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Verkehrsunfall – Fortdauer der Betriebsgefahr eines geparkten Fahrzeugs

Ein Unfall in Hamburg, eine Klage auf Schadensersatz und ein Urteil, das für die Klägerin alles andere als erfreulich ausfällt. Wer hatte Schuld an der Kollision zwischen einem parkenden Auto und einem herannahenden Fahrzeug? Das Gericht entschied: Die Fußgängerin, die unachtsam die Straße betrat. Ein teurer Fehler, der sie nun nicht nur die Reparaturkosten ihres Wagens, sondern auch die Prozesskosten tragen lässt.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Klage der Klägerin auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall wurde abgewiesen.
  • Der Unfall ereignete sich, als die Beklagte mit ihrem Fahrzeug gegen das parkende Auto der Klägerin stieß.
  • Es gab Streit über den Unfallhergang, insbesondere darüber, ob die Klägerin sich noch zwischen parkenden Fahrzeugen befand oder bereits die Fahrbahn betrat.
  • Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin nicht ausreichend beweisen konnte, dass der Unfall ausschließlich durch die Ablenkung der Beklagten verursacht wurde.
  • In der Entscheidung wurde auch berücksichtigt, dass die Klägerin eigenverantwortlich gehandelt hat, als sie die Straße überquerte.
  • Daher wurde der Schadensersatzanspruch der Klägerin komplett zurückgewiesen.
  • Die Klägerin ist jetzt für die Kosten des Rechtsstreits verantwortlich.
  • Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, weshalb eine Sicherheitsleistung gefordert wird.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die zukünftigen Ansprüche der Klägerin, insbesondere hinsichtlich der Wiederinanspruchnahme von Schadenspositionen.
  • Die Klägerin musste während des Prozesses bereits eine Reparatur in Anspruch nehmen, was den Ausgang des Verfahrens beeinflusste.

Verkehrsrecht: Haftung und Betriebsgefahr bei geparkten Fahrzeugen im Fokus

Ein Verkehrsunfall kann schnell erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen, vor allem wenn es um die Haftung und Schadensregulierung geht.

In vielen Fällen ist die Frage der Betriebsgefahr entscheidend, insbesondere wenn ein geparktes Fahrzeug in einen Unfall verwickelt ist. Die Betriebsgefahr beschreibt das Risiko, das mit dem Betrieb eines Fahrzeugs einhergeht, und bleibt selbst bei geparkten Fahrzeugen bestehen. Dies wirft häufig die Frage auf, inwieweit der Halter eines solchen Fahrzeugs für Schäden haftet, die durch einen anderen Verkehrsteilnehmer verursacht werden.

Ein häufiges Szenario ist Falschparken, das nicht nur gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt, sondern auch die Verkehrssicherheit gefährden kann. Unfallopfer haben in solchen Fällen oft Anspruch auf Schadensersatz, müssen jedoch auch die Mithaftung des geparkten Fahrzeugs berücksichtigen. Das Verkehrsunfallrecht regelt zahlreiche Aspekte, darunter auch die Unfallursache und die Bedingungen für Versicherungsansprüche. Durch eine umfassende Verkehrsanalyse und das Erstellen eines Unfallberichts kann der Verlauf eines Unfalls besser nachvollzogen und bewertet werden.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Thematik der Fortdauer der Betriebsgefahr eines geparkten Fahrzeugs beleuchtet und die rechtlichen Konsequenzen eines solchen Verkehrsunfalls analysiert.

Der Fall vor Gericht


Gerichtsurteil: Klage nach Verkehrsunfall in Hamburg abgewiesen

Haftung für Verkehrsunfall mit geparktem Fahrzeug
Das Landgericht Hamburg wies die Klage einer Leasingnehmerin nach einem Verkehrsunfall ab, da die Klägerin beim Betreten der Fahrbahn den Verkehr nicht beachtet hatte und somit die Betriebsgefahr ihres geparkten Fahrzeugs gegenüber der einfachen Betriebsgefahr des Unfallfahrzeugs überwiegt.(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein Verkehrsunfall in der Hamburger Straße „B. d. J.“ führte zu einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg. Die Klägerin, Leasingnehmerin und Halterin eines Ford Kuga, forderte Schadensersatz von den Beklagten nach einer Kollision am 25. Februar 2022. Das Gericht wies die Klage jedoch ab (Az.: 306 O 109/22).

Unfallhergang und strittige Punkte

Der Unfall ereignete sich, als die Klägerin die Straße überqueren wollte, während ihr geparktes Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand stand. Die Beklagte zu 1) näherte sich mit ihrem Fahrzeug und kollidierte mit dem geparkten Auto der Klägerin. Hauptstreitpunkt war die genaue Position der Klägerin zum Unfallzeitpunkt: Befand sie sich noch zwischen den linksseitig geparkten Fahrzeugen oder hatte sie bereits die Fahrbahn betreten?

Gerichtliche Beweisaufnahme und Zeugenaussagen

Das Gericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf die Aussage eines unbeteiligten Zeugen. Dieser bestätigte die Darstellung der Beklagten, wonach die Klägerin bereits die Fahrbahn betreten hatte, als sich der Unfall ereignete. Die Aussage des Ehemanns der Klägerin, der sich zum Unfallzeitpunkt im geparkten Fahrzeug befand, wurde als unergiebig bewertet, da er nach eigenen Angaben auf sein Handy geschaut und den Unfallhergang nicht wahrgenommen hatte.

Rechtliche Bewertung und Urteilsbegründung

Das Gericht sah in dem Verhalten der Klägerin einen Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO, da sie beim Betreten der Fahrbahn den Fahrzeugverkehr nicht beachtet hatte. Die Beklagte zu 1) hingegen habe keinen Verkehrsverstoß begangen, als sie versuchte, durch Bremsen und Ausweichen eine Kollision mit der Klägerin zu vermeiden.

Bei der Abwägung nach § 17 StVG kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Verkehrsverstoß der Klägerin und die ihr zuzurechnende einfache Betriebsgefahr ihres geparkten Fahrzeugs gegenüber der einfachen Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs überwiegen.

Folgen des Urteils

Das Landgericht Hamburg wies die Klage vollständig ab. Die Klägerin hat demnach keinen Anspruch auf Schadensersatz für die geltend gemachten Positionen wie Reparaturkosten, Wertminderung, Sachverständigenkosten und Nutzungsausfall. Zudem muss sie die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil unterstreicht die zentrale Bedeutung der Sorgfaltspflicht von Fußgängern beim Überqueren von Straßen. Es zeigt, dass ein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO durch unachtsames Betreten der Fahrbahn die Haftung des Fußgängers begründen und die Betriebsgefahr des Fahrzeugs vollständig zurücktreten lassen kann. Die Entscheidung verdeutlicht die Wichtigkeit unbeteiligter Zeugen für die Beweisführung in Verkehrsunfällen und betont die strenge Anwendung des § 17 StVG bei der Abwägung von Verursachungsbeiträgen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Fußgänger und Fahrzeughalter. Als Fußgänger müssen Sie beim Überqueren einer Straße besonders vorsichtig sein, selbst wenn Ihr eigenes Fahrzeug in der Nähe geparkt ist. Unachtsames Betreten der Fahrbahn kann dazu führen, dass Sie im Falle eines Unfalls nicht nur keinen Schadensersatz erhalten, sondern sogar für Schäden an anderen Fahrzeugen haften müssen. Als Fahrzeughalter sollten Sie beachten, dass Ihr geparktes Auto weiterhin eine Betriebsgefahr darstellt, besonders wenn es an kritischen Stellen wie Einmündungen steht. Im Schadensfall kann dies Ihre Ansprüche mindern. Zudem unterstreicht das Urteil die Bedeutung neutraler Zeugen bei der Unfallaufklärung. Es empfiehlt sich daher, nach einem Unfall stets nach unbeteiligten Zeugen zu suchen und deren Kontaktdaten zu notieren.


Weiterführende Informationen

In unserer FAQ-Rubrik finden Sie informative Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Haftung für Verkehrsunfall mit geparktem Fahrzeug. Ob Sie selbst betroffen sind oder einfach nur mehr über Ihre Rechte und Pflichten erfahren möchten, hier klären wir wichtige Aspekte und geben praxisnahe Tipps. Entdecken Sie, wie Sie rechtliche Fallstricke vermeiden und in verschiedenen Situationen richtig handeln können.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


 

Wann haftet der Halter eines geparkten Fahrzeugs bei einem Unfall?

Der Halter eines geparkten Fahrzeugs kann auch dann haften, wenn sein Auto nicht aktiv am Verkehr teilnimmt. Dies liegt an der sogenannten Betriebsgefahr, die auch bei geparkten Fahrzeugen fortbesteht.

Fortdauer der Betriebsgefahr

Die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs endet nicht automatisch mit dem Abstellen. Sie besteht fort, solange das Fahrzeug verkehrsbeeinflussend wirkt. Wenn Sie Ihr Auto parken, müssen Sie daher beachten, dass es weiterhin eine potenzielle Gefahrenquelle darstellen kann.

Haftung bei ordnungswidrigem Parken

Besonders relevant wird die Haftung, wenn Sie Ihr Fahrzeug ordnungswidrig abstellen. In solchen Fällen kann Ihnen als Halter eine Mitschuld zugesprochen werden, wenn es zu einem Unfall kommt. Die Mitschuld kann je nach Situation bis zu 30% betragen.

Stellen Sie sich vor, Sie parken Ihr Auto im absoluten Halteverbot direkt hinter einer Kurve. Ein anderer Verkehrsteilnehmer, der die Kurve durchfährt, kollidiert mit Ihrem Fahrzeug. In diesem Fall könnten Sie als Halter mitverantwortlich gemacht werden, da Ihr ordnungswidrig geparktes Auto eine erhöhte Gefahr darstellte.

Einfluss der Sicht- und Straßenverhältnisse

Die Haftung des Halters eines geparkten Fahrzeugs hängt auch von den Sicht- und Straßenverhältnissen ab. Bei guten Sichtverhältnissen und übersichtlicher Straßenführung wird die Haftung des Halters in der Regel geringer ausfallen als bei schlechten Sichtverhältnissen oder unübersichtlichen Straßenabschnitten.

Beweislast und Dokumentation

Als Halter eines geparkten Fahrzeugs sollten Sie im Falle eines Unfalls die Parksituation genau dokumentieren. Machen Sie Fotos von der Parkposition Ihres Fahrzeugs und den umliegenden Verkehrsschildern. Diese Beweise können wichtig sein, um Ihre Haftung zu minimieren oder ganz auszuschließen.

Beachten Sie, dass die genaue Haftungsverteilung immer vom Einzelfall abhängt. Faktoren wie die Verkehrssituation, die Sichtverhältnisse und das Verhalten aller Beteiligten spielen eine entscheidende Rolle bei der rechtlichen Beurteilung.


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Welche Bedeutung haben Zeugenaussagen bei der Klärung von Verkehrsunfällen?

Zeugenaussagen spielen eine entscheidende Rolle bei der Aufklärung von Verkehrsunfällen. Sie können maßgeblich dazu beitragen, den genauen Unfallhergang zu rekonstruieren und die Schuldfrage zu klären. Besonders wertvoll sind dabei die Aussagen neutraler Zeugen, die nicht selbst am Unfall beteiligt waren.

Beweiskraft von Zeugenaussagen

Gerichte messen Zeugenaussagen in der Regel eine hohe Beweiskraft zu. Sie können ausschlaggebend sein, wenn Aussage gegen Aussage steht oder wenn die Unfallbeteiligten widersprüchliche Darstellungen liefern. Neutrale Zeugen gelten als besonders glaubwürdig, da sie in der Regel kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben.

Bewertung der Glaubwürdigkeit

Bei der Bewertung von Zeugenaussagen berücksichtigen Gerichte verschiedene Faktoren:

  • Detailgenauigkeit: Je präziser und detaillierter eine Aussage ist, desto glaubwürdiger erscheint sie.
  • Konsistenz: Widerspruchsfreie Aussagen, die auch bei mehrmaliger Befragung konstant bleiben, werden als zuverlässiger eingestuft.
  • Zeitlicher Abstand: Aussagen, die kurz nach dem Unfall gemacht wurden, gelten oft als verlässlicher als solche, die erst nach längerer Zeit erfolgen.
  • Persönlicher Eindruck: Das Auftreten des Zeugen vor Gericht kann die Einschätzung seiner Glaubwürdigkeit beeinflussen.

Bedeutung für die Unfallbeteiligten

Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt sind, ist es ratsam, sich umgehend nach möglichen Zeugen umzusehen. Notieren Sie deren Kontaktdaten, da ihre Aussagen später von großer Bedeutung sein können. Auch scheinbar unbeteiligte Personen, wie Passanten oder Anwohner, können wichtige Beobachtungen gemacht haben.

Rechtliche Grundlagen

Die Beweiswürdigung von Zeugenaussagen erfolgt nach § 286 ZPO. Demnach entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung, ob es eine Zeugenaussage für glaubhaft hält. Es muss seine Entscheidung jedoch nachvollziehbar begründen. In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, kann ein Anscheinsbeweis eine wichtige Rolle spielen. Dieser greift, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf ein bestimmtes Verhalten schließen lässt.

Zeugenaussagen können somit den Ausschlag geben, ob Ihr Schadensersatzanspruch anerkannt wird oder nicht. Sie sollten daher bei einem Unfall stets aufmerksam sein und mögliche Zeugen identifizieren und ansprechen.


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Wie wirkt sich ein Verstoß gegen die StVO auf die Haftung bei einem Verkehrsunfall aus?

Ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) kann erhebliche Auswirkungen auf die Haftung bei einem Verkehrsunfall haben. Grundsätzlich gilt: Je schwerwiegender der Verstoß, desto höher die Wahrscheinlichkeit einer Haftung oder eines größeren Haftungsanteils.

Verschuldensvermutung bei StVO-Verstößen

Wenn Sie gegen eine Vorschrift der StVO verstoßen, wird zunächst vermutet, dass Sie schuldhaft gehandelt haben. Diese Vermutung können Sie zwar widerlegen, aber in der Praxis ist dies oft schwierig. Stellen Sie sich vor, Sie missachten ein Stoppschild und es kommt zum Unfall. In diesem Fall müssten Sie beweisen, dass der Unfall auch bei Beachtung des Stoppschilds unvermeidbar gewesen wäre.

Auswirkungen auf die Haftungsquote

Bei der Festlegung der Haftungsquote spielen StVO-Verstöße eine zentrale Rolle. Je gravierender Ihr Verstoß, desto höher fällt in der Regel Ihr Haftungsanteil aus. Wenn Sie beispielsweise mit überhöhter Geschwindigkeit fahren und in einen Unfall verwickelt werden, kann dies dazu führen, dass Sie den Großteil oder sogar die gesamte Haftung tragen müssen – selbst wenn der andere Unfallbeteiligte ebenfalls einen Fehler gemacht hat.

Beweislast und Anscheinsbeweis

Bei bestimmten StVO-Verstößen kommt der sogenannte Anscheinsbeweis zum Tragen. Dieser besagt, dass bei typischen Geschehensabläufen bestimmte Tatsachen als bewiesen gelten, solange nicht das Gegenteil nachgewiesen wird. Wenn Sie beispielsweise auf ein stehendes Fahrzeug auffahren, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass Sie den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten haben – ein Verstoß gegen § 4 StVO.

Strafrechtliche Konsequenzen

Neben der zivilrechtlichen Haftung können StVO-Verstöße auch strafrechtliche Folgen haben. Bei schweren Verstößen, die zu Personenschäden führen, kann eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) drohen. Dies kann sich wiederum auf zivilrechtliche Ansprüche auswirken, da strafrechtliche Urteile oft in Zivilverfahren berücksichtigt werden.

Versicherungsrechtliche Aspekte

Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung deckt in der Regel auch Schäden ab, die durch StVO-Verstöße verursacht wurden. Allerdings kann ein grober Verstoß dazu führen, dass Ihr Versicherer Sie in Regress nimmt. Das bedeutet, Sie müssten einen Teil der Schadenssumme selbst tragen. Bei vorsätzlichen Verstößen oder Alkoholfahrten kann der Versicherungsschutz sogar ganz entfallen.


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Welche Rolle spielt die Betriebsgefahr bei der Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall?

Die Betriebsgefahr ist ein zentrales Konzept bei der Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall. Sie basiert auf dem Prinzip der Gefährdungshaftung, wonach allein die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug eine potenzielle Gefahrenquelle darstellt.

Grundlagen der Betriebsgefahr

Die Betriebsgefahr ist in § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) verankert und gilt unabhängig vom Verschulden des Fahrzeughalters oder -führers. Sie kommt zum Tragen, sobald ein Schaden im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entsteht.

Wenn Sie mit Ihrem Auto am Straßenverkehr teilnehmen, haften Sie also grundsätzlich für Schäden, die durch Ihr Fahrzeug verursacht werden – selbst wenn Sie keine Schuld am Unfall tragen.

Unterschiede bei fahrenden und geparkten Fahrzeugen

Bei fahrenden Fahrzeugen ist die Betriebsgefahr in der Regel höher als bei geparkten. Allerdings kann auch von einem geparkten Fahrzeug eine Betriebsgefahr ausgehen, insbesondere wenn es verkehrswidrig abgestellt wurde.

Stellen Sie sich vor, Sie parken Ihr Auto nachts in einem Wohngebiet im Halteverbot. In diesem Fall tragen Sie bei einem eventuellen Unfall einen Mithaftungsanteil von etwa 25%, da Ihr Fahrzeug eine Gefährdung für den fließenden Verkehr darstellt.

Berücksichtigung bei der Haftungsverteilung

Bei der Ermittlung der Haftungsquote nach einem Unfall wägen Gerichte verschiedene Faktoren gegeneinander ab:

  1. Verschulden: Hat einer der Beteiligten einen Verkehrsverstoß begangen?
  2. Verursachungsbeitrag: Wie stark hat jeder Beteiligte zum Unfall beigetragen?
  3. Betriebsgefahr: Welche Gefahren gingen von den beteiligten Fahrzeugen aus?

Die „normale“ Betriebsgefahr wird in der Regel mit einem Anteil von 20-25% des Schadenersatzes angesetzt. In bestimmten Fällen kann sie jedoch auch höher ausfallen, etwa bei größeren Fahrzeugen wie LKWs.

Abwägung und Beweislast

Bei der Abwägung der Haftungsanteile berücksichtigen Gerichte nur tatsächlich festgestellte Umstände. Wenn Sie als Unfallbeteiligter eine günstigere Haftungsverteilung erreichen möchten, müssen Sie die entsprechenden Umstände beweisen.

Die Betriebsgefahr kann in bestimmten Situationen auch vollständig zurücktreten, etwa wenn der Unfall für den anderen Beteiligten unabwendbar war oder wenn dieser die im Verkehr übliche Sorgfalt so erheblich verletzt hat, dass eine Mithaftung unverhältnismäßig wäre.

Beachten Sie, dass die Betriebsgefahr ein komplexes rechtliches Konzept ist, das in jedem Einzelfall individuell bewertet werden muss. Die genaue Haftungsverteilung hängt von den spezifischen Umständen des Unfalls ab.


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Welche Schritte sollten Unfallbeteiligte direkt nach einem Verkehrsunfall unternehmen?

Nach einem Verkehrsunfall sollten Sie als Unfallbeteiligter unverzüglich folgende Schritte unternehmen:

Unfallstelle absichern und Erste Hilfe leisten

Schalten Sie sofort die Warnblinkanlage ein und stellen Sie das Warndreieck auf. Ziehen Sie eine Warnweste an, bevor Sie das Fahrzeug verlassen. Leisten Sie Erste Hilfe, wenn Personen verletzt wurden und rufen Sie den Rettungsdienst unter 112. Bei schweren Unfällen oder unklarer Schuldfrage verständigen Sie die Polizei unter 110.

Unfallstelle dokumentieren

Machen Sie Fotos von der Unfallstelle, den beteiligten Fahrzeugen und den Schäden. Achten Sie darauf, die Positionen der Fahrzeuge, Bremsspuren und andere relevante Details zu erfassen. Diese Beweise können später für die Klärung des Unfallhergangs entscheidend sein.

Daten austauschen und Zeugen erfassen

Tauschen Sie mit allen Unfallbeteiligten die persönlichen Daten sowie die Informationen zu Fahrzeugen und Versicherungen aus. Notieren Sie sich die Kontaktdaten von Zeugen. Geben Sie kein Schuldeingeständnis ab, da dies rechtliche Konsequenzen haben kann.

Unfallbericht erstellen

Füllen Sie gemeinsam mit den anderen Beteiligten einen Unfallbericht aus. Verwenden Sie hierfür am besten den Europäischen Unfallbericht. Beschreiben Sie den Unfallhergang möglichst genau und objektiv. Achten Sie darauf, dass alle Beteiligten den Bericht unterschreiben.

Wenn Sie diese Schritte befolgen, sichern Sie wichtige Beweise und erleichtern die spätere Schadensregulierung. Denken Sie daran: Als Unfallbeteiligter sind Sie gemäß § 34 StVO verpflichtet, am Unfallort zu bleiben, bis die Feststellung Ihrer Person, Ihres Fahrzeugs und der Art Ihrer Beteiligung durch die anderen Unfallbeteiligten oder die Polizei ermöglicht wurde.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Schadensersatz: Schadensersatz bedeutet, dass die Person, die einen Schaden verursacht hat, verpflichtet ist, diesen Schaden zu ersetzen. Im Kontext eines Verkehrsunfalls beinhaltet dies typischerweise die Kosten für Reparaturen, medizinische Behandlungen oder Ersatzforderungen für beschädigte Gegenstände. Ein Beispiel wäre, wenn jemand durch einen Unfall Ihr Auto beschädigt, müssten sie für die Reparaturkosten aufkommen.
  • Betriebsgefahr: Die Betriebsgefahr beschreibt das Risiko, das von einem fahrbereiten oder in Betrieb befindlichen Fahrzeug ausgeht. Selbst wenn ein Fahrzeug geparkt ist, besteht diese Gefahr weiterhin, weil es trotz Stillstand eine potenzielle Gefahr darstellt. Beispielsweise kann ein geparktes Auto immer noch eine Behinderung darstellen oder von einem anderen Fahrzeug angefahren werden.
  • Unbeteiligter Zeuge: Ein unbeteiligter Zeuge ist jemand, der einen Vorfall beobachtet hat, ohne selbst darin verwickelt zu sein. Diese Person kann wichtige Informationen über den Ablauf des Vorfalls liefern und somit zur Klärung der Schuldfrage beitragen. Im Falle eines Verkehrsunfalls könnte das ein Passant sein, der den Zusammenstoß zufällig beobachtet hat.
  • Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO: Dieser Paragraph der Straßenverkehrsordnung (StVO) besagt, dass Fußgänger beim Betreten der Fahrbahn besonders vorsichtig sein müssen und dabei den Fahrzeugverkehr beachten müssen. Ein Verstoß gegen diese Regel liegt vor, wenn ein Fußgänger die Fahrbahn betritt, ohne auf herannahende Fahrzeuge zu achten, was im Ernstfall zu Unfällen führen kann.
  • Mithaftung: Mithaftung bedeutet, dass beide Parteien zu einem gewissen Prozentsatz für einen Schaden verantwortlich gemacht werden können. Dies geschieht oft bei Verkehrsunfällen, wo die Schuld nicht eindeutig nur einer Partei zugeordnet werden kann. Wenn beispielsweise ein Unfall durch das Fehlverhalten sowohl eines Fußgängers als auch eines Autofahrers entsteht, könnten beide anteilig für den Schaden haften.
  • Kosten des Rechtsstreits: Darunter versteht man die Gesamtheit der Kosten, die während des Prozesses anfallen, wie Gerichtsgebühren, Anwaltsgebühren und Auslagen für Gutachter oder Zeugen. Wenn eine Klage abgewiesen wird, muss in der Regel die unterlegene Partei diese Kosten tragen. In dem beschriebenen Fall müsste die Klägerin die gesamte Summe zahlen, die durch den Rechtsstreit entstanden ist.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Dieses Gesetz regelt die Haftung für Schäden, die im Straßenverkehr entstehen. Im Kern besagt § 7 StVG, dass derjenige, der einen Verkehrsunfall verursacht, für den entstandenen Schaden haftet. Dies gilt auch dann, wenn der Verursacher keinen Vorsatz oder keine Fahrlässigkeit trifft. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin mit ihrem Fahrzeug geparkt am Straßenrand, als sie von der Beklagten angefahren wird. Die Beklagte haftet für den entstandenen Schaden, unabhängig davon, ob sie den Unfall vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.
  • § 11 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Dieser Paragraf regelt die Pflichten des Fahrers im Straßenverkehr und umfasst unter anderem die Sorgfaltspflicht im Umgang mit dem Fahrzeug. § 11 StVG verpflichtet den Fahrer, sein Fahrzeug so zu führen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Im konkreten Fall könnte die Beklagte gegen diese Sorgfaltspflicht verstoßen haben, wenn sie nicht ausreichend aufmerksam den Straßenverkehr beobachtet und so den Unfall verursacht hat.
  • § 249 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraf beschreibt die Pflicht des Schädigers, den durch den Schaden entstandenen Schaden zu ersetzen. Dabei kann der Schaden in Form von Sachschaden (z.B. Reparaturkosten), Personenschaden (z.B. Arztkosten) oder Vermögensschaden (z.B. Nutzungsausfall) auftreten. Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersatz für die Reparaturkosten, die Sachverständigenkosten, die Wertminderung und den Nutzungsausfall des Fahrzeugs.
  • § 251 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraf regelt die Schadensminderungspflicht des Geschädigten. Der Geschädigte muss alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Schaden zu minimieren. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aufgrund der Vollkaskoversicherung ihre Selbstbeteiligung und die Reparaturkosten bezahlt. Es ist denkbar, dass sie diese Kosten im Rahmen der Schadensminderungspflicht geltend machen kann, um die Gesamtkosten zu reduzieren.
  • § 254 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraf befasst sich mit der Mitverschulden und wirkt sich auf die Höhe des Schadensersatzes aus. Wenn der Geschädigte zum Unfall beigetragen hat, kann der Schadensersatz entsprechend gekürzt werden. Im vorliegenden Fall könnte es relevant sein, ob der Geschädigten zum Unfall beigetragen hat, indem sie beispielsweise die Fahrbahn unüberlegt betreten hat oder den Fahrbahnverkehr nicht genügend beachtet hat.

Das vorliegende Urteil

LG Hamburg – Az.: 306 O 109/22 – Urteil vom 16.06.2023


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