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Verkehrsunfall Gespann – Internationale Gerichtszuständigkeit für Ausgleichsanspruch

LG Bamberg – Az.: 3 S 16/20 – Beschluss vom 23.06.2020

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Haßfurt vom 05.03.2020, Aktenzeichen 2 C 21/19, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Haßfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.523,60 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Haßfurt vom 05.03.2020, Aktenzeichen 2 C 21/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

I.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer vom 14.05.2020 Bezug genommen.

Auch die Ausführungen in den Schriftsätzen der Beklagtenseite v. 29.05.2020 und 15.06.2020 geben zu einer Änderung keinen Anlass.

1.

Dem Antrag des Beklagtenvertreters, das hiesige Verfahren mit Blick auf ein im Schriftsatz vom 29.05.2020 „kryptisch“ in Bezug genommenes, am BGH anhängiges Revisionsverfahren zur „streitentscheidenden Frage“ auszusetzen bzw. das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht nachzukommen. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung bei Vorgreiflichkeit gemäß § 148 Abs. 1 ZPO sind nicht gegeben, da das vor dem BGH anhängige Verfahren in einer (behauptetermaßen) gleichgelagerten Konstellation kein vorgreifliches Rechtsverhältnis in diesem Sinne betrifft, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits abhängt. Insbesondere genügt hierfür nicht, dass die gleiche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist (vgl. dazu Stadler, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 148 Rn. 5 m.w.N.). Weiterhin sind die Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 252 Satz 1 ZPO – mangels übereinstimmenden diesbezüglichen Antrags der Parteien – nicht gegeben. Das hiesige Berufungsverfahren erwies sich nach alledem als entscheidungsreif.

2.

Soweit die Beklagtenseite gemäß Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15.06.2020 und unter Vorlage einer Entscheidung des Amtsgerichts Memmingen vom 27.05.2020 die internationale Zuständigkeit der hiesigen Gerichte geltend macht, greift diese – im gegenwärtigen Verfahrensstadium erstmals erhobene – Rüge (offensichtlich) nicht durch.

Zum einen ist die internationale Zuständigkeit nach Auffassung der Kammer unschwer aus Art. 12 EuGVVO n.F. eröffnet, wonach bei einer Haftpflichtversicherung (hier nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 6 Abs. 3 AuslPflVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) ein Versicherer (hier die Beklagte) auch vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (hier Amtsgericht Haßfurt), verklagt werden kann. Die hiesige Konstellation, in der ein Haftpflichtversicherer gegen einen anderen Haftpflichtversicherer, der das die Haftpflicht begründende schädigende Ereignis mitversichert, gerichtlich vorgeht, ist vom Wortlaut des Art. 12 EuGVVO n.F. umfasst und auch dessen Sinn und Zweck stehen nicht entgegen. Soweit in der beklagtenseits vorgelegten Entscheidung des Amtsgerichts Memmingen unter Hinweis auf Kommentarliteratur (Geimer/Schütze“) eine abweichende Rechtsaufassung vertreten wird, vermag die Kammer der zitierten Kommentarstelle (sowie weiterem Schrifttum) keine der hier vertretenen Rechtsansicht entgegenstehenden Rechtsmeinungen zu erkennen.

Zum anderen folgt vorliegend eine internationale Zuständigkeit unfraglich aus Art. 26 Abs. 1 EuGVVO n.F., wonach die internationale Zuständigkeit jedenfalls dann begründet wird, wenn sich die Beklagtenpartei vor dem angerufenen Gericht auf das Verfahren einlässt, wofür jede Verteidigungshandlung, die auf eine Klageabweisung zielt, und insbesondere eine in der Klageerwiderung erfolgte Einlassung genügt, ohne zumindest hilfsweise die internationale Zuständigkeit zu rügen (vgl. dazu statt aller Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, Art. 26 EuGVVO Rn. 3 m.w.N.; OLG Celle, Urteil v. 26.03.2008 – 3 U 238/07 – Rn. 14 ff. m.w.N., BeckRS 2008, 9895). Hier hat sich die Beklagtenseite ohne Rüge der internationalen Zuständigkeit von Anfang an seit der Klageerwiderung auf das Verfahren zur Sache eingelassen, ohne die internationale Zuständigkeit zu rügen. Eine entsprechende Rüge wurde erstmals im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 15.06.2020 wenige Tage vor dem Verkündungstermin erhoben. Da auch die Ausnahmetatbestände des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EuGVVO n.F. nicht einschlägig sind, insbesondere keine (abweichende) ausschließliche internationale Zuständigkeit nach Art. 24 EuGVVO n.F, gegeben ist, ergibt sich die internationale Zuständigkeit der erkennenden Gerichte vorliegend in jedem Fall aus Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO n.F. Vor diesem Hintergrund ist die der beklagtenseits vorgelegten Entscheidung des Amtsgerichts Memmingen vom 27.05.2020 zu entnehmende abweichende Rechtsauffassung zur Frage der internationalen Zuständigkeit vorliegend nicht entscheidungserheblich, da hier die internationale Zuständigkeit jedenfalls infolge rügeloser Einlassung seitens der Beklagtenpartei aus Art. 26 Abs. 1 EuGVVO n.F. folgt.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

 

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