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Verkehrsunfall – für Unfallmanipulation sprechende Indizien

LG Hannover – Az.: 17 O 96/16 – Urteil vom 30.11.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit leisten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatz nach einem behaupteten Verkehrsunfall geltend.

Im April 2016 war der Kläger Halter eines Audi Q7, Baujahr 2009, amtliches Kennzeichen XXX-XX XXX. Zu diesem Zeitpunkt wies das Fahrzeug zwei reparierte Vorschäden auf, die einerseits aus einem Unfall vom 12.10.2013 stammten und Reparaturkosten in Höhe von 12.408,00 € erfordert hatten und andererseits auf einen Auffahrunfall vom 26.07.2014 zurückgingen, wobei Reparaturkosten in Höhe von 12.341,36 € angefallen waren. Zum genannten Zeitpunkt war der Beklagte zu 1) Halter eines Renault Espace, Baujahr 1997, der am 17.03.2016 auf ihn zugelassen und am 03.09.2016 wieder abgemeldet wurde. Im Zeitraum der Zulassung war für das Fahrzeug nur eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die damalige Laufleistung des Pkw betrug mindestens 233.000 km.

Am 28.04.2016 ließ der Kläger seinen Pkw sachverständig begutachten. Das eingeholte Privatgutachten bezifferte Reparaturkosten in Höhe von 7.660,11 € netto, wobei dem Kläger für das Sachverständigengutachten eine Rechnung in Höhe von 928,20 € gestellt wurde. Nachdem der Kläger Ansprüche aus dem behaupteten Schadensereignis vom 28.04.2016 zunächst an den Kfz-Gutachter abgetreten hatte, zahlte er die entsprechende Rechnung unter dem 27.06.2018 (Anlage K4, Bl. 164 d.A.).

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 11.05.2016 wurde die Beklagte zu 2) zur Schadensersatzzahlung aufgefordert. Die Beklagte lehnte eine Einstandspflicht mit Hinweis darauf ab, dass es sich – auch nach Einholung eines Prüfgutachtens (Anlage B2, Bl. 35 ff. d.A.) – bei dem vermeintlichen Unfall nicht um ein unfreiwilliges Ereignis gehandelt habe.

Der Kläger behauptet, dass es am 27.04.2016 gegen 14:00 Uhr in Hannover zu einem Unfall zwischen dem von ihm gefahrenen Pkw Audi Q7 und dem von dem Beklagten zu 1) gefahrenen Pkw Renault Espace gekommen sei. Der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt eine ihm nicht mehr bekannte Vorfahrtsstraße in Hannover befahren, als der Beklagte zu 1) plötzlich von rechts aus einer Parkbox ausgeparkt sei, ohne die Vorfahrt des Klägers zu beachten. Der Beklagte zu 1) habe noch am Unfallort seine Schuld anerkannt, auf eine Hinzuziehung der Polizei verzichtet und auf die Beklagte zu 2) als seine Haftpflichtversicherung verwiesen. Weiterhin behauptet der Kläger, dass durch den geschilderten Unfall die durch das eingeholte Privatgutachten bezifferten Reparaturkosten in Höhe von 7.660,11 € netto entstanden seien. Der Beklagte zu 1) sei ihm vor dem geschilderten Unfallereignis nicht bekannt gewesen.

Die Beklagte zu 2) ist dem Beklagten zu 1) nach Klageerhebung als Nebenintervenientin beigetreten.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten kostenpflichtig und gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 8.618,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Zustellung zu zahlen,

2. den Kläger von der Gebührenforderung der Rechtsanwalts- und Notarkanzlei Bernhard Pohl in Höhe von 808,13 € freizustellen.

Die Beklagte zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) behauptet, dass es sich bei dem vom Kläger geschilderten Ereignis um eine verabredete Kollision und mithin einen gestellten Verkehrsunfall gehandelt habe. Insofern vertritt die Beklagte zu 2) die Rechtsauffassung, dass umfangreiche Indizien für ein Einverständnis des Beklagten zu 1) vorlägen: So habe es sich bei dem Geschädigtenfahrzeug um einen relativ werthaltigen, älteren Pkw und bei dem Schädigerfahrzeug um einen fast gänzlich wertlosen Pkw gehandelt; eine Mithaftung des Klägers scheide aufgrund der Schilderung aus und das Ereignis sei für diesen relativ risikoarm gewesen; es sei keine Polizei hinzugezogen worden und der Beklagte habe unmittelbar vor Ort ein Schuldanerkenntnis angegeben; schließlich rechne der Kläger einen vermeintlichen Schaden fiktiv ab.

Weiterhin behauptet die Beklagte zu 2), dass der Beklagte zu 1) ein guter Freund des Klägers bzw. jedenfalls auch schon vor dem angeblichen Unfall mit diesem bekannt gewesen sei. Die vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten bestreitet die Beklagte zu 2) auf der Grundlage des eingeholten Prüfgutachtens der Höhe nach: Etwaige Reparaturkosten lägen tatsächlich bei nur 7.131,44 € netto.

Das Gericht hat Beweis erhoben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2017, gem. Beweisbeschluss vom 03.03.2017 (Bl. 70 f. d.A.), durch uneidliche Vernehmung der Zeugin S und sowohl den Kläger als auch den Beklagten zu 1) informatorisch angehört (Bl. 79 ff. d.A.). Weiterhin hat das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2018 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin B im Zuge derer die Zeugin S ergänzend vernommen und der Beklagte zu 1) ergänzend informatorisch angehört worden ist (Bl. 194 ff. d.A.). Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2018 haben sich die Parteien zudem mit der Verwertung des Sitzungsprotokolls vom 22.03.2017 im Wege des Urkundenbeweises ausdrücklich einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Dem Kläger steht der gegen die Beklagten nach §§ 7, 17 StVG, 249 BGB geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich bei dem vom Kläger behaupteten Unfallereignis um einen gestellten Verkehrsunfall handelt. Die Beklagte zu 2) hat den Beweis eines jedenfalls die Rechtswidrigkeit des vermeintlichen Geschehens ausschließenden Einverständnisses des Beklagten zu 1) erbracht. Das Beweisergebnis ergibt sich aus einer umfassenden Gesamtschau von Indizien und der Aussage der Zeugin S, die auch durch die Aussage der Zeugin B nicht entkräftet wurde.

Behauptet die nach einem Verkehrsunfallereignis in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung eine die Rechtswidrigkeit ausschließende Einwilligung des Geschädigten, so ist sie diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastet. Im Falle einer behaupteten Unfallmanipulation setzt eine hinreichende richterliche Überzeugung im Sinne von § 286 ZPO allerdings keine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus. Erforderlich aber auch ausreichend ist vielmehr, dass sich die unmittelbare Überzeugungsbildung des Tatrichters auf eine Häufung von Beweisanzeichen bzw. verschiedene Indizien stützt, die in der Gesamtschau eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Verabredung bzw. Einwilligung des vermeintlich Geschädigten begründen (BGH, Urteil vom 13.12.1977 – VI ZR 206/75, NJW 1978, 2154 (2156); OLG Celle, Urteil vom 08.10.2015 – 5 U 175/14, NZV 2016, 275). Insofern kann bereits eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen die Feststellung rechtfertigen, dass ein Unfall verabredet ist. Derartige Beweisanzeichen können sich insbesondere aus dem geschilderten Unfallhergang, der Art der Schäden oder fehlender Kompatibilität, dem Anlass der Fahrt, der Art der beteiligten Fahrzeuge sowie der persönlichen Beziehung und wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben (OLG Celle, a.a.O., 2. Ls.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

In Bezug auf zwischen den Parteien bestehende persönliche Beziehungen ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich Kläger und Beklagter zu 1) bereits vor dem geschilderten Unfallereignis kannten. Diese Überzeugung stützt das Gericht auf die uneingeschränkt plausible und glaubhafte Aussage der Zeugin S, die in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2018 ihre bereits in der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2017 gemachten Angaben wiederholt und eindrücklich bestätigt hat. Nach der mit Zustimmung der Parteien auch verwerteten Abschrift des Sitzungsprotokolls der ersten mündlichen Verhandlung und aufgrund des persönlichen Eindrucks in der zweiten mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass die Zeugin B. im Gespräch mit der Zeugin S zunächst spontan und zweifelsfrei angegeben hat, dass dem Beklagten zu 1) eine Person mit dem Namen des Klägers bekannt sei. Auf den Einwand des Beklagten zu 1), die Zeugin B habe nur den Vornamen „Mujo“ verstanden und eine Bekanntschaft (nur) zu einer solchen Person bejaht, hat die Zeugin S – die beruflich mit der Ermittlung von Hintergründen zweifelhafter Schadensereignisse befasst ist –nachvollziehbar und anschaulich erklärt, dass sie stets und auch hier nach dem Vor- und Nachnamen einer betroffenen Person frage. Im konkreten Fall erinnere sie sich unzweifelhaft daran, dass die Zeugin B ausdrücklich den Namen „Mujo S“ und nicht nur den Vornamen „Mujo“ genannt und eine Bekanntschaft ihres Mannes insoweit bejaht habe. Dies erscheint auch deshalb stimmig, weil die Zeugin Schmelzer den Namen des Klägers in einer Reihe von fiktiven Namen genannt hat und die Zeugin B erst am Ende der Aufzählung und konkret auf den Namen des Klägers Bezug genommen habe.

Die geschilderte Überzeugung des Gerichts wird auch durch die Aussage der Zeugin B im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2018 nicht erschüttert. Ebenso wie der Beklagte zu 1) hat die Zeugin auf Nachfrage erklärt, sich nur zu einem Vornamen „Mujo“ geäußert zu haben. Dem steht indes die anschauliche Schilderung der Zeugin S entgegen. Auch verkennt das Gericht nicht, dass sowohl für den Beklagten zu 1), als auch für die Zeugin in Anbetracht des Beweisergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2017 ohne Weiteres die Möglichkeit bestanden hätte, Angaben bzw. eine Aussage entsprechend anzupassen. Schließlich hatte der Beklagte zu 1) auf Nachfrage im Rahmen seiner ersten informatorischen Anhörung noch spontan erklärt, eine andere Person, die „Mujo“ mit Vornamen heiße, kenne er nicht (Bl. 81 d.A.).

Die Überzeugung von einer Unfallmanipulation stützt das Gericht darüber hinaus auf eine in der Gesamtschau besonders ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen: So ist zum Unfallgeschehen zunächst festzuhalten, dass es sich bei dem geschädigten Fahrzeug um ein älteres Luxusfahrzeug mit relativ hoher Laufleistung gehandelt hat, das im Übrigen bereits umfangreich reparierte Vorschäden aufwies. Entsprechende Fahrzeuge sind wegen der Motorgröße und PS-Zahl in der Unterhaltung erfahrungsgemäß teuer und regelmäßig nur relativ schwer verkäuflich (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 08.10.2015 – 5 U 175/14, NZV 2016, 275 (276)). Dem gegenüber handelt es sich bei dem vom Beklagten zu 1) geführten Pkw um ein zum Unfallzeitpunkt bereits fast 20 Jahre altes Fahrzeug mit besonders hoher Laufleistung und ohne nennenswerten Verkehrswert. Entsprechend wären Schäden an diesem Fahrzeug wirtschaftlich so gut wie gar nicht ins Gewicht gefallen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1) nur für einen sehr kurzen Zeitraum vom 17.03.2016 bis 03.09.2016 überhaupt auf diesen zugelassen und nur eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden war.

Auch die Art und der Hergang des geschilderten Unfalls weisen im Einzelnen starke und für gestellte Unfälle typische Indizien auf: Dies gilt einerseits für die nach der Schilderung eindeutige Haftungslage, der ein insoweit nicht nachvollziehbarer Fahrfehler des rückwärts ausparkenden Beklagten zu 1) zugrunde liegt. Derartige Unfallkonstellationen sind leicht stellbar und bergen – was für Unfallmanipulationen ebenfalls typisch ist – für den vermeintlich Geschädigten nur ein geringes Verletzungsrisiko. Weiterhin hat der Beklagte zu 1) in seiner informatorischen Anhörung keine eigentlich naheliegende Ausweichbewegung oder Bremsung geschildert. Schließlich befanden sich in den Fahrzeugen jeweils nur die Fahrer als Fahrzeuginsassen.

In Bezug auf den Unfallort ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Parteien auch im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung denkbar inkonkret sind. So hat der Kläger auf Nachfrage angegeben, auf einer ihm unbekannten Vorfahrtsstraße in Hannover unterwegs gewesen zu sein, wobei er den Anlass seines Aufenthalts in Hannover zunächst gar nicht, dann sehr vage und schließlich wenig überzeugend mit dem Besuch eines nicht näher bezeichneten Bekannten begründet hat. Auffällig war auch, dass der Kläger auch auf Nachfrage keinen konkret ausgemachten Treffpunkt nennen konnte, sondern erklärte, man habe sich „in der Stadtmitte“ treffen und später einen Treffpunkt vereinbaren wollen. Ähnlich vage blieb auch die Schilderung des Beklagten zu 1). Nachdem der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner informatorischen Anhörung zunächst erklärt hatte, er habe seinen Bruder besuchen wollen, revidierte er dies nachträglich (Bl. 80 ff. d.A.). Insgesamt bleibt festzuhalten, dass beide Parteien keine nachvollziehbare Erklärung für die gewählte Fahrstrecke zur Unfallörtlichkeit liefern konnten (hierzu OLG Celle, a.a.O.).

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In Bezug auf die Unfallfolgen bzw. die Abrechnungspraxis sprechen weitere Indizien für eine Unfallmanipulation. Mit der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis werden ausweislich des von der Beklagten zu 2) eingeholten Prüfgutachtens im Wesentlichen Blech- bzw. Streifschäden an der rechten Fahrzeugseite geltend gemacht, die typischerweise eine günstige Instandsetzung des Fahrzeugs ermöglichen und so unter Abweichung von dem im Gutachten vorgesehenen Reparaturweg im Vergleich zu den Verrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt hohe Gewinnmargen ermöglichen. Das Verhalten des Klägers und des Beklagten zu 1) nach dem Unfall spricht ebenfalls für eine Unfallmanipulation: Wie typisch für derartige Fälle und so auch hier soll der Beklagte zu 1) seine Schuld umgehend eingeräumt haben und gemeinschaftlich auf eine Hinzuziehung der Polizei verzichtet worden sein. Dies wirkt insbesondere vor dem Hintergrund verdächtig, dass sich die Parteien nach eigener Aussage nicht kannten, sich nur zu einem kurzzeitigen Aufenthalt in Hannover befanden und bei einem signifikanten Sachschaden schon zu Beweissicherungszwecken regelmäßig mit einer Hinzuziehung der Polizei zu rechnen wäre. Auch erscheint es nicht plausibel, dass sich der Kläger vor diesem Hintergrund mit einer bloßen Angabe der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) begnügt hätte.

Auch das prozessuale Verhalten der Parteien lässt gewichtige Indizien für eine Unfallmanipulation erkennen. Neben dem allenfalls vage bzw. gar nicht und keinesfalls deckungsgleich geschilderten Rahmengeschehen fällt auch hier die besonders detailarme Unfallschilderung besonders auf. Die beschriebene Widersprüchlichkeit des Beklagten zu 1) in Bezug auf ihm unter dem Vornamen „Mujo“ bekannte Personen, insbesondere aber das jeweilige Bestreiten einer Bekanntschaft, sprechen vor dem Ergebnis der Beweisaufnahme für sich.

In der Gesamtschau ist die außergewöhnliche Häufung der genannten Indizien letztlich nur mit einem fingierten Geschehen zu erklären. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass jeder Umstand allein und bei isolierter Betrachtung durchaus auch mit einem tatsächlichen Unfall in Einklang gebracht werden könnte, wenn im Gegenzug wenigstens ein oder sogar mehrere Anhaltspunkte hierfür vorlägen. Dies ist indes nicht der Fall. Als solche Anhaltspunkte kämen etwa folgende Umstände in Betracht: Ein Mitverschulden des Geschädigten; ein gefahrenträchtiger Unfallhergang; Vermeidungsreaktionen des Geschädigten; eine größere Anzahl beteiligter Personen; eine verkehrsreiche Örtlichkeit und die Hinzuziehung der Polizei bzw. die Anwesenheit unbeteiligter Unfallzeugen; ein vollkaskoversichertes werthaltiges Schädigerfahrzeug in gepflegtem Zustand; ein neuwertiges und gut veräußerbares Geschädigtenfahrzeug mit geringer Laufleistung; die fehlende Profitabilität einer Abrechnung auf Gutachtenbasis bzw. tatsächlich erfolgte Reparaturen in einer Fachwerkstatt; eine Beschädigung von Fahrzeugteilen, die nicht in Eigenleistung notdürftig instandgesetzt werden können; ein konfrontatives Verhalten nach dem Unfall; eine Zurückweisung der Haftung; eine abweichende Unfalldarstellung oder die Geltendmachung eigener Ansprüche.

Vor dem geschilderten Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob sich das Unfallereignis überhaupt wie vom Kläger behauptet zugetragen hat. Dem vom Kläger durch Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens angetretenen Beweis war aber auch deshalb nicht nachzugehen, weil ein solches in Anbetracht der dargestellten Indizienlage als Gegenbeweis von vornherein nicht geeignet erscheint: Selbst wenn sich das von den Beklagten bestrittene Unfallgeschehen wie behauptet ereignet hätte und sich eine unfallkausale Beschädigung des Klägerfahrzeug bestätigen sollte, würde dies den von der Beklagten zu 2) geführten Beweis einer Unfallmanipulation nicht widerlegen (können). In Ermangelung konkret vorgetragener und gegen eine solche Manipulation sprechender Indizien würde eine solche Beweiserhebung vielmehr einen reinen Ausforschungsbeweis darstellen.

II.

Mangels Hauptforderung besteht der geltend gemachte Zinsanspruch ebenso wenig, wie ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, während die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO folgt.

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