Rn. 29 – juris). Insofern gilt der oben genannte Grundsatz, dass der Geschädigte nicht zugunsten des Schädigers über Gebühr sparen muss. Anderes ergibt sich im Streitfall auch nicht aus der von der Beklagten sich zu eigen gemachten Aussage des Zeugen K…, er habe dem Rechtsanwalt des Geschädigten das vollständige Gutachten mit Fotos zusätzlich per E-Mail als PDF-Datei übersandt. Da (anwaltliche) Anspruchsstellungen wegen Verkehrsunfallschäden nach wie vor für gewöhnlich postalisch unter Übersendung einer Gutachtenausfertigung an den Anspruchsgegner erfolgen, vermag eine PDF-Datei die Erforderlichkeit von zumindest zwei hochwertigen Gutachtenausfertigungen nicht zu beseitigen, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Rechtsanwalt oder Geschädigter ohne weiteres die Möglichkeit hat, selbst hochwertige (farbige) Ausdrucke, speziell der Lichtbilder, vorzunehmen.

(4) Die erforderlichen Fahrtkosten schätzt das Gericht, wie oben ausgeführt, mit € 0,70 je km, wobei aufgrund der in der Honorarvereinbarung vorgesehenen Deckelung maximal 50 km und damit höchstens € 35,- abgerechnet werden können.

Im Tatsächlichen hat die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts erwiesen, dass der Sachverständige zumindest 50 km an Hin- und Rückfahrtstrecke zurückgelegt hat. Der Zeuge K… hat glaubhaft angegeben, den Geschädigten B…, der als Bauarbeiter werktags keine Zeit gehabt habe und mit dem eine Kommunikation mangels ausreichender Deutschkenntnisse schwierig gewesen sei, zu einer Besichtigung des verunfallten PKW vor Ort beim Geschädigten in Viersen an einem Sonntagvormittag getroffen zu haben. Der Zeuge hat das Zusammentreffen lebhaft beschreiben können; für das Gericht liegt es völlig fern anzunehmen, dass die Ortsbesichtigung frei erfunden ist. Der Zeuge hat auch bestätigt, seine Fahrt von Xanten aus, dem Sitz seines Sachverständigenbüros, begonnen zu haben, ohne sich jedoch im Detail an die Fahrtstrecke genau erinnern zu können. Dieser Aussage vermag das Gericht nicht vorbehaltslos zu folgen. Auf gerichtliche Nachfrage, ob der Zeuge ein Fahrtenbuch führe, hat er sich verhältnismäßig schmallippig gezeigt und die anwaltliche Vertreterin umgehend angesehen, dem Eindruck nach so, als ob per Blickkontakt Hilfe gesucht habe. Dem Gericht erschließt sich dieses bemerkenswerte Aussageverhalten des Zeugen nicht. Es weckt aber Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage in Bezug auf den Abfahrtsort. Nichtsdestotrotz ist von einer Fahrstrecke von jedenfalls 50 km auszugehen. Die Beklagte hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass der Zeuge K… in seiner Rechnung gesonderte Rufnummern für die räumlichen Bereiche Duisburg und Kleve angegeben hat. Befragt hierzu hat der Zeuge (unpräzise) ausgesagt, nicht mehr über Niederlassungen / Filialen in den genannten Städten zu verfügen. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass der Zeuge anstatt von Xanten von Duisburg aus gefahren ist, was von den genannten Ortschaften allgemeinbekannt (§ 291 ZPO) die zu Viersen nächst gelegene Stadt ist, ist von einer einfachen Fahrtstrecke von immer noch ca. 50 km auszugehen.

Der Ersatzfähigkeit der Fahrtkosten steht nicht entgegen, dass der Geschädigte B… keinen in Viersen ansässigen Sachverständigen beauftragt hat. Zwar hat die Beklagte hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass es laut Branchenverzeichnis „Das Örtliche“ 16 ortsansässige Sachverständige gibt. Das genügt für die konkrete Darlegung einer Schadensminderungspflichtverletzung des Geschädigten nach § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB aber nicht, für die die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, Rn. 8 – juris). In der Rechtsprechung der Instanzgerichte ist anerkannt, dass der Geschädigte, der grundsätzlich frei darin ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl zu beauftragen, nicht zwingend nur ortsansässige oder gar den nächst gelegenen Sachverständigen beauftragen muss. Einfache Entfernungen von beispielhaft 20 km in städtischen, 25 km für städtische Großräume oder 39 km in ländlichen Gegenden werden daher für vom Schädiger noch hinnehmbar bewertet (vgl. nur AG Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 05.01.2016, 713 C 202/15, Rn. 12 – juris; AG Regensburg, Urt. v. 14.12.2015, 4 C 2619/15, Rn. 17; LG Stuttgart, Urt. v. 29.07.2015, 13 S 58/14, Rn. 20 – juris). Vergleichbar liegt es unter den hier gegeben Einzelfallumständen. Da die Fahrtkosten vom Zeugen K… aufgrund der Honorarvereinbarung auf maximal 50 km, also je 25 km für Hin- und Rückfahrt gedeckelt gewesen sind, haben sich die Fahrtkosten von vornherein in einem noch akzeptablen Bereich bewegt. Dabei ist im Streitfall besonders zu beachten, dass nach Aussage der Zeugen K…, der das Gericht insoweit folgt, der beruflich eingespannte Geschädigte auf einen Sachverständigen angewiesen gewesen ist, der eine Besichtigung am Sonntag auf sich genommen hat. Das Interesse des Geschädigten, in seiner Berufsausübung durch die Folgen des Verkehrsunfalls, sprich der Schadensermittlung, nicht beeinträchtigt zu werden, ist rechtlich beachtenswert. Der Kreis der Sachverständigen, die zu einer Besichtigung am Wochenende bereit sind, dürfte sich naheliegender Weise minimieren. Da der Geschädigte B… zu einer Marktforschung nicht verpflichtet gewesen ist, durfte er sich nicht zuletzt wegen der Kostendeckelung an den Zeugen K… halten.

4. Soweit die Klägerin weitere € 25,58 an Brutto-Grundhonorar als Schadensersatz geltend macht und damit auf die Begleichung des vom beauftragten Sachverständigen insgesamt in Rechnung gestellten Betrages von € 744,46 brutto zielt, ist die Klage unbegründet, weil unschlüssig. In vorgenannter Teilhöhe (Differenz zwischen geforderten € 518,- an Grundhonorar und zuerkannten € 496,50 zzgl. 19 % Umsatzsteuer) fehlt es an der Erstattungsfähigkeit. Dies folgt bereits daraus, dass der Erstzedent B… insoweit mit einem Honoraranspruch des Sachverständigen nach der zwischen diesen Parteien getroffenen Honorarvereinbarung im schriftlichen Gutachtenauftrag vom 21. Februar 2016 (Anlage K 3) nicht belastet ist. Eine Erstattung der Sachverständigenkosten nach § 249 BGB kommt aber überhaupt nur insoweit in Betracht, als der Geschädigte zur Zahlung des Sachverständigenhonorars verpflichtet ist (vgl. nur KG, Urt. v. 30.04.2015, 22 U 31/14, Rn. 40; LG Mannheim, Urt. v. 05.02.2016, 1 S 119/15, Rn. 13; LG Krefeld, Urt. v. 10.12.2015, 3 S 21/15, Rn. 54 ff.; vergleichbar zu den tatsächlichen Kosten als Obergrenze für den erstattungsfähigen Schadensersatzbetrag betreffend Mietwagenkosten siehe nur OLG Celle, Urt. v. 29.02.2012, 14 U 49/11, Rn. 43 – juris). Dies entspricht der wiederholten Rechtsprechung des erkennenden Abteilungsrichters; der hiesige Streitfall bietet Anlass, diese Rechtsprechung wie folgt zu präzisieren:

a) Gemäß §§ 305c Abs. 2, 133, 157 BGB ist die Klausel zum Grundhonorar, deren Inhalt nach „Grundlage der Berechnungen der im Honorarbereich V ermittelte Wert der aktuellen BVSK-Befragung 2015“ ist, als vom Sachverständigen K… gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) wegen ihrer Mehrdeutigkeit im Zweifel zulasten des Klauselverwenders und damit im Ergebnis zulasten der Klägerin dahin auszulegen, dass als Grundhonorar der Mittelwert geschuldet ist, der rechnerisch aus den in der BVSK-Befragung 2015 zum „HB V Korridor“ einzig ausgewiesenen beiden Unter- und Oberwerten zu ermitteln ist. Im Einzelnen:

aa) Bei der Honorarklausel handelt es sich um eine AGB im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, unter die auch Regelungen zu Hauptpflichten fallen (vgl. nur Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 305 Rn. 4). Sie stellt schon nach der formularmäßigen Gestaltung des schriftlichen Gutachtenauftrags dem Anschein nach eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Geschäftsbedingung dar (vgl. nur BGH, Urt. v. 14.05.1992, VII ZR 204/90, Rn. 31 – juris), die, wie aus Parallelverfahren gerichtsbekannt ist, von verschiedenen mit der Klägerin kontrahierenden Sachverständigen gegenüber unfallgeschädigten Auftraggebern bei Vertragsschluss gestellt wird, so auch hier von dem Zeugen K… im Verhältnis zum Geschädigten B…. Auch bei der Nutzung der von einem Dritten für eine mehrfache Verwendung vorformulierten Bedingungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen des sie konkret stellenden Vertragspartners, ohne dass es darauf ankäme, dass gerade er sie mehrfach zu nutzen beabsichtigt (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 305 Rn. 9). Insofern kann dahinstehen, wer den „schriftlichen Gutachtenauftrag“ formularmäßig aufgesetzt hat, wobei freilich alles dafür spricht, dass dieser aus der Feder der Klägerin stammt. Auch auf § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB kommt es nach Vorstehendem nicht an.

bb) Die Klausel ist gemäß § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag zwischen dem Geschädigten B… und dem Zeugen K… einbezogen worden, was schon aus der Unterschrift des Geschädigten unter den Formularvertrag folgt.

cc) Als von einem Unternehmer nach § 14 BGB (Zeuge K…) gegenüber einem Verbraucher nach § 13 BGB (Geschädigter B…) gestellte AGB unterliegt die Honorarklausel gemäß § 310 BGB dem Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.

dd) Die Honorarklausel ist wegen ihrer Unklarheit auslegungsbedürftig, aber auch auslegungsfähig, nach Auslegung aber mehrdeutig.

aaa) Die Klausel ist unklar. Nach ihr soll „der im Honorarbereich V ermittelte Wert der aktuellen BVSK-Befragung 2015“ Grundlage der Grundhonorarberechnung sein. Die Klausel verweist damit aber nicht – wie es bei unbefangenem Lesen ohne Kenntnis des in den AGB nicht mit abgedruckten Erhebungswerks den Anschein hat – auf einen der BVSK-Befragung zu entnehmenden Tabelleneinzelwert, sondern auf eine Betragsspanne (Honorarkorridor). Folglich stellt sich objektiv die Frage, welcher Korridorwert als vereinbart gelten soll. Der Wortlaut der Klausel lässt zwei ernsthaft in Betracht kommende Auslegungsalternativen zu.

(1) Die Klausel kann, wie von der Klägerin befürwortet, dahin verstanden werden, dass es in das Ermessen des Sachverständigen gestellt ist, zu welcher konkreten Höhe er innerhalb des Honorarkorridors abrechnet. Dies wird teilweise auch in der Instanzrechtsprechung so gesehen (zur identischen Honorarklausel etwa LG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 24.11.2016, 3 S 145/16, Rn. 20 – juris). Diese Auslegungsmöglichkeit ergibt sich unabhängig von der Rechtsfrage, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen im Grundsatz gleich Individualvereinbarungen nach den §§ 133, 157 BGB auszulegen sind oder – wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen – modifiziert einer besonderen „objektiven“ Auslegung unterliegen (vgl. zum Streitstand nur Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 305c Rn. 16 m.w.N.). Allerdings ist auf ein „Ermessen“, also ein Leistungsbestimmungsrecht des Sachverständigen, nicht bereits aus dem Wortlaut der Honorarklausel selbst zu schließen, die Ausdrückliches hierzu nicht vorsieht. Die Formulierung, „der im Honorarbereich V ermittelte Wert der aktuellen BVSK-Befragung 2015“ sei maßgeblich, legt beim rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, auf den maßgeblich abzustellen ist (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 305c Rn. 16 m.N. zur st. Rspr. des BGH), wie ausgeführt primär das Verständnis nahe, dass derjenige Betrag geschuldet sein soll, der durch Erhebung des BVSK e. V. ermittelt und aus der 2015 veröffentlichten Befragung unter „HB V“ einfach abgelesen werden kann. Da die BVSK-Befragung anders als in allen anderen Honorarbereichen im Honorarbereich V jedoch keine Einzelwerte aufführt, sondern eine Spanne unter Nennung von Unter- und Oberwert, mag der durchschnittliche Klauselgegner den (verdeckten) Verweis auf die Betragsspanne letztlich dahin verstehen, dass ein jeder Wert aus dem Honorarbereich V vom Sachverständigen gefordert werden kann, zumal die Honorarklausel keinerlei Einschränkungen vorsieht.

(2) Nach Ansicht des Gerichts kann die Klausel in ihrer bestimmenden Formulierung, es gelte „der im Honorarbereich V ermittelte Wert“, aber auch dahin verstanden werden, dass der Mittelwert aus Unter- und Oberwert gelten soll. Da in der Klausel selbst keinerlei Kriterien für ein Leistungsbestimmungsrecht innerhalb des Honorarbereichs V genannt sind und der (letztlich für den unbefangenen Leser überraschende) Verweis auf eine Betragsspanne in der Klausel keine klare Andeutung findet, insbesondere dort nur von „Bereich“ anstatt „Korridor“ gesprochen wird, liegt es aus Sicht des durchschnittlichen Klauselgegners nahe anzunehmen, dass mit Abschluss des Gutachtenauftrags das Honorar als feststehender Betrag durch bestimmbare Einsichtnahme in die BVSK-Befragung 2015 vereinbart ist. Der Umstand, dass tatsächlich nicht auf einen Einzelwert, sondern einen Korridor verwiesen wird, mag den durchschnittlichen Klauselgegner dazu bewegen, die Klausel dahin zu verstehen, dass mangels anderweitiger Festlegung der Mittelwert gelten soll. Dies folgt dem Grundsatz, dass AGB so auszulegen sind, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird. Außer Betracht bleiben demnach solche Verständnismöglichkeiten, die theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht kommen (vgl. zu allem Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 305c Rn. 16 m. N. zur st. Rspr. d. BGH). Das Abstellen auf einen Mittelwert liegt bei Fehlen anderweitiger Kriterien auf der Hand und zeigt sich interessengerecht. Unredlich wäre es dagegen, auf den niedrigsten oder den höchsten Wert des Korridors abzustellen. Ein derart eigennütziges Verständnis stellt keine ernsthafte in Betracht zu ziehende Auslegungsvariante dar und kann daher auch nicht nach der Zweifelsregel des § 305c Abs. 2 BGB als vereinbart gelten (anders jedoch für den Unterwert LG Düsseldorf, Urt. v. 15.01.2016, 20 S 168/15, unveröffentlicht, zitiert nach LG Krefeld, Urt. v. 21.04.2016, 3 S 34/15, Rn. 64 – juris). Für diese Auslegungsvariante spricht zudem die grundsätzliche Tendenz, gegenüber der Annahme eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts Zurückhaltung zu üben. Es ist anerkannt, dass vorrangig die Regeln über die (ergänzende) Vertragsauslegung zum Zug kommen, in deren Rahmen ein Rückgriff auf die Regelungen der §§ 315, 316 BGB denkbar, primär aber auf die den Gegenstand der Leistung und die das Verhältnis der Parteien prägenden Umstände abzustellen ist (vgl. BGH, Urt. v. 04.04.2006, X ZR 80/95, Rn. 10; v. 04.04.2006, X ZR 122/05, Rn. 10 – juris).

bbb) Die Mehrdeutigkeit der Klausel geht gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten der Klägerin als Einzelrechtsnachfolgerin des Klauselverwenders dergestalt, dass die dem Klauselgegner günstigste Auslegungsvariante gilt (sog. Grundsatz der kundenfreundlichsten Auslegung). Das ist hier das Abstellen auf einen geschuldeten Mittelwert, der niedriger liegt, als der tatsächlich abgerechnete Korridorhöchstwert.

Das Abstellen auf ein Leistungsbestimmungsrecht des Sachverständigen ist dem Klauselgegner und damit hier konkret der Beklagten nicht günstiger. Zwar kann auch eine scheinbar kundenfeindlichste Auslegung, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt, in Wahrheit die kundenfreundlichste Auslegung sein, wenn das daraufhin greifende dispositive Gesetzrechts günstigere Folgen zeigt (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 305c Rn. 18). Ob die Honorarklausel, wollte man sie als Leistungsbestimmungsrecht auslegen, wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2 BGB als unwirksam anzusehen wäre (bejahend für die inhaltsgleiche Klausel LG Krefeld, Urt. v. 21.04.2016, 3 S 34/15, Rn. 63 ff.; siehe auch LG Krefeld, Urt. v. 10.12.2015, 3 S 21/15, 63 ff. – juris), kann hier letztlich dahinstehen. Dies wäre jedenfalls der Beklagten nicht günstiger. Freilich spricht vieles dafür, insbesondere das Fehlen jedweder Bestimmungskriterien und überhaupt die pauschalierende Anknüpfung im ersten Satz der Honorarklausel allein an die Schadenshöhe unter gezieltem Ausschluss der Berücksichtigung des konkreten Gutachtenaufwands. Nähme man die Unwirksamkeit an, darf hinsichtlich der Folgen indessen nicht übersehen werden, dass sich die Lage für den Klauselgegner faktisch noch intransparenter darstellte, weil es aufgrund des eingreifenden dispositiven Gesetzesrechts (§ 306 Abs. 2 BGB) letztlich gemäß § 632 Abs. 2 BGB auf die übliche Vergütung ankäme und die BVSK-Befragung nur eine, keinesfalls aber eine verbindliche Schätzungsgrundlage darstellt. Zudem ist zu beachten, dass die Abrechnung nach üblicher Vergütung nicht zwingend günstiger wäre, weil sie nicht dem Mittelwert des Honorarkorridors entsprechen muss. Die übliche Vergütung ist in aller Regel kein fester Einzelbetrag, sondern einer, der sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite unter Ausschluss unbeachtlicher Ausreißer nach unten und oben befindet (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.2006, X ZR 80/05, Rn. 10 – juris). Unstreitig liegt die Abrechnung des Sachverständigen K… im Honorarbereich V, was man nach § 632 Abs. 2 BGB als noch innerhalb einer üblichen Bandbreite werten mag, sofern man keinen Anstoß daran nimmt, dass der Höchstwert des Korridors dem HB III-Wert entspricht.

b) Ob die Honorarklausel mit dem oben stehenden maßgeblichen Auslegungsinhalt (Mittelwert) wirksam ist, sie insbesondere AGB-rechtlicher Kontrolle standhält, bedarf keiner Erörterung. Denn selbst für den Fall ihrer Unwirksamkeit begrenzt sie den Honoraranspruch des Sachverständigen und damit den der Klägerin. Dem Klauselverwender ist es (nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB) versagt, sich zulasten des Klauselgegners auf die Klauselunwirksamkeit zu berufen (vgl. BGH, Urt. v. 04.12.1997, VII ZR 187/96, Rn. 22; Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 306 Rn. 5).

II. Der zuerkannte klägerische Anspruch auf Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Rechtshängigkeit ist mit Zustellung der Klageschrift am 13. Mai 2016 eingetreten (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO). Die Verzinsung beginnt ab dem darauffolgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB analog).

III. Die Kostenentscheidung folgt nach dem jeweiligen Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme, die nach der Kostentrennungsvorschrift des § 96 ZPO die Beklagte voll zu tragen hat. Ihr Verteidigungsmittel (§ 282 Abs. 1 ZPO), nämlich das Bestreiten der Fahrt- und Ausfertigungskosten, welches die Beweisaufnahme veranlasst hat, ist ohne (Teil-)Erfolg geblieben. Da es sich in Bezug auf die einzelnen Rechnungspositionen um eine sog. Punktesache handelt, auf die § 96 ZPO anwendbar ist (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 96 Rn. 1), erscheint es dem Gericht nicht gerechtfertigt, die in den streitigen Tatsachenpunkten voll obsiegende Klägerin anteilig mit den Kosten der Beweisaufnahme zu belasten. Auf die mögliche Anwendung des § 96 ZPO hatte das Gericht im schriftlichen Hinweis vom 26. September 2016 (Bl. 163 d. A.) aufmerksam gemacht.

IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

V. Die Berufungszulassung findet ihre Grundlage in § 511 Abs. 4 Satz 1 Var. 3 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

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