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Verkehrsunfall Grundstücksausfahrt mit querendem Fußgänger

AG Hamburg – Az.: 23a C 437/17 – Urteil vom 13.07.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin € 1.600,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2017 sowie € 255,85 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 01.02.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Am 29.04.2017 gegen 19 Uhr fuhr die Zeugin … mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … zunächst aus der Grundstücksausfahrt an der … Ausfahrt des …, die Klägerin befand sich mit einer weiteren Person zunächst auf dem Gehweg. Der weitere Hergang ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin wurde verletzt. Sie erlitt zwei Rippenfrakturen, eine Schulterzerrung und Schulterschmerzen. Sie wurde am 29.04.2017 im Universitätsklinikum Eppendorf behandelt und war vom 29.04.2017 bis einschließlich 23.06.2017 arbeitsunfähig. Bis Herbst 2017 litt sie aufgrund der Rippenfraktur an belastungsabhängigen Schmerzen im Oberkörperbereich.

Mit Schreiben vom 27.06.2017 zeigten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin das Unfallgeschehen der Beklagten an. Mit Schreiben vom 26.07.2017 forderten sie die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von € 1.600 bis zum 09.08.2017 auf. Mit Schreiben vom 30.11.2017 wies die Beklagte die Ansprüche zurück.

Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit der vorliegenden Klage, die der Beklagten am 31.01.2018 zugestellt worden ist, weiter.

Sie behauptet, sie habe gemeinsam mit ihrer Schwester stadteinwärts zu einer Ampel gehen wollen und sei dazu an der Grundstücksausfahrt auf dem Gehweg vor dem Beklagtenfahrzeug entlang gegangen, als dieses sie übersehen habe und angefahren sei. Das Fahrzeug habe sie berührt, weshalb sie gestürzt sei.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe den Unfall verschuldet. Sie habe entgegen § 10 StVO nicht die bei einer Ausfahrt aus einem Grundstück erforderliche Sorgfalt beachtet.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Zeugin … sei mit dem Beklagtenfahrzeug langsam über den Bürgersteig und Fahrradweg vor der Grundstücksausfahrt gerollt, ohne dass es Querverkehr gegeben habe. Sie habe an der Fahrbahn verkehrsbedingt halten müssen, sie sei schon mit ihrer Fahrzeugfront unmittelbar am abgesenkten Bordstein gewesen. Sie habe den Richtungsanzeiger betätigt. Sie sei dann angefahren, habe aber unmittelbar wieder gebremst, als sie die Klägerin und deren Begleitung bemerkt habe. Diese hätten die Straße überqueren wollen, und seien dazu auf die Straße getreten. Sie hätten sich erschreckt und seien deswegen gestürzt.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei allein verantwortlich. Sie sei verkehrswidrig auf die Fahrbahn gegangen. Der Unfall sei für die Zeugin … außerdem unvermeidbar gewesen. Weiterhin schütze § 10 StVO nur den Querverkehr auf dem Fußweg und nicht eine Fußgängerin auf der Fahrbahn.

Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen … und …. Außerdem ist die Klägerin persönlich angehört worden gemäß § 141 ZPO. Die Klägerin hat auf die Vernehmung der Zeugin … der Begleiterin der Klägerin, verzichtet. Es wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2018 verwiesen. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Verkehrsunfall Grundstücksausfahrt mit querendem Fußgänger
(Symbolfoto: Von Mike Focus/Shutterstock.com)

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus §§ 249, 253 BGB, § 7 Abs. 1, 11 StVG, § 115 VVG i.V.m. § 1 PflVG.

1.

Dabei geht das Gericht von folgendem Sachverhalt aus:

Die Zeugin … fuhr mit dem Beklagtenfahrzeug aus der Grundstücksausfahrt … heraus auf den dort befindlichen Bürgersteig. Auf diesem gingen die Klägerin und ihre Begleiterin stadteinwärts, näherten sich der Ausfahrt also aus Fahrtrichtung der Zeugin … von rechts. Als das Beklagtenfahrzeug auf dem Bürgersteig verkehrsbedingt wartete und so den schmalen Gehweg blockierte, gingen die Klägerin und ihre Begleiterin dicht an der rechten Seite des Fahrzeugs entlang und bogen – noch auf dem Bürgersteig – an der Fahrzeugfront nach links ab, sodass sie sich vor dem Fahrzeug befanden. In diesem Moment fuhr die Zeugin … an und bremste direkt wieder. Die Klägerin stürzte auf die rechte Seite.

Es ließ sich nicht mehr feststellen, ob die Klägerin von dem Beklagtenfahrzeug berührt wurde oder sich erschrak und daraufhin stolperte und stürzte.

Die Klägerin trug zwei gebrochene Rippen sowie eine Schulterzerrung mit Schulterschmerzen davon. Sie war für etwa zwei Monate arbeitsunfähig und auch im Haushalt auf die Hilfe ihrer Tochter angewiesen. Noch bis etwa ein halbes Jahr nach dem Unfall litt sie unter Schmerzen im Oberkörperbereich.

2.

Strittig und entscheidungserheblich waren insbesondere der Ort, an dem sich die Klägerin und das Fahrzeug befanden, als die Zeugin … anfuhr sowie die Gehrichtung der Klägerin. Die Feststellungen dazu folgen aus den Aussagen der Zeugen … und … sowie den Angaben der Klägerin.

Bezüglich dieses Kernsachverhalts lassen sich die Schilderungen der Zeugen … und … die Angaben der Klägerin in Einklang bringen. Wesentlich Abweichendes schildert nur die Zeugin ….

Der Zeuge … hat insbesondere bekundet, das Geschehen sei noch auf dem Fußweg an der Schnittstelle zum Radweg geschehen, jedenfalls nicht auf der Straße.

Der Zeuge … ist glaubwürdig. Er ist ein zufälliger Zeuge des Unfallgeschehens ohne Verbindung zu einer der Parteien des Rechtsstreits. Gleichzeitig war seine Aussage glaubhaft. Er hat sehr detailliert schildern können, wo er sich zur Unfallzeitpunkt befand und wie er das Geschehen beobachtete. Er hat dabei eine überzeugend von seiner guten Sicht auf das Geschehen berichtet. Er hat auch auf fehlende Beobachtungen im Geschehensablauf hingewiesen und Erinnerungslücken unumwunden eingeräumt, diese konnten zum Teil aber durch seine Angaben gegenüber der Polizei direkt nach dem Unfall am 29.04.2017 gefüllt werden, wobei er nachvollziehbar bekundet hat, dass seine Erinnerungen zu diesem Zeitpunkt detaillierter waren.

Die Bekundungen des Zeugen … stimmen mit den Angaben der Klägerin überein. Diese sind für das Gericht nachvollziehbar. Sie hat lebhaft und versehen mit nicht entscheidungserheblichen Details geschildert, dass sie sich auf dem Weg zu einem ALDI-Supermarkt befand und dabei auch auf den Grund des Einkaufs verwiesen. Aus der glaubhaften Angabe ihres Ziels folgt für das Gericht die Plausibilität ihrer Angabe, auf dem Weg zur Ampelanlage gewesen zu sein, um die … zu überqueren. Der Supermarkt befindet sich auf der anderen Straßenseite erst an der … und damit ausweislich von Luftbildaufnahmen von Google Maps (§ 291 ZPO) weiter entfernt vom Unfallort als die nächste Fußgängerampel, sodass es nicht nachvollziehbar erscheint, wie beklagtenseits behauptet, dass sie bereits an der Grundstücksausfahrt des … habe die Straße überqueren wollen, denn dies hätte ihr keinen Vorteil auf dem Weg zu ihrem Ziel verschafft.

Die Zeugin … hat keine sicheren Angaben zum genauen Geschehensort mehr machen können, auch gegenüber der Polizei unmittelbar nach dem Unfall hat sie sich hierzu nicht geäußert.

Insgesamt hat das Gericht die Erinnerungen der Zeugin … als eher unverlässlich wahrgenommen, so hat sie z.B. erklärt, sie sei sicher, dass die beiden Frauen aus dem Grundstück des … gekommen seien – was keiner der übrigens Beteiligten behauptet hat und zur Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen ist, s.o.

In maßgeblichen Details war die Aussage der Zeugin … zudem mit der der Zeugin … nicht vereinbar. So hat die Zeugin … bekundet, das Beklagtenfahrzeug habe auf seinem Weg über die Grundstücksauffahrt zur Straße zu keinem Zeitpunkt gestanden, weshalb für das Gericht nicht nachvollziehbar ist, wie dann – was die Zeugin … ebenfalls bekundet hat – die Klägerin und deren Begleitung an der Seite des Fahrzeugs der Zeugin … entlang gegangen sein sollen, während sich dieses – wie die Zeugin ausgesagt hat – in Bewegung befunden habe die Klägerin müsste dann sehr schnell gegangen sein.

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Allerdings hat sie geschildert, dass die Klägerin mit ihrer Begleitung vor das Fahrzeug ging. Dies passt plausibel zum Geschehen, dass die Klägerin das Fahrzeug auf dem Bürgersteig passierte, während nicht nachvollziehbar ist, warum sie vor das Fahrzeug hätte treten sollen, um die Straße, die senkrecht zum Fahrzeug verlief, überqueren zu wollen.

Die abweichende Schilderung des Geschehensablaufs der Zeugin … dahingehend, dass sie sich mit der Spitze des Fahrzeugs ebenso wie die Klägerin schon auf der Fahrbahn befunden habe, hat das Gericht nicht überzeugen können. Die Zeugin … hat zwar keine unmittelbaren wirtschaftlichen Interessen an dem Ausgang des Verfahrens, allerdings betrifft ihre Schilderung ein Geschehen, in dem sie sich fehlerhaft verhalten hat. Dies legt nahe, dass ihr Erinnerungen und Eindrücke des Ablaufs von – nicht notwendigerweise bewussten – Rechtfertigungsbedürfnissen geprägt sind, die dazu führen, dass die subjektiv erinnerte Version des Geschehens nicht dessen objektivem Ablauf entspricht.

Dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass es nicht plausibel erscheint, dass sie sich mit ihrem Fahrzeug bereits auf die vielbefahrene … bewegt habe. Selbst wenn dort von ihr aus gesehen in Fahrtrichtung links ein Transporter als Hindernis auf der rechten Fahrbahn der … gestanden haben sollte, was von der Zeugin … als Beifahrerin zumindest nicht bestätigt werden konnte, ist nicht nachvollziehbar, warum die Zeugin … das Fahrzeug teilweise auf die Fahrbahn bewegt haben will und dann stehen geblieben sei. Denn, wenn, wie von ihr geschildert, der Transporter so weit weg stand, dass Fahrzeuge auf die rechte Fahrbahn nach dem Überholvorgang zurückwechseln konnten, sodass sie nicht einfach auf die rechte Fahrspur aus dem Grundstück anfahren konnte, ist dann nicht plausibel, wie sie risikolos dort in der Fahrbahn stehen können sollte.

Das Gericht geht davon aus, dass die Zeugin … möglicherweise dadurch abgelenkt gewesen sein könnte, dass sie nach ihren Kindern geschaut hat, die sich – wie die Zeugin … bekundet hat – auf der gegenüberliegenden Straßenseite bei dem Kfz des Bruders der Zeugin … befanden.

Was die körperlichen Folgen des Unfalls für die Klägerin betreffen, so hält das Gericht ihre Angaben in Zusammenschau mit den vorgelegten ärztlichen Dokumenten (Anlage K 3) für glaubhaft das Gericht hat keine Tendenz zu Übertreibungen feststellen können, die Klägerin hat eher zurückhaltend und relativierend geschildert, welche Beschwerden sie hatte.

3.

Hieraus ergibt sich folgende rechtliche Würdigung:

Die Beklagte ist der Klägerin zum Ersatz des aus dem Unfall entstandenen Schadens gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG i.V.m. § 1 PflVG verpflichtet. Die Haftung besteht dem Grunde nach (a.), ein Mitverschulden der Klägerin liegt nicht vor (b.). Die Beklagte haftet gemäß § 11 StVG, § 253 BGB auf Schmerzensgeld (c.), sowie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten (d.).

a.

Die Beklagte haftet gegenüber der Klägerin als Fußgängerin unter dem Gesichtspunkt der verkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung aus § 7 Abs. 1 StVG zunächst vollumfänglich aus der alleinigen Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs.

Der Unfall ist beim Betrieb des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs geschehen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Beklagtenfahrzeug die Klägerin berührt hat, oder diese sich aufgrund des Anfahrens erschreckt hat und daraufhin stürzte. Die Reaktion der Klägerin wurde durch das Anfahren des Fahrzeugs in unmittelbarer Nähe in Richtung der Klägerin ausgelöst. Dem weiten Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG entspricht das Verständnis, dass ein Unfall bereits dann beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs geschieht, wenn er zwar unmittelbar auf dem Verhalten des Geschädigten beruht, dieses Verhalten aber zurechenbar durch das Fahrzeug verursacht wurde (BGH, Urt. v. 19.04.1988, Az.: VI ZR 96/87).

Der Unfall beruhte auch nicht auf höherer Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG.

Da der Unfall nach den gerichtlichen Feststellungen im Rahmen eines typischen Geschehensablaufs bei der Ausfahrt aus einem Grundstück geschehen ist, besteht zudem ein Anscheinsbeweis, dass die Zeugin … ihre Sorgfaltspflichten aus § 10 StVO nicht beachtet hat und somit schuldhaft gehandelt hat (vgl. KG, Beschl. v. 10.12.2007, Az.: 12 U 33/07). Diesen Anscheinsbeweis hat die Beklagte nicht erschüttern können. § 10 StVO schützt auch den Fußgängerverkehr auf Gehwegen (König, in: Hentschel/König/Daur, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 10 StVO, Rn. 4)

Dieser schuldhafte Verstoß ist der Beklagten gemäß § 17 StVG, § 115 VVG zuzurechnen.

b.

Die Klägerin trifft kein Mitverschulden nach § 9 StVG, § 254 BGB, das ihren Anspruch mindern würde.

Ein solches könnte zwar vorliegen, wenn die Klägerin die Straße entgegen § 25 Abs. 3 StVO ohne Rücksicht auch auf das Beklagtenfahrzeug zu überqueren versucht hätte und dazu auf die Fahrbahn getreten wäre (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 25.08.1994, Az.: 6 U 44/94). Dies hat die beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH, Beschl. v. 19.08.2014, Az.: VI ZR 308/13) aber nicht beweisen können, s.o..

Für das Gericht steht vielmehr fest, dass die Klägerin vor das Beklagtenfahrzeug trat, um dieses zu passieren, s.o. Dabei trifft sie keinerlei Verschuldensvorwurf. Ein solcher folgt auch nicht daraus, dass sie zunächst dicht an der rechten Seite des Fahrzeugs entlang gegangen und dann möglicherweise unmittelbar vor das Kfz getreten ist. Sie war als querender Fußverkehr gegenüber dem Beklagtenfahrzeug gerade vorfahrtsberechtigt (§ 10 StVO). Daran ändert nichts, dass das Beklagtenfahrzeug den Gehweg blockiert hat, sodass die Klägerin das Fahrzeug umlaufen musste (vgl. sogar für den Fall, dass der Fußgänger zum Umgehen auf die Fahrbahn tritt: OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.08.1977, Az.: 2 Ss 513/77).

c.

Der Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG.

Ausgehend von den unstreitigen erlittenen Verletzungen der Klägerin und der von dieser geschilderten Beschwerden erachtet das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von € 1.600 für angemessen.

Zu berücksichtigen ist bei der Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldanspruchs, dass die Beklagte vorliegend auch wegen Verschuldens der Zeugin Schmidt der Klägerin gegenüber haftet, s.o. (vgl. BGH, Beschl. v. 06.07.1955, Großer Zivilsenat 1/55).

Weiter ist bei der Bemessung des billigen Schmerzensgeldanspruchs zu berücksichtigen, dass die Beklagte ein Haftpflichtversicherungsunternehmen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 06.07.1955, Großer Zivilsenat 1/55), wobei dies im Interesse der Gemeinschaft aller Versicherten, auch der Klägerin, nicht zu einer Überhöhung des Schmerzensgeldanspruchs führen darf.

d.

Die Klägerin kann auch die ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 255,85 von der Beklagten ersetzt verlangen.

Auch die zur anwaltlichen Geltendmachung aufgebrachten Kosten sind Teil der zum Schadensersatz gehörenden erforderlichen Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. nur BGH, Urt. v. 08.11.1994, Az.: VI ZR 3/94). Anhaltspunkte dafür, dass hier eine unmittelbare Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung der Ansprüche gegen die Beklagte auf Grund eines einfach gelagerten Falles nicht erforderlich gewesen sein solle, sind nicht ersichtlich.

Es ist, wie geltend gemacht, eine 1,3 Geschäftsgebühr zumindest auf einen Gegenstandswert von € 1.600 zu erstatten. In dieser Höhe ist der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin begründet (vgl. zum Erfordernis BGH, Urt. 13.04.1970, Az.: III ZR 75/69). Eine Anrechnung auf die Geschäftsgebühr findet nicht statt (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2007, Az. VIII ZR 86/06).

4.

Der Zinsanspruch bezüglich des Schmerzensgeldanspruchs folgt aus §§ 286, 288 BGB. Verzug trat spätestens am 10.08.2017 mit Ablauf der von den späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 26.07.2017 gesetzten Frist ein, da bereits das Schreiben selbst als Mahnung i.S.d. § 286 BG anzusehen ist, denn der Anspruch war sofort fällig. Die von der Klägerseite gesetzte Frist war angemessen. Insbesondere hatte die Beklagte auch als Haftpflichtversicherin ausreichend Zeit zur Prüfung des Sachverhalts (vgl. zu den Besonderheiten OLG Rostock, Beschl. v. 09.01.2001, Az.: 1 W 338/98). Der Beklagten ist bereits mit Schreiben vom 27.06.2017 das Unfallgeschehen mitgeteilt und Schmerzensgeld unter Vorlage von ärztlichen Dokumenten geltend gemacht worden.

Bezüglich der vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt der Zinsanspruch aus §§ 288, 291 BGB.

II.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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