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Verkehrsunfall – Geschädigter ist berechtigt gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten

Nach einem Verkehrsunfall im Januar 2023 stritten die Parteien vor dem Landgericht Saarbrücken um die Höhe der Mietwagenkosten. Das Gericht entschied, dass bei Anmietung eines kleineren Wagens als des Unfallwagens die Kosten für ein Fahrzeug der nächsthöheren Klasse als Berechnungsgrundlage dienen. Da die Frage der korrekten Fahrzeugklasse von Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt wird, ließ das Gericht die Revision zu.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Saarbrücken
  • Datum: 12.09.2024
  • Aktenzeichen: 13 S 2/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren nach Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Kläger fordert von der Beklagten die Zahlung von restlichem Schadensersatz nebst Zinsen und Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall. Er argumentiert, dass die Berechnung von Sachverständigen- und Mietwagenkosten sowie die Wertsatzhöhe für Mietwagen und deren Anmietdauer unzutreffend seien.
  • Beklagte: Die Beklagte hat bereits wesentliche Teile der geforderten Beträge gezahlt und wendet ein, dass die Forderungen nicht in vollem Umfang erforderlich seien. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, das auf Grundlage der Fraunhofer-Liste und durch Abzug von Eigenersparnissen entschieden hat.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Hauptstreitpunkt sind die Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten und eine Wertminderung. Die Beklagte hat einen Großteil der Forderungen bereits bezahlt, jedoch bleibt ein Restbetrag umstritten.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, welche Höhe von Sachverständigenkosten und Mietwagenkosten als zweckmäßig und notwendig im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB gelten. Zudem wird diskutiert, welche Fahrzeugklasse für die Ermittlung der Mietwagenkosten als Maßstab herangezogen werden soll.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers hat teilweisen Erfolg. Die Beklagte wird zu Restzahlungen von 662,61 Euro verurteilt. Zinsen sind zu zahlen und die Beklagte muss den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten freistellen. Die Revision ist wegen divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung zugelassen.
  • Begründung: Für die Schätzung der Sachverständigenkosten und Mietwagenkosten sind die im Fraunhofer-Mietpreisspiegel angegebenen Werte maßgeblich. Eine Erhöhung des Kilometersatzes wurde abgelehnt, da keine aktuellen Anhaltspunkte für höhere Sätze bestehen. Die Revision ist wichtig für eine einheitliche Klärung der Schätzgrundlage im Mietwagenkostensektor.
  • Folgen: Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits unterschiedlich verteilt, der Kläger 10% und die Beklagten 90%. Das Urteil hat vorläufige Rechtskraft, und die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden. Die zugelassene Revision könnte weitere Klärung über die Schätzgrundlagen bei Mietwagenkosten bringen.

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Anspruch auf Ersatzwagen im Fokus

Nach einem Verkehrsunfall stehen Geschädigten verschiedene Möglichkeiten zur Schadensregulierung zur Verfügung. Ein zentrales Recht ist der Anspruch auf einen gleichwertigen Ersatzwagen während der Reparaturphase des beschädigten Fahrzeugs. Diese Regelung im Verkehrsunfallrecht soll sicherstellen, dass Betroffene ihre Mobilität nicht unzumutbar eingeschränkt sehen.

Die Kosten für einen Mietwagen können grundsätzlich als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden – vorausgesetzt, der gemietete Wagen entspricht in Klasse und Ausstattung dem Unfallfahrzeug. Entscheidend sind dabei Faktoren wie Fahrzeugtyp, Alter und Ausstattungsmerkmale, um einen angemessenen und rechtlich abgesicherten Ersatz zu gewährleisten.

Der nun zu betrachtende Gerichtsfall beleuchtet die konkreten Voraussetzungen und Grenzen des Anspruchs auf einen Ersatzwagen nach einem Verkehrsunfall.

Der Fall vor Gericht


Streit um Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Landgericht Saarbrücken entscheidet über Mietwagenkosten

Mann und Frau diskutieren über Mietwagenkosten neben beschädigtem VW Golf und BMW in ruhiger Wohnstraße.
Anspruch auf Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall | Symbolfoto: Flux gen.

Ein Verkehrsunfall vom 20. Januar 2023 führte zu einem Rechtsstreit über die Höhe des Schadensersatzes, bei dem die alleinige Haftung der beklagten Partei unstreitig war. Das Landgericht Saarbrücken musste nun über die noch offenen Ansprüche des Geschädigten entscheiden.

Kernfragen der Entscheidung: Fahrtkosten und Mietwagentarife

Im Zentrum der Auseinandersetzung standen die Fahrtkosten des Sachverständigen sowie die Höhe der Mietwagenkosten. Der Kläger begehrte eine Anpassung der Kilometerpauschale für Sachverständige von 0,70 Euro auf 0,80 Euro pro Kilometer. Das Gericht lehnte dies unter Verweis auf die aktuelle ADAC-Autokostentabelle aus dem Frühjahr/Sommer 2024 ab und bestätigte den Satz von 0,70 Euro als weiterhin angemessen.

Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten

Bei den Mietwagenkosten für 38 Tage entwickelte das Gericht einen differenzierten Ansatz. Grundsätzlich darf ein Geschädigter einen gleichwertigen Ersatzwagen anmieten. Das Landgericht Saarbrücken entschied, dass bei der Wahl eines klassentiederen Fahrzeugs die hypothetischen Kosten für ein Fahrzeug eine Stufe unter der Unfallwagenklasse als Berechnungsgrundlage dienen. Basierend auf dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel 2023 mit einem 15-prozentigen Aufschlag errechnete das Gericht einen erstattungsfähigen Höchstbetrag von 3.216,76 Euro.

Gerichtliche Entscheidung und finanzielle Folgen

Das Gericht gab der Berufung des Klägers teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von weiteren 662,61 Euro nebst Zinsen. Von den Prozesskosten muss der Kläger 10 Prozent und die Beklagte 90 Prozent tragen. Das Urteil ist vorläufig Vollstreckbar, wobei die Beklagte die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden kann.

Grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung

Das Landgericht Saarbrücken ließ die Revision zu, da die Frage der korrekten Fahrzeugklasse als Schätzgrundlage für die erforderlichen Mietwagenkosten von verschiedenen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird. Mit dieser Entscheidung stellt sich das Gericht auf den Standpunkt, dass es einem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn er bei überhöhten Preisen ein Fahrzeug einer niedrigeren Klasse wählt.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil klärt wichtige Details zur Kostenerstattung nach Verkehrsunfällen. Es legt fest, dass Sachverständige Fahrtkosten von 0,70 Euro pro Kilometer abrechnen dürfen und bestätigt die Anwendung der Fraunhofer-Liste bei Mietwagenkosten. Besonders relevant ist die Feststellung, dass die Anmietung eines Fahrzeugs einer niedrigeren Klasse aus Kostengründen nicht zum Nachteil des Geschädigten ausgelegt werden darf. Dies stärkt die Position von Unfallgeschädigten bei der Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Unfall hatten, können Sie für Gutachterfahrten eine Pauschale von 0,70 Euro pro Kilometer geltend machen. Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs müssen Sie sich nicht zwingend für ein gleichwertiges Fahrzeug entscheiden – die Wahl eines günstigeren Modells wird Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt. Die Mietwagenkosten werden nach der Fraunhofer-Liste plus 15% Aufschlag berechnet. Dies gibt Ihnen als Unfallgeschädigtem mehr Flexibilität bei der Autowahl und gleichzeitig Sicherheit bei der Kostenerstattung.

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Die Abwicklung von Verkehrsunfällen ist oft komplex und mit vielen Unsicherheiten verbunden. Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche nach einem Verkehrsunfall optimal durchzusetzen. Dabei prüfen wir die Sachlage sorgfältig und ermitteln die Ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche, einschließlich der Mietwagenkosten und Gutachtergebühren. Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und setzen Ihre Interessen konsequent gegenüber der gegnerischen Versicherung durch. Sprechen Sie uns an, um Ihre individuelle Situation zu besprechen und gemeinsam die bestmögliche Strategie zu entwickeln.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Mietwagenkosten muss die gegnerische Versicherung nach einem Unfall übernehmen?

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Mietwagenkosten während der Reparaturdauer oder bis zur Ersatzbeschaffung bei einem Totalschaden.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme

Die Versicherung übernimmt die Kosten, wenn Sie einen täglichen Mindestfahrbedarf von 20 Kilometern nachweisen können oder auf die ständige Verfügbarkeit eines Fahrzeugs angewiesen sind. Der Mietwagen muss der gleichen Fahrzeugklasse wie Ihr beschädigtes Fahrzeug entsprechen.

Zeitlicher Rahmen der Erstattung

Die Kostenübernahme beginnt bereits mit der Schadensermittlung und umfasst:

  • Die Zeit der Begutachtung durch einen Sachverständigen
  • Eine angemessene Überlegungsfrist von bis zu einer Woche
  • Die gesamte Reparaturdauer oder Wiederbeschaffungszeit

Höhe der erstattungsfähigen Kosten

Die Versicherung erstattet die ortsüblichen Mietwagenpreise. Bei der Anmietung müssen Sie die Schadenminderungspflicht beachten. Das bedeutet:

Ein Preisvergleich verschiedener Anbieter ist erforderlich, außer in Notfällen wie bei Unfällen auf Geschäftsreisen. Wenn die Versicherung Ihnen ein günstigeres Mietwagenangebot unterbreitet, müssen Sie dieses prüfen. Sie können es jedoch ablehnen, wenn die Konditionen ungünstiger sind, etwa bei einer höheren Selbstbeteiligung.

Besonderheiten bei der Kostenerstattung

Die Versicherung darf einen Eigenersparnisabzug von 3-10% vornehmen, da Sie Ihr eigenes Fahrzeug während der Mietzeit nicht nutzen. Dieser Abzug entfällt jedoch, wenn Sie ein Fahrzeug einer niedrigeren Klasse anmieten.

Bei einer Teilschuld am Unfall werden die Mietwagenkosten entsprechend der Mitverschuldensquote anteilig übernommen. Verzögerungen bei der Reparatur, die Sie nicht zu vertreten haben, etwa durch Lieferschwierigkeiten bei Ersatzteilen, gehen zu Lasten der Versicherung.


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Wie lange darf ich einen Mietwagen nach einem Unfall nutzen?

Die Nutzungsdauer eines Mietwagens nach einem unverschuldeten Unfall richtet sich nach der konkreten Situation des Schadensfalls.

Nutzungsdauer bei Reparatur

Wenn Ihr Fahrzeug repariert werden kann, steht Ihnen der Mietwagen für folgende Zeiträume zu:

  • Direkt ab dem Unfallzeitpunkt, wenn Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist
  • Während der gesamten Begutachtungszeit durch den Sachverständigen
  • Eine Überlegungsfrist von 1-2 Tagen nach Erhalt des Gutachtens
  • Für die komplette Reparaturdauer bis zur Fertigstellung

Nutzungsdauer bei Totalschaden

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen für:

  • Die Zeit der Schadensfeststellung durch den Gutachter
  • Eine 2-3-tägige Bedenkzeit nach Erhalt des Gutachtens
  • Den Wiederbeschaffungszeitraum von üblicherweise 14 Tagen

Besondere Situationen

In bestimmten Fällen kann sich die Nutzungsdauer verlängern:

Bei einem bereits gebuchten Urlaub dürfen Sie den Mietwagen für die gesamte Urlaubsdauer nutzen, auch wenn Ihr eigenes Fahrzeug in dieser Zeit wieder nutzbar wäre. Eine Unterbrechung des Urlaubs zur Fahrzeugrückgabe ist nicht zumutbar.

Bei Lieferverzögerungen für Ersatzteile oder anderen nicht selbst verschuldeten Verzögerungen verlängert sich Ihr Anspruch entsprechend.

Dokumentationspflichten

Um Ihren Anspruch auf die Mietwagenkosten zu sichern, müssen Sie:

  • Die tatsächliche Standzeit in der Werkstatt nachweisen
  • Belege und Rechnungen der Werkstatt aufbewahren
  • Eine Auflistung aller Fahrten mit dem Mietwagen führen
  • Die Unbenutzbarkeit Ihres eigenen Fahrzeugs dokumentieren

Beachten Sie: Die Nutzungsdauer muss angemessen sein. Sie müssen einen täglichen Mindestfahrbedarf von 20-30 Kilometern nachweisen können.


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Muss ich mehrere Mietwagenangebote einholen?

Als Geschädigter eines Unfalls müssen Sie grundsätzlich mehrere Mietwagenangebote einholen und vergleichen, wenn zwischen dem Unfall und der Anmietung ausreichend Zeit dafür besteht. Die Rechtsprechung erwartet dabei die Einholung von zwei bis drei Vergleichsangeboten.

Ausnahmen von der Vergleichspflicht

In folgenden Situationen müssen Sie keine Angebote vergleichen:

  • Bei einer Eil- oder Notfallsituation direkt nach dem Unfall
  • Wenn zwischen Unfall und Anmietung nur die organisatorisch notwendige Mindestzeit liegt
  • Wenn für Sie ohne weiteres erkennbar ist, dass der gewählte Tarif dem üblichen Marktpreis entspricht

Anforderungen an den Preisvergleich

Sie müssen keinen umfassenden Marktüberblick einholen oder eine Art Marktforschung betreiben. Es reicht aus, wenn Sie einen Mietwagen zu einem üblichen Preis anmieten. Der gewählte Tarif darf dabei nicht deutlich über dem Marktpreis liegen.

Bedeutung von Versicherungsangeboten

Wenn die gegnerische Versicherung Ihnen ein Mietwagenangebot unterbreitet, müssen Sie dieses nur dann berücksichtigen, wenn:

  • Das Angebot konkret und verbindlich ist
  • Ein bestimmtes Fahrzeugmodell genannt wird
  • Die Selbstbeteiligung klar beziffert ist
  • Das Fahrzeug am Wohnort tatsächlich verfügbar ist
  • Es sich nicht um einen Sondertarif der Versicherung handelt

Die Versicherung muss ein derart individualisiertes Angebot machen, dass Sie nur noch mit bloßer Zustimmung annehmen müssen. Ein pauschaler Hinweis auf günstigere Tarife reicht nicht aus.


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Darf ich eine günstigere Fahrzeugklasse als mein Unfallfahrzeug mieten?

Sie dürfen grundsätzlich ein Fahrzeug einer niedrigeren Klasse mieten, müssen dies aber nicht tun. Nach dem Gesetz haben Sie Anspruch auf ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug, das in Typ, Komfort, Größe und Leistung Ihrem beschädigten Fahrzeug entspricht.

Rechtliche Grundlage der Fahrzeugwahl

Die Anmietung eines kleineren oder leistungsschwächeren Fahrzeugs ist Ihre freie Entscheidung. Wenn Sie sich dafür entscheiden, wird dies als überobligatorische, also über Ihre Pflichten hinausgehende Handlung gewertet.

Berechnung der Erstattung

Bei der Wahl eines günstigeren Fahrzeugs gilt für die Kostenerstattung:

  • Die Berechnung des Normaltarifs erfolgt zunächst anhand der Fahrzeugklasse Ihres Unfallfahrzeugs.
  • Die tatsächlich angefallenen Mietkosten bilden die Obergrenze der Erstattung.
  • Ein pauschaler Abzug für ersparte Eigenaufwendungen kann in einem gesonderten Rechenschritt berücksichtigt werden.

Praktische Auswirkungen

Wenn Sie beispielsweise einen Porsche Cayman (Mietwagenklasse 10) fahren und stattdessen einen VW Polo (Mietwagenklasse 4) mieten, können Sie die Kosten entsprechend dem regionalen Normaltarif abrechnen. Die Versicherung darf Ihnen in diesem Fall nicht vorhalten, dass Sie das Ersatzfahrzeug noch günstiger hätten anmieten können.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn Ihr Unfallfahrzeug bereits einen deutlich eingeschränkten Gebrauchswert hatte. Dies kann jedoch nicht allein aus dem Alter des Fahrzeugs abgeleitet werden.


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Was passiert, wenn die Versicherung nur einen Teil der Mietwagenkosten erstatten will?

Grundsätzliche Erstattungspflicht

Wenn Sie einen Mietwagen nach einem unverschuldeten Unfall anmieten, muss die gegnerische Versicherung die erforderlichen Mietwagenkosten vollständig übernehmen. Als erforderlich gelten dabei die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in Ihrer Situation für zweckmäßig und notwendig halten würde.

Prüfung der Angemessenheit

Die Versicherung darf die Erstattung nur dann kürzen, wenn die Mietwagenkosten den am Markt üblichen Normaltarif deutlich übersteigen. Zur Ermittlung dieses Normaltarifs verwenden Gerichte meist den Schwacke-Mietpreisspiegel oder die Fraunhofer-Liste für Ihr Postleitzahlengebiet.

Ihre Handlungsmöglichkeiten

Wenn die Versicherung die Kosten kürzen will, haben Sie folgende Optionen:

  • Sie können nachweisen, dass Sie sich nach günstigeren Angeboten erkundigt haben.
  • Sie können darlegen, dass besondere Umstände die höheren Kosten rechtfertigen, etwa wenn Sie kurzfristig ein Ersatzfahrzeug benötigten.
  • Sie können belegen, dass die von Ihnen gezahlten Preise dem regionalen Marktniveau entsprechen.

Wichtige Vorsichtsmaßnahmen

Um spätere Kürzungen zu vermeiden, sollten Sie die gegnerische Versicherung zeitnah über die Anmietung informieren. Wenn die Versicherung Ihnen ein konkretes günstigeres Mietangebot macht, müssen Sie dieses berücksichtigen – allerdings nur, wenn es tatsächlich verfügbar und für Sie ohne weiteres zugänglich ist.

Beachten Sie auch, dass Sie nur Anspruch auf ein Fahrzeug der gleichen Klasse wie Ihr beschädigtes Fahrzeug haben. Mieten Sie ein höherwertiges Fahrzeug an, müssen Sie die Mehrkosten selbst tragen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Schadensregulierung

Ein rechtliches Verfahren zur Abwicklung und Erstattung von Schäden nach einem Unfall. Dies umfasst alle Maßnahmen zur Feststellung, Berechnung und Ausgleich des entstandenen Schadens. Der Geschädigte hat dabei verschiedene Möglichkeiten wie Reparatur, Neuanschaffung oder Mietwagen. Grundlage ist das Schadensersatzrecht nach §§ 249 ff. BGB. Beispiel: Nach einem Unfall kann der Geschädigte die Reparaturkosten, einen Mietwagen während der Reparatur und weitere Kosten wie Gutachten ersetzt verlangen.


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Schadensersatzanspruch

Ein gesetzlich verankertes Recht auf Ausgleich eines erlittenen Schadens. Der Anspruch zielt darauf ab, den Geschädigten so zu stellen, als wäre der Schaden nicht eingetreten (§ 249 BGB). Im Verkehrsunfallrecht umfasst dies Reparaturkosten, Wertverlust, Mietwagenkosten und Nebenschäden. Beispiel: Ein Unfallgeschädigter kann von der gegnerischen Versicherung die Kosten für Reparatur, Mietwagen und Wertminderung verlangen.


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Fraunhofer-Mietpreisspiegel

Eine anerkannte Datensammlung zur Ermittlung üblicher Mietwagenpreise nach Fahrzeugklassen. Er dient Gerichten und Versicherungen als Referenz zur Beurteilung der Angemessenheit von Mietwagenkosten nach Unfällen. Der Preisspiegel wird vom Fraunhofer-Institut regelmäßig aktualisiert und berücksichtigt regionale Unterschiede. Beispiel: Bei Streit über Mietwagenkosten prüft das Gericht anhand des Preisspiegels, ob die verlangten Kosten ortsüblich und angemessen sind.


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Revision

Ein Rechtsmittel gegen Urteile der ersten oder zweiten Instanz, bei dem nur die rechtliche Beurteilung, nicht aber die Tatsachenfeststellung überprüft wird (§§ 542 ff. ZPO). Die Revision muss vom Gericht zugelassen werden und ist nur bei grundsätzlicher Bedeutung oder zur Rechtsfortbildung möglich. Sie dient der einheitlichen Rechtsprechung. Im Beispielfall wurde sie zugelassen, weil verschiedene Gerichte die Fahrzeugklassenfrage unterschiedlich beurteilen.


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Vollstreckbar

Die rechtliche Eigenschaft eines Urteils oder Beschlusses, die es dem Gläubiger erlaubt, seine Ansprüche zwangsweise durchzusetzen (§ 704 ZPO). Bei vorläufiger Vollstreckbarkeit kann der Gläubiger bereits vor Rechtskraft vollstrecken, muss aber eventuell bei späterem Unterliegen Schadensersatz leisten. Der Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden. Beispiel: Eine Sicherheitsleistung von 110% des Urteilsbetrags verhindert die Zwangsvollstreckung.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Diese Vorschrift regelt die Schadensersatzpflicht bei unerlaubten Handlungen. Sie verpflichtet den Schädiger, den durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten entstehenden Schaden zu ersetzen. Voraussetzung ist, dass ein Schutzgesetz verletzt wurde und ein Schaden entstanden ist.

    Im vorliegenden Fall ist die Beklagte durch den Verkehrsunfall unrechtmäßig in eine Situation gebracht worden, die dem Kläger finanziellen Schaden verursacht hat. Somit greift § 823 Abs. 1 BGB als Grundlage für die Schadensersatzansprüche des Klägers.

  • § 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph bestimmt den Umfang des Schadensersatzes, insbesondere die Art der Leistung. Ziel ist es, den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Hierzu gehören sowohl der Ersatz des entstandenen Schadens als auch ggf. entgangener Gewinne.

    Die Entscheidung über die Erstattung der Reparaturkosten, Wertminderung und weiterer Schadenspositionen des Klägers basiert auf § 249 BGB, der die Grundlage für die Berechnung und den Umfang des geforderten Ersatzes bildet.

  • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Das RVG regelt die Vergütung der Rechtsanwälte für ihre Tätigkeit. Es legt fest, welche Kostenobergrenzen und Vergütungssätze in verschiedenen Verfahrensstadien und Tätigkeiten anzuwenden sind. Zudem bestimmt es, in welchen Fällen und in welcher Höhe Anwaltskosten von der Gegenseite erstattet werden können.

    Die Freistellung des Klägers von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 160,89 Euro basiert auf den Bestimmungen des RVG, die im Falle eines obsiegenden Klägers die Erstattung dieser Kosten ermöglichen.

  • Zivilprozessordnung (ZPO) § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Diese Vorschrift regelt die Kostentragung im Rechtsstreit und bestimmt, dass die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dabei wird oft eine Verteilung der Prozesskosten zwischen den Parteien vorgenommen, wie im vorliegenden Urteil mit 10% für den Kläger und 90% für die Beklagte.

    Im aktuellen Urteil wurde die Kostentragung entsprechend § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO entschieden, was die Verteilung der Prozesskosten zwischen Kläger und Beklagter festlegt.

  • ADAC-Autokostentabelle: Obwohl kein Gesetz im klassischen Sinne, dient die ADAC-Autokostentabelle als anerkannte Richtlinie zur Berechnung von Fahrzeugkosten, insbesondere bei Sachverständigenleistungen und Mietwagenkosten. Sie bietet standardisierte Sätze, die von Gerichten häufig herangezogen werden, um angemessene Vergütungen festzulegen.

    Die Auseinandersetzung über die Angemessenheit der Sachverständigen- und Mietwagenkosten orientiert sich an der ADAC-Autokostentabelle, welche im Urteil als Referenz zur Bewertung der geforderten Beträge herangezogen wurde.


Das vorliegende Urteil


LG Saarbrücken – Az.: 13 S 2/24 – Urteil vom 12.09.2024


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