LG Saarbrücken – Az.: 13 S 51/16 – Urteil vom 15.07.2016
1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 07.03.2016 – 7 C 93/15 (17) – und das Verfahren aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Amtsgericht Homburg zurückverwiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt aus übergegangenem Recht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 27.03.2014 in …….. ereignet hat und an dem eine Arbeitnehmerin des Klägers, die Zeugin A……, beteiligt war. Die Eintrittspflicht der Beklagten steht nicht im Streit.
Mit seiner Klage hat der Kläger Schadensersatz für geleistete Entgeltfortzahlung nebst Zinsen geltend gemacht. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Zeugin A…… sei bei dem Unfall verletzt worden und aufgrund dessen in der Zeit vom 27.03.2014 bis 20.04.2014 arbeitsunfähig gewesen.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat das Vorliegen unfallbedingter und die Arbeitsunfähigkeit begründender Verletzungen bestritten.
Das Amtsgericht hat die Zeugin A…… vernommen und danach der Klage stattgegeben mit der Beschränkung, dass Zinsen lediglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2014 geschuldet sind. Zur Begründung hat der Erstrichter ausgeführt, nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe zu seiner Überzeugung fest, dass die Zeugin A…… infolge des Unfalls vom 27.03.2014 bis 20.04.2014 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Eine Beweiserhebung über die Frage des Eintritts einer unfallbedingten HWS-Distorsion bedürfe es nicht, da es insoweit allein auf die Arbeitsunfähigkeit ankomme.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Sie meint, das Erstgericht habe nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheiden dürfen. Hilfsweise beantragt die Beklagte, das Verfahren und die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.
Der Kläger verteidigt das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung. Sie meint, für einen Regressanspruch aus § 6 EFZG komme es allein darauf an, dass der behandelnde Arzt die Krankschreibung als Folge des Verkehrsunfalls vorgenommen habe.
II.
Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie einen vorläufigen Erfolg. Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts und das zugrunde liegende Verfahren sind auf den Hilfsantrag der Beklagten aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückzuverweisen.
Nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens zurückverweisen, soweit das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Das ist hier der Fall.
1. Ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt vor, da der Erstrichter unter Verletzung des § 286 Abs. 1 ZPO eine gebotene Beweiserhebung unterlassen hat (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 20.07.2011 – IV ZR 291/10, VersR 2011, 1392; OLG München, Urteil vom 20.02.2015 – 10 U 1722/14, juris m.w.N.). Nach dieser Vorschrift ist der Richter verpflichtet, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzusetzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 18.11.2003 – XI ZR 332/02, WM 2004, 27 m.w.N.). Nur bei einem zulässigen Ablehnungsgrund darf er hiervon absehen (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.1983 – VIII ZR 46/82, MDR 1984, 48). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung nicht. Denn der Erstrichter hätte von seinem Rechtsstandpunkt aus (vgl. hierzu BGHZ 167, 155; BGH, Urteil vom 20.04.1983 – VIII ZR 46/82, MDR 1984, 48) die Beweisaufnahme nicht auf die Vernehmung der Zeugin A….. beschränken dürfen, sondern weiteren Beweis zur Frage einer unfallbedingten Verletzung der Zeugin erheben müssen.
a) Die Frage, ob ein Anspruchsteller bei einem Unfall überhaupt verletzt worden ist, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und unterliegt damit den strengen Beweisanforderungen des § 286 ZPO (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 08.07.2008 – VI ZR 274/07, VersR 2008, 1126 und vom 17.09.2013 – VI ZR 95/13, VersR 2013, 1406, jeweils m.w.N.; eingehend auch OLG München, Urteil vom 21.05.2010 – 10 U 2853/06, juris m.w.N.). Der Anspruchsteller hat insoweit Tatsachen vorzutragen und ggfl. zu beweisen, die die Annahme einer Körperverletzung bzw. Gesundheitsverletzung im Sinne der § 823 Abs. 1 BGB, §§ 7 Abs. 1, 11 StVG und deren Unfallkausalität begründen können (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2013 aaO). An den entsprechenden Klagevortrag dürfen zwar keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Erforderlich ist aber, dass der Geschädigte die bei ihm aufgetretenen Beschwerden zumindest laienhaft beschreibt und behauptet, dass diese auf den Verkehrsunfall zurückzuführen sind, so dass der Tatrichter in die Lage gebracht wird, die Verletzung sowie deren Unfallkausalität im Bestreitensfall einer Beweiserhebung zuzuführen (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2004, 1367; Laumen in: Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, Grundlagen, 3. Aufl., Kap. 9 Rn. 80 f.).
b) Dieser Darlegungslast hat der Kläger vorliegend genügt, indem er unter Bezugnahme auf einen Arztbericht vom 27.03.2014 (Bl. 15 d.A.) behauptet hat, die Zeugin A…… habe durch den Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion erlitten, aufgrund derer sie vom Unfalltag bis zum 20.04.2014 arbeitsunfähig gewesen sei. Der Erstrichter hätte daher, nachdem die Beklagte diese Tatsachenbehauptungen bestritten hatte, dem Beweisangebot des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgehen müssen.
c) Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine HWS-Verletzung verursacht hat, sind alle Umstände des jeweils zu betrachtenden Einzelfalles zu würdigen (BGH, Urteile vom 28.01.2003 – VI ZR 139/02, VersR 2003, 474 und vom 08.07.2008 – VI ZR 274/07, NJW 2008, 2845; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.02.2013 – 4 U 587/10, juris m.w.N.). Dabei kommt es gerade bei leichteren HWS-Verletzungen – wie hier –, die mit bildgebenden Verfahren regelmäßig nicht nachweisbar sind, für die Überzeugungsbildung des Tatrichters entscheidend darauf an, ob die Angaben des Geschädigten und die beklagten Beschwerden insgesamt glaubhaft sind (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2003– VI ZR 139/03, NJW 2003, 1116; KG, VersR 2006, 235, jeweils m.w.N.). Um die Plausibilität dieser Angaben und die daraus abzuleitenden Schlüsse auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer bestimmten Verletzung überprüfen zu können, bedarf es regelmäßig medizinischer und ggfl. technischer Beratung durch Sachverständige, deren tatsächliche Grundlagen rechtzeitig zu sichern sind (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 03.06.2008 – VI ZR 235/07, VersR 2008, 1133 f. und vom 08.07.2008 – VI ZR 274/07, VersR 2008, 1128; ebenso die Instanzrechtsprechung, vgl. OLG Düsseldorf, DAR 2015, 330; OLG München, Schaden-Praxis 2012, 111; OLG Hamm, VersR 2002, 992; OLG Frankfurt, Zfs 2008, 266).
2. Gründe, die eine sachverständige Begutachtung im Streitfall entbehrlich machen könnten, sind nicht ersichtlich. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger hier Schadensersatz aus übergegangenem Recht nach § 6 Abs. 1 EFZG fordert.
a) Allerdings wird vereinzelt die Auffassung vertreten, dass es bei der Geltendmachung übergegangener Ansprüche eines unfallbeteiligten Arbeitnehmers keiner Klärung bedürfe, ob die Erst- oder Verdachtsdiagnose richtig sei. Vielmehr genüge, dass der Arbeitnehmer durch den Unfall zum Arztbesuch veranlasst worden sei und berechtigterweise auf die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und nicht gearbeitet habe (vgl. LG Verden, Zfs 2004, 207; ähnlich Pardey in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 9 Rn. 24).
b) Dieser Auffassung ist das Erstgericht offenbar nicht gefolgt, da es andernfalls die Zeugin A….. nicht zur Frage einer unfallbedingten Verletzung vernommen hätte. Auch die Kammer vermag sich dieser in Literatur und Instanzrechtsprechung vertretenen Meinung nicht anzuschließen.
aa) § 6 Abs. 1 EFZG bestimmt, dass der einem Arbeitnehmer gegen einen Dritten zustehende Anspruch auf Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls, der durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, insoweit auf den Arbeitgeber übergeht, als dieser dem Arbeitnehmer nach dem EFZG Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat. Gegenstand des Anspruchsübergangs nach § 6 Abs. 1 EFZG ist ein eigener Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz seines Verdienstausfalls, der nicht schon mit seiner Entstehung, sondern erst mit der tatsächlichen Leistung des Arbeitgebers auf diesen übergeht (vgl. nur LAG Schleswig-Holstein, NZA-RR 2006, 568; Staudinger/Oetker, Neubearbeitung 2016, § 616 BGB Rn. 465; Reinhard in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl., § 6 EFZG Rn. 15; Burmann/Jahnke, NZV 2013, 313, 316). Durch den Anspruchsübergang wird der Anspruch auf Verdienstausfall nicht verändert, sondern behält seinen Charakter als zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch (Staudinger/Oetker aaO Rn. 466 m.w.N.). Daraus folgt aber, dass die gerichtliche Geltendmachung des (übergegangenen) Schadensersatzanspruchs durch den Arbeitgeber keinen anderen beweisrechtlichen Grundsätzen unterliegen kann wie die gerichtliche Geltendmachung durch den geschädigten Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann einen nach § 6 Abs. 1 EFZG übergegangenen Anspruch daher nur mit Erfolg durchsetzen, wenn er den Vollbeweis nach § 286 ZPO erbringt, dass es durch den Unfall zu einer Primärverletzung in der Person seines Arbeitnehmers gekommen ist. Dagegen ist nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht ausreichend, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer von einem Arzt festgestellten Arbeitsunfähigkeit Leistungen im Rahmen der Entgeltfortzahlung erhalten hat. Die Kammer schließt sich insoweit der weit überwiegenden Auffassung in der Instanzrechtsprechung und Literatur an (vgl. KG, Urteil vom 26.07.2001 – 12 U 1529/00, juris; Beschluss vom 17.03.2010 – 12 U 100/09; OLG Oldenburg, DAR 2001, 313; LG Duisburg, Schaden-Praxis 2000, 12; LG Chemnitz, Schaden-Praxis 2005, 230; LG Bremen, Schaden-Praxis 2009, 363 mit Anm. Jahnke, jurisPR-VerkR 5/2010 Anm. 5; LG Hamburg, Schaden-Praxis 2010, 362; LG Nürnberg-Fürth, NJW 2016, 1455 mit Anm. Vuia, NJW 2016, 1456 und Lang, jurisPR-VerkR 12/2016 Anm. 2; Zoll in: Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., 3. Teil Rn. 54; Burmann/Jahnke, NZV 2013, 313, 316; Thora, VersR 2012, 367). Für diese Auffassung spricht nicht zuletzt der Sinn und Zweck der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Nach der gesetzlichen Konzeption (vgl. § 5 Abs. 1 EFZG) ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweis für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (BAG, st. Rspr.; vgl. BAGE 86, 357; BAGE 105, 171 m.w.N.). Mit der Ausstellung einer ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig war (vgl. nur BAGE 28, 144; LAG Hamm, BB 1985, 273; Reinhard in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl., § 5 EFZG Rn. 14 m.w.N.). Im Hinblick auf die Ursache und die Art der Arbeitsunfähigkeit entfaltet die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dagegen keine Rechtswirkungen, da sie sich hierauf bereits ihrem Inhalt nach nicht bezieht (vgl. Burmann/Jahnke, NZV 2013, 313, 317; Vuia, NJW 2016, 1456, 1457; zum Inhalt einer Arbeitsunfähigkeit vgl. nur Reinhard aaO Rn. 13 m.w.N.).
bb) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2001 – VI ZR 408/00 (BGHZ 149, 63) steht dem nicht entgegen. Denn diese Entscheidung bezieht sich erkennbar nur auf den Anwendungsbereich des § 287 ZPO im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität, der im Streitfall nicht betroffen ist (so auch OLG München, Urteil vom 21.05.2010 – 10 U 1748/07, juris; Vuia, NJW 2016, 1456, 1457). Dieses Verständnis der Entscheidung vom 16.10.2001 wird nicht zuletzt durch das danach ergangene Urteil des VI. Zivilsenats vom 13.08.2013 – VI ZR 389/12 (veröffentlicht u.a. in: VersR 2013, 1274) bestätigt. Dort hat der Senat nämlich unbeanstandet gelassen, dass das Berufungsgericht den Beweismaßstab des § 286 ZPO für den Nachweis einer unfallbedingten Verletzung des Arbeitnehmers bei der Geltendmachung des Verdienstausfalls durch den Arbeitgeber nach § 6 Abs. 1 EFZG herangezogen hat (vgl. Rz. 11 ff der Entscheidung).
3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verfahrensfehler. Denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Erstgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus abweichende Feststellungen zur Frage der unfallbedingten Verletzung der Zeugin getroffen hätte, wenn es weiteren Beweis erhoben hätte. In Folge des Verfahrensfehlers ist eine aufwändige Beweisaufnahme notwendig. Zur abschließenden Entscheidung hätte die Kammer nicht nur den ausstehenden Sachverständigenbeweis (medizinisch, ggfl. auch technisch) erheben, sondern auch die vernommene Zeugin erneut vernehmen müssen, da die Kammer, anders als das Erstgericht, nicht über den persönlichen Eindruck aus der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht verfügt. Ob – je nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum haftungsbegründenden Tatbestand – unter den gegebenen Umständen auch über die Frage des haftungsausfüllenden Tatbestandes Beweis zu erheben sein wird, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem erstinstanzlichen Urteil vorbehalten (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1987, 1152; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 538 Rn. 58).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist auch bei Urteilen, die auf Aufhebung und Zurückverweisung lauten, nicht ohne praktische Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1976 – IV ZR 3/75, MDR 1977, 480; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 06.10.2010 – 1 U 263/08; OLG Karlsruhe, JZ 1984, 635; OLG München, NZM 2002, 1032; Prütting/Gehrlein/Kroppenberg, ZPO, 8. Aufl., § 708 Rn. 10; Zöller/Herget aaO § 708 Rn. 12 m.w.N.; a.A. OLG Köln, NJW-RR 1987, 1152). Eine Sicherheitsleistung ist in solchen Fällen – auch außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 711, 713 ZPO – nicht anzuordnen (vgl. BGH aaO; OLG Düsseldorf, JurBüro 1985, 1729; OLG München, NZV 2002, 1032).
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).