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Verkehrsunfall – Haftung Motorradfahrer bei Rotlichtverstoß

LG Hamburg – Az.: 336 O 34/17 – Urteil vom 25.08.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Feststellung, dass die Beklagten ihm infolge eines Verkehrsunfalls nach einer Haftungsquote von 50 % zum Ersatz materieller und immaterieller Schäden verpflichtet sind.

Der Kläger befuhr am 03.10.2013 gegen 07:45 Uhr mit seinem Motorrad (Kennzeichen:… ) die S. Chaussee aus Richtung T. kommend. Die Beklagte zu 1) befuhr mit einem PKW, deren Halterin sie ist, dieselbe Straße in die entgegengesetzte Richtung. Der Zeuge D. befand sich auf dem Beifahrersitz. An der Kreuzung S. Chaussee/P. Weg, an der der Linksabbiegerverkehr durch eine Linksabbiegerampel geregelt ist, bog die Beklagte zu 1) nach links in Richtung Staatsforst R. ab. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß mit dem Kläger, der die Kreuzung geradeaus überfahren wollte. Der Kläger erlitt lebensgefährliche Verletzungen und an dem Motorrad entstand ein Totalschaden. Zudem erlitt der Kläger eine komplette Amnesie.

Der Kläger behauptet, er sei bei Grün und unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h in die Kreuzung eingefahren. Überdies habe die Beklagte zu 1) ihn sehen und reagieren können. Es sei möglich gewesen, dass er die Ampel aufgrund der Sonneneinstrahlung nicht habe erkennen können, während die Beklagte zu 1) freie Sicht gehabt habe und daher habe erkennen müssen, dass der Kläger praktisch ungebremst in die Kreuzung eingefahren sei.

Der Kläger behauptet weiter, ihm sei ein materieller Schaden an dem Motorrad von mindestens € 5.000,- entstanden. Der Wiederbeschaffungswert der Maschine habe zum Unfallzeitpunkt € 6.000,- betragen. Der Kläger habe ein Polytrauma erlitten.

Der Kläger meint, eine Haftungsverteilung von 50:50 sei angemessen, weil der Unfallhergang unaufklärbar sei.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 50 % seines materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 03.10.2013, 07:25 Uhr auf der Kreuzung S. Chaussee/P. Weg in… H. zu ersetzen, soweit die betreffenden Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden und ihm in Hinblick auf seine unfallbedingten Verletzungen ein unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils von 50 % angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) sei bei für sie grüner Linksabbiegerampel abgebogen, nachdem sie den Blinker schon vor der Haltelinie gesetzt gehabt habe.

Der Kläger und die Beklagte zu 2) haben sich darauf geeinigt, dass der Rechtsstreit nur über den Anspruchsgrund geführt werden soll und erklärt, dass sich ein weiterer Rechtsstreit zur Anspruchshöhe durch dieses Vorgehen vermeiden lasse.

Die Akten der Staatsanwaltschaft Hamburg mit den Aktenzeichen … und … sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung (Prot. v. 21.07.2017, S. 2 = Bl. 113 d. A.).

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 30.09.2016 (Bl. 67 d. A.) durch Einholung eines Ampelschaltplans der Kreuzung S. Chaussee/P. Weg. Außerdem hat das Gericht den Zeugen D. vernommen und den Kläger sowie die Beklagte zu 1) persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörungen wird verwiesen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 06.01.2017 (B. 97 – 100 d. A.) und 21.07.2017 (Bl. 112 – 117 d. A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig (I.), bleibt in der Sache aber ohne Erfolg (II.).

I.

Verkehrsunfall - Haftung Motorradfahrer bei Rotlichtverstoß
(Symbolfoto: Von Charcompix/Shutterstock.com)

Die Feststellungsklage ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Zwar kommt eine Klage auf Feststellung grundsätzlich nicht in Betracht, soweit eine Leistungsklage möglich ist. Jedoch bestehen gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage dann keine Bedenken, wenn zu erwarten ist, dass hierdurch eine endgültige Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erreicht werden kann (BGH, NJW 1995, 2221, 2222 beck-online). So liegt der Fall hier, weil die Parteien übereinstimmend erklärt haben, dass der Rechtsstreit zunächst über den Anspruchsgrund geführt werden solle. Die Beklagte zu 2) hat insoweit erklärt, dass sie sich an das Ergebnis des hiesigen Feststellungsverfahrens halten wolle, sodass eine endgültige Erledigung des Rechtsstreits erwartet werden darf.

II.

Die Feststellungsklage ist unbegründet, weil dem Kläger wegen des Verkehrsunfalls vom 03.10.2013 kein Anspruch gem. §§ 7, 17, 18 StVG gegen die Beklagte zu 1) zusteht, sodass auch die Beklagte zu 2) nicht gem. § 115 VVG in Anspruch genommen werden kann.

Zwar ist dem Kläger bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr ein Sach- und Personenschaden entstanden und die Einstandspflicht der Beklagten zu 1) ist nicht gem. § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen.

Die Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und Verschuldensanteile sowie der wechselseitigen Betriebsgefahren der unfallbeteiligten Fahrzeuge gem. § 17 Abs. 1 u 2 StVG führt hier jedoch zu einer alleinigen Haftung des Klägers für den streitgegenständlichen Unfall. Die Abwägung gem. § 17 Abs. 1 u. 2 StVG ist eröffnet, weil auch der Kläger gem. § 7 Abs. 1 StVG als Halter seines Krads haftet und sich der Unfall für ihn nicht als unabwendbares Ereignis i. S. d. § 17 Abs. 3 StVG darstellt.

Unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG ist ein Unfallereignis, das selbst bei Beachtung der äußerst möglichen und gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit eines idealtypisches Fahrzeugführers in der konkreten Verkehrssituation nicht vermieden werden kann. Dies erfordert in der Regel sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, wozu auch gehört, dass der Idealfahrer naheliegende Gefahrenlagen erkennt und in seine Gefahrenprognose dabei zugleich auch erhebliche fremde Fahrfehler einstellt, auf die er mit der gebotenen Vorausschau und Umsicht unfallverhütend reagiert.

Unter Beachtung dieses Maßstabs hat der Kläger die an einen idealen Fahrzeugführer gestellten Sorgfaltsanforderungen nicht erfüllt. Vielmehr ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger die für ihn maßgebliche Kreuzungsampel bei rotem Ampellicht überfahren hat. Diese Überzeugung beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen D. sowie den damit in Übereinstimmung stehenden Ausführungen der persönlich angehörten Beklagten zu 1). Bei seiner Überzeugungsbildung geht das Gericht von dem Beweismaß des § 286 ZPO aus, wonach ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit genügt, der etwaigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

Die Aussage des Zeugen D., wonach die Beklagte zu 1) bei grün zeigendem Linksabbiegerpfeil in die Ampel eingefahren ist, ist glaubhaft. Denn der Zeuge hat in seiner zweiten Vernehmung am 21.07.2017 Erinnerungslücken hinsichtlich des konkreten Ablaufs des Unfallgeschehens freimütig zugegeben, gleichzeitig aber noch von einer konkreten Erinnerung daran zu berichten gewusst, dass die Ampel für die Beklagte zu 1) – deren Beifahrer er war – beim Einfahren in die Kreuzung grün gezeigt hat (Prot v. 21.07.2017, S. 3 = Bl. 114 d. A.). Der Zeuge D. hat auch bereits bei seiner polizeilichen Befragung nach dem Unfall (Bl. 22 der Ermittlungsakte…) sowie in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2015 (Bl. 44 ff. d. A.) bekundet, dass die Beklagte zu 1) bei grünem Linksabbiegerpfeil abgebogen sei. Insofern ist er konstant bei seiner Aussage geblieben, die sich zudem mit den Angaben der persönlich angehörten Beklagten zu 1) deckt. Zwar hat die Beklagte zu 1) in ihrer persönlichen Anhörung am 28.04.2015 angegeben, dass die Ampel zunächst rot gewesen und dann grün geworden sei als sie auf diese zugefahren sei (Prot. v. 28.04.2015 = Bl. 45 d. A.), während der Zeuge D. in jener Verhandlung zunächst bekundet hat, dass „die ganze Zeit grün“ gewesen sei (Prot. v. 28.04.2015 = Bl. 48 d. A.). Dies hat der Zeuge D. dann jedoch dahingehend eingeschränkt, dass der grüne Pfeil jedenfalls ca. 100 Meter vor der Ampel schon grün geleuchtet habe, sodass diese Angaben jedenfalls nicht in Widerspruch zueinander stehen. Bei ihrer erneuten Anhörung am 06.01.2017 hat die Beklagte zu 1) dann erklärt, sich nicht mehr genau erinnern zu können, dass die Ampel rot war und dann auf grün umgesprungen sei, was angesichts der verstrichenen Zeit nachvollziehbar ist und für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben insgesamt spricht.

Bei der Würdigung der Aussage des Zeugen D. verkennt das Gericht nicht, dass dieser in einer gewissen Nähebeziehung zu der Beklagten zu 1) steht, deren Beifahrer er bei dem Unfallgeschehen war. Es kann jedoch mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Erinnerung des Zeugen D. etwa durch Gespräche mit der Beklagten zu 1) nach dem Unfallgeschehen beeinflusst wurde, da er glaubhaft und nachdrücklich bekundet hat, die grüne Ampel noch konkret vor Augen zu haben. Für eine Gefälligkeitsaussage des unter Wahrheitspflicht aussagenden Zeugen zugunsten der Beklagten zu 1) gibt es keine Anhaltspunkte.

Soweit der Kläger demgegenüber in seiner persönlichen Anhörung am 21.07.2017 angegeben hat, sich genau daran erinnern zu können, bei grüner Ampel über die Kreuzung gefahren zu sein (Prot v. 21.07.2017, S. 5/6 = Bl. 116/117 d. A.), glaubt das Gericht ihm dies nicht. Denn der Kläger hat nach dem Unfall eine komplette Amnesie erlitten. Dass ihm die Erinnerung an das Unfallgeschehen just 4 Wochen vor der mündlichen Verhandlung beim Befahren der Strecke wieder in den Kopf gekommen sein will, ist nicht glaubhaft. Es erscheint vielmehr naheliegend, dass der Kläger, nachdem er sich wiederholt die Schilderungen der Beklagten zu 1) sowie des Zeugen D. in den vorausgegangenen Verhandlungen angehört hatte, seinen Vortrag mit einer eigenen Schilderung zu untermauern suchte, um seine Erfolgsaussichten bei diesem Rechtsstreit zu steigern. Der Kläger vermochte auch keine erlebnisbasierten Details des Unfallgeschehens zu schildern. Vielmehr beschränkten sich seine vermeintlich wiedererlangten „Gedächtnisstücke“ darauf, dass die Straße schnurgerade und die Ampel grün gewesen sei.

Wenn aber die Beklagte zu 1) bei grünem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren ist, muss die Ampel für den Kläger zu diesem Zeitpunkt rot gewesen sein. Das ergibt sich aus dem Ampelschaltplan, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Selbst wenn die Beklagte zu 1) gegen Ende der Grünphase in die Ampel (K 5.1 laut Schaltplan) eingefahren sein sollte, so würde es mindestens 25 Sekunde gedauert habe, bis die Ampel für den Kläger (K 2.2 laut Schaltplan) auf gelb umspringt. Es erscheint bei lebensnaher Betrachtung jedoch fernliegend, dass die Beklagte zu 1) – auch bei langsamer Fahrt – für den Abbiegevorgang länger als 25 Sekunden gebraucht hat. Denn die Beklagte zu 1) hat glaubhaft geschildert, dass sie keine anderen Verkehrsteilnehmer gesehen habe, wobei sie den Gegenverkehr überhaupt nicht wahrgenommen habe (Prot. v. 06.01.17, S. 2 = Bl. 98 d. A.). Mithin war es ihr möglich den Abbiegevorgang frei von etwaigen Behinderungen durch vor ihr abbiegende Verkehrsteilnehmer und damit verbunden Verzögerungen durchzuführen.

Aufgrund des Rotlichtverstoßes des Klägers, haftet dieser zu 100 % für den Unfall. Denn die Betriebsgefahr des PKW der Beklagten zu 1) fällt gegenüber dem schuldhaften Verhalten des Klägers nicht ins Gewicht, da diese abgebogen ist, während der für sie maßgebliche Grünpfeils aufleuchtete (vgl. KG Urt. v. 4.12.2006 – 12 U 206/05, BeckRS 2007, 6871, beck-online). Derjenige Verkehrsteilnehmer, der einem aufleuchtenden grünen Pfeil folgt, muss nicht mit der Missachtung des Rotlichts durch den Gegenverkehr rechnen, solange keine konkreten Anhaltspunkte hierfür vorliegen (BGH, NZV 1992, 108 f., beck-online). Derartige Anhaltspunkte ließen sich hier nicht feststellen. Sowohl der Zeuge D. als auch die persönlich angehörte Beklagte zu 1) haben nachvollziehbar geschildert, dass sich der Unfall „ganz schnell“ ereignet habe. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage der Vermeidbarkeit des Unfalls für die Beklagte zu 1) war bei der hier gegebenen Sachlage entbehrlich. Allein dass der Kläger ungebremst auf die Ampel zufuhr stellt keine hinreichende Anknüpfungstatsache für ein Sachverständigengutachten dar, weil die Beklagte zu 1) jedenfalls darauf vertrauen durfte, dass der Kläger sein Fahrzeug auch aus hoher Geschwindigkeit heraus noch rechtzeitig abbremsen würde.

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Für die Haftungsquote ohne Relevanz ist insbesondere, dass der Kläger die Ampel möglicherweise aufgrund der Sonneneinstrahlung nicht richtig erkennen konnte. Denn selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, hätte der Kläger, der auf eine Ampel zufährt, deren Lichtzeichen für ihn nicht klar erkennbar ist, sich besonders vorsichtig verhalten und langsam an die Kreuzung herantasten müssen, was er unstreitig nicht getan hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.

 

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