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Verkehrsunfall – Haftung für gelösten Fahrzeugreifen

LG Würzburg, Az.: 92 O 304/16, Urteil vom 22.08.2016

1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.863,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.11.2015 und weitere 142,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.03.2016 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatzanspruch anlässlich eines Verkehrsunfalls.

Verkehrsunfall - Haftung für gelösten Fahrzeugreifen
Symbolfoto: Tidarat/Bigstock

Am 22.09.2015 gegen 12.00 Uhr fuhr der Ehemann der Klägerin – der Zeuge … mit dem PKW Mercedes-Benz Vito, amtliches Kennzeichen … der Klägerin auf der BAB 3 von Frankfurt kommend in Fahrtrichtung Nürnberg. Der Zeuge … und die Klägerin, die Mitfahrerin im Fahrzeug war, waren auf dem Weg nach Amberg, um dort einen geplanten Puppentheaterauftritt durchzuführen. Bei Kilometer 284 bemerkte der Zeuge … einen in der Mitte der mittleren Fahrspur liegenden Reifen mit Felge, der sich von dem bei der Beklagten zu 2) versicherten Auflieger der Beklagten zu 1), amtliches Kennzeichen …, gelöst hatte. Der Zeuge überfuhr den Reifen mittig mit der Folge, dass hierbei das Fahrzeug der Klägerin erheblich beschädigt wurde.

Die Klägerin ließ ihr nicht mehr fahrbereites Fahrzeug durch den ADAC nach Würzburg abschleppen. Die Klägerin und ihr Ehemann waren auf ein Fahrzeug in der gleichen Größe angewiesen, um das Puppentheater transportieren zu können. Die Klägerin mietete schließlich bei der … einen kleineren PKW an, den sie mit dem Kleinbus der telefonisch verständigten Mutter des Zeugen … in Würzburg tauschte. Mit dem Kleinbus der Mutter des Zeugen … setzten die Klägerin und ihr Ehemann sodann die Fahrt nach Amberg fort. Auf dem Rückweg von dort mietete die Klägerin schließlich bei der Autoverleih … die sie im Zuge einer Internetrecherche ausfindig machen konnte, ein Fahrzeug der benötigten Größe an. Bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten an ihrem Fahrzeug (02.10.2015) nutzte die Klägerin bzw. ihr Ehemann das von der … gemietete Fahrzeug.

Die Klägerin behauptet: Der Zeuge … sei auf dem mittleren Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h gefahren und auf einen Lkw aufgeschlossen, der zu dieser Zeit einen anderen auf der rechten Fahrspur fahrenden Lkw überholt habe. Während der Zeuge … sich noch dem vor ihm fahrenden Lkw mit einem Abstand von mindestens dem halben Tachowert genähert und dabei die Geschwindigkeit herabgesetzt habe, sei der Lkw plötzlich knapp vor dem zu überholenden Lkw von der mittleren Fahrspur auf die rechte gezogen. Der Zeuge … habe dann den vor ihm auf der Fahrspur liegenden Reifen mit Felge erkennen können. Ein Ausweichen sei unmöglich gewesen, da auf der rechten Fahrspur die beiden LKWs gefahren seien und auch links Verkehr geherrscht habe. Trotz sofortiger Vollbremsung sei ein Überfahren des Reifen nicht mehr zu verhindern gewesen. Der Zeuge … habe sich persönlich bei Mietwagenfirmen in Würzburg in der Gattinger- und Nürnberger Straße nach einem geeigneten Transporter oder Kleinbus erkundigt. Bei den Firmen … seien derartige Fahrzeuge aber nicht anzumieten gewesen.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.088,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin die restlichen ihr außergerichtlich durch die Tätigkeit der Unterfertigten entstandenen Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen in Höhe von 142,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Die Beklagten beantragen: Die Klage wird abgewiesen.

Sie erwidern: Der Klägerin sei ohne weiteres ein Mietfahrzeug zu maximal dem von der Beklagtenpartei vorgerichtlich bereits erstatteten Betrag in Höhe von 1.086,99 € (anstatt 2.307,49 €) zu gleichen Konditionen zugänglich gewesen. Hierfür habe sie Beweis durch eine von ihrer Prozessbevollmächtigten durchgeführten vorgelegten Internetrecherche sowie durch Sachverständigengutachten angeboten.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass die der Klägerin entstandenen Schäden nur unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote zu ersetzen seien, nämlich in Höhe von 80 %, da die Beklagten nur wegen der Betriebsgefahr des versicherten Fahrzeugs haften würden, da ein Verschulden der Beklagten nicht gegeben sei. Die Mietwagenkosten seien nur unter Anwendung des nach dem Fraunhofer Mietpreisspiegels ermittelten Normaltarifs zu ersetzen. Außerdem seien die Mietwagenkosten für den in Bamberg angemieteten PKW unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung um die ersparten Eigenbetriebskosten zu kürzen.

Die Klageschrift ist dem Beklagten zu 1) und 2) jeweils am 04.03.2016 zugestellt worden. Die Ermittlungsakte der VPI Würzburg-Biebelried, Az. … ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen …. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.07.2016 Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf alle gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.

Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.863,06 € gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 7, 17 StVG, §§ 249 ff. BGB und gegen die Beklagte zu 2) aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner (§ 421 BGB).

1. Die Haftung der Beklagten zu 1) und 2) ist dem Grunde nach unstreitig. Hinsichtlich des Beklagtenfahrzeugs ist der Sachschaden bei dem Betrieb eines Sattelaufliegers, der dazu bestimmt ist, von einer Sattelzugmaschine mitgeführt zu werden, entstanden. Von dem Sattelauflieger, amtliches Kennzeichen …, löste sich ein Reifen mit Felge während der Fahrt auf der BAB 3.

2. Der der Klägerin ersatzfähige Schaden beläuft sich auf insgesamt 20.014,01 €. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (sog. Naturalrestitution). Ersatzfähig sind somit folgende Positionen:

a) Reparaturkosten in Höhe von 16.904,69 €. Da durch die Reparatur eine messbare Vermögensmehrung eingetreten ist, sind die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten gemäß Rechnung vom 05.10.2015 in Höhe von 17.233,88 um € 620,09 € zu kürzen. Hinzu kommt noch der Rechnungsbetrag für die Reparatur des Temperatursensors aus der Rechnung vom 14.10.2015 in Höhe von 290,09 €. Die in den beiden Rechnungsbeträge enthaltene Umsatzsteuer ist zu ersetzen, da sie tatsächlich gezahlt worden ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB).

b) Die Mietwagenkosten sind in Höhe von insgesamt 2.087,34 € (1.981,35 € + 105,99 € gemäß Rechnung vom 19.10.2015) ersatzfähig. Die Rechnung vom 02.10.2015 über 2.201,50 € ist um die die ersparten Eigenbetriebskosten in Höhe von 220,15 € (10 % von 2.201,50 €) zu kürzen.

aa) Hinsichtlich der Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten wird grundsätzlich nicht unterschieden, ob das geschädigte Fahrzeug privat oder gewerblich genutzt worden ist. Es ist der für die Anmietung erforderliche Geldbetrag zu ersetzen. Maßgeblich ist dabei die Höhe der Mietwagenkosten, aber nur für ein vom Typ her gleichwertigen Wagen.

bb) Die Kosten für den bei der … angemieteten PKW in Höhe von 105,99 € sind in voller Höhe zu ersetzen. Ein Abzug ersparter Eigenbetriebskosten ist nicht vorzunehmen, da ein wesentlich kleineres Fahrzeug angemietet worden ist.

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cc) Liegt anstatt eines ausdrücklich benannten Umsatzersatztarifs lediglich ein überhöhter Einheitstarif vor, gelten die gleichen Grundsätze wie für den Unfallersatztarif. Die Klägerin kann jedenfalls den übersteigenden Betrag des ihr von der Autoverleih … GmbH mitgeteilten Tarifs gegenüber einem etwaigen günstigeren Normaltarif ersetzt verlangen, weil ihr ein günstigerer Normaltarif nicht ohne weiteres zugänglich gewesen ist. Daher kommt es für den Fall einer vorliegenden objektiven oder subjektiven Erforderlichkeit der Mietwagenkosten nicht auf eine konkrete Höhe des ortsüblichen Normaltarifs an, sondern die Kosten sind in jedem Fall unabhängig von einem solchen Vergleichswert zu ersetzen.

(1) Die Klägerin hat dargelegt und bewiesen, dass ihr unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Die subjektive Erforderlichkeit der Mietwagenkosten steht für das Gericht fest aufgrund der Aussage des Zeugen …, der von der Klägerin nach dem Unfall zunächst beauftragt worden ist, ein Ersatzfahrzeug in Würzburg anzumieten, und ebenfalls zugegen war, als auf dem Rückweg von Amberg in Bamberg ein Kfz. bei der Autoverleih … GmbH angemietet und abgeholt wurde. Die Klägerin und ihr Ehemann waren auf ein Fahrzeug angewiesen, in dem 6 Personen Platz finden konnten, dass eine Ladefläche für den Transport eines Puppentheaters besitzt und schließlich über eine Anhängerkupplung verfügt, um einen Anhänger mitführen zu können.

(2) Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Klägerin tatsächlich ein günstigerer (Normal-)Tarif für ein ihren individuellen Anforderungen entsprechendes Fahrzeug nicht ohne weiteres zugänglich gewesen ist. Der Zeuge … bekundet in seiner Vernehmung unter anderem wie folgt:

„(…). Wir waren mit vier Kindern im Fahrzeug unterwegs. Das Fahrzeug benötigt also sechs Sitze und zusätzlich eine Ladefläche. Die Ladefläche benötigen wir für das Puppentheater. Das Fahrzeug hat zudem eine Anhängerkupplung, um einen Anhänger zu ziehen, in dem sich unser Zelt befindet, das wir benötigen, wenn wir auf Festivals gehen zum Übernachten. Ein solches Fahrzeug war beim … nicht anzumieten. Auf Hinweis vom … Mitarbeiter habe ich im Umfeld dann mehrere Mietwagenfirma abgeklappert. Ich meine, es müssten vier oder fünf gewesen sein. Die Mietwagenfirmen hießen … die restlichen weiß ich nicht mehr. Keiner dieser Mietwagenfirmen hatte ein vergleichbares Fahrzeug mit genügend Sitzplätzen und Anhängerkupplung. Ich bin dann zurück zum … und habe mich gefragt, was wir dann machen können. Mir ist eingefallen, dass meine Mutter ein geeignetes Fahrzeug besitzt. Dieses haben wir uns dann von meiner Mutter bringen lassen. (…). Auf dem Rückweg wusste ich, dass ich das Auto dann auch wieder abgeben musste. Auf dem Rückweg bin ich bei Bamberg vorbeigekommen. Meine Frau hat sich im Internet informiert, auch telefonisch. Beim ersten Anruf wurde klar, dass in Bamberg ein geeignetes Fahrzeug angemietet werden kann. (…). Ich bin dann wieder nach Hause gefahren, habe dort in das Leihauto mein ganzes Equipment für das Theater eingeladen, da wir am nächsten Tag wieder arbeiten mussten. Am nächsten Tag wurde das Leihfahrzeug aus Würzburg, also das kleinere Fahrzeug, wieder zurückgegeben. Als die Reparatur beendet war, haben wir das Mietfahrzeug wieder zurückgegeben in Bamberg. Der Pkw aus Bamberg war im Vergleich zu anderen Fahrzeugen teuer, aber ich war froh, dass ich eines bekommen habe, weil ich vorher mehrere andere abgeklappert hatte und dort gab es kein vergleichbares Fahrzeug. Das Fahrzeug ist für uns äußerst wichtig zur Ausführung unserer Arbeit, zur Werbung, Theaterspielen etc.. (…).“

(3) Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der Zeuge ist zwar der Ehemann der Klägerin und hat deshalb grundsätzlich ein Interesse daran, dass der Rechtsstreit ein für die Klägerin günstigen Ausgang nimmt. Der Zeuge schilderte die Ereignisse aber detailliert und widerspruchsfrei. Er konnte auch auf die Fragen des Gerichts und der Prozessbevollmächtigten der Parteien gut reagieren. Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass der Zeuge das Gericht nicht mit der Unwahrheit bedient hat, sondern vielmehr die Ereignisse so schilderte, wie er sie selbst erlebt hat, ohne sie zu beschönigen.

dd) Die Klägerin muss sich allerdings unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung ersparter Eigenbetriebskosten in Höhe von 10 %, mithin einen Betrag in Höhe von 220,15 € (2.201,50 € x 10 %) anrechnen lassen. Der vorgenannte Abzug steht insbesondere dafür, dass sich während der Reparaturdauer die Gesamtfahrleistung des eigenen Fahrzeugs nicht erhöht hat, das Fahrzeug also im Umfang der mit dem angemieteten Fahrzeug zurückgelegten Fahrtstrecke keinem eigenen Verschleiß ausgesetzt war. In Bezug auf den zunächst angemieteten PKW ist ein Abzug nicht vorzunehmen, da hier ein kleineres und damit ein von vornherein kostengünstigeres Fahrzeug angemietet worden ist.

ee) Die Gutachterkosten in Höhe von 996,98 € sind nach § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähig, weil es sich dabei um Kosten zur Feststellung des Schadensumfanges handelt. Die Kosten waren auch erforderlich, weil kein Bagatellschaden vorgelegen hat.

ff) Weiter ersatzfähig ist die Auslagenpauschale, allerdings lediglich in Höhe eines Betrages von 25 €.

c) Der dem Kläger insgesamt zu ersetzende Schaden beträgt 20.014,01 €. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

Reparaturkosten 16.904,69 €

Mietwagenkosten 2.087,34 €

Gutachterkosten 996,98 €

Auslagenpauschale 25,00 €

Insgesamt 20.014,01 €.

3. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht gemäß § 17 Abs. 2 StVG zu kürzen, da für die Klägerin ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gegeben war.

a) Eine Haftung nach § 17 Abs. 2 StVG ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, dass weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht (§ 17 Abs. 3 Satz 1 StVG). Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG gilt ein Ereignis nur dann als unabwendbar, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben, d.h. es ist abzustellen auf das Leitbild des idealen Halters und Fahrers. Eine absolute Unvermeidbarkeit wird nicht gefordert, doch es muss die äußerste mögliche Sorgfalt beachtet worden sein. Hierzu gehört ein über den gewöhnlichen Maßstab hinausgehendes, sachgemäßes, umsichtiges, reaktionsschnelles und geistesgegenwärtiges Handeln. Ein Haftungsausschluss darf auch dann nicht angenommen werden, wenn der Unfall bei Anwendung der größtmöglichen Sorgfalt möglicherweise zumindest weniger folgenschwer gewesen wäre.

b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Unfall am 22.09.2015 für den Zeugen … als Fahrer des Geschädigtenfahrzeugs der Klägerin durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde.

Der Zeuge … sagte dazu wie folgt aus: „(…). Ich fuhr auf der mittleren Spur der Autobahn A 3 kurz vor Würzburg. Ich bin auf der mittleren Spur gefahren. Vor mir war ein Lkw. Er war etwas weiter weg. Ich bin mit ca. 120 km/h gefahren. Ich bin bis auf ca. 150 m an den Lkw herangefahren. Ich bemerkte, dass er einen Lkw überholt. Der Lkw beendete den Überholvorgang. Nach dem Überholvorgang bemerkte ich in der Mitte der Fahrbahn einen Reifen. Auf der rechten und der linken Spur fuhren Fahrzeuge, rechts der Lkw, links Pkw’s. Ich konnte nicht ausweichen. Es war mir zu gefährlich. Dann habe ich gebremst. Dann bin ich irgendwann über den Reifen gefahren. Es hat nicht mehr gereicht. (…). Der Reifen lag ziemlich genau in der Mitte der mittleren Spur. Nach Beenden des Überholvorgangs des Lkw war der Reifen direkt da. Ich habe nach links und nach rechts geschaut und es war keine Möglichkeit, auszuweichen. Ich habe vier Kinder im Fahrzeug gehabt, so dass ich davon ausgegangen bin, dass es zu einer Katastrophe kommt, wenn ich versuche, auszuweichen. Ich schätze, der Reifen war ca. 40 cm hoch, 85 – 90 cm breit. (…). Genau kann ich nicht mehr sagen, wie weit ich von dem Lkw entfernt war, als dieser den Überholvorgang beendete. Ich schätze, es waren um die 100 m. Als ich den Reifen das erste Mal sah, weiß ich nicht mehr genau, wie weit ich davon noch entfernt war. Es ging sehr schnell. Ich habe auch noch gebremst. Ich kann nicht mehr sagen, mit welcher Geschwindigkeit ich letztlich über den Reifen gefahren bin.“

c) Die Aussage des Zeugen ist auch insoweit glaubhaft. Auf die oben erfolgten Ausführungen wird Bezug genommen.

d) Abgestellt auf einen Idealfahrer ist ein diesem widersprechendes Verhalten des Zeugen … hier nicht ersichtlich. Insbesondere hat er insoweit optimal reagiert, als er erkannte, dass ein Ausweichen nicht mehr möglich war und er seine Geschwindigkeit durch Abbremsen verringerte. Der Zeuge hatte auch keine Geschwindigkeitsbeschränkung zu beachten und fuhr mit einer geringeren Geschwindigkeit als die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h. Der Zeuge … hat auch den erforderlichen Mindestabstand im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO „halber Tachowert“ eingehalten. Bei einer von dem Zeugen … gefahrene Geschwindigkeit von 120 km/h beträgt der Mindestabstand 60 m. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme näherte sich der Zeuge dem Lkw jedoch bis auf lediglich ca. 100 m.

e) Die Beklagten zu 1) und 2) können sich demgegenüber nicht auf ein unabwendbares Ereignis berufen, da der Unfall vom 22.09.2015 nicht durch ein betriebsfremdes Ereignis verursacht wurde, sondern vielmehr auf einem Versagen der Vorrichtung des Sattelaufliegers. Von diesem hatte sich während der Fahrt auf der Autobahn ein Reifen samt Felge gelöst.

f) Selbst unter der Annahme, dass ein Idealfahrer einen größeren Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Lkw eingehalten hätte als der Zeuge … würden die Beklagten ebenfalls zu 100 % haften. Vom Sattelauflieger der Beklagten zu 1) hatte sich ein Reifen samt Felge gelöst mit der Folge, dass die von diesem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr dermaßen erhöht war, dass demgegenüber die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs – dem Zeugen … kann ein Verschulden bei Einhaltung des halben Tachowertes nicht vorgeworfen werden – vollständig zurücktritt.

4. Der Schadensersatzanspruch besteht noch in Höhe von 4.863,06 € (20.014,01 €./. 15.150,95 €). Durch die Zahlung der Beklagten zu 2) in Höhe von 15.150,95 € ist Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB eingetreten. Die von der Beklagten zu 2) bezahlten Abschleppkosten in Höhe von 299,88 € sind im Rahmen des Zahlungsbetrags der Beklagten zu 2) nicht zu berücksichtigen, weil die Klägerin diese im Rahmen ihrer Schadensersatzforderung nicht klageweise geltend gemacht. Die Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB wirkt auch zugunsten der Beklagten zu 1) gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB.

5. Zum ersatzfähigen Schaden der Klägerin gehören weiter ihre vorgerichtlich Rechtsanwaltskosten in Höhe von noch 142,2 € (§ 249 Abs. 2 BGB). Die die vorgerichtlich Rechtsanwaltskosten waren zur Durchsetzung der Ansprüche der Klägerin erforderlich. Das Gericht hat zwar einen Schadensersatzanspruch von insgesamt 20.014,01 € zugesprochen, während die Klagepartei ihre vorgerichtlich Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 20.239,16 € berechnet hat. Da die geringfügige Differenz jedoch nicht zu einem Tabellensprung gemäß der Anlage 2 zum RVG führt, hat die Klägerin ihre vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ausgehend vom einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert bis 22.000 € zutreffend in Höhe von 964,60 € zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € und 19 % Umsatzsteuer 187,07 €, insgesamt mithin in Höhe von 1.171,67 € berechnet. Dieser Anspruch ist durch die Zahlung in Höhe von 1.029,35 € erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB), sodass noch ein Anspruch in Höhe von 142,32 € besteht.

6. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt hinsichtlich ihres Klageantrags 1 aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB und bezüglich des Klageantrags 2 aus § 291 BGB. Die Beklagte zu 2) hat als Schuldnerin durch das Abrechnungsschreiben vom 05.11.2015 die Leistung insofern ernsthaft und endgültig verweigert. Der Zinslauf beginnt somit für den Anspruch auf Zahlung in Höhe von noch 4.863,06 € am 06.11.2015. Bezüglich des Klageantrags 2 ist der noch zuzusprechende Betrag von 142,32 € seit 05.03.2016 zu verzinsen, da die Zustellung der Klageschrift an die Beklagten am 04.03.2016 erfolgte.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers hat zwar einen Tabellensprung ausgemacht (4.863,06 € gegenüber 5.088,21 €), die damit verbundenen Kosten sind jedoch geringfügig, sodass das Gericht von der Möglichkeit des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Gebrauch gemacht hat, den Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits insgesamt aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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