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Verkehrsunfall – Haftung bei Überholen einer Fahrzeugkolonne

Ein Überholmanöver auf nächtlicher Bundesstraße bei P. endet im April 2016 in einem Crash mit 6.800 Euro Schaden. Beide Fahrer machen sich gegenseitig Vorwürfe, das Gericht sieht Schuld auf beiden Seiten: Der Überholende übersah ein ausscherendes Auto, die Ausscherende handelte fahrlässig. Letztendlich muss die Fahrerin des ausscherenden Autos den Großteil des Schadens tragen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Deggendorf
  • Datum: 11.10.2016
  • Aktenzeichen: 31 O 266/16
  • Verfahrensart: Zivilverfahren wegen Schadensersatz nach Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Kläger verlangt Schadensersatz von den Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls. Er behauptet, dass die Beklagte die alleinige Schuld am Unfall trägt, da sie ohne Ankündigung die Fahrspur gewechselt habe, während er die Fahrzeugkolonne überholte.
  • Beklagte zu 1: Die Fahrerin des Fahrzeugs der Beklagten, die den Unfall verursacht haben soll. Sie behauptet, den Fahrspurwechsel ordnungsgemäß angekündigt zu haben und dass der Kläger sein Fahrzeug zurückfallen ließ, bevor es zur Kollision kam.
  • Beklagte zu 2: Der Halter des Fahrzeugs, das von der Beklagten zu 1 gefahren wurde. Ist gesamtschuldnerisch mitverantwortlich im Schadensersatzanspruch.
  • Beklagte zu 3: Die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs der Beklagten. Diese ist verpflichtet, für die Ansprüche aufzukommen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger überholte eine Fahrzeugkolonne auf einer Bundesstraße, als die Beklagte zu 1 mit ihrem Fahrzeug nach links ausscherte, um ebenfalls zu überholen. Dabei kam es zur Berührung beider Fahrzeuge, was zu einem Sachschaden am Fahrzeug des Klägers führte, den dieser von den Beklagten ersetzt haben will.
  • Kern des Rechtsstreits: Strittig ist, wer die Hauptverantwortung für den Unfall trägt. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte zu 1 die vorrangige Schuld trägt, während die Beklagten eine Mitschuld des Klägers sehen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.740,72 € nebst Zinsen zu zahlen und ihn von Anwaltskosten in Höhe von 492,54 € freizustellen. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht sieht die Hauptschuld bei der Beklagten zu 1, da sie die Sorgfaltspflicht beim Spurwechsel nicht hinreichend erfüllt hat. Der Kläger trägt jedoch ebenfalls eine Verantwortung, da das Überholen unter den gegebenen Umständen als riskant eingestuft wurde. Die Haftung wird auf 60% für die Beklagten und 40% für den Kläger verteilt.
  • Folgen: Die Beklagten müssen den Schadensersatz teilweise übernehmen, während der Kläger einen Teil der Kosten selbst zu tragen hat. Das Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit der Einhaltung der Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr.

Haftung bei Überholmanövern: Wer trägt die Verantwortung im Straßenverkehr?

Im Straßenverkehr kommt es häufig zu Konflikten, besonders bei Überholmanövern innerhalb einer Fahrzeugkolonne. Die Haftung nach einem Verkehrsunfall wird dann zur entscheidenden Frage für alle beteiligten Verkehrsteilnehmer. Verschiedene Faktoren wie Fahrlässigkeit, Fahrerpflichten und das Vorhandensein von Überholverboten beeinflussen maßgeblich, wer für die Unfallfolgen verantwortlich ist.

Das Unfallrecht legt fest, dass auch Mitverschulden eine Rolle spielen kann, insbesondere wenn es um die Schadensersatzansprüche gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung geht. Vor dem Hintergrund dieser komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen ist die Analyse eines konkreten Falls, in dem es um die Haftung bei Überholmanövern geht, besonders aufschlussreich.

Der Fall vor Gericht


Verkehrsunfall bei Überholmanöver: Geteilte Haftung für Zusammenstoß auf der B…

Auto überholt Fahrzeugkolonne während vorderes Fahrzeug zum Überholen ansetzt
(Symbolfoto: Flux gen.)

Ein nächtlicher Überholvorgang auf der Bundesstraße bei P. endete am 7. April 2016 in einer folgenschweren Kollision. Der Fahrer eines PKW versuchte gegen 21:45 Uhr, eine vor ihm fahrende Fahrzeugkolonne zu überholen. Als er sich auf Höhe des zweiten Fahrzeugs der Kolonne befand, lenkte dessen Fahrerin ihr Fahrzeug ebenfalls nach links, wodurch es zur Berührung der beiden Fahrzeuge kam. Der entstandene Sachschaden am überholenden Fahrzeug belief sich auf 6.800 Euro.

Streit um Verantwortung für den Zusammenstoß

Die unfallbeteiligten Parteien schilderten den Hergang unterschiedlich. Der überholende Fahrer gab an, die drei vor ihm fahrenden Fahrzeuge seien mit 80 km/h unterwegs gewesen, obwohl 100 km/h erlaubt waren. Die Fahrerin des zweiten Fahrzeugs habe weder den Blinker betätigt noch habe er ihr durch Zurückfallen oder Lichthupe signalisiert, dass sie ausscheren könne.

Die Beklagtenseite hingegen behauptete, der Kläger sei das fünfte und nicht das vierte Fahrzeug der Kolonne gewesen. Die Kolonne sei mit 50 km/h gefahren. Die Fahrerin habe ordnungsgemäß Rückschau gehalten, geblinkt und aus einem kurzen Aufblenden des überholenden Fahrzeugs geschlossen, dass dieser ihr das Ausscheren ermöglichen wolle.

Richterliche Bewertung der Beweislage

Das Landgericht Deggendorf bewertete die Zeugenaussage der Beifahrerin der Beklagten als nicht glaubwürdig. Die Schilderung der Zeugin, sie habe während der Suche in ihrer Handtasche auf dem Rücksitz gleichzeitig mehrere Details des Unfallhergangs wahrnehmen können, erschien dem Gericht unter den gegebenen Umständen – nächtliche Dunkelheit und die beschriebene Körperhaltung – als nicht nachvollziehbar.

Haftungsverteilung nach gerichtlicher Abwägung

Das Gericht sah auf beiden Seiten Versäumnisse: Die Beklagte verstieß gegen ihre Sorgfaltspflicht beim Ausscheren. Der Kläger wiederum überholte bei unklarer Verkehrslage, da er damit rechnen musste, dass weitere Fahrzeuge aus der Kolonne ausscheren könnten. Zudem waren die Fahrzeuge der Kolonne so dicht aufgefahren, dass ein gefahrloses Einscheren zwischen ihnen nicht möglich gewesen wäre.

Unter Berücksichtigung aller Umstände, einschließlich der gleich hohen Betriebsgefahr beider Fahrzeuge, entschied das Gericht auf eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 Prozent zu Lasten der Beklagten. Diese wurden zur Zahlung von 4.740,72 Euro verurteilt, zuzüglich Zinsen und Freistellung von Anwaltskosten in Höhe von 492,54 Euro. Die Gesamtschadenssumme belief sich auf 7.901,20 Euro, bestehend aus dem Fahrzeugschaden, Gutachterkosten von 1.047,20 Euro, Fahrwerksvermessungskosten von 29 Euro sowie einer Auslagenpauschale von 25 Euro.


Die Schlüsselerkenntnisse


Beim Überholen einer langsamer fahrenden Kolonne tragen beide Parteien Verantwortung für die Verkehrssicherheit. Ein Überholmanöver bei einer dicht auffahrenden Kolonne gilt als Unklare Verkehrslage, da jederzeit mit dem Ausscheren weiterer Fahrzeuge gerechnet werden muss. Gleichzeitig muss sich der ausscherende Fahrer durch Blinken und sorgfältige Rückschau absichern. Bei Verstößen gegen diese Sorgfaltspflichten auf beiden Seiten wird die Haftung nach dem Grad des jeweiligen Verschuldens aufgeteilt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine langsam fahrende Kolonne überholen wollen, müssen Sie besonders vorsichtig sein und damit rechnen, dass andere Fahrzeuge ebenfalls zum Überholen ansetzen könnten. Eine Lichthupe oder kurzes Abbremsen wird rechtlich nicht als Erlaubnis zum Ausscheren gewertet. Fahren die Fahrzeuge der Kolonne mit sehr geringem Abstand, erhöht dies das Unfallrisiko zusätzlich, da ein sicheres Einscheren nicht möglich ist. Bei einem Unfall müssen Sie dann möglicherweise einen Teil des Schadens selbst tragen, auch wenn der andere Fahrer seine Sorgfaltspflichten verletzt hat.


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Nach einem Überholunfall stehen Sie vor komplexen Haftungsfragen und möglichen finanziellen Folgen. Die rechtliche Bewertung der gegenseitigen Sorgfaltspflichten und die faire Aufteilung der Schadensersatzansprüche erfordern eine sorgfältige Prüfung aller Umstände. Unsere erfahrenen Anwälte analysieren Ihre individuelle Situation und entwickeln eine maßgeschneiderte Strategie zur Wahrung Ihrer Interessen. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche grundsätzlichen Verkehrsregeln gelten beim Überholen einer Fahrzeugkolonne?

Das Überholen einer Fahrzeugkolonne ist grundsätzlich erlaubt, muss aber in einem Zug erfolgen, ohne die Kolonne durch Einscheren zu trennen.

Grundlegende Voraussetzungen

Bei einem Überholmanöver einer Fahrzeugkolonne müssen Sie die gesamte Kolonne am Stück überholen. Ein Einscheren zwischen den Fahrzeugen ist nicht gestattet. Die Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass Sie erst dann zum Überholen ansetzen sollten, wenn Sie sicher sind, die komplette Kolonne passieren zu können.

Rechtliche Besonderheiten

Wenn Sie sich zum Überholen einer Fahrzeugkolonne entschließen, dürfen Sie darauf vertrauen, dass sich kein vorausfahrender Fahrzeugführer verkehrswidrig verhält und plötzlich ausschert oder nach links abbiegt. Eine unklare Verkehrslage liegt nur dann vor, wenn sich nicht beurteilen lässt, was Vorausfahrende sogleich tun werden.

Haftung und Verantwortung

Der Versuch, mehrere vorausfahrende Fahrzeuge zu überholen, stellt nicht automatisch eine besonders gefahrenträchtige Fahrweise dar. Allerdings müssen Sie beim Überholvorgang besondere Vorsicht walten lassen. Wenn Sie erkennen, dass ein vorausfahrender Fahrzeugführer zum Überholen oder zum Abbiegen ausscheren will, müssen Sie diesem im Zweifel den Vorrang einräumen.

Praktische Durchführung

Beim Überholvorgang einer Kolonne sollten Sie folgende Aspekte beachten:

  • Die Verkehrslage muss klar und übersichtlich sein, beispielsweise bei gerader Strecke
  • Es dürfen keine Anzeichen vorliegen, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug ebenfalls überholen möchte
  • Sie müssen ausreichend Platz zum Wiedereinscheren haben
  • Die Gegenfahrbahn muss für die gesamte Überholstrecke frei sein

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Wie wird die Haftung bei einem Unfall während eines Überholmanövers verteilt?

Bei einem Unfall während eines Überholmanövers wird die Haftung nach dem Grad des Verschuldens und der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge bemessen. Die Betriebsgefahr beträgt grundsätzlich 20 bis 25 Prozent und wird bei jedem motorisierten Fahrzeug berücksichtigt.

Verschuldensabhängige Faktoren

Die Haftungsquote erhöht sich deutlich, wenn ein Verkehrsteilnehmer gegen Verkehrsregeln verstößt. Besonders schwer wiegen Verstöße gegen das Überholverbot oder das Überholen bei unklarer Verkehrslage. Wenn beispielsweise ein Fahrzeug trotz gesetztem Blinker des Vorausfahrenden überholt, kann dies zu einer Haftungsquote von bis zu 75 Prozent führen.

Beidseitiges Verschulden

Häufig tragen beide Unfallbeteiligten eine Mitschuld. Der Überholende muss sich vergewissern, dass das Überholmanöver gefahrlos möglich ist. Der Überholte muss vor einem Abbiegevorgang die doppelte Rückschaupflicht beachten. Bei Verstößen beider Parteien wird die Haftung entsprechend aufgeteilt, wobei der schwerwiegendere Verstoß zu einer höheren Haftungsquote führt.

Besondere Verkehrssituationen

Bei Überholmanövern in einer Fahrzeugkolonne gelten besondere Regeln. Ein Ausscheren aus der Kolonne erfordert erhöhte Sorgfalt. Der Überholende muss in solchen Situationen mit dem plötzlichen Ausscheren anderer Fahrzeuge rechnen. Die Missachtung dieser Sorgfaltspflichten kann zu einer Haftungsquote von 60 bis 80 Prozent zu Lasten des jeweiligen Unfallbeteiligten führen.


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Was bedeutet rechtlich der Begriff unklare Verkehrslage beim Überholen?

Der Begriff „unklare Verkehrslage“ ist in § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verankert, wird dort aber nicht konkret definiert. Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn Sie als Überholender nach den objektiv gegebenen Umständen nicht mit einem gefahrlosen Überholvorgang rechnen können.

Typische Situationen einer unklaren Verkehrslage

Eine unklare Verkehrslage entsteht insbesondere in folgenden Fällen:

  • Wenn das Verhalten eines vorausfahrenden Fahrzeugs nicht eindeutig einschätzbar ist, etwa bei unsicherem Fahrverhalten
  • Bei sichtbehindernder Straßenführung oder wenn ein vorausfahrender LKW die Sicht auf den Verkehrsraum verdeckt
  • Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne, wenn sich das Verhalten der einzelnen Fahrzeuge nicht verlässlich vorhersehen lässt

Rechtliche Konsequenzen

Bei Missachtung einer unklaren Verkehrslage drohen folgende Sanktionen:

  • Standardfall: 100 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg
  • Bei zusätzlichem Überholverbot: 150 Euro Bußgeld und ein Punkt
  • Bei Gefährdung: 250 Euro Bußgeld, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot
  • Bei Unfall mit Überholverbot: 300 Euro Bußgeld, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot

Rechtliche Bewertung

Die Gerichte legen bei der Beurteilung einer unklaren Verkehrslage einen objektiven Maßstab an. Subjektive Fehleinschätzungen des Fahrers sind rechtlich irrelevant. Es muss die konkrete Möglichkeit einer Gefahr bestehen – eine rein abstrakte Gefahr reicht nicht aus. Ein Überholvorgang darf nur dann eingeleitet werden, wenn Sie sicher sein können, ihn auch gefahrlos zu Ende zu bringen.


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Welche Schadenspositionen können nach einem Verkehrsunfall geltend gemacht werden?

Nach einem Verkehrsunfall steht dem Geschädigten gemäß § 249 BGB ein umfassender Schadensersatz zu. Das grundlegende Prinzip lautet: Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn sich der Verkehrsunfall nicht ereignet hätte.

Materielle Schäden am Fahrzeug

Bei Fahrzeugschäden können Sie die Reparaturkosten oder den Wiederbeschaffungswert bei einem Totalschaden geltend machen. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf Erstattung einer eventuellen Wertminderung des reparierten Fahrzeugs.

Gutachter- und Nebenkosten

Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind erstattungsfähig, sofern der Schaden über der Bagatellgrenze von 700-750 Euro liegt. Auch Abschleppkosten können Sie einfordern, soweit diese objektiv erforderlich waren.

Nutzungsausfall und Mietwagenkosten

Wenn Sie Ihr Fahrzeug während der Reparaturzeit nicht nutzen können, steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Alternativ können Sie die Kosten für einen Mietwagen geltend machen, sofern Sie auf ein Fahrzeug angewiesen sind.

Personenschäden

Bei Verletzungen können Sie folgende Positionen geltend machen:

  • Heilbehandlungskosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden
  • Verdienstausfall bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit
  • Haushaltsführungsschaden, wenn Sie Ihren Haushalt nicht mehr wie gewohnt führen können
  • Schmerzensgeld als Ausgleich für körperliche und seelische Leiden

Maximale Ersatzansprüche

Bei Sachschäden liegt die gesetzliche Obergrenze bei 1 Million Euro, bei Personenschäden mit mehreren Verletzten bei 5 Millionen Euro. Bei Unfällen mit autonomen Fahrzeugen verdoppeln sich diese Grenzen.


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Welche Beweismittel sind bei streitigen Unfallhergängen relevant?

Bei streitigen Unfallhergängen kommt der Beweissicherung unmittelbar nach dem Unfall eine zentrale Bedeutung zu. Der Anscheinsbeweis spielt dabei eine wichtige Rolle, wenn typische Geschehensabläufe vorliegen.

Objektive Beweismittel

Fotografische Dokumentation des Unfallorts ist eines der wichtigsten Beweismittel. Dabei sollten Sie die Endstellung der Fahrzeuge, Beschädigungen, Spuren auf der Fahrbahn und die allgemeine Verkehrssituation festhalten.

Polizeiliche Ermittlungsergebnisse haben besonderes Gewicht. Die Beamten sichern Spuren, fertigen Fotos an und dokumentieren spontane Aussagen der Beteiligten. Ein Polizeibericht kann später als wichtiges Beweismittel dienen.

Personenbezogene Beweise

Zeugenaussagen von unbeteiligten Dritten sind besonders wertvoll, da sie als neutral eingestuft werden. Die Parteivernehmung der Unfallbeteiligten selbst kann als Beweismittel herangezogen werden, wenn eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens besteht.

Technische Beweismittel

Dashcam-Aufnahmen können unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben als Beweismittel zugelassen werden. Sachverständigengutachten analysieren Unfallspuren, Beschädigungen und rekonstruieren den Unfallhergang.

Beweiskraft und Beweiswürdigung

Für den erforderlichen Vollbeweis ist nach § 286 ZPO kein absolut zweifelsfreier Nachweis erforderlich. Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit. Die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen wird in der Gesamtschau beurteilt, nicht durch isolierte Würdigung einzelner Umstände.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Betriebsgefahr

Ein gesetzlich verankertes Haftungsrisiko, das allein durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs entsteht (§ 7 StVG). Auch ohne Verschulden des Fahrers kann diese zu Schadenersatzpflichten führen, da von jedem motorisierten Fahrzeug grundsätzlich eine potenzielle Gefahr ausgeht. Bei einem Unfall zwischen zwei Fahrzeugen wird die Betriebsgefahr in der Regel als gleichwertig angesehen, sofern keine besonderen Umstände vorliegen (z.B. deutlich unterschiedliche Fahrzeuggrößen).


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Mitverschulden

Eine rechtliche Situation, bei der mehrere Personen zum Entstehen eines Schadens beigetragen haben (§ 254 BGB). Dies führt dazu, dass der Schadenersatz entsprechend der jeweiligen Verschuldensanteile zwischen den Beteiligten aufgeteilt wird. Im Straßenverkehr wird häufig eine prozentuale Aufteilung vorgenommen, wie im Beispielfall die 60/40-Verteilung aufgrund verschiedener Pflichtverletzungen beider Unfallbeteiligten.


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Unklare Verkehrslage

Eine Situation im Straßenverkehr, bei der nicht mit ausreichender Sicherheit erkennbar ist, wie sich andere Verkehrsteilnehmer verhalten werden. Nach § 5 Abs. 2 StVO ist das Überholen bei unklarer Verkehrslage verboten. Dies gilt besonders bei Kolonnenverkehr, wo jederzeit damit gerechnet werden muss, dass andere Fahrzeuge ausscheren könnten.


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Sorgfaltspflicht

Die rechtliche Verpflichtung, sich im Straßenverkehr so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet werden (§ 1 StVO). Sie umfasst beim Ausscheren insbesondere die Pflicht zur sorgfältigen Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs, rechtzeitiges Blinken und die Vergewisserung, dass ein Fahrstreifenwechsel gefahrlos möglich ist. Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht können zu Schadenersatzansprüchen führen.


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Fahrlässigkeit

Ein Verschuldensgrad im Zivilrecht (§ 276 BGB), bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird. Im Straßenverkehr liegt Fahrlässigkeit vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer die Sorgfalt missachtet, die ein durchschnittlich gewissenhafter Fahrer in der konkreten Situation aufgebracht hätte. Beispiel: Ausscheren ohne ausreichende Rückschau oder Überholen trotz unklarer Verkehrslage.


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Schadensersatzanspruch

Ein gesetzlicher Anspruch auf Ausgleich eines erlittenen Schadens (§§ 249 ff. BGB). Im Straßenverkehr umfasst dies typischerweise Reparaturkosten, Gutachterkosten und weitere unfallbedingte Aufwendungen. Die Höhe richtet sich nach dem tatsächlichen Schaden, kann aber durch Mitverschulden gemindert werden. Die Regulierung erfolgt meist über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 7 I StVG: Dieser Paragraph regelt die Gefährdungshaftung im Straßenverkehr. Er besagt, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs für Schäden haftet, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs entstehen, unabhängig davon, ob ihm ein Verschulden vorzuwerfen ist. Im vorliegenden Fall zieht dies die Haftung der Beklagten für den Unfall nach sich, da die Beklagte zu 1 das Fahrzeug führte, das nachweislich am Unfall beteiligt war.
  • § 823 I BGB: Dies ist die Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches, die Schadensersatzansprüche aufgrund eines unerlaubten Handelns regelt. Hierbei wird eine Schadensersatzpflicht begründet, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig das Recht eines anderen verletzt. Im Fall wird der Kläger auf Grundlage dieser Regelung einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, da er durch die Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagten einen Schaden erlitten hat.
  • § 115 I Nr. 1 VVG: Dieser Paragraph bezieht sich auf die Haftung des Versicherers bei der Kfzaftpflichtversicherung. Er bestimmt, dass der Versicherer für den Schaden aufkommt, der durch den Gebrauch eines Kfz verursacht wurde. Der Kläger kann daher auch Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung der Beklagten geltend machen, was für die Durchsetzung seiner Schadensersatzforderungen von Bedeutung ist.
  • § 17 I StVG: Diese Regelung zur Mitverschuldensquote beschäftigt sich mit der Haftungsverteilung im Falle von selbstverschuldeten Verkehrsunfällen. Im vorliegenden Fall legt das Gericht fest, dass die Beklagtenseite mit 60% am Unfall verantwortlich ist. Diese Regelung ist entscheidend, um den Anteil des Klägers am Schadensereignis zu bestimmen und die Höhe des Schadensersatzes zu berechnen.
  • § 249 BGB: Diese Vorschrift behandelt den Umfang des Schadensersatzes. Er bestimmt, dass der Geschädigte so zu stellen ist, als wäre der schädigende Vorfall nicht eingetreten. Im konkreten Fall wird dies durch die Übernahme von Gutachterkosten und weiteren Schadenspositionsen relevant, da der Kläger die Wiederherstellung seines ursprünglichen Zustandes anstrebt und die Beklagtenseite entsprechend verpflichtet ist, diese Kosten zu tragen.

Das vorliegende Urteil

LG Deggendorf – Az.: 31 O 266/16 – Endurteil vom 11.10.2016


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