Skip to content

Verkehrsunfall – gerichtliche Überprüfung der Sachverständigenkosten

Oberlandesgericht in Bremen, Az.: 1 U 14/18, Urteil vom 26.09.2018

I. Auf die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 11.01.2018 (Az. 7 O 969/16) werden in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten und Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner verurteilt,

an die Klägerin weitere EUR 1.746,79 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2017 zu zahlen,

die Klägerin in Höhe von weiteren EUR 293,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2016 von der Forderung des Sachverständigenbüros D. freizustellen sowie

die Klägerin in Höhe von weiteren EUR 53,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2016 von der Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten freizustellen,

und es wird zudem die Beklagte zu 1. verurteilt,

an die Klägerin weitere Zinsen auf den Betrag von EUR 1.746,79 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2016 bis zum 01.09.2017 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75 %. Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

III. Die Urteile des Landgerichts und des Senats sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Gegenstandswert der Berufung wird auf € 2.040,59 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Am 08.04.2016 kam es auf dem Betriebsgelände der Firma … in … zu einer Kollision zwischen einem Transporter … der Klägerin mit dem … und dem bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten und vom Beklagten zu 2. geführten Transporter vom selben Typ mit dem Kennzeichen … . Am Fahrzeug der Klägerin entstanden infolge der Kollision Sachschäden, die ausweislich des von der Klägerin in Auftrag gegebenen Schadensgutachtens des Sachverständigenbüros D. vom 11.04.2016 einen Reparaturaufwand von EUR 7.673,29 netto begründeten. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs belief sich danach auf EUR 8.585,37 und der Restwert auf EUR 2.830,-. Das Fahrzeug wurde weniger als sechs Monate nach dem Unfall durch die Klägerin veräußert. Mit Rechnung vom 12.04.2016 berechnete das Sachverständigenbüro D. der Klägerin für das Schadensgutachten einen Betrag von EUR 881,40 netto, zusammengesetzt aus einem Grundhonorar von EUR 780,- zzgl. weiterer Nebenkosten und zahlbar bis zum 26.04.2016. Die Beklagte zu 1. wurde fruchtlos zur Zahlung bis zum 23.05.2016 aufgefordert. Für deren vorgerichtliche Tätigkeit wurden der Klägerin von ihren Prozessbevollmächtigten mit Rechnung vom 23.06.2016 Gebühren i.H.v. EUR 679,10 netto berechnet. Die Klage wurde der Beklagten zu 1. am 14.07.2016 zugestellt, dem Beklagten zu 2. am 01.09.2017.

Verkehrsunfall  - gerichtliche Überprüfung der Sachverständigenkosten
Symbolfoto: Von loraks /Shutterstock.com

Die Klägerin behauptet, ihr Fahrzeug sei zum Kollisionszeitpunkt nicht in Bewegung gewesen und der Beklagte zu 2. sei aus Unachtsamkeit mit dem stehenden Fahrzeug der Klägerin kollidiert. Die Klägerin hat hieraus erstinstanzlich einen Schadensersatzanspruch von insgesamt EUR 8.579,79 geltend gemacht, berechnet aus der Höhe des Reparaturaufwands von EUR 7.673,39, einer Sachverständigenvergütung von EUR 881,40 sowie einer Auslagenpauschale von EUR 25,-, sowie die Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, jeweils zuzüglich Zinsen.

Die Beklagten haben zunächst behauptet, der Beklagte zu 2. sei vor dem Unfall mit sehr langsamer Geschwindigkeit gefahren, während das klägerische Fahrzeug mit einer überhöhten Geschwindigkeit von etwa 40 km/h über das Betriebsgelände gefahren sei. In seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht hat der Beklagte zu 2. eingeräumt, dass das klägerische Fahrzeug gestanden habe und dass es zur Kollision gekommen sei, weil er es zu spät gesehen habe, da er durch die Bedienung seines mitgeführten Scanners für ein oder zwei Sekunden abgelenkt gewesen sei. Im Übrigen rügen die Beklagten die Kosten des Sachverständigengutachtens als überhöht.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 11.01.2018 (Az. 7 O 969/16) der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 3.853,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2016 zu zahlen, die Klägerin in Höhe EUR 587,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2016 von der Forderung des Sachverständigenbüros D. freizustellen sowie die Klägerin in Höhe von EUR 492,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Datum der Rechtshängigkeit von der Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten freizustellen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat dabei eine Haftungsverteilung zwischen den Parteien von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten zugrunde gelegt und im Übrigen angenommen, dass die Höhe des ersatzfähigen Sachschadens der Klägerin durch die Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands i.H.v. EUR 5.755,37 begrenzt sei und nicht den Gesamtbetrag der für die Reparatur erforderlichen Kosten i.H.v. EUR 7.673,39 erfasse, da das klägerische Fahrzeug weniger als sechs Monate nach dem Unfall veräußert worden sei. Die Sachverständigenkosten hätten der Klägerin nicht als unangemessen erscheinen müssen, da auch bei vorausgegangenen Haftungsfällen es ihr gegenüber keine Beanstandungen der Kosten dieses Sachverständigenbüros seitens der beteiligten Versicherungen gegeben habe. Hinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 11.01.2018 (Az. 7 O 969/16) (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit ihrer rechtzeitig eingelegten Berufung macht die Klägerin und Berufungsklägerin geltend, dass das Landgericht unzutreffend als Ergebnis seiner Beweisaufnahme zu der Feststellung gekommen sei, dass das klägerische Fahrzeug bei der Kollision in Bewegung gewesen sei. Vielmehr sei eine Alleinhaftung der Beklagtenseite anzunehmen, weil der abgelenkte Beklagte zu 2. gegen das stehende Fahrzeug der Klägerin gefahren sei. Die Beklagten seien daher der Klägerin zur Zahlung von Schadensersatz in einer Gesamthöhe von EUR 5.600,37 verpflichtet, berechnet aus einem Betrag von EUR 5.575,37 als geltend gemachtem Wiederbeschaffungsaufwand zuzüglich einer Auslagenpauschale von EUR 25,-.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Bremen die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

an die Klägerin EUR 5.600,37 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.05.2016 zu zahlen,

die Klägerin von der Forderung des Sachverständigenbüros D. in Höhe von EUR 881,40 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2016 freizustellen sowie

die Klägerin von der Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von EUR 679,10 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Datum der Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagten und Berufungsbeklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung und verteidigen das landgerichtliche Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 11.07.2018 sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien in der Berufungsinstanz verwiesen.

II.

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und führt zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils im tenorierten Umfang. Der Klägerin stehen aufgrund des Unfalls vom 08.04.2016 weitere Schadensersatz- und Freistellungsansprüche gegen die Beklagten im tenorierten Umfang zu, hinsichtlich des darüber hinausgehend begehrten Mehrbetrags des Freistellungsanspruchs in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin sowie hinsichtlich eines Teilbetrags der geltend gemachten Verzinsung war die Berufung dagegen zurückzuweisen.

1. Die Klägerin kann wie beantragt gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe EUR 5.600,37 aus § 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG, §§ 249ff., 421 BGB geltend machen. Daher war auf die Berufung der Klägerin über den bereits vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung weiterer EUR 1.746,79 auszuurteilen.

a. Die Beklagten trifft vorliegend eine Alleinhaftung für das streitgegenständliche Unfallgeschehen. Das Landgericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung der Zeugen … und … und der Anhörung des Beklagten zu 2. sowie den Angaben des Sachverständigen … in seinem unfallanalytischen Gutachten vom 29.03.2017 und in seiner mündlichen Anhörung am 22.11.2017, zu den tatsächlichen Feststellungen gekommen, dass bei der Kollision beide Fahrzeuge in Bewegung waren, wobei die Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs etwa 10 km/h betragen hat, diejenige des Beklagtenfahrzeugs etwa 18 km/h. Zudem kommt für die Beklagtenseite noch ein weiterer Verursachungsbeitrag aufgrund der eingeräumten Bedienung des Scangeräts durch den Beklagten zu 2. hinzu. Diese Feststellungen werden in der Berufungsinstanz nur dahingehend angegriffen, dass die Klägerin geltend macht, das Landgericht hätte noch eine nochmalige Anhörung des Sachverständigen zu den Fragen der Klägerin aus ihrem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 06.12.2017 durchführen müssen, mit denen die Klägerin auf die Feststellung abzielte, dass das klägerische Fahrzeug bei der Kollision stand. Auf diese Rüge der Klägerin kommt es für die vorliegende Entscheidung aber nicht an, da nach Auffassung des Senats bereits unter Zugrundelegung der von der Beklagtenseite nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) eine Alleinhaftung der Beklagtenseite feststeht. Zwar ist auch beim Fahrzeug der Klägerin eine Betriebsgefahr berücksichtigen, diese tritt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles aber angesichts der nahe bei einer Schrittgeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs im Vergleich zu dem doch deutlich schnelleren Fahrzeug der Beklagtenseite und der hier positiv festgestellten Unaufmerksamkeit des durch die Bedienung seines Scangeräts bei laufender Fahrt abgelenkten Beklagten zu 2. als maßgeblicher Ursache für die Kollision der beiden Fahrzeuge vollständig zurück.

b. Der nach den §§ 249 ff BGB geschuldete Schadensersatz umfasst zunächst den Wiederbeschaffungsaufwand, der von der Klägerin in der Berufung in der Höhe von EUR 5.575,37 geltend gemacht und der Höhe nach von den Beklagten nicht bestritten wurde.

c. Zusätzlich ist eine Pauschale für schadensbedingten Aufwand der Klägerin geschuldet, deren Anfallen vom Landgericht in einer Höhe von EUR 25,- festgestellt wurde. Generell handelt es sich bei der Beurteilung eines Tatrichters, dass ein Geschädigter einen solchen Pauschalbetrag in dieser Höhe für die ihm zur Schadensabwicklung entstandenen Unkosten wie Porti, Telefonkosten und Ähnliches beanspruchen kann, um eine Ausübung des tatrichterlichen Schätzungsermessens gemäß § 287 Abs. 1 ZPO (siehe BGH, Urteil vom 04.05.2011 – VIII ZR 171/10, juris Rn. 27, NJW 2011, 2871). Vorliegend haben die Beklagten weder erstinstanzlich noch in der Berufungsinstanz Einwendungen gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts vorgebracht. Im Übrigen hat auch die Zubilligung einer Kostenpauschale in Höhe von EUR 25,- für den Geschädigten, für die kein näherer Vortrag zur Entstehung dieser Kosten vorausgesetzt wird, jedenfalls für den Bereich der Abwicklung von Schäden an Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr, bei deren Regulierung es sich um ein Massengeschäft handelt, Anerkennung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefunden (siehe BGH, Urteil vom 08.05.2012 – VI ZR 37/11, juris Rn. 11, NJW 2012, 2267; vgl. auch Urteil vom 11.07.2017 – VI ZR 90/17, juris Rn. 22, NJW 2017, 3527). Entsprechendes gilt für die Entscheidungspraxis der Oberlandesgerichte (siehe so die st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 12.12.2012 – 1 U 39/12; Urteil vom 11.12.2013 – 1 U 16/13; Urteil vom 08.08.2018 – 1 U 1/18; ebenso OLG Brandenburg, Urteil vom 18.06.2008 – 4 U 87/06, juris Rn. 62, OLG Celle, Urteil vom 15.05.2018 – 14 U 175/17, juris Rn. 33; OLG Dresden, Urteil vom 27.02.2014 – 7 U 1181/13, juris Rn. 10, Schaden-Praxis 2014, 230; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2017 – I-1 U 149/16, juris Rn. 73; OLG Hamm, Urteil vom 31.10.2014 – I-11 U 57/13, juris Rn. 17, RuS 2015, 467; OLG Koblenz, Urteil vom 26.10.2015 – 12 U 325/13, juris Rn. 21; OLG Köln, Urteil vom 12.12.2014 – I-19 U 39/14, juris Rn. 142, Schaden-Praxis 2016, 154; OLG München, Urteil vom 26.02.2016 – 10 U 579/15, juris Rn. 44, OLG Report Süd 13/2016 Anm. 11; OLG Oldenburg, Urteil vom 06.09.2011 – 13 U 43/10, juris Rn. 23, Schaden-Praxis 2011, 450; restriktiver dagegen OLG Schleswig, Urteil vom 17.11.2016 – 7 U 20/16, juris Rn. 34, DAR 2017, 145: 20,- EUR).

d. Hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs auf den zusätzlich zuerkannten Betrag von weiteren EUR 1.746,79 war wie folgt zu unterscheiden: Gegenüber der Beklagten zu 1. besteht ein Anspruch auf Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz wie beantragt seit dem 24.05.2016 aus Gründen des Verzugs nach den §§ 286, 288 BGB. Gegenüber dem vorgerichtlich nicht in Anspruch genommenen Beklagten zu 2. besteht dagegen der Zinsanspruch nach den §§ 288, 291 BGB erst ab Rechtshängigkeit der Klage ihm gegenüber. Die Verzugsbegründung hat keine Gesamtwirkung, sondern wirkt nach § 425 BGB nur gegenüber dem jeweils betroffenen Gesamtschuldner. Daher war ein Zinsanspruch für den Zeitraum vom 24.05.2016 bis zum 01.09.2017 nur gegenüber der Beklagten zu 1. auszusprechen und hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs gegenüber dem Beklagten zu 2. für diesen Zeitraum war die Berufung zurückzuweisen.

2. Die Klägerin kann ferner gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Freistellung von der Forderung des Sachverständigenbüros D. in Höhe von EUR 881,40 als weiteren Anspruch im Rahmen ihres Schadensersatzanspruchs aus § 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG, §§ 249ff., 421 BGB geltend machen. Daher war auf die Berufung der Klägerin über den bereits vom Landgericht zuerkannten Betrag des Freistellungsanspruchs hinaus eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung der Klägerin von der Forderung des Sachverständigenbüros D. in Höhe von weiteren EUR 293,80 auszuurteilen. Der Einwand der Beklagten, dass diese Kosten überhöht seien, ist, wie nachfolgend im Einzelnen auszuführen ist, nicht begründet.

a. Der Schadenersatzanspruch des Geschädigten eines Verkehrsunfalls umfasst auch die Kosten eines eingeholten Sachverständigengutachtens, da diese Kosten zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen zu zählen sind, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (siehe BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris Rn. 7, NJW 2014, 1947; Urteil vom 28.02.2017 – VI ZR 76/16, juris Rn. 6, NJW 2017, 1875; Urteil vom 01.06.2017 – VII ZR 95/16, juris Rn. 32, NJW 2017, 2403; Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 504/16, juris Rn. 11, NJW 2018, 455; Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17, juris Rn. 12, NJW 2018, 693). Die Höhe der ersatzfähigen Kosten eines eingeholten Sachverständigengutachtens als Teil des erforderlichen Herstellungsaufwands wegen der Beschädigung einer Sache gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist aber begrenzt auf die Kosten, die vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erschienen. Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren zwischen mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er deren Kosten beeinflussen kann. Dabei ist allerdings – schon mit Rücksicht auf die begrenzten Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten – der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (siehe BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, juris Rn. 13, NJW 2016, 3092; Urteil vom 28.02.2017 – VI ZR 76/16, juris Rn. 12, NJW 2017, 1875; Urteil vom 01.06.2017 – VII ZR 95/16, juris Rn. 32, NJW 2017, 2403; Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17, juris Rn. 17, NJW 2018, 693). Allerdings folgt aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot auch eine gewisse Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise: Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die für den Geschädigten erkennbar überhöht sind, dann kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erweisen und es sind dann dem Geschädigten stattdessen nur die tatsächlich erforderlichen Kosten zu ersetzen, deren Höhe nach § 287 ZPO vom Tatrichter zu bemessen ist (siehe BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, juris Rn. 13, NJW 2016, 3092; Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17, juris Rn. 17, NJW 2018, 693). Auch im Rahmen dieser Schadensschätzung kann es dann auf eine Plausibilitätskontrolle ankommen, dies betrifft dann allerdings den Fall, dass der Tatrichter die erforderlichen Kosten anhand von Marktangaben und Honorartabellen schätzt, was voraussetzt, dass diese Angaben einer Plausibilitätskontrolle durch das Gericht unterzogen werden (siehe BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17, juris Rn. 29, NJW 2018, 693 m.w.N.; ähnlich bereits BGH, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09, juris Rn. 17, NJW 2011, 1947).

b. Maßgebliches Kriterium für die Annahme, dass die Klägerin als Geschädigte im vorliegenden Fall die Kosten des Sachverständigengutachtens für erforderlich halten durfte, kann damit nicht sein, dass es der Klägerin gegenüber, wenn sie bei vorausgegangenen Haftungsfällen dieses Sachverständigenbüro beauftragt hatte, keine Beanstandungen von dessen Kosten seitens der beteiligten Versicherungen gegeben hat. Das Regulierungsverhalten an früheren Schadensfällen beteiligter Versicherungen hat bei einer solchen jedenfalls schwerlich statistisch relevanten Stichprobengröße schon generell nur eine zu geringe Signifikanz. Jedenfalls kann der Umstand, dass in der Vergangenheit von diesem Sachverständigenbüro verlangte Kosten von anderen Versicherungen nicht beanstandet wurden, was auf einer Vielzahl von nicht notwendigerweise mit der Höhe einzelner Abrechnungsposten zusammenhängenden Faktoren beruhen kann, die geschuldete eigene Plausibilitätskontrolle der Klägerin hinsichtlich der im konkreten Fall verlangten Kosten nicht ersetzen, deren Höhe im Übrigen keineswegs mit denjenigen aus früheren Schadensfällen durchgängig übereinstimmen muss.

c. Dem Geschädigten kann die Darlegung der aus seiner subjektiven Perspektive bestehenden Erforderlichkeit und Plausibilität von Sachverständigenkosten erleichtert sein, wenn er die Rechnung des Sachverständigen bezahlt hat, da dies eine Indizwirkung dahingehend hat, dass jedenfalls unter Berücksichtigung seiner möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten der Geschädigte den Kostenaufwand in dieser Höhe für erforderlich und nicht überhöht hielt (siehe BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris Rn. 8, NJW 2014, 1947; Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13, juris Rn. 16, NJW 2014, 3151; Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, juris Rn. 12, NJW 2016, 3092; Urteil vom 28.02.2017 – VI ZR 76/16, juris Rn. 13, NJW 2017, 1875; Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17, juris Rn. 19, NJW 2018, 693; zu dieser vom BGH zuerkannten Indizwirkung auch BVerfG, Beschluss vom 04.07.2017 – 2 BvR 2157/15, juris Rn. 33, FA 2017, 269). Greift diese Indizwirkung ein, dann sind die Kosten eines Sachverständigengutachtens nur dann als überhöht anzusehen, wenn festzustellen sein sollte, dass die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen sollten (siehe BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris Rn. 8 f., NJW 2014, 1947). Fehlt es dagegen – wie vorliegend – an einer bezahlten Rechnung, dann entfällt diese Indizwirkung und das einfache Bestreiten – wie vorliegend erfolgt – der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags genügt, um die geltend gemachte Höhe in Frage zu stellen (siehe BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17, juris Rn. 20, NJW 2018, 693). Es bedarf dann positiver Feststellungen dazu, dass und warum der Geschädigte unter Berücksichtigung seiner speziellen Situation, soweit einschlägig, die geltend gemachten Sachverständigenkosten für zweckmäßig und notwendig erachten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2016 – VI ZR 491/15, juris Rn. 20, NJW 2016, 3363; Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17, juris Rn. 20, NJW 2018, 693).

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

d. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass bei einer Überprüfung der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB von Kosten eines Sachverständigen für die Begutachtung einer beschädigten Sache eine gesonderte Betrachtung des Grundhonorars einerseits und einzelner mit der Sachverständigenrechnung geltend gemachter Nebenkosten zur Abgeltung des Aufwands des Sachverständigen allgemeiner Natur, wie z.B. Kosten für Kopien, Schreibkosten, Fahrtkosten und Kommunikation, andererseits vorzunehmen ist (siehe BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13, juris Rn. 19, NJW 2014, 3151; Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, juris Rn. 14 ff., NJW 2016, 3092; Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17, juris Rn. 27, NJW 2018, 693).

aa. Diese Frage ist allerdings in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sehr unterschiedlich beantwortet worden. Vielfach ist vertreten worden, dass zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Kosten generell auf die Gesamthöhe der Sachverständigenkosten abzustellen sei (so OLG München, Urteil vom 26.02.2016 – 10 U 579/15, juris Rn. 35, OLG Report Süd 13/2016 Anm. 11; LG Bremen, Urteil vom 01.07.2016 – 3 S 222/15; LG Coburg, Urteil vom 25.02.2011 – 32 S 26/10, juris Rn. 29; LG Hannover, Beschluss vom 07.06.2016 – 9 S 5/16, juris Rn. 10, ZfSch 2016, 503; Urteil vom 28.02.2017 – 9 S 5/16, juris Rn. 14; LG Lübeck, Urteil vom 30.11.2017 – 14 S 214/16, juris Rn. 8; LG Regensburg, Urteil vom 15.03.2016 – 2 S 174/15, juris Rn. 6, Schaden-Praxis 2016, 240; AG Bremen, Urteil vom 10.10.2014 – 7 C 154/14; Urteil vom 17.02.2017 – 7 C 324/16; AG Frankenthal, Urteil vom 18.07.2018 – 3a C 242/17, juris Rn. 27; AG Geislingen, Urteil vom 16.02.2016 – 3 C 628/15, juris Rn. 9, Schaden-Praxis 2017, 455; AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 18.02.2016 – 410d C 146/15, juris Rn. 10; AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 05.01.2016 – 713 C 202/15, juris Rn. 9; AG Iserlohn, Urteil vom 29.09.2016 – 42 C 224/16, juris Rn. 7, Schaden-Praxis 2017, 560; AG Köln, Urteil vom 05.07.2016 – 269 C 63/16, juris Rn. 16; AG Mönchengladbach, Urteil vom 02.11.2016 – 11 C 333/16, juris Rn. 21, NJW-RR 2017, 800).

bb. Von anderer Seite ist dagegen befürwortet worden, dass in der Rechnung des Sachverständigen gesondert geltend gemachte Einzelpositionen auch getrennt zu prüfen sein sollen (so KG Berlin, Urteil vom 30.04.2015 – 22 U 31/14, juris Rn. 47, MDR 2015, 825; OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014 – 7 U 111/12, juris Rn. 15 ff., Schaden-Praxis 2014, 201; LG Aachen, Urteil vom 27.11.2015 – 6 S 106/15, juris Rn. 28; Urteil vom 01.02.2016 – 5 S 112/15, juris Rn. 21; LG Arnsberg, Urteil vom 16.03.2016 – 3 S 179/15, juris Rn. 39; LG Bielefeld, Beschluss vom 17.04.2015 – 20 S 123/145, juris Rn. 22; LG Bremen, Beschluss vom 03.06.2016 – 6 S 296/15; Beschluss vom 03.06.2016 – 6 T 95/16; Urteil vom 02.09.2016 – 3 S 289/15, juris Rn. 14; Urteil vom 30.06.2017 – 8 S 187/16; LG Coburg, Urteil vom 05.05.2015 – 14 O 732/13, juris Rn. 43 f., Schaden-Praxis 2015, 274; LG Dortmund, Urteil vom 21.01.2015 – 21 S 27/14, juris Rn. 10, Schaden-Praxis 2015, 376; LG Freiburg, Urteil vom 24.11.2016 – 3 S 145/16, juris Rn. 21; Urteil vom 24.11.2016 – 3 S 148/16, juris Rn. 30; LG Karlsruhe, Urteil vom 23.12.2016 – 19 S 8/16, juris Rn. 37; LG Köln, Urteil vom 28.02.2018 – 9 S 100/16, juris Rn. 31 ff.; AG Bremen, Urteil vom 25.01.2018 – 9 C 199/17, juris Rn. 26; AG Dresden, Urteil vom 03.04.2017 – 115 C 341/16, juris Rn. 31; AG Freiberg, Urteil vom 24.04.2018 – 5 C 39/18; AG Köln, Urteil vom 16.02.2018 – 263 C 173/17, juris Rn. 11 f.; AG Siegburg, Urteil vom 02.01.2016 – 113 C 191/15, juris Rn. 34).

cc. Dieser Streit ist nunmehr auf der Grundlage der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als im Sinne der letzteren Ansicht entschieden anzusehen. Der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist beizupflichten: Soweit Nebenkosten für bestimmte Nebenleistungen in einer Rechnung gesondert ausgewiesen werden, sollten diese Kosten auch für den Rechnungsempfänger gesondert nachprüfbar sein. Insbesondere kann dem auch nicht entgegengehalten werden, dass der Geschädigte nicht nachvollziehen könne, ob der Sachverständige seinen Schwerpunkt auf das Grundhonorar oder die Nebenkosten lege: Wenn sich der Sachverständige in seiner Rechnung vielmehr auf ein Grundhonorar in bestimmter Höhe beschränkt und andere Kosten ausdrücklich gesondert als Nebenkosten geltend macht, dann muss er sich grundsätzlich daran festhalten lassen und die Nebenkosten unterliegen einer gesonderten Überprüfbarkeit ohne Berücksichtigung der Höhe des Grundhonorars (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17, juris Rn. 27, NJW 2018, 693; so auch LG Bremen, Urteil vom 02.09.2016 – 3 S 289/15, juris Rn. 14; Urteil vom 30.06.2017 – 8 S 187/16; LG Freiburg, Urteil vom 24.11.2016 – 3 S 148/16, juris Rn. 30; anders dagegen noch LG Karlsruhe, Urteil vom 23.12.2016 – 19 S 8/16, juris Rn. 42). Denkbar wäre zwar eine Fallgestaltung, in der ein Gutachter speziell unter Berücksichtigung seiner erhöhten Nebenkostenansprüche das Grundhonorar reduziert: Dies müsste dann aber auch dem Auftraggeber des Gutachtens gegenüber so erkennbar sein, um den durch die Trennung in Grundhonorar und Nebenkosten geschaffenen Anschein der jeweiligen Selbständigkeit der Rechnungspositionen entgegenzuwirken (so auch LG Bremen, a.a.O.; anders dagegen OLG München, Urteil vom 26.02.2016 – 10 U 579/15, juris Rn. 35, OLG Report Süd 13/2016 Anm. 11; AG Dortmund, Urteil vom 26.11.2015 – 410 C 7021/14, juris Rn. 18, DV 2016, 46).

e. Hinsichtlich des Grundhonorars konnte die Klägerin im vorliegenden Fall von der Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit von Kosten in der geltend gemachten Höhe von EUR 780,- netto ausgehen. Vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Menschen in der Position der Klägerin musste dieses Honorar, dessen Höhe nach den Angaben aus der Honorarbefragung des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) für das Jahr 2015 (BVSK-Honorarbefragung 2015) unter Zugrundelegung einer Schadenshöhe von bis zu EUR 8.000,- exakt den Betrag erreicht, der nur von fünf Prozent der an der in dieser Statistik berücksichtigten Sachverständigen mit der Höhe ihrer Liquidation erreicht oder überschritten wurde (sogenannter HB III-Betrag), (noch) nicht als überhöhter Kostenansatz angesehen werden.

aa. Dabei begegnet es insbesondere keinen Bedenken im Hinblick auf die gebotene Plausibilitätskontrolle der Sachverständigenkosten, wenn diese hinsichtlich des Grundhonorars grundsätzlich nach der Höhe des Reparaturaufwandes für das beschädigte Fahrzeug gestaffelt sind, wie dies nach der Struktur der Honorarkorridore der BVSK-Honorarbefragung vorgegeben sind: Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass dies hinsichtlich der konkret verlangten Honorare auch nicht als unzulässige Preisgestaltung seitens des Sachverständigen anzusehen ist, da eine solche an der Schadenshöhe orientierte Pauschalisierung des Honorars letztlich Ausdruck des Umstands ist, dass bei Sachverständigengutachten zu Sachschäden die zutreffende Feststellung des wirtschaftlichen Werts der Forderung der Geschädigten den geschuldeten Erfolg der Leistung des Sachverständigen darstellt, so dass auch dessen Honorar als hierfür geschuldete Gegenleistung sich hiernach bemessen kann (siehe BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17, juris Rn. 24, NJW 2018, 693; unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, juris Rn. 20, NJW 2007, 1450; siehe auch BGH, Urteil vom 04.04.2006 – X ZR 122/05, juris Rn. 13, BGHZ 167, 139). Mithin kann auch aus Sicht eines Geschädigten eine Abhängigmachung des Grundhonorars des Sachverständigen von der Schadenshöhe den Erfordernissen einer Plausibilitätskontrolle standhalten, ohne dass eine solche Vergütungsstruktur damit zugleich als einzig plausible Berechnung erscheinen müsste.

bb. Auch der Höhe nach ist das Grundhonorar eines Sachverständigen, das jedenfalls den sogenannten HB III-Betrag der BVSK-Honorarbefragung nicht überschreitet, im Rahmen der Plausibilitätskontrolle für den Geschädigten nicht als erkennbar überhöht anzusehen.

(1) Eine solche Orientierung an den Beträgen der BVSK-Honorarbefragung entspricht dem Grunde nach der nahezu einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung der Amts-, Land- und Oberlandesgerichte. In den Einzelheiten sind dabei leichte Variationen in der Heranziehung dieser Beträge festzustellen, die allerdings überwiegend zu vergleichbaren Ergebnissen kommen.

(a) Häufig wird insbesondere wie nach der der hier vertretenen Auffassung – neben der generellen Verweisung auf die Werte aus dieser Honorarbefragung – spezifisch der HB III-Betrag als Bezugspunkt herangezogen (siehe KG Berlin, Urteil vom 30.04.2015 – 22 U 31/14, juris Rn. 47, MDR 2015, 825; OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014 – 7 U 111/12, juris Rn. 13, Schaden-Praxis 2014, 201; OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006 – 4 U 49/05, juris Rn. 53, NJW-RR 2006, 1029; OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.07.2003 – 3 U 438/02, juris Rn. 56, Schaden-Praxis 2003, 436; LG Arnsberg, Urteil vom 02.08.2017 – 3 S 198/16, juris Rn. 70, NJW-RR 2017, 1178; LG Baden-Baden, Urteil vom 06.07.2012 – 1 S 56/11, juris Rn. 26, Schaden-Praxis 2013, 86; LG Coburg, Urteil vom 05.05.2015 – 14 O 732/13, juris Rn. 43, Schaden-Praxis 2015, 274; LG Hannover, Beschluss vom 07.06.2016 – 9 S 5/16, juris Rn. 9, ZfSch 2016, 503; Urteil vom 28.02.2017 – 9 S 5/16, juris Rn. 13; LG Heilbronn, Beschluss vom 11.06.2015 – 1 S 34/14, juris Rn. 4, Schaden-Praxis 2016, 18; LG Karlsruhe, Urteil vom 23.12.2016 – 19 S 8/16, juris Rn. 37; LG Köln, Urteil vom 26.10.2016 – 9 S 100/16, juris Rn. 42; Urteil vom 28.02.2018 – 9 S 100/16, juris Rn. 32; LG Krefeld, Urteil vom 21.04.2016 – 3 S 34/15, juris Rn. 68; LG Lübeck, Urteil vom 30.11.2017 – 14 S 214/16, juris Rn. 6; LG München I, Urteil vom 01.09.2011 – 19 S 7874/11, juris Rn. 6; Urteil vom 08.04.2016 – 17 S 21740/14, juris Rn. 14, Schaden-Praxis 2016, 380; LG Münster, Urteil vom 21.12.2012 – 3 S 117/12, juris Rn. 6, Schaden-Praxis 2013, 260; LG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 07.11.2012 – 5 S 443/12, juris Rn. 36, NJW-RR 2013, 273; LG Paderborn, Urteil vom 11.06.2014 – 5 S 24/14, juris Rn. 8; LG Regensburg, Urteil vom 01.02.2011 – 2 S 249/10, juris Rn. 10, Schaden-Praxis 2011, 339; LG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2010 – 13 S 37/12, juris Rn. 31, NJW 2012, 3657; LG Stade, Urteil vom 07.12.2015 – 1 S 12/15, juris Rn. 36; LG Zwickau, Urteil vom 17.01.2008 – 6 S 118/07, juris Rn. 15, Schaden-Praxis 2008, 410; AG Bremen, Urteil vom 25.01.2018 – 9 C 199/17, juris Rn. 25; AG Frankenthal, Urteil vom 18.07.2018 – 3a C 242/17, juris Rn. 25; AG Freiberg, Urteil vom 24.04.2018 – 5 C 39/18; AG Iserlohn, Urteil vom 15.01.2016 – 42 C 322/15, juris Rn. 8, Schaden-Praxis 2016, 316; Urteil vom 29.09.2016 – 42 C 224/16, juris Rn. 15, Schaden-Praxis 2017, 560; AG Köln, Urteil vom 28.11.2017 – 263 C 99/17, juris Rn. 22; AG Osterode, Urteil vom 27.06.2016 – 2 C 374/15, juris Rn. 7, Schaden-Praxis 2017, 603; AG Regensburg, Urteil vom 12.04.2016 – 3 C 74/16, juris Rn. 10, Schaden-Praxis 2017, 456; AG Ulm, Urteil vom 23.06.2016 – 1 C 933/15, juris Rn. 13, Schaden-Praxis 2016, 381). Bei dem HB III-Betrag, der nach der hier vertretenen Auffassung als Orientierungspunkt für die Beurteilung der Plausibilität eines geltend gemachten Sachverständigen-Grundhonorars dienen kann, handelt es sich um den Betrag, unterhalb dessen 95 % der in der BVSK-Honorarumfrage berücksichtigten Sachverständigen ihr Honorar berechnen.

(b) Im Ergebnis keine Abweichung beinhaltet es, wenn statt des HB III-Betrags die Heranziehung des oberen sogenannten HB V-Betrags befürwortet wird: Der zwischen dem unteren und dem oberen HB-Betrag liegende HB V-Korridor soll nach den Angaben in der BVSK-Honorarumfrage einen Honorarkorridor abbilden, in dem je nach Schadenshöhe zwischen 50 und 60 % der befragten Sachverständigen abrechnen: Hierbei handelt es sich aber nicht um einen Mittelwert, sondern in etwa um die obere Hälfte der Abrechnungsbeträge, was sich auch darin ausdrückt, dass die Obergrenze des HB V-Betrags mit dem HB III-Betrag identisch ist (siehe zu einer Analyse der verschiedenen Beträge der BVSK-Honorarumfrage eingehend auch AG Hamburg, Urteil vom 09.11.2016 – 35a C 469/15, juris Rn. 20 ff.). Auch auf diesen HB V-Betrag wird häufig abgestellt (siehe LG Arnsberg, Urteil vom 16.03.2016 – 3 S 179/15, juris Rn. 39 f.; LG Bochum, Urteil vom 31.05.2016 – 9 S 18/16, juris Rn. 33; Urteil vom 31.05.2016 – 9 S 36/16, juris Rn. 32; LG Dortmund, Urteil vom 21.01.2015 – 21 S 27/14, juris Rn. 11, Schaden-Praxis 2015, 376; LG Freiburg, Urteil vom 24.11.2016 – 3 S 145/16, juris Rn. 22 i.V.m. 33; LG Fulda, Urteil vom 24.04.2015 – 1 S 168/14, juris Rn. 26, Schaden-Praxis 2016, 127; LG Kiel, Urteil vom 19.12.2014 – 1 S 49/14, juris Rn. 20; LG Lübeck, Urteil vom 30.11.2017 – 14 S 214/16, juris Rn. 6 f.; AG Ahrensburg, Urteil vom 17.02.2016 – 49 C 857/15, juris Rn. 4; AG Aschaffenburg, Urteil vom 13.03.2017 – 130 C 437/16, juris Rn. 15; AG Biedenkopf, Urteil vom 28.09.2016 – 50 C 136/16 (70), juris Rn. 5, Schaden-Praxis 2017, 527; AG Darmstadt, Urteil vom 23.01.2016 – 306 C 387/15, juris Rn. 128; AG Dortmund, Urteil vom 26.11.2015 – 410 C 7021/14, juris Rn. 17, DV 2016, 46; AG Dresden, Urteil vom 03.04.2017 – 115 C 341/16, juris Rn. 28; AG Geislingen, Urteil vom 16.02.2016 – 3 C 628/15, juris Rn. 8, Schaden-Praxis 2017, 455; AG Hannover, Urteil vom 21.06.2016 – 520 C 13772/15, juris Rn. 13; AG Köln, Urteil vom 16.02.2018 – 263 C 173/17, juris Rn. 10; AG Mönchengladbach, Urteil vom 02.11.2016 – 11 C 333/16, juris Rn. 25, NJW-RR 2017, 800; AG Münster, Urteil vom 15.05.2018 – 6 C 197/18, juris Rn. 8; AG Nördlingen, Urteil vom 20.11.2015 – 1 C 500/15, juris Rn. 9).

(c) Im Ergebnis nur wenig geringer liegen schließlich in der Regel die Befürworter einer dritten Variante der Heranziehung der Beträge aus der BVSK-Honorarbefragung, wonach auf einen Mittelwert des bereits erwähnten HB V-Korridors abgestellt werden soll, d.h. auf einen Betrag zwischen dem Niedrigst- und Höchstwert dieses Honorarkorridors. Da der obere HB V-Betrag mit dem HB III-Betrag identisch ist und da die Untergrenze des HB V-Korridors regelmäßig (abgesehen von Fällen besonders niedriger Schadenssummen) nur weniger als zehn Prozent unterhalb des oberen Betrags liegt, beinhaltet dieses Abstellen auf einen Mittelwert mithin nur einen geringen Abschlag von wenigen Prozentpunkten gegenüber dem hier befürworteten HB V-Betrag, wobei dieser Unterschied zudem teils noch dadurch wieder ausgeglichen wird, dass zugunsten des Geschädigten auch um einen gewissen Zuschlag überhöhte Mittelwerte noch als plausible Honorarsätze angesehen werden (siehe zu einer solchen Heranziehung von im Ergebnis doch im oberen Bereich der Honorarabrechnungspraxis liegenden Mittelbeträgen mit bzw. ohne Zuschlägen OLG München, Urteil vom 26.02.2016 – 10 U 579/15, juris Rn. 27, OLG Report Süd 13/2016 Anm. 11 (Mittelwertbildung zzgl. Zuschlag); LG Aachen, Urteil vom 01.02.2016 – 5 S 112/15, juris Rn. 21 (Mittelwert); LG Hamburg, Urteil vom 13.01.2017 – 323 S 23/16, juris Rn. 9 (Mittelwert); Urteil vom 14.02.2017 – 302 S 22/16, juris Rn. 23 (Mittelwert); LG Heidelberg, Urteil vom 14.12.2016 – 1 S 15/16, juris Rn. 25 (Mittelwert); LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.02.2012 – 8 S 2791/11, juris Rn. 15 (Mittelwert); AG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2016 – 32 C 329/15, juris Rn. 6 (Mittelwert), DV 2017, 103; AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 18.02.2016 – 410d C 146/15, juris Rn. 11 (Mittelwert zzgl. Zuschlag); AG Krefeld, Urteil vom 10.02.2016 – 10 C 326/15, juris Rn. 12 (Mittelwert); Urteil vom 13.02.2017 – 2 C 361/16, juris Rn. 31 (Mittelwert); AG Landau (Isar), Urteil vom 21.12.2017 – 4 C 318/17, juris Rn. 18 (Mittelwert zzgl. Zuschlag)). Der Bundesgerichtshof hat eine unter Heranziehung dieser Werte erfolgende Beurteilung der Plausibilität vorgerichtlicher Sachverständigenkosten als unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden bezeichnet (siehe BGH, Urteil vom 28.02.2017 – VI ZR 76/16, juris Rn. 10 i.V.m. 15, NJW 2017, 1875, wobei im dortigen Verfahren allerdings die Höhe der Schätzung selbst nicht mit der Revision angegriffen worden ist).

(d) Zu einem ähnlichen Ergebnis kommen im Hinblick auf die Hinzurechnung eines solchen Zuschlags schließlich auch solche Gerichte, die den Mittelwert nicht im oberen Bereich der Honorarabrechnungspraxis ansiedeln, sondern vielmehr den Mittelwert zwischen den Beträgen verwenden, oberhalb bzw. unterhalb derer jeweils 90-95 % der befragten Sachverständigen ihre Honorare abrechnen (siehe LG Coburg, Urteil vom 25.02.2011 – 32 S 26/10, juris Rn. 28 f.; LG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2016 – 5 S 164/15, juris Rn. 30; Urteil vom 28.07.2016 – 5 S 333/15, juris Rn. 12). Eine allein und ohne einen derartigen Zuschlag lediglich auf einen solchen Mittelwert dieser Art verengte Heranziehung der BVSK-Honorarbefragung zur Beurteilung der Plausibilität eines geltend gemachten Sachverständigen-Grundhonorars wird dagegen nur sehr vereinzelt vertreten (siehe LG Ravensburg, Urteil vom 12.04.2018 – 1 S 151/17, juris Rn. 33) und kann wegen der zu Lasten des Geschädigten zu weitgehenden Begrenzung der Ersatzfähigkeit ihm entstandener Sachverständigenkosten auch nicht überzeugen, da so mittelbar der Geschädigte zu einer Marktanalyse angehalten würde.

(2) Die mit der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte übereinstimmende Heranziehung der im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2015 ermittelten Beträge ist damit zu begründen, dass die Ergebnisse dieser Befragung hinsichtlich des von Sachverständigen berechneten Grundhonorars dem Grundsatz nach eine taugliche Grundlage für die Beurteilung der Plausibilität eines Sachverständigenhonorars für den Geschädigten darstellen können. An dieser Honorarbefragung haben 993 Sachverständige aus dem gesamten Bundesgebiet teilgenommen, so dass hier eine genügend breite Abdeckung des Sachverständigenmarktes vorliegt (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 30.04.2015 – 22 U 31/14, juris Rn. 47, NZV 2015, 507; LG Ravensburg, Urteil vom 12.04.2018 – 1 S 151/17, juris Rn. 31), ohne dass eine verfälschende oder in anderer Weise die Aussagekraft dieser Daten beeinträchtigende Auswahl ersichtlich oder von den Parteien des vorliegenden Verfahrens vorgetragen worden wäre. Vielmehr ist den Angaben zur BVSK-Honorarbefragung 2015 zu entnehmen, dass Ausreißer in Form der jeweils untersten und obersten Preisfindung nicht berücksichtigt wurden und dass daher sowohl im unteren wie im oberen Bereich je 5 % nicht veröffentlicht wurden. Diese Berechnungsform unterscheidet die BVSK-Honorarbefragung von den Ergebnissen anderer öffentlich verfügbarer Daten, die jeweils auch die Höchst- und Niedrigstwerte einbeziehen; bei der Ermittlung eines als plausibel anzusehenden Sachverständigenhonorars auf der Grundlage einer solchen Marktbefragungen müssen aber ebenso wie bei der Beurteilung der Üblichkeit berechneter Vergütungen derartige Ausreißer außer Betracht bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2006 – X ZR 122/05, juris Rn. 12, BGHZ 167, 139; Urteil vom 01.06.2017 – VII ZR 95/16, juris Rn. 23, NJW 2017, 2403). Mit der Orientierung am HB III-Betrag, unterhalb dessen 95 % der in der BVSK-Honorarumfrage berücksichtigten Sachverständigen ihr Honorar berechnen, ist sichergestellt, dass das jeweils geltend gemachte und zu beurteilende Honorar noch innerhalb der Bandbreite der am Markt verlangten Grundhonorare liegt (und damit nicht schon als absoluter Ausreißer anzusehen ist) und dass gleichzeitig dem Geschädigten keine weitere Obliegenheit zur Durchführung einer Marktanalyse auferlegt wird, um festzustellen, ob das geltend gemachte Honorar etwa einem Mittelwert entspricht oder ob auch ein günstigerer Sachverständiger zu beauftragen sein könnte.

(3) Dass dem Geschädigten oftmals die konkreten Werte der BVSK-Honorarbefragung unbekannt sein werden, ist diesem Beurteilungsansatz nicht entscheidend entgegenzuhalten (so aber offenbar OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014 – 4 U 61/13, juris Rn. 131, Schaden-Praxis 2015, 49), da es hier um eine verobjektivierte Betrachtung dessen geht, was als üblicherweise verlangtes und daher plausibles Honorar ohne weiteres hätte erkannt werden können. Im Übrigen ist, da nicht nur ein bestimmter Vergütungssatz als plausibel anzusehen ist, sondern vielmehr eine Bandbreite von Vergütungen, die auch nicht lediglich auf den Mittelwert der berechneten Vergütungen zu beschränken ist, die der BVSK-Honorarbefragung zugrunde liegende Bezugnahme auf die Bandbreite der mittleren 90 % der berechneten Honorare (nach Ausscheiden der jeweils 5 % höchsten und niedrigsten Honorarsätze) für die Bestimmung der Plausibilität des konkret berechneten Honorars nicht ungeeignet. Den Geschädigten auf die Ersatzfähigkeit nur innerhalb einer noch geringeren Bandbreite der auf dem Markt berechneten Grundhonorare zu beschränken (so insbesondere LG Ravensburg, Urteil vom 12.04.2018 – 1 S 151/17, juris Rn. 33), würde ihm im Ergebnis die Obliegenheit der Vornahme einer Marktanalyse auferlegen, was nicht damit vereinbar wäre, dass der Geschädigte nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet sein soll. Das Bestehen im vorliegenden Fall beachtlicher regional oder in anderer Weise differenzierender unterschiedlicher Abrechnungspraktiken (bei deren Vorliegen auf deren abweichende Beträge abzustellen wäre, siehe BGH, a.a.O.) ist nicht vorgetragen und auch nicht aus den Angaben der BVSK-Honorarbefragung ersichtlich.

(4) Lediglich der Vollständigkeit der Argumentation halber ist anzumerken, dass die hier erfolgte Heranziehung der Daten der BVSK-Honorarbefragung zur Beurteilung der Plausibilität des berechneten Grundhonorars nicht ausschließt, dass nach anderweitigen Beurteilungsmethoden aus Sicht des Geschädigten auch höhere Beträge als plausibler Kostenaufwand erscheinen könnten, wenn deren Betrag in anderer Weise als plausibel begründet werden könnte. Daraus folgt, dass nicht allein im Hinblick auf eine Überschreitung der Vergleichsbeträge aus der BVSK-Honorarbefragung eine mangelnde Ersatzfähigkeit des Grundhonorars des Sachverständigen festzustellen ist (siehe BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris Rn. 9, NJW 2014, 1947), wenn dessen aus der verobjektivierten Sicht des Geschädigten bestehende Plausibilität in anderer Weise zu begründen ist. In der Rechtsprechung ist hierzu vielfach angenommen worden, dass selbst bei der Überschreitung der Grundhonorarsätze aus der BVSK-Honorarbefragung um Prozentsätze von etwa 20 % (siehe LG Coburg, Urteil vom 25.02.2011 – 32 S 26/10, juris Rn. 28 f. (Mittelwert zzgl. Zuschlag von 25 %); LG Freiburg, Urteil vom 24.11.2016 – 3 S 145/16, juris Rn. 22 i.V.m. 33 (HB V-Betrag zzgl. Zuschlag); LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015 – 323 S 45/14, juris Rn. 27 (Mittelwert zzgl. Zuschlag von 45 %); LG Lübeck, Urteil vom 30.11.2017 – 14 S 214/16, juris Rn. 6 f. (HB V-Betrag zzgl. Zuschlag von 30 %); LG München I, Urteil vom 08.04.2016 – 17 S 21740/14, juris Rn. 14, Schaden-Praxis 2016, 380 (Zuschlag von 15 %); LG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2016 – 5 S 333/15, juris Rn. 12 i.V.m. 14 (Mittelwert zzgl. Zuschlag von 15 %); AG Dresden, Urteil vom 03.04.2017 – 115 C 341/16, juris Rn. 28 (HB V-Betrag zzgl. Zuschlag von 15-20 %); AG Landau (Isar), Urteil vom 21.12.2017 – 4 C 318/17, juris Rn. 18 (Mittelwert zzgl. Zuschlag von 10 %); deutlich diesen Rahmen übersteigend AG Hamburg, Urteil vom 08.04.2016 – 4 C 450/15, juris Rn. 23, Schaden-Praxis 2017, 490 (Mittelwert zzgl. Zuschlag von 100 %)) aus der Sicht des Geschädigten noch nicht von einer Erkennbarkeit einer Überhöhung der Honorarforderung auszugehen ist, so dass auch in dieser Höhe noch keine Unplausibilität des geltend gemachten Sachverständigenhonorars festzustellen wäre. Ab einer Überschreitung dieser Werte um einen solchen Prozentsatz wäre dagegen davon auszugehen, dass diese Überhöhung der geltend gemachten Honorare auch für den Geschädigten erkennbar sein müsste. Dabei wäre nach der hier vertretenen Auffassung dieser prozentuale Zuschlag dann aber nicht auf den HB III-Betrag (bzw. den identischen oberen Wert des HB V-Korridors) hinzuzurechnen, der ohnehin schon einen in der Spitzengruppe angesetzten Betrag beinhaltet, sondern vielmehr auf einen Mittelwert der nach der BVSK-Honorarbefragung verlangten Honorarsätze, als welcher beispielsweise der Mittelwert zwischen den HB I- und HB III-Beträgen angesehen werden könnte, d.h. zwischen den Beträgen, oberhalb bzw. unterhalb derer jeweils 95 % der befragten Sachverständigen ihr Honorar berechnen. Für den vorliegenden Fall kann dies aber dahinstehen, da das gegenüber der Klägerin berechnete Grundhonorar jedenfalls den HB III-Betrag aus der BVSK-Honorarbefragung nicht überschreitet.

f. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Beträge für die Nebenkosten des Sachverständigen konnte die Klägerin im vorliegenden Fall von der Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit dieser Kosten in der geltend gemachten Höhe von insgesamt EUR 101,40 netto ausgehen. Bei der Prüfung der Plausibilität dieses Kostenaufwands für Nebenkosten kann eine Orientierung an den Kostenerstattungssätzen nach dem JVEG erfolgen (siehe unter aa.); nach diesem Maßstab begegnet im vorliegenden Fall die Plausibilität der einzelnen in der Kostenrechnung vom 11.04.2016 enthaltenen Nebenkostenpositionen keinen Bedenken (siehe unter bb. bis gg.).

aa. Bei Nebenkosten für Aufwand allgemeiner Natur, wie z.B. Kopien, Schreibkosten, Fahrtkosten und Kommunikation, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frage der Erkennbarkeit der Überhöhung vom Sachverständigen geltend gemachter Kosten anders zu beurteilen als in Bezug auf das Grundhonorar und es kann hier grundsätzlich eine Orientierung an den Kostenerstattungssätzen nach dem JVEG erfolgen.

(1) Da es sich bei diesen Nebenkosten um Kosten des täglichen Lebens handelt, deren Anfallen dem Geschädigten – anders als das Grundhonorar eines Sachverständigen – auch aus anderweitiger Erfahrung bekannt sein kann, wird hier angenommen, dass der Geschädigte ohne weiteres in der Lage ist, beurteilen zu können, ob ihm in Rechnung gestellte Nebenkosten als überhöht anzusehen sind (siehe BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, juris Rn. 14, NJW 2016, 3092; so auch LG Bochum, Urteil vom 31.05.2016 – 9 S 36/16, juris Rn. 21; LG Bremen, Urteil vom 02.09.2016 – 3 S 289/15, juris Rn. 26; Urteil vom 30.06.2017 – 8 S 187/16; anders dagegen AG Bremen, Urteil vom 10.10.2014 – 7 C 154/14; Urteil vom 17.02.2017 – 7 C 324/16).

(2) Es darf stattdessen der Geschädigte eines Verkehrsunfalls solche in einer Kostenrechnung des vorgerichtlich beauftragten Sachverständigen berechnete Beträge für Nebenkosten unter dem Gesichtspunkt der Plausibilitätsprüfung als nicht überhöhten Kostenaufwand ansehen, die den Beträgen des Kostenersatzes für die betreffenden Nebenkosten nach dem JVEG entsprechen.

(a) Diese Möglichkeit der Orientierung an den Beträgen des Kostenersatzes für die betreffenden Nebenkosten nach dem JVEG ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich anerkannt worden und entspricht auch der Entscheidungspraxis zahlreicher Amts- und Landgerichte (so BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, juris Rn. 18, NJW 2016, 3092; Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17, juris Rn. 37, NJW 2018, 693; zu dieser vom BGH angenommenen Möglichkeit der Orientierung am JVEG auch BVerfG, Beschluss vom 04.07.2017 – 2 BvR 2157/15, juris Rn. 33, FA 2017, 269; ebenso LG Bochum, Urteil vom 10.01.2016 – 11 S 253/05, juris Rn. 31 ff.; LG Bremen, Urteil vom 02.09.2016 – 3 S 289/15, juris Rn. 27; Urteil vom 30.06.2017 – 8 S 187/16; LG Freiburg, Urteil vom 24.11.2016 – 3 S 145/16, juris Rn. 24; LG Hamburg, Urteil vom 13.01.2017 – 323 S 23/16, juris Rn. 11; LG Heidelberg, Urteil vom 14.12.2016 – 1 S 15/16, juris Rn. 29; LG Köln, Urteil vom 28.02.2018 – 9 S 100/16, juris Rn. 27; LG Ravensburg, Urteil vom 12.04.2018 – 1 S 151/17, juris Rn. 36 ff.; AG Aschaffenburg, Urteil vom 07.06.2016 – 123 C 481/16, juris Rn. 6; AG Erfurt, Urteil vom 15.05.2018 – 4 C 2162/17; AG Münster, Urteil vom 15.05.2018 – 6 C 197/18, juris Rn. 10).

(b) Wegen der aus Sicht des Bundesgerichtshofs ohne weiteres bestehenden Möglichkeit zur Beurteilung der Angemessenheit vom Sachverständigen in Rechnung gestellter Nebenkosten ist hier auch kein weiterer prozentualer Zuschlag zu dem Nebenkostenansatz nach dem JVEG geboten (vgl. zu einem solchen Zuschlag auch in Bezug auf Nebenkosten dagegen OLG München, Urteil vom 26.02.2016 – 10 U 579/15, juris Rn. 41, OLG Report Süd 13/2016 Anm. 11; LG Bochum, Urteil vom 10.01.2016 – 11 S 253/05, juris Rn. 33 (spezifisch zu Fahrtkosten); LG Halle (Saale), Urteil vom 16.11.2015 – 1 S 202/15, juris Rn. 20, Schaden-Praxis 2016, 99; LG Köln, Urteil vom 28.02.2018 – 9 S 100/16, juris Rn. 21; LG München I, Urteil vom 08.04.2016 – 17 S 21740/14, juris Rn. 14, Schaden-Praxis 2016, 380; LG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2016 – 5 S 333/15, juris Rn. 13 ff.; AG Hamburg-Altona, Urteil vom 20.04.2018 – 318b C 23/18; AG Köln, Urteil vom 28.11.2017 – 263 C 99/17, juris Rn. 23; Urteil vom 16.02.2018 – 263 C 173/17, juris Rn. 13; vgl. auch AG Bremen, Urteil vom 17.02.2017 – 7 C 324/16). Die Höhe des Nebenkostenersatzes nach dem JVEG spiegelt eine breite und normativ anerkannte Abrechnungspraxis wider und es kann im Übrigen grundsätzlich auch von einer im Wesentlichen vergleichbaren Abrechnungsstruktur bei gerichtlich bestellten und privat beauftragten Sachverständigen ausgegangen werden (siehe BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, juris Rn. 19, NJW 2016, 3092), so dass es aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten nicht als unplausibel erscheinen muss, wenn vom vorgerichtlichen Sachverständigen für Nebenkosten Beträge in gleicher Höhe wie nach dem JVEG vorgesehen in Rechnung gestellt werden.

(c) Dass das JVEG keine unmittelbare Anwendung auf private Sachverständige findet und dass auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine entsprechende Übertragung der Grundsätze des JVEG auf die Bestimmung der Vergütungs- und Kostenerstattungsansprüche privater Sachverständiger abgelehnt wurde (siehe BGH, Urteil vom 04.04.2016 – X ZR 122/05, juris Rn. 19, BGHZ 167, 139), ist der so beschriebenen grundsätzlichen Orientierung an den Werten des JVEG nicht entgegenzuhalten (so auch BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, juris Rn. 18 ff., NJW 2016, 3092; LG Bremen, a.a.O.; im Ergebnis anders dagegen LG Dortmund, Urteil vom 21.01.2015 – 21 S 27/14, juris Rn. 15, Schaden-Praxis 2015, 376; AG Bad Säckingen, Urteil vom 04.12.2015 – 1 C 187/15, juris Rn. 21, Schaden-Praxis 2016, 347; AG Bremen, Urteil vom 31.05.2017 – 23 C 342/16; AG Frankenthal, Urteil vom 14.06.2016 – 3a C 79/16, juris Rn. 9; Urteil vom 18.07.2018 – 3a C 242/17, juris Rn. 25; AG München, Urteil vom 13.07.2016 – 341 C 30483/15, juris Rn. 39). Im vorliegenden Zusammenhang geht es nicht um die Bestimmung der Höhe der einem Sachverständigen im Verhältnis zum Besteller gemäß § 632 BGB zustehenden Vergütung, sondern lediglich darum, in welcher Höhe aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten sich solche Nebenkostenbeträge noch im Rahmen des Erforderlichen halten, wofür tatrichterlich ein Rückgriff auf gesetzlich geregelte oder in anerkannten Tabellen enthaltene Erfahrungswerte zulässig ist (siehe BGH, a.a.O.; ebenso LG Bremen, a.a.O.): Die Orientierung an den Kostenerstattungssätzen des JVEG hat demnach lediglich zur Folge, dass ein Kostenansatz in dieser Höhe aus der Sicht des Geschädigten als erforderliche bzw. zumindest nicht überhöhte Kostenhöhe erscheinen durfte. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall, bspw. für die Kosten von Kopien oder Fotografien, für den Geschädigten erkennbar ist, dass derartige Leistungen z.B. in Copyshops und Drogeriemärkten günstiger angeboten werden: Insoweit ist für die Tätigkeit des Sachverständigen ein höherer Kostenersatz nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Amortisation der Kosten für die Anschaffung seiner technischen Ausrüstung geboten (siehe BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17, juris Rn. 27, NJW 2018, 693; LG Aachen, Urteil vom 27.11.2015 – 6 S 106/15, juris Rn. 30; AG Darmstadt, Urteil vom 23.01.2016 – 306 C 387/15, juris Rn. 142; dagegen offenbar AG Bremen, Urteil vom 25.01.2018 – 9 C 199/17, juris Rn. 26), was – wie durch die Höhe der dortigen Kostenerstattungssätze belegt wird – vom Gesetzgeber des JVEG auch normativ anerkannt wurde.

(3) Zur Überzeugung des Senats ist für die Bestimmung der Plausibilität von einem vorgerichtlichen Sachverständigen in seiner Kostenrechnung gesondert abgerechneter Nebenkosten allgemeiner Art der vorstehend beschriebenen Heranziehung der Kostenerstattungssätze des JVEG der Vorzug zu geben gegenüber der Orientierung an lediglich sektorbezogenen Marktbefragungen wie insbesondere der BVSK-Honorarbefragung.

(a) Allerdings ist festzustellen, dass entgegen der hier vertretenen Auffassung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte die Heranziehung der Beträge aus der BVSK-Honorarbefragung auch für den Bereich der Nebenkosten eine breite Unterstützung gefunden hat (siehe KG Berlin, Urteil vom 30.04.2015 – 22 U 31/14, juris Rn. 47, MDR 2015, 825; OLG München, Urteil vom 26.02.2016 – 10 U 579/15, juris Rn. 28, OLG Report Süd 13/2016 Anm. 11; LG Aachen, Urteil vom 27.11.2015 – 6 S 106/15, juris Rn. 30; Urteil vom 01.02.2016 – 5 S 112/15, juris Rn. 21; LG Arnsberg, Urteil vom 16.03.2016 – 3 S 179/15, juris Rn. 42; Urteil vom 02.08.2017 – 3 S 198/16, juris Rn. 71, NJW-RR 2017, 1178; LG Baden-Baden, Urteil vom 06.07.2012 – 1 S 56/11, juris Rn. 29, Schaden-Praxis 2013, 86; LG Bielefeld, Beschluss vom 17.04.2015 – 20 S 123/145, juris Rn. 16; LG Bochum, Urteil vom 31.05.2016 – 9 S 18/16, juris Rn. 34; LG Coburg, Urteil vom 05.05.2015 – 14 O 732/13, juris Rn. 44, Schaden-Praxis 2015, 274; LG Fulda, Urteil vom 24.04.2015 – 1 S 168/14, juris Rn. 28, Schaden-Praxis 2016, 127; LG Hagen (Westfalen), Urteil vom 20.08.2015 – 7 S 25/15, juris Rn. 29; LG Halle (Saale), Urteil vom 16.11.2015 – 1 S 202/15, juris Rn. 18, Schaden-Praxis 2016, 99; LG Hamburg, Urteil vom 14.02.2017 – 302 S 22/16, juris Rn. 23; LG Hannover, Beschluss vom 07.06.2016 – 9 S 5/16, juris Rn. 9, ZfSch 2016, 503; Urteil vom 28.02.2017 – 9 S 5/16, juris Rn. 12; LG Kiel, Urteil vom 19.12.2014 – 1 S 49/14, juris Rn. 26; LG Köln, Urteil vom 26.10.2016 – 9 S 100/16, juris Rn. 42; Urteil vom 10.10.2017 – 11 S 399/16, juris Rn. 8; LG Köln, Urteil vom 28.02.2018 – 9 S 100/16, juris Rn. 27; LG Krefeld, Urteil vom 21.04.2016 – 3 S 34/15, juris Rn. 68; LG Mannheim, Urteil vom 05.02.2016 – 1 S 119/15, juris Rn. 15, NJW-RR 2016, 599; LG München I, Urteil vom 01.09.2011 – 19 S 7874/11, juris Rn. 6; LG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 07.11.2012 – 5 S 443/12, juris Rn. 39, NJW-RR 2013, 273; LG Paderborn, Urteil vom 11.06.2014 – 5 S 24/14, juris Rn. 8; LG Regensburg, Urteil vom 01.02.2011 – 2 S 249/10, juris Rn. 10, Schaden-Praxis 2011, 339; LG Rostock, Urteil vom 18.04.2013 – 1 S 225/11, juris Rn. 25; LG Stade, Urteil vom 07.12.2015 – 1 S 12/15, juris Rn. 39; LG Zwickau, Urteil vom 17.01.2008 – 6 S 118/07, juris Rn. 15, Schaden-Praxis 2008, 410; AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Urteil vom 03.03.2016 – 36 C 472/15, juris Rn. 5, Schaden-Praxis 2016, 316; AG Bad Säckingen, Urteil vom 04.12.2015 – 1 C 187/15, juris Rn. 18, Schaden-Praxis 2016, 347; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 13.09.2016 – 103 C 3275/15, juris Rn. 4, Schaden-Praxis 2017, 492; AG Biedenkopf, Urteil vom 28.09.2016 – 50 C 136/16 (70), juris Rn. 5, Schaden-Praxis 2017, 527; AG Darmstadt, Urteil vom 23.01.2016 – 306 C 387/15, juris Rn. 128; AG Dortmund, Urteil vom 26.11.2015 – 410 C 7021/14, juris Rn. 22, DV 2016, 46; AG Ehingen, Urteil vom 08.02.2016 – 1 C 343/15, juris Rn. 7, Schaden-Praxis 2017, 454; AG Hannover, Urteil vom 21.06.2016 – 520 C 13772/15, juris Rn. 13 f.; AG Heidelberg, Urteil vom 05.02.2016 – 27 C 57/15, juris Rn. 16; AG Iserlohn, Urteil vom 15.01.2016 – 42 C 322/15, juris Rn. 9, Schaden-Praxis 2016, 316; Urteil vom 29.09.2016 – 42 C 224/16, juris Rn. 15, Schaden-Praxis 2017, 560; AG Köln, Urteil vom 16.02.2018 – 263 C 173/17, juris Rn. 13; AG Krefeld, Urteil vom 13.02.2017 – 2 C 361/16, juris Rn. 31; AG Landau (Isar), Urteil vom 21.12.2017 – 4 C 318/17, juris Rn. 18; AG Mönchengladbach, Urteil vom 02.11.2016 – 11 C 333/16, juris Rn. 25, NJW-RR 2017, 800; AG Nördlingen, Urteil vom 20.11.2015 – 1 C 500/15, juris Rn. 12 ff.; AG Pinneberg, Urteil vom 03.02.2016 – 66 C 36/15, juris Rn. 12, Schaden-Praxis 2016, 419; AG Regensburg, Urteil vom 12.04.2016 – 3 C 74/16, juris Rn. 11, Schaden-Praxis 2017, 456; AG Ulm, Urteil vom 23.06.2016 – 1 C 933/15, juris Rn. 13, Schaden-Praxis 2016, 381).

(b) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dagegen insbesondere die Verwendung älterer Jahrgänge der BVSK-Honorarbefragung in diesem Zusammenhang auf Ablehnung gestoßen (siehe BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17, juris Rn. 30, NJW 2018, 693; ebenso bereits BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13, juris Rn. 20, NJW 2014, 3151), da es hier an einer hinreichenden Definition des Begriffs der Nebenkosten mangelte und da unter den als Nebenkosten angegebenen Beträgen hier vielfach auch Gewinnanteile mit abgerechnet wurden. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof lediglich grundsätzlich eine Heranziehung der Nebenkostenbeträge aus der BVSK-Honorarbefragung 2015 als unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden bezeichnet, wobei in der konkreten Entscheidung aber die Höhe der Schätzung selbst mit der Revision gerade nicht angegriffen worden war (siehe BGH, Urteil vom 28.02.2017 – VI ZR 76/16, juris Rn. 10 i.V.m. 15, NJW 2017, 1875). Dagegen hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang insbesondere betont, dass statt einer solchen sektorbezogenen Betrachtung wegen der allgemeinen Natur dieser Nebenkosten auch eine Schätzungsgrundlage herangezogen könne, die sich nicht spezifisch auf den Bereich der Sachverständigen für das Kraftfahrzeugswesen stützt (siehe BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17, juris Rn. 37, NJW 2018, 693).

(c) Aus Sicht des Senats legt diese allgemeine Natur der hier abzugeltenden Nebenkosten entsprechend den vorstehend zitierten Ausführungen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Tatrichter eine nicht auf einen bestimmten Sektor beschränkte Betrachtung nahe: Derartige Nebenkosten fallen nicht nur sektorspezifisch bei Kfz-Sachverständigengutachten an, sondern vielmehr auch in anderen Zusammenhängen und sind regelmäßig auch dort ersatzfähig. Daher sollte aber aus der Perspektive des Geschädigten die Beurteilung der Plausibilität der für diese Nebenkosten vom Sachverständigen jeweils geltend gemachten Beträge auch nicht allein unter Stützung auf eine Orientierung am Abrechnungsverhalten solcher Sachverständige für das Kraftfahrzeugwesen erfolgen, da die in diesem Kontext sektorspezifisch abgerechneten Kosten nicht notwendigerweise mit den im Allgemeinen, d.h. auch außerhalb dieses spezifischen Marktsektors, für diese Kosten abgerechneten Beträgen übereinstimmen (siehe ebenso LG Bremen, Urteil vom 02.09.2016 – 3 S 289/15, juris Rn. 15). Zudem ist zu bedenken, dass jedenfalls nach den Angaben zu den Beträgen der Nebenkosten in der BVSK-Honorarbefragung 2015 die Angaben zu den Nebenkosten bei der Honorarbefragung vorgegeben wurden, d.h. es beruhen diese Angaben gerade nicht auf der Abfrage des üblicherweise geltend gemachten Kostenersatzes, so dass sie auch nicht ohne weiteres als tatsächlicher Markstandard angesehen werden können (vgl. auch LG Ravensburg, Urteil vom 12.04.2018 – 1 S 151/17, juris Rn. 35; auf die tatsächliche Abrechnungspraxis auch in Bezug auf Nebenkosten abstellend siehe auch BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, juris Rn. 15, NJW 2016, 3092). Anzumerken ist allerdings, dass dieser Vorzug für die Orientierung an allgemeinen Maßstäben zur Kostenerstattung gegenüber der Heranziehung der BVSK-Honorarbefragung im Ergebnis weitgehend keinen Unterschied begründet, solange – wie im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2015 der Fall – die Beträge der dort vorgegebenen Nebenkosten insbesondere an Sätzen des JVEG oder anderweitig als Schätzungsgrundlage geeigneten Erstattungssätzen orientiert sind (vgl. insbesondere zur Angleichung der Nebenkostenbeträge aus der BVSK-Honorarbefragung 2015 an die entsprechenden Beträge des JVEG LG Aachen, Urteil vom 01.02.2016 – 5 S 112/15, juris Rn. 21; LG Köln, Urteil vom 10.10.2017 – 11 S 399/16, juris Rn. 8; AG Köln, Urteil vom 28.11.2017 – 263 C 99/17, juris Rn. 23; Urteil vom 16.02.2018 – 263 C 173/17, juris Rn. 13).

(4) Im Übrigen gilt auch hinsichtlich der Plausibilität der Nebenkosten, dass der Tatrichter nicht lediglich auf die Anwendung einer bestimmten Methode der Beurteilung der Plausibilität beschränkt ist. Danach bleibt auch für Beträge für Nebenkosten, die im Einzelfall über den Kostenersatz nach dem JVEG hinausgehen oder die dort nicht gesondert berücksichtigt sind, eine Ersatzfähigkeit in Betracht, soweit die Plausibilität der betreffenden Kostenentstehung in anderer Weise belegt werden kann, insbesondere durch eine Bestimmung der Ersatzfähigkeit auf anderweitiger gesetzlicher Grundlage oder unter Heranziehung anderweitiger hinreichend aussagekräftiger Statistiken (siehe BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, juris Rn. 26, NJW 2016, 3092). Für eine pauschalisierende, Nebenkosten verschiedener Art zusammenfassende Betrachtung, bei deren insgesamt für ein Nebenkosten lediglich ein Pauschalbetrag zuerkannt wird, ob als absoluter Betrag oder als Prozentsatz der Gesamthöhe des Sachverständigenhonorars, ist dagegen eine solche tragfähige Grundlage nicht zu erkennen (so gegen den Ansatz eines absoluten Pauschalbetrags für Nebenkosten insbesondere BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13, juris Rn. 21, NJW 2014, 3151; für eine Obergrenze von EUR 100,- dagegen noch LG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2010 – 13 S 37/12, juris Rn. 39, NJW 2012, 3657; nachfolgend für einen – nicht aber als Obergrenze verstandenen – Pauschalbetrag in gleicher Höhe sodann mit Urteil vom 06.02.2015 – 13 S 185/14, juris Rn. 15, NJW-RR 2015, 1308; für ein Abstellen auf einen Prozentsatz von 25 % des Grundhonorars dagegen OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014 – 7 U 111/12, juris Rn. 17, Schaden-Praxis 2014, 201; ähnlich LG Bielefeld, Beschluss vom 17.04.2015 – 20 S 123/145, juris Rn. 18; LG Fulda, Urteil vom 24.04.2015 – 1 S 168/14, juris Rn. 28, Schaden-Praxis 2016, 127; siehe auch AG Frankenthal, Urteil vom 18.07.2018 – 3a C 242/17, juris Rn. 26; für eine Beurteilung einer möglichen Überhöhung lediglich auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Nebenkosten siehe LG Halle (Saale), Urteil vom 16.11.2015 – 1 S 202/15, juris Rn. 20, Schaden-Praxis 2016, 99; AG Bremen, Urteil vom 17.02.2017 – 7 C 324/16; Urteil vom 31.05.2017 – 23 C 342/16). Dies stünde jeweils im Widerspruch zu der Sichtweise des Bundesgerichtshofs, dass bei einer gesonderten Ausweisung von einzelnen Nebenkosten in der Sachverständigenrechnung hierdurch jeweils nur der diesbezügliche Aufwand des Sachverständigen abgerechnet werden darf (siehe BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17, juris Rn. 27, NJW 2018, 693).

bb. Nach diesen Maßstäben bestehen keine Bedenken hinsichtlich der in der Sachverständigenrechnung vom 12.04.2016 geltend gemachten Fotokosten für Originale, wobei hier für 12 Stück Kosten von EUR 2,- pro Stück abgerechnet wurden. Dies entspricht der Kostenerstattung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG für den ersten Fotosatz, wobei, wie oben ausgeführt wurde, der Plausibilität dieser Kostenberechnung nicht entgegensteht, dass die reinen Kosten für den Ausdruck von Digitalfotografien regelmäßig deutlich unter diesem Betrag liegen.

cc. Ebenso sind die Fotokosten für die Duplikate ersatzfähig, für die bei 24 Stück Kosten von EUR 0,50 pro Stück abgerechnet wurden, was der nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG für den zweiten Fotosatz vorgesehenen Kostenerstattung entspricht.

dd. Schreibkosten für das Original des Gutachtens sind in der Sachverständigenrechnung vom 12.04.2016 in Höhe von EUR 1,80 pro Seite bei insgesamt 5 Seiten berechnet worden. Auch in dieser Höhe stehen die geltend gemachten Nebenkosten im Einklang mit den Sätzen des JVEG, welches nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens EUR 0,90 pro angefangene 1000 Anschläge ansetzt: Der leichteren Verständlichkeit halber kann es – wie nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZuSEG a.F. in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung – im vorliegenden Kontext aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten als angängig erscheinen, wenn die Schreibgebühren in der Sachverständigenrechnung nach der Zahl der Seiten berechnet werden und nicht nach der Zahl der Anschläge, wobei eine Normseite – als Anknüpfungspunkt der Berechnung in der Sachverständigenrechnung – 1500 Anschläge umfasst und daher eine Abrechnung mit EUR 1,80 pro Seite als aus Sicht des Geschädigten plausibel anzusehen ist (so auch LG Aachen, Urteil vom 01.02.2016 – 5 S 112/15, juris Rn. 22; LG Bremen, Urteil vom 02.09.2016 – 3 S 289/15, juris Rn. 32; Urteil vom 30.06.2017 – 8 S 187/16; LG Freiburg, Urteil vom 24.11.2016 – 3 S 145/16, juris Rn. 28; LG Köln, Urteil vom 28.02.2018 – 9 S 100/16, juris Rn. 34; LG Ravensburg, Urteil vom 12.04.2018 – 1 S 151/17, juris Rn. 43; AG Dresden, Urteil vom 03.04.2017 – 115 C 341/16, juris Rn. 37).

Insbesondere ist entgegen einer teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (siehe LG Bremen, Beschluss vom 03.06.2016 – 6 S 296/15; Beschluss vom 03.06.2016 – 6 T 95/16; AG Siegburg, Urteil vom 02.01.2016 – 113 C 191/15, juris Rn. 45; zu einer ähnlichen Argumentation in Bezug auf Fotokosten siehe auch AG Bremen, Urteil vom 25.01.2018 – 9 C 199/17, juris Rn. 26) auch nicht eine Erstattungsfähigkeit von Schreibgebühren generell mit dem Argument zu versagen, dass das Schreiben des Gutachtens neben der Besichtigung des Fahrzeugs und der Kalkulation einen Teil der grundsätzlich geschuldeten Leistung im Rahmen des Sachverständigenvertrags darstellt und dass zu der vom Sachverständigen zu erbringenden Werkleistung eben auch die Verschriftlichung des Ergebnisses gehört. Die Plausibilität der Schreibgebühr ist aus der maßgeblichen Laienperspektive des Geschädigten zu beurteilen, von dem nicht die rechtliche Beurteilung erwartet werden kann, ob sich eine Schreibgebühr auf ein von der mit dem Grundhonorar abgegoltenen Gutachterleistung verschiedenes Teilprodukt der Leistung des Sachverständigen beziehen kann, und es gibt zudem die normative Wertung des § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG die gesonderte Ersatzfähigkeit der Schreibgebühr im Rahmen der Nebenkosten vor (so auch LG Bremen, Urteil vom 02.09.2016 – 3 S 289/15, juris Rn. 33; Urteil vom 30.06.2017 – 8 S 187/16; siehe auch LG Aachen, Urteil vom 27.11.2015 – 6 S 106/15, juris Rn. 30; LG Ravensburg, Urteil vom 12.04.2018 – 1 S 151/17, juris Rn. 43).

ee. Ersatzfähig sind sodann auch die in der Sachverständigenrechnung vom 12.04.2016 geltend gemachten Schreibkosten für 2 Sätze von Duplikaten, für die dort für 10 Seiten Kosten von EUR 0,50 pro Stück abgerechnet wurden, was der nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG für die Anfertigung von Kopien bis zu einer Größe von DIN A3 vorgesehenen Kostenerstattung entspricht (EUR 0,50 pro Seite für die ersten 50 Seiten und EUR 0,15 für jede weitere Seite).

ff. Als ersatzfähig sind auch die in der Sachverständigenrechnung vom 12.04.2016 geltend gemachten Kosten für Nebenkosten, Porto und Telefon in Höhe von EUR 15,- anzusehen. Zwar sieht das JVEG eine solche Nebenkostenpauschale nicht vor; aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten konnte die Geltendmachung eines solchen Pauschalbetrags für Nebenkosten aber dennoch als plausibel angesehen werden, weil das Gesetz auch in sonstigen insoweit sachlich vergleichbaren Zusammenhängen einen entsprechenden pauschalen Auslagenersatz vorsieht, z.B. in Nr. 7002 VV RVG sowie Nr. 32005 KV GNotKG (siehe so auch LG Aachen, Urteil vom 01.02.2016 – 5 S 112/15, juris Rn. 22; LG Baden-Baden, Urteil vom 06.07.2012 – 1 S 56/11, juris Rn. 30, Schaden-Praxis 2013, 86; LG Bochum, Urteil vom 10.01.2016 – 11 S 253/05, juris Rn. 45; Urteil vom 31.05.2016 – 9 S 18/16, juris Rn. 47; LG Bremen, Urteil vom 02.09.2016 – 3 S 289/15, juris Rn. 35; LG Freiburg, Urteil vom 24.11.2016 – 3 S 145/16, juris Rn. 29; Urteil vom 24.11.2016 – 3 S 148/16, juris Rn. 26; LG Köln, Urteil vom 28.02.2018 – 9 S 100/16, juris Rn. 30; LG Ravensburg, Urteil vom 12.04.2018 – 1 S 151/17, juris Rn. 42; AG Bremen, Urteil vom 17.02.2017 – 7 C 324/16; AG Dresden, Urteil vom 03.04.2017 – 115 C 341/16, juris Rn. 33; AG Freiberg, Urteil vom 24.04.2018 – 5 C 39/18; AG Köln, Urteil vom 16.02.2018 – 263 C 173/17, juris Rn. 14; AG Münster, Urteil vom 15.05.2018 – 6 C 197/18, juris Rn. 15; AG Osterode, Urteil vom 27.06.2016 – 2 C 374/15, juris Rn. 8, Schaden-Praxis 2017, 603; ablehnend gegenüber einer solchen Pauschale dagegen AG Bremen, Urteil vom 25.01.2018 – 9 C 199/17, juris Rn. 27).

gg. Auch die geltend gemachten Fahrtkosten von EUR 0,70 pro Kilometer bei 52 Kilometer Fahrtstrecke des Sachverständigen sind als ersatzfähig anzusehen. Dabei besteht in der Rechtsprechung allerdings Uneinigkeit, in welcher Höhe als Nebenkosten eines vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens abgerechnete Fahrtkosten zu ersetzen sein sollen.

(1) Teils sind an Fahrtkosten pro Kilometer deutlich höhere Beträge als ersatzfähig angesehen worden: Zuerkannt wurden bis zu EUR 1,20 (siehe LG Stendal, Urteil vom 08.05.2013 – 22 S 122/12, juris Rn. 44 ff., Schaden-Praxis 2013, 375), wobei sich dieser Betrag aus EUR 0,70 an Fahrtkosten plus EUR 0,50 für Fahrtzeitaufwand zusammensetzen sollte; mehrfach auch Beträge von EUR 1,11 bis 1,16 auf der Grundlage der Betragangaben in älteren BVSK-Honorarbefragungen (siehe LG Coburg, Urteil vom 05.05.2015 – 14 O 732/13, juris Rn. 44, Schaden-Praxis 2015, 274; LG Fulda, Urteil vom 24.04.2015 – 1 S 168/14, juris Rn. 34, Schaden-Praxis 2016, 127). Ein ähnlicher Betrag von EUR 1,10 wurde mit der Begründung zuerkannt, dass bei niedrigeren Beträgen jedenfalls noch keine dem Geschädigten erkennbare Überhöhung vorliege (so LG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2016 – 5 S 164/15, juris Rn. 39; für denselben Betrag auch LG Karlsruhe, Urteil vom 23.12.2016 – 19 S 8/16, juris Rn. 45 f.). Dies überzeugt allerdings jeweils nicht: Auch aus Sicht des Geschädigten ist ein Fahrtkostenersatz nicht mit einer Vergütung für den Fahrtzeitaufwand zu vermengen und der Zeitaufwand des Sachverständigen ist vielmehr als mit seinem Grundhonorar abgegolten anzusehen. Ältere BVSK-Honorarbefragungen wiederum sind nach den obigen Ausführungen ohnehin nicht zur Schätzung der angemessenen Nebenkosten heranzuziehen und bei Nebenkosten ist auch, da es sich hier um für den Geschädigten ohne weiteres zu beurteilende Kosten handelt, kein Zuschlag zu den Kosten zuzugestehen, ohne den noch keine erkennbare Kostenüberhöhung einträte.

(2) Die ganz überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung nimmt dagegen an, dass Fahrtkosten in Höhe von EUR 0,70 – wie vorliegend geltend gemacht – ersatzfähig sind (siehe BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, juris Rn. 26, NJW 2016, 3096; OLG München, Urteil vom 26.02.2016 – 10 U 579/15, juris Rn. 43, OLG Report Süd 13/2016 Anm. 11; LG Aachen, Urteil vom 01.02.2016 – 5 S 112/15, juris Rn. 22; LG Bochum, Urteil vom 31.05.2016 – 9 S 18/16, juris Rn. 41; LG Freiburg, Urteil vom 24.11.2016 – 3 S 145/16, juris Rn. 27; Urteil vom 24.11.2016 – 3 S 148/16, juris Rn. 25; LG Hamburg, Urteil vom 13.01.2017 – 323 S 23/16, juris Rn. 12; LG Köln, Urteil vom 28.02.2018 – 9 S 100/16, juris Rn. 28; LG Ravensburg, Urteil vom 12.04.2018 – 1 S 151/17, juris Rn. 37; AG Aschaffenburg, Urteil vom 13.03.2017 – 130 C 437/16, juris Rn. 20; AG Bremen, Urteil vom 17.02.2017 – 7 C 324/16; Urteil vom 31.05.2017 – 23 C 342/16; AG Dresden, Urteil vom 03.04.2017 – 115 C 341/16, juris Rn. 35; AG Freiberg, Urteil vom 24.04.2018 – 5 C 39/18; AG Köln, Urteil vom 16.02.2018 – 263 C 173/17, juris Rn. 14).

(3) Allerdings ist zu konstatieren, dass das JVEG, dem nach den obigen Ausführungen die Rolle eines maßgeblichen Orientierungspunkts für die Beurteilung der Plausibilität von Nebenkosten eines vorgerichtlichen Sachverständigen zukommt, nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG eine Ersatzfähigkeit von Fahrkosten lediglich in Höhe von EUR 0,30 pro Kilometer vorsieht. Auf dieser Grundlage ist mit beachtlicher Begründung von einigen Gerichten auch nur ein unterhalb von EUR 0,70 liegender Betrag für Fahrtkosten des vorgerichtlichen Sachverständigen als ersatzfähig angesehen worden (EUR 0,30: AG Münster, Urteil vom 15.05.2018 – 6 C 197/18, juris Rn. 17; EUR 0,45: LG Bochum, Urteil vom 10.01.2016 – 11 S 253/05, juris Rn. 45, juris Rn. 33; siehe auch für einen Betrag von EUR 0,50: LG Baden-Baden, Urteil vom 06.07.2012 – 1 S 56/11, juris Rn. 33, Schaden-Praxis 2013, 86).

(4) Der Senat schließt sich zu dieser Frage der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung an, wonach für Fahrtkosten ein Betrag von EUR 0,70 pro Kilometer als ersatzfähig anzusehen ist. Maßgeblich ist hierfür allerdings nicht, dass in der BVSK-Honorarbefragung 2015 ein Betrag in dieser Höhe als Nebenkostenersatz für Fahrtkosten angegeben wird, sondern es ist an dieser Stelle zu konstatieren, dass der niedrigere Betrag nach dem JVEG nicht an einem realistischen Aufwand für Fahrtkosten orientiert ist: Der Bundesgerichtshof selbst hat vielmehr darauf verwiesen, dass nach den von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen ein Kilometersatz von EUR 0,70 erforderlich erscheinen kann und dass nach der im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz im Jahr 2009 zwecks Überprüfung des JVEG durchgeführten Marktanalyse der Median der von Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen erhobenen Fahrtkosten im Bereich von EUR 0,60 (bei Abrechnung nach Stundensatz) bzw. EUR 0,65 (bei teilweise pauschaler Abrechnung) lag (siehe BGH, a.a.O.). Der Betrag von EUR 0,70 liegt damit im Bereich der tatsächlich entstandenen Kosten und spiegelt die tatsächliche Abrechnungspraxis wider. Demgegenüber ist die Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG vom Gesetzgeber an die entsprechende Regelung zur Fahrtkostenerstattung in Nr. 7003 VV-RVG angelehnt worden (siehe die Begründung für dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 11.11.2003, BT-Drucks. 15/1971, S. 180), die wiederum nicht an der tatsächlichen Kostenhöhe, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung der Nutzung privater Fahrzeuge orientiert ist (siehe BT-Drucks. 15/1971, S. 232). Damit ist die Regelung des JVEG im vorliegenden Kontext auch nicht als normativ wirkende gesetzgeberische Entscheidung für die Bemessung der Höhe eines Fahrtkostenersatzes als Erstattung tatsächlicher Kosten heranzuziehen.

g. Zusätzlich zu der zuerkannten Freistellung von dem weiteren Betrag von EUR 293,80 an vorgerichtlichen Sachverständigenkosten kann die Klägerin auch die Freistellung von einer Verzinsung dieses weiteren Betrags seit dem 24.05.2016 verlangen: Zwar ist auf den Freistellungsanspruch selbst, bei dem es sich nicht um eine Geldschuld handelt, keine Verzinsung geschuldet, die Klägerin kann in der zuerkannten Höhe aber die Freistellung von der gegen sie gerichteten Verzinsung ihrer Zahlungsverpflichtung auf die vorgerichtlichen Sachverständigenkosten hin verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2017 – XI ZR 508/15, juris Rn. 34, NJW-RR 2017, 942). Die Klägerin befindet sich seit dem 26.04.2016 aufgrund der Zahlungsfrist in der Rechnung des Sachverständigenbüros D. vom 12.04.2016 in Verzug und schuldet seither eine Verzinsung nach den §§ 286, 288 BGB, so dass die Klägerin hiervon mit ihrer Klage Freistellung in Höhe einer Verzinsung von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2016 verlangen konnte.

3. Die Klägerin kann ferner gegen die Beklagten als Gesamtschuldner als Teil ihres Schadensersatzanspruchs die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe eines Betrags von EUR 546,50 geltend machen, d.h. den Kosten und Gebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von bis zu EUR 7.000,-. Über den bereits vom Landgericht ausgeurteilten Betrag der Freistellung hinaus war daher ein weiterer Freistellungsanspruch in Höhe von EUR 53,96 zuzuerkennen. Dieser Freistellungsanspruch schließt eine Freistellung von Verzugszinsen im geltend gemachten Umfang von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ein, die die Klägerin auf diesen Betrag aufgrund der Rechnung vom 23.06.2016, zu deren genauen Zugangszeitpunkt nicht vorgetragen wurde, nach den §§ 286Abs. 3 S. 2, 187 Abs. 1,188 Abs. 1,193 BGB ab dem 25.07.2016 schuldet. Hinsichtlich des übersteigenden Betrags des geltend gemachten Freistellunganspruchs, der nach dem Antrag der Klägerin noch anhand des nicht durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzten Reparaturaufwands bemessen wurde, sowie hinsichtlich des begehrten früheren Beginns der Verzinsung bereits ab dem Datum der Rechtshängigkeit war die Berufung zurückzuweisen. Die Rechtshängigkeit des Freistellungsanspruchs selbst begründet keine Verzinsung nach § 291 BGB, da es sich beim Freistellungsanspruch nicht um eine Geldschuld handelt, so dass es stattdessen darauf ankommt, ab wann die Klägerin ihrerseits Verzugszinsen schuldete, von denen sie Freistellung zusammen mit der Hauptschuld verlangen kann.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1,708 Nr. 10,713 ZPO.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die vorliegend anzuwendenden Grundsätze der Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Sachverständigenkosten bei Verkehrsunfällen sind vom Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen festgestellt worden.

6. Bei der Streitwertfestsetzung war neben dem hinsichtlich der Hauptforderung mit der Berufung geltend gemachten Mehrbetrag lediglich der Mehrbetrag der geltend gemachten Freistellung von den Sachverständigenkosten streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2007 – VI ZB 39/06, juris Ls., NJW 2007, 1752), nicht aber die aus vorprozessualer Rechtsverfolgung entstandenen Nebenforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2007 – VI ZB 18/06, juris Ls., MDR 2007, 1149).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos