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Verkehrsunfall – Haftung bei verbotswidrigem Wendemanöver

AG Duisburg, Az.: 49 C 1312/14, Urteil vom 16.06.2016

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger 709,89 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 21.01.2014 zu zahlen sowie ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Kanzlei …, …, … Duisburg in Höhe von 54,15 € freizustellen.

Auf die Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagte verurteilt, als Gesamtschuldner an den Beklagten zu 1) 464,30 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 06.04.2014 zu zahlen sowie ihn von außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren der Kanzlei …, …, … Duisburg in Höhe von 83,54 € freizustellen.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten der Klage tragen der Kläger zu 50 % und die Beklagten zu 1) und 2) zu 50 %.

Die Kosten der Widerklage tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 40 % und der Beklagte zu 1) zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Tatbestand

Verkehrsunfall – Haftung bei verbotswidrigem Wendemanöver
Symbolfoto: ProstoFhoto/Bigstock

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall. Der Kläger befuhr am … 2013 um 14:30 Uhr mit seinem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … die linke der zweispurigen Rheinhausener Straße in Fahrtrichtung Duisburg-Rheinhausen. Der Beklagte zu 1), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, fuhr mit seinem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … unmittelbar hinter dem Kläger. Der Kläger wollte ein Wendemanöver über eine durchgezogene Linie nach links einleiten, als es zu einem Zusammenstoß zwischen dem Klägerfahrzeug und dem Beklagtenfahrzeug kam. Durch den Verkehrsunfall entstand am Fahrzeug des Klägers ein Schaden im Heckbereich. Mit anwaltlichen Schreiben vom 20.11.2013 und vom 21.01.2014 hat der Kläger die Beklagte zu 2) vergeblich unter Fristsetzung aufgefordert, den unfallbedingten Schaden zu übernehmen. Der Kläger macht Reparaturkosten i.H.v. 2.425,80 € netto, Sachverständigenkosten i.H.v. 343,73 € und eine Kostenpauschale von 25,00 € geltend.

Der Beklagte zu 1) hat mit anwaltlichen Schreiben vom 06.03.2014 ebenfalls vergeblich einen Anspruch unter Fristsetzung geltend gemacht. Dabei rechnet der Beklagte zu 1) auf Totalschadensbasis ab über einen Betrag von 900,00 € zuzüglich Kosten für das Sachverständigengutachten i.H.v. 464,30 € sowie einer Kostenpauschale i.H.v. 25,00 €. Mit Abtretungserklärung vom 01.11.2013 hat der Beklagte zu 1) seine Ansprüche in Höhe von 464,30 € an den Sachverständigen E. abgetreten.

Mit Schriftsatz vom 17.07.2014, eingegangen bei Gericht am 24.07.2014, hat der Beklagte zu 1) Widerklage und Drittwiderklage erhoben.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte behaupten, der Kläger habe die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs langsam auf ca. 30- 40km/h reduziert und dabei den Fahrtrichtungsanzeiger nach links betätigt, um sein Wendemanöver anzuzeigen. Der Beklagte zu 1) sei während der Fahrbewegung seines Fahrzeugs von hinten aufgefahren, weil er den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht beachtet habe. Das Klägerfahrzeug habe einen Wiederbeschaffungswert von 5.850,00 €. Der Restwert des Beklagtenfahrzeugs habe 150,00 € betragen. Schließlich bestreiten sie die Aktivlegitimation des Beklagten zu 1) im Hinblick auf die Sachverständigenkosten.

Ursprünglich hat der Kläger mit der am 28.03.2014 bei Gericht eingegangenen und am 05.05.2014 zugestellten Klage eine Forderung von 2.794,53 € sowie 334,75 € vorgerichtliche Kosten geltend gemacht. Nachdem der Beklagte zu 2) am 02.05.2014 687,36 € der Hauptforderung und 147,56 € der vorgerichtlichen Kosten gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt.

Nunmehr beantragt der Kläger, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an ihn 2.107,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 21.01.2014 sowie 187,19 € vorgerichtliche Kosten zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt der Beklagte zu 1), den Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.041,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 06.04.2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 151,28 € zu zahlen.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte beantragen, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, das Wendemanöver des Klägers sei durch ein abruptes Bremsen eingeleitet worden. Das Bremsmanöver des Klägers sei für den Beklagten zu 1) unvermeidbar gewesen. Der Restwert des Beklagtenfahrzeugs habe 50,00 € betragen.

Sie sind der Ansicht, der Beklagte zu 1) sei auch im Hinblick auf die Sachverständigenkosten aktivlegitimiert.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H. W. G. sowie die Zeuginnen B. Z. und S. T. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2014 und vom 22.01.2015 (Bl. 112 ff. und 151 ff. d. A.) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen T. (Bl. 186 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die zulässige Widerklage ist ebenfalls teilweise begründet.

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgericht Duisburg ergibt sich für die Klage aus § 20 StVG und für die Widerklage aus § 33 ZPO, da sich der Verkehrsunfall in Duisburg ereignete.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 709,89 € sowie ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 54,15 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, für die Beklagte zu 2) i.V.m. 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG.

Der Beklagte zu 1) und der Kläger haben beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs jeweils das Fahrzeug des anderen beschädigt, § 7 Abs. 1 StVG.

Die Haftung ist nicht gemäß § 7 Abs.2 StVG ausgeschlossen, da der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde. Es liegt auch kein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs.3 StVG vor. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit zur Überzeugung des Gerichts fest. Unabwendbarkeit im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG liegt dann vor, wenn der Unfall auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer in der gegebenen Sachlage nicht zu vermeiden gewesen wäre. Der Kraftfahrer muss sich dabei so verhalten haben, wie es ein Idealfahrer in einer vergleichbaren Situation getan hätte. Zur Beachtung der Sorgfalt gehört dabei ein über den gewöhnlichen Maßstab hinausgehendes, sachgemäßes, umsichtiges, reaktionsschnelles und geistesgegenwärtiges Handeln, wobei mögliche Gefahrenmomente und fremde Verkehrsverstöße einkalkuliert werden müssen (OLG Köln, Urteil vom 20. Oktober 1993 – 2 U 48/93).

Nach dem detaillierten und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen vom 04.01.2016 war der Verkehrsunfall sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten zu 1) vermeidbar. Der Kläger hätte den Unfall vermeiden können, wenn er nicht abgebremst und keinen Wendevorgang vorgenommen hätte. Der Beklagte zu 1) hätte den Unfall vermeiden können, wenn er einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Klägerfahrzeug eingehalten hätte. Diese Anforderungen waren auch an den Beklagten zu 1) zu stellen, da ein Idealfahrer in einer vergleichbaren Situation den vom Sachverständigen geforderten Abstand von 8,4-11,2 m eingehalten hätte.

Gemäß § 17 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 StVG hängt im Verhältnis mehrerer beteiligter Fahrzeughalter der Umfang der Haftung für einen einem der Halter entstandenen Schaden von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; gemäß § 18 Abs. 3 StVG gilt dies auch gegenüber dem Fahrer entsprechend. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus welchen er die nach der Abwägung für sich günstigen Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV 1996, 231). Der jeweilige Verursachungsbeitrag wird gebildet aus der Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von den beteiligten Kraftfahrzeugen ausgegangen sind, und die sich auf die Herbeiführung des Unfalls und die entstandenen Schäden ausgewirkt haben. Solche Gefahren ergeben sich zum einen aus der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge, den zum Zeitpunkt des Unfalls durchgeführten Fahrmanövern sowie dem konkreten Fahrverhalten und dabei insbesondere aus etwaigen Fahrfehlern oder Verkehrsverstößen.

Die Abwägung der Verursachungsbeiträge führt vorliegend dazu, dass von einer Haftungsquote der Parteien von jeweils 50 % auszugehen ist.

Zu Lasten des Beklagten zu 1) spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Verursachung des Verkehrsunfalls, da er von hinten auf das Klägerfahrzeug aufgefahren ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 1969 – VI ZR 40/68). In diesem Fall spricht der erste Anscheins dafür, dass der Auffahrende entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst oder es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (KG Berlin, Beschluss vom 20.11.2013- 22 U 72/13- juris; BGH MDR 2007, 717; OLG Düsseldorf NZV 2006, 200).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Kläger eingehalten hat. Bei der vom Beklagten zu 1) gefahrenen Geschwindigkeit von 30-40 km/h hätte der Mindestabstand der Fahrzeuge nach dem detaillierten und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten 8,4-11,2 m betragen müssen. Bei diesem Abstand wäre es dem Beklagten zu 1) möglich gewesen, noch vor Kollision mit dem Klägerfahrzeug abzubremsen.

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Der Anscheinsbeweis ist von den Beklagten such nicht erschüttert worden. Denn es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund abrupt gebremst hat. Ein aufmerksamer Fahrer hat auch mit einem bloß starken Bremsen des Vorausfahrenden zu rechnen und muss sich hierauf einstellen (BGH NJW 1987, 1075; BGH MDR 2007, 717).

Nach der Aussage des Zeugen G. fuhr das Klägerfahrzeug relativ langsam, bevor es zum Abbiegen anhielt, ohne dass es zu einer Vollbremsung gekommen ist. Seine detailreiche Aussage ist überzeugend, weil sein Fokus von Anfang an aufgrund des Wendemanövers auf das Klägerfahrzeug gerichtet war. Insbesondere gibt der Zeuge auch Erinnerungslücken zu. Aus den Aussagen der Zeuginnen Z. und T. ergibt sich im Hinblick auf eine Vollbremsung nichts anderes.

Der Aussage des Zeugen Co… war nicht zu folgen. Denn er führt widersprüchlich aus, der Kläger habe eine Notbremsung durchgeführt, gesteht dann aber zu, als Beifahrer eher in die Umgebung geschaut zu haben und erst, als der Beklagte zu 1) selbst gebremst habe, auf das Klägerfahrzeug aufmerksam geworden zu sein. Zudem bekundet er dass das Klägerfahrzeug nur nicht mehr so schnell unterwegs gewesen sei, als der Beklagte zu 1) selbst eine Vollbremsung gemacht habe.

Dem steht auch der Inhalt der mündlichen Anhörung des Beklagte zu 1) nicht entgegen, da dieser einerseits vorträgt, dass der Kläger unentschlossen gefahren sei und er nicht gewusst habe, ob er weiterfährt oder wendet. Andererseits erklärt der Beklagte zu 1), der Kläger habe plötzlich und unvorhersehbar gebremst und mit einem Wenden habe er nicht gerechnet. Wegen der vom Beklagten zu 1) wahrgenommenen unentschlossenen Fahrweise des Klägers hätte sich der Beklagte zu 1) erst recht auf eine Bremsung des Vorausfahrenden einstellen können.

Dem Kläger ist ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO vorzuwerfen. Denn er hatte geplant, verbotswidrig über die durchgezogene Mittellinie nach § 9 Abs. 5 StVO zu Wenden und deshalb sein Fahrzeug ungewöhnlich stark verlangsamt. Der Verstoß des auffahrenden Beklagten zu 1) ist vor diesem Hintergrund nicht als so schwerwiegend zu werten, dass er das Verschulden des Klägers und die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs zurücktreten lässt. Ob der Kläger den Fahrtrichtungsanzeiger zuvor betätigt hat, lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mehr aufklären.

Der kausale Schaden i.H.v. 709,89 € bestimmt sich gemäß § 249 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung einer anzurechnenden Quote von 50 % und einer bereits geleisteten Zahlung i.H.v. 687,36. Für die Schadensberechnung ist der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde. Dabei sind insbesondere die Reparaturkosten mit dem Wiederbeschaffungsaufwand und -wert gegenüber zu stellen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem detaillierten und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen fest, dass die Reparaturkosten i.H.v. 2.425,80 € ohne Mehrwertsteuer erforderlich und angemessen zur Schadensbeseitigung waren. Abzüge für den Vorschaden waren wegen des Alters des Fahrzeugs nicht zu machen. Neben den Reparaturkosten waren noch Sachverständigenkosten i.H.v. 343,73 € und eine Unkostenpauschale von 25,00 € zu berücksichtigen.

Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Kanzlei … in Höhe von 54,15 € aus §§ 7 Abs. 1, 115 Abs. 1 VVG. Bei den Kosten wurde ein Streitwert in Höhe von den eigentlich zuzusprechenden 1.397,25 € vor der Teilerledigung zu Grunde gelegt, sodass 201,71 € als vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen gewesen wären. Davon waren die bereits gezahlten 147,56 € in Abzug zu bringen.

Der Zinsanspruch des Klägers auf den zuerkannten Betrag ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Der Beklagte zu 1) hat gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte im Wege der Widerklage einen Anspruch auf Zahlung von 464,30 € sowie auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, für die Drittwiderbeklagte i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG.

Im Hinblick auf die geltend gemachten Sachverständigenkosten i.H.v. 464,30 € fehlt es an der Aktivlegitimation des Beklagten zu 1), da er insoweit seine Ansprüche an den Sachverständigen E. am 01.11.2013 abgetreten hat.

Bereits auf Grund der Beschädigung durch das Klägerfahrzeug ist am Beklagtenfahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten, sodass eine alleinige Haftung des Klägers und nicht der Fahrerin des dritten Fahrzeugs besteht.

Dem Beklagte zu 1) ist der entstanden Schaden in Höhe von 412,50 € unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50 % zu ersetzen, § 249 Abs. 1 BGB. Bei der Schadensberechnung ist ein Restwert für das Beklagtenfahrzeug von 150,00 € in Ansatz zu bringen, sodass auf Totalschadensbasis mit einem Wert von 800,00 € zuzüglich Kostenpauschale i.H.v. 25,00 €, mithin 825,00 € abzurechnen war. Dem Beklagten zu 1) ist es zuzumuten das verbindliche Restwertgebot der Auto-Recycling B. GmbH (Bl. 91 d.A.) anzunehmen, da es mit geringem Aufwand verbunden ist und dem Wirtschaftlichkeitsgebot gerecht wird (BGH, Urteil vom 01.06.2010- VI ZR 316/ 09, OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2012- 13 U 80/12, OLG Hamm, NZV 2009, 183). Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt dabei auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeuges muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten (BGH NJW 2000, 800; OLG Hamm, Urteil vom 11. November 2015 – I-11 U 13/15, 11 U 13/15 -juris).

Die Beklagten haben auch einen Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Kanzlei der Kanzlei der Kanzlei … in Höhe von 83,54 € aus §§ 7 Abs. 1, 115 Abs. 1 VVG. Bei den Kosten wurde ein Streitwert in Höhe des hier zugesprochenen Betrages zu Grunde gelegt.

Die Beklagten haben ebenfalls einen Zinsanspruch auf den zuerkannten Betrag seit dem 06.04.2014 aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 711 S. 1, 709 S. 1, ZPO, im Hinblick auf den teilweise für erledigt erklärten Teil auf § 91a ZPO. Bei der teilweisen Erledigung durch Zahlung in Höhe von 687,36 € und weiteren 147,56 € war zu berücksichtigen, dass die Zahlung ohne weitere Erklärung erfolgt ist und daher als Anerkenntnis zu werten war. Die Kosten sind insoweit den Beklagten aufzuerlegen, da diese Veranlassung zur Klage gegeben haben.

Die Klage und die Widerklage beziehen sich auf denselben Streitgegenstand, so dass der Gesamtstreitwert gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG bis zum 07.08.2014 auf 2.794,50 € und ab dem 08.08.2014 mit Eingang der teilweisen Erledigungserklärung auf 2.107,17 € festzusetzen ist.

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