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Verkehrsunfall – Haftungsquote bei auf Autobahn stehengebliebenem Schwertransporter

Ein tonnenschwerer Schwertransporter hält mitten auf der Autobahn, ohne Warndreieck oder ersichtlichen Grund – eine Situation, die jeder Autofahrer fürchtet. Als eine junge Frau ungebremst in das Hindernis rast, wird sie schwer verletzt, doch der Lkw-Eigentümer verlangt vollen Schadenersatz. Die zentrale Frage vor Gericht: Wer trägt die Hauptverantwortung für die Folgen dieses verbotenen Haltens auf der Autobahn?

Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 16/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 11.06.2024
  • Aktenzeichen: 7 U 16/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren (Beschluss über die Zurückweisung der Berufung)
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Haftungsrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Eigentümerin und Halterin eines Schwertransporters, die weiteren Schadensersatz für ihren LKW nach einem Unfall forderte.
  • Beklagte: Die Fahrerin des auffahrenden PKW und deren Haftpflichtversicherung.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Schwertransporter hielt auf der rechten Fahrspur einer Autobahn ohne Standstreifen an, um die Ladungssicherung zu prüfen. Es wurde kein Warndreieck aufgestellt. Ein nachfolgender PKW kollidierte ungebremst mit dem stehenden Transporter.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale juristische Streitpunkt war, inwiefern der Halter des verbotswidrig auf der Autobahn stehenden Transporters für den Auffahrunfall haftet und welche Rolle die Sorgfaltspflichten beider Unfallbeteiligter bei der Schadensverteilung spielen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landgericht hatte die Klage der Transporter-Eigentümerin auf weiteren Schadensersatz abgewiesen. Das Oberlandesgericht beabsichtigte, die Berufung der Transporter-Eigentümerin gegen dieses Urteil zurückzuweisen.
  • Begründung: Der Transporter-Fahrer hatte auf der Autobahn verbotswidrig angehalten und kein Warndreieck aufgestellt, was als schwerwiegender Verstoß gewertet wurde. Obwohl auch die Fahrerin des auffahrenden PKW grob fahrlässig handelte, wurde festgestellt, dass die Transporter-Eigentümerin bereits mehr als die ihr zustehenden Schadensersatzleistungen erhalten hatte.
  • Folgen: Die Transporter-Eigentümerin erhielt keine weiteren Zahlungen für den Sachschaden und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da das Gericht ihre Mithaftung als mindestens hälftig einschätzte und sie bereits überzahlt war.

Der Fall vor Gericht


Ein stehendes Fahrzeug auf der Autobahn: Ein alltägliches Risiko

Jeder Autofahrer kennt die Situation und den Schrecken, der damit verbunden ist: Auf einer schnell befahrenen Autobahn steht plötzlich ein Fahrzeug auf der Fahrspur. Ein solches Hindernis ist extrem gefährlich. Kommt es zu einem Auffahrunfall, stellt sich unweigerlich eine komplexe Frage: Wer trägt die Schuld? Ist es allein die Person, die aufgefahren ist, weil sie nicht aufgepasst hat? Oder trägt auch der Fahrer des stehenden Fahrzeugs eine Mitverantwortung, weil er eine so große Gefahr geschaffen hat? Genau mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein befassen.

Der Unfall: Ein Schwertransporter hält auf der Fahrbahn an

Autobahn-Unfall: PKW kollidiert frontal mit stehendem Schwertransporter ohne Warndreieck auf Fahrspur.
Symbolbild: KI generiertes Bild

An einem Nachmittag im September 2021 war ein sogenannter Schwertransporter – ein Lastwagen mit Überbreite – auf der Autobahn A210 unterwegs. Dieses Fahrzeug wurde von einem Angestellten der Eigentümerin, im Folgenden „die LKW-Eigentümerin“ genannt, gefahren. Begleitet wurde der LKW von einem weiteren Mitarbeiter in einem Pritschenwagen. Die Autobahn hatte an dieser Stelle keinen Standstreifen, also keine extra Spur für Notfälle am rechten Rand.

Der Fahrer des LKW schaltete plötzlich die Warnblinkanlage ein und hielt direkt auf der rechten Fahrspur an. Er wollte die Sicherung seiner Ladung überprüfen. Der Fahrer des Begleitfahrzeugs hielt ebenfalls vor dem LKW. Gemeinsam begannen die beiden Männer mit der Überprüfung. Ein Warndreieck, das andere Fahrer aus ausreichender Entfernung warnen soll, stellten sie nicht auf. Nur etwa 550 Meter weiter in Fahrtrichtung hätte es eine Nothaltebucht gegeben, in der der LKW sicher hätte anhalten können.

Kurze Zeit später näherte sich eine Autofahrerin mit ihrem VW Polo. Sie fuhr mit etwa 120 km/h und übersah den stehenden LKW aus noch ungeklärten Gründen. Ohne zu bremsen, prallte sie in das Heck des Schwertransporters. Die Frau, im Folgenden „die Autofahrerin“ genannt, wurde bei dem Unfall schwerst verletzt und hat keine Erinnerung an das Geschehen.

Der Weg durch die Instanzen: Wer trägt die Schuld?

Nach dem Unfall wollte die LKW-Eigentümerin den vollen Ersatz für den Schaden an ihrem Anhänger. Die Haftpflichtversicherung der Autofahrerin zahlte vorgerichtlich aber nur einen Teil des Schadens, nämlich zwei Drittel. Sie war der Meinung, dass der Fahrer des LKW eine erhebliche Mitschuld am Unfall trug. Deshalb zog die LKW-Eigentümerin vor Gericht, um den Rest des Geldes einzuklagen.

Das erstinstanzliche Gericht, das Landgericht, wies die Klage ab. Es entschied, dass die LKW-Eigentümerin keinen weiteren Anspruch auf Schadensersatz hat. Die Richter waren der Ansicht, dass beide Seiten Fehler gemacht hatten. Die Autofahrerin habe zwar ihre allgemeine Sorgfaltspflicht verletzt, weil sie das Hindernis offenbar übersehen hatte. Aber auch der LKW-Fahrer habe schwere Fehler begangen: Er hätte nicht auf der Autobahn anhalten dürfen und er hätte die Gefahrenstelle mit einem Warndreieck absichern müssen. Das Gericht ging daher von einer Mitschuld der LKW-Eigentümerin von mindestens 50 % aus. Da die Versicherung bereits mehr als 50 % gezahlt hatte, bestand kein weiterer Anspruch.

Die LKW-Eigentümerin war mit diesem Urteil nicht einverstanden und legte Berufung ein. Eine Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei die Überprüfung eines Urteils durch die nächsthöhere gerichtliche Instanz verlangen kann. In diesem Fall war das das Oberlandesgericht.

Die zentrale Frage für das Gericht: War das Anhalten auf der Autobahn erlaubt?

Das Oberlandesgericht musste nun prüfen, ob die Entscheidung des Landgerichts richtig war. Eine der wichtigsten Fragen war: Durfte der LKW-Fahrer überhaupt auf der Fahrbahn einer Autobahn anhalten? Das Gesetz ist hier eigentlich sehr klar. Die Straßenverkehrsordnung (§ 18 Abs. 8 StVO) verbietet das Halten auf der Autobahn. Das schließt auch den Seitenstreifen mit ein, den es hier aber ohnehin nicht gab.

Aber gibt es Ausnahmen? Ja, aber nur in ganz bestimmten Fällen. Ein Anhalten ist nur dann erlaubt, wenn ein sogenannter „zwingender Grund“ vorliegt. Das bedeutet, es muss eine Situation sein, die dem Fahrer keine andere Wahl lässt. Ein Beispiel für einen solchen zwingenden Grund wäre ein plötzlich geplatzter Reifen oder ein akuter medizinischer Notfall.

Die LKW-Eigentümerin argumentierte, dass ein solcher Grund vorgelegen habe. Der Fahrer des Begleitfahrzeugs habe dem LKW-Fahrer signalisiert anzuhalten, weil er den Eindruck hatte, die Spanngurte der Ladung könnten sich gelöst haben. Das Gericht überzeugte dieses Argument jedoch nicht. Es stellte klar, dass ein bloßer Verdacht oder die reine Vorsicht nicht ausreichen, um ein extrem gefährliches Manöver wie das Anhalten auf einer Autobahnfahrspur zu rechtfertigen. Insbesondere, da nur 550 Meter weiter eine sichere Nothaltebucht zur Verfügung stand. Das Gericht urteilte, dass der Fahrer die Pflicht gehabt hätte, vorsichtig bis zu dieser Bucht weiterzufahren und erst dort die Ladung zu kontrollieren. Das Anhalten war somit ein klarer und schwerwiegender Verstoß gegen die Verkehrsregeln.

Die zweite Pflichtverletzung: Das fehlende Warndreieck

Neben dem verbotenen Anhalten sah das Gericht noch einen zweiten gravierenden Fehler des LKW-Fahrers. Laut Straßenverkehrsordnung (§ 15 StVO) muss jedes Fahrzeug, das liegen bleibt, sofort abgesichert werden. Auf Autobahnen bedeutet das: Warnblinkanlage einschalten und ein Warndreieck in ausreichender Entfernung (mindestens 100 Meter) aufstellen.

Die LKW-Eigentümerin meinte, dies sei nicht nötig gewesen. Der LKW sei mit seinen eingeschalteten Warnleuchten gut erkennbar gewesen. Doch das Gericht widersprach deutlich. Die Richter erklärten, dass es nicht nur darauf ankommt, dass man ein Fahrzeug sieht, sondern wie man es wahrnimmt. Die eingeschalteten Leuchten eines Schwertransporters signalisieren anderen Fahrern vor allem, dass es sich um ein besonders großes oder langsames Fahrzeug handelt – aber nicht zwangsläufig um ein stehendes Hindernis. Ein Warndreieck hingegen ist das international verständliche und unmissverständliche Signal für eine Gefahrenstelle und ein stehendes Fahrzeug.

Das Argument, dass das Aufstellen des Dreiecks zu lange gedauert hätte, ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten. Die Sicherung der Unfall- oder Gefahrenstelle hat absolute Priorität vor allen anderen Tätigkeiten, wie etwa der Überprüfung der Ladung. Der Fahrer hätte das Warndreieck unverzüglich aufstellen müssen. Das Unterlassen dieser Sicherungsmaßnahme war ein weiterer schwerer Verstoß.

Die Aufteilung der Verantwortung: Wer haftet zu welchem Anteil?

Nun musste das Gericht die Fehler beider Seiten gegeneinander abwägen. Juristen nennen diesen Vorgang die Bildung einer Haftungsquote. Das ist quasi die prozentuale Aufteilung der Verantwortung für den entstandenen Schaden.

Auf der einen Seite stand der Fehler der Autofahrerin. Sie ist ungebremst in den LKW gefahren, obwohl dieser nachweislich über eine längere Strecke sichtbar war. Dies spricht für ein hohes Maß an Unaufmerksamkeit. Normalerweise spricht bei Auffahrunfällen ein sogenannter Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden – also die Vermutung, dass er entweder zu schnell war, zu wenig Abstand hielt oder unaufmerksam war.

Auf der anderen Seite standen die beiden schweren Verstöße des LKW-Fahrers: das verbotene Halten auf der Fahrbahn und das unterlassene Aufstellen des Warndreiecks. Das Gericht betonte, dass der LKW-Fahrer durch sein Verhalten eine extrem gefährliche und für andere unerwartete Situation geschaffen hatte. Hätte er vorschriftsmäßig gehandelt und wäre zur Nothaltebucht gefahren, wäre es zu diesem Unfall niemals gekommen. Auch das fehlende Warndreieck trug maßgeblich dazu bei, dass die Autofahrerin die Gefahr nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkennen konnte.

In der Abwägung dieser beiderseitigen Verfehlungen kam das Oberlandesgericht zum selben Ergebnis wie die Vorinstanz: Die Schuld des LKW-Fahrers wiegt so schwer, dass der LKW-Eigentümerin eine Mithaftung von mindestens 50 % zuzurechnen ist.

Das Endergebnis: Keine weitere Zahlung für die LKW-Eigentümerin

Die abschließende Berechnung war damit einfach. Die LKW-Eigentümerin hat einen Anspruch auf Ersatz von 50 % ihres Schadens. Die Haftpflichtversicherung der Autofahrerin hatte aber bereits vor dem Prozess freiwillig zwei Drittel (also ca. 67 %) des Schadens bezahlt.

Da die LKW-Eigentümerin somit bereits mehr Geld erhalten hatte, als ihr nach der gerichtlich festgestellten Haftungsquote von 50 % zustand, wurde ihre Klage auf Zahlung des restlichen Betrages endgültig abgewiesen. Das Oberlandesgericht erklärte, dass die Berufung der LKW-Eigentümerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt deutlich, dass auch bei Auffahrunfällen nicht automatisch nur der Auffahrende schuld ist – wer sein Fahrzeug regelwidrig auf der Autobahn abstellt, trägt eine erhebliche Mitverantwortung. Selbst bei einem vermeintlichen Sicherheitsproblem darf man nicht einfach auf der Fahrbahn anhalten, wenn eine Nothaltebucht in der Nähe ist, und muss die Gefahrenstelle sofort mit einem Warndreieck absichern. Die Entscheidung macht klar, dass Verkehrsteilnehmer, die durch ihr Verhalten außergewöhnliche und gefährliche Situationen schaffen, dafür haften müssen – auch wenn der andere Fahrer unaufmerksam war. Für Betroffene ähnlicher Unfälle bedeutet dies, dass eine Haftungsverteilung zugunsten des Auffahrenden möglich ist, wenn der andere Verkehrsteilnehmer schwerwiegende Verkehrsregeln missachtet hat.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Pflichten habe ich, wenn mein Fahrzeug auf der Autobahn liegenbleibt oder ich anhalten muss?

Wenn Ihr Fahrzeug auf der Autobahn liegenbleibt oder Sie aus einem anderen zwingenden Grund anhalten müssen, haben Sie sofortige und wichtige Pflichten, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Die Absicherung der Gefahrenstelle und damit die Sicherheit anderer sowie Ihre eigene Sicherheit haben stets absolute Priorität vor allen anderen Handlungen am Fahrzeug.

Schalten Sie umgehend die Warnblinkanlage Ihres Fahrzeugs ein. Diese signalisiert anderen Fahrern eine besondere Gefahr oder Notsituation und warnt den nachfolgenden Verkehr frühzeitig.

Anschließend müssen Sie das Warndreieck aufstellen. Nehmen Sie es aus dem Fahrzeug und ziehen Sie eine Warnweste an, bevor Sie das Fahrzeug verlassen. Verlassen Sie das Fahrzeug immer auf der dem Verkehr abgewandten Seite und begeben Sie sich unverzüglich hinter die Schutzplanke oder an einen sicheren Ort abseits der Fahrbahn. Auf Autobahnen sollte das Warndreieck in der Regel etwa 100 Meter vor dem liegengebliebenen Fahrzeug platziert werden. Achten Sie dabei auf die Verkehrslage und Ihre eigene Sicherheit. Ziel ist es, dem nachfolgenden Verkehr genügend Zeit zum Reagieren zu geben, insbesondere bei schlechten Sichtverhältnissen oder nach einer Kurve.

Diese Maßnahmen sind im deutschen Verkehrsrecht, insbesondere in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), festgelegt. Sie dienen dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Vermeidung von Folgeunfällen. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann rechtliche Konsequenzen haben, da Sie eine Gefahr für den Straßenverkehr schaffen oder verschlimmern.

Es ist entscheidend, dass Sie sich nicht unnötig in Gefahr begeben. Konzentrieren Sie sich darauf, die Gefahrenstelle abzusichern, bevor Sie sich um die Ursache des Liegenbleibens oder andere Probleme am Fahrzeug kümmern.


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Unter welchen Umständen ist das Halten auf der Autobahn überhaupt erlaubt?

Das Halten auf der Autobahn ist grundsätzlich verboten. Diese sehr strikte Regelung ist in § 18 Absatz 8 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) festgeschrieben und dient Ihrer Sicherheit und der Sicherheit des gesamten Verkehrs. Die hohen Geschwindigkeiten und der dichte Verkehr auf Autobahnen machen jeden unplanmäßigen Halt zu einem erheblichen Risiko für alle Verkehrsteilnehmer.

Ausnahmen: Nur bei „zwingenden Gründen“

Ein Halten ist nur dann erlaubt, wenn sogenannte „zwingende Gründe“ vorliegen. Das sind Situationen, die Ihnen das Weiterfahren unmöglich machen oder eine unmittelbare Gefahr darstellen. Es muss sich also um eine unvorhersehbare und unvermeidbare Notsituation handeln.

Typische „zwingende Gründe“ sind beispielsweise:

  • Eine unverschuldete technische Panne: Ihr Fahrzeug ist nicht mehr fahrbereit, zum Beispiel wegen eines Motorschadens, eines Reifenplatzers oder wenn Ihnen unverschuldet der Kraftstoff ausgeht und Sie keine andere Möglichkeit haben. Auch hier gilt: Sobald möglich, sollten Sie die Fahrbahn verlassen, etwa auf den Seitenstreifen.
  • Ein medizinischer Notfall: Eine Person im Fahrzeug benötigt sofortige ärztliche Hilfe, und ein Weiterfahren ist nicht zumutbar.
  • Ein Verkehrsunfall: Sie sind direkt in einen Unfall verwickelt oder müssen anhalten, um Erste Hilfe zu leisten.
  • Verkehrsbedingter Stillstand: Wenn Sie sich im Stau befinden und der Verkehr zum vollständigen Erliegen gekommen ist. Dies ist jedoch kein „Halten“ im eigentlichen Sinne, sondern eine verkehrsbedingte Zwangspause.

Was keine „zwingenden Gründe“ sind

Viele Situationen, die im normalen Straßenverkehr zu einem kurzen Halt führen könnten, sind auf der Autobahn keine erlaubten Gründe zum Anhalten. Dazu gehören insbesondere:

  • Müdigkeit oder kurze Pause: Wenn Sie müde werden, suchen Sie einen bewirtschafteten Rastplatz oder eine offizielle Parkbucht auf. Der Seitenstreifen ist nicht für Pausen gedacht.
  • Probleme mit der Ladung: Eine verrutschte oder vermeintlich schlecht gesicherte Ladung ist in der Regel kein zwingender Grund zum Anhalten auf der Fahrbahn oder dem Seitenstreifen, solange dadurch keine unmittelbare Gefahr ausgeht. Hierfür sollten Sie ebenfalls den nächsten geeigneten Parkplatz ansteuern.
  • Orientierungsprobleme oder Unsicherheit über den weiteren Weg: Auch in diesem Fall müssen Sie bis zur nächsten Ausfahrt, einem Parkplatz oder Rastplatz weiterfahren.
  • Telefonieren oder andere persönliche Erledigungen: Für solche Zwecke sind die dafür vorgesehenen Infrastrukturen zu nutzen.

Die Regelung betont die Notwendigkeit, die Autobahn nur in absoluten Notfällen zu nutzen und ansonsten die dafür vorgesehenen sicheren Haltemöglichkeiten zu nutzen.


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Wer trägt die Schuld, wenn ich auf ein stehendes Fahrzeug auf der Autobahn auffahre?

Wenn Sie auf der Autobahn auf ein stehendes Fahrzeug auffahren, gilt zunächst ein weit verbreiteter Grundsatz: In den meisten Fällen wird angenommen, dass der auffahrende Fahrer die Hauptverantwortung trägt. Diese Annahme beruht auf einem sogenannten Anscheinsbeweis.

Der Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen

Der Anscheinsbeweis ist eine rechtliche Vermutung, die in Verkehrsunfällen oft angewendet wird. Er besagt, dass ein Unfall, der nach einem typischen Muster abläuft – wie ein Auffahrunfall –, durch bestimmte Ursachen herbeigeführt wurde. Im Fall eines Auffahrunfalls wird vermutet, dass der Auffahrende entweder keinen ausreichenden Sicherheitsabstand gehalten hat oder unaufmerksam war. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) schreibt vor, dass jeder Fahrer stets so viel Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug halten muss, dass er auch bei dessen plötzlichem Bremsen noch anhalten kann. Für Sie bedeutet das: Die erste und stärkste Annahme ist, dass die Schuld beim Auffahrenden liegt.

Wann der Anscheinsbeweis widerlegt werden kann

Diese Annahme ist jedoch nicht unumstößlich. Der Anscheinsbeweis kann widerlegt, also „entkräftet“, werden, wenn die Umstände des Unfalls deutlich zeigen, dass der Unfall nicht auf typische Weise – also durch mangelnden Abstand oder Unaufmerksamkeit des Auffahrenden – verursacht wurde. Dies tritt vor allem dann ein, wenn der Fahrer des stehenden Fahrzeugs selbst gravierende Fehler gemacht hat, die maßgeblich zum Unfall beigetragen haben.

Stellen Sie sich vor, das stehende Fahrzeug war an einer Stelle platziert oder abgesichert, die extrem gefährlich war. Beispiele für solche schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Fahrers des stehenden Fahrzeugs können sein:

  • Verbotswidriges oder unerwartetes Halten: Das Fahrzeug stand an einer Stelle auf der Autobahn, wo das Halten grundsätzlich verboten und besonders gefährlich ist (z.B. auf einem Fahrstreifen ohne Notwendigkeit, unmittelbar nach einer unübersichtlichen Kurve oder auf einer Kuppe), ohne dass eine Notlage dies zwingend erforderlich machte.
  • Unzureichende Absicherung des Pannenfahrzeugs: Obwohl möglich und zumutbar, wurde das stehende Fahrzeug nach einem Halt oder Unfall nicht ausreichend abgesichert. Dies kann das Fehlen eines Warndreiecks in der vorgeschriebenen Entfernung, nicht eingeschaltete Warnblinker bei Dunkelheit oder schlechter Sicht oder das Nichttragen einer Warnweste umfassen, obwohl dies die Situation deutlich hätte entschärfen können.

In solchen Fällen, in denen der Fahrer des stehenden Fahrzeugs gegen grundlegende Sicherheitsregeln verstoßen und dadurch den Unfall maßgeblich mitverursacht hat, kann eine Teilschuld oder sogar die Hauptschuld des Fahrers des stehenden Fahrzeugs in Betracht gezogen werden.

Es zeigt sich also, dass die Frage, wer die Schuld trägt, bei einem Auffahrunfall auf ein stehendes Fahrzeug auf der Autobahn komplex ist und immer von den genauen und individuellen Umständen des Einzelfalls abhängt. Es ist entscheidend, alle Aspekte und das Verhalten beider Beteiligter genau zu beleuchten.


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Wie wird die Verantwortung (Haftungsquote) nach einem Unfall mit einem stehenden Fahrzeug aufgeteilt?

Bei einem Unfall, an dem ein stehendes Fahrzeug beteiligt ist, wird die Verantwortung für den entstandenen Schaden, die sogenannte Haftungsquote, nicht pauschal festgelegt. Stattdessen erfolgt immer eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei berücksichtigt man, welche Ursachenbeiträge die jeweiligen Beteiligten oder deren Fahrzeuge zum Unfall hatten und inwieweit ein Verschulden vorliegt.

Die Abwägung von Verursachung und Verschulden

Zwei Hauptfaktoren bestimmen die Aufteilung der Verantwortung:

  • Verursachungsbeiträge: Hier fragt man, inwiefern das Verhalten oder die bloße Anwesenheit eines Fahrzeugs den Unfall überhaupt möglich gemacht oder beeinflusst hat. Es geht um die reine Beteiligung am Geschehen. Stellen Sie sich vor, ein Fahrzeug steht verkehrswidrig auf der Fahrbahn. Seine Anwesenheit ist ein Verursachungsbeitrag zum Unfall.
  • Verschuldensanteile: Hier wird bewertet, ob ein Unfallbeteiligter gegen Verkehrsregeln verstoßen hat oder unaufmerksam war. Dies kann zum Beispiel überhöhte Geschwindigkeit, mangelnde Aufmerksamkeit, das Überfahren einer roten Ampel oder auch ein fehlerhaftes Parken sein. Ein Fahrer, der trotz Hindernis unaufmerksam fährt, hat einen Verschuldensanteil.

Die Gerichte gleichen diese Faktoren gegeneinander ab. Ein kleines Verschulden kann durch einen größeren Verursachungsbeitrag aufgewogen werden und umgekehrt.

Die Rolle der Betriebsgefahr

Jedes Fahrzeug, das im Straßenverkehr betrieben wird, birgt eine sogenannte Betriebsgefahr. Das ist die Gefahr, die vom bloßen Vorhandensein und der Nutzung eines Fahrzeugs ausgeht, selbst wenn es ordnungsgemäß geführt oder abgestellt ist. Sie ist quasi eine grundlegende, nicht an ein Verschulden gebundene Haftung des Fahrzeughalters.

  • Bei einem fahrenden Fahrzeug ist die Betriebsgefahr hoch, da es bewegt wird und aktiv am Verkehr teilnimmt.
  • Bei einem stehenden Fahrzeug ist die Betriebsgefahr grundsätzlich geringer, aber nicht ausgeschlossen. Steht das Fahrzeug zum Beispiel an einer unübersichtlichen Stelle, ohne Beleuchtung bei Dunkelheit, oder nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet, kann seine Betriebsgefahr eine größere Rolle spielen. Steht es hingegen ordnungsgemäß und gut sichtbar, ist die Betriebsgefahr meist sehr gering.

Die Betriebsgefahr kann dazu führen, dass der Halter eines beteiligten Fahrzeugs einen gewissen Anteil am Schaden trägt, selbst wenn der andere Unfallbeteiligte den Hauptfehler begangen hat.

Besondere Situationen: Schwerwiegende Verstöße

Wenn einer der Unfallbeteiligten einen besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoß begeht, kann dies seine Haftungsquote extrem erhöhen oder sogar dazu führen, dass er den gesamten Schaden allein trägt. Dies gilt auch, wenn der andere Beteiligte ebenfalls einen kleineren Fehler gemacht hat.

  • Beispiel: Ein Fahrzeug steht verkehrswidrig im Halteverbot. Ein anderer Fahrer übersieht es, weil er stark überhöhte Geschwindigkeit fährt und zudem unter Alkoholeinfluss steht. Trotz des Fehlers des parkenden Fahrzeugs (Verursachungsbeitrag durch falsches Parken und geringe Betriebsgefahr) wird der betrunkene Raser den Großteil oder sogar den gesamten Schaden tragen müssen, da sein Verschulden (Trunkenheit, überhöhte Geschwindigkeit) extrem schwerwiegend ist und das Fehlverhalten des parkenden Fahrzeugs vollständig überlagert.

Die Gerichte berücksichtigen also immer das Gesamtbild: Wer hat welche Fehler gemacht, wie schwerwiegend waren diese, und welche Gefahren gingen von den beteiligten Fahrzeugen aus? All diese Faktoren werden gegeneinander abgewogen, um eine gerechte Aufteilung der Verantwortung zu finden.


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Welche Konsequenzen drohen, wenn ich die Regeln für das Anhalten oder Absichern auf der Autobahn missachte?

Die Missachtung der strengen Regeln für das Anhalten oder Absichern auf der Autobahn kann ernsthafte rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Dies ist besonders kritisch, da die Autobahn ein Hochgeschwindigkeitsbereich ist, in dem Fehler schnell zu schwerwiegenden Unfällen führen können. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) und andere Gesetze regeln hier klar, was erlaubt und was verboten ist.

Erhöhte Haftung und Mitschuld bei Unfällen

Wenn Sie auf der Autobahn verbotswidrig halten oder ein liegengebliebenes Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig absichern, verletzen Sie Ihre Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr. Das bedeutet, Sie haben nicht die nötige Vorsicht walten lassen, die von jedem Verkehrsteilnehmer erwartet wird. Kommt es in der Folge zu einem Unfall, kann Ihnen eine erhebliche Mitschuld zugesprochen werden. Dies gilt selbst dann, wenn der andere Unfallbeteiligte ebenfalls einen Fehler gemacht hat. Die Gerichte berücksichtigen bei der Schuldverteilung genau, wer in welcher Weise zur Entstehung des Unfalls beigetragen hat. Wenn Sie beispielsweise Ihr Fahrzeug auf dem Seitenstreifen unbeleuchtet und ohne Warndreieck abstellen und es kommt zu einem Auffahrunfall, wird Ihnen in der Regel ein Großteil der Schuld zugerechnet.

Verlust oder Kürzung von Schadensersatzansprüchen

Eine direkte Folge der Mitschuld ist, dass Ihre eigenen Schadensersatzansprüche erheblich gekürzt werden oder sogar ganz entfallen können. Das bedeutet: Auch wenn Ihr eigenes Fahrzeug beschädigt wurde oder Sie selbst verletzt sind, erhalten Sie möglicherweise nur einen Teil oder gar keinen Ersatz für Ihre Schäden von der gegnerischen Versicherung. Stellen Sie sich vor, Ihr Wagen wird durch einen Aufprall stark beschädigt, weil Sie ihn an einer gefährlichen Stelle auf der Autobahn ohne ausreichende Absicherung abgestellt hatten. Die Reparaturkosten oder Ihr Schmerzensgeld müssten Sie in diesem Fall ganz oder teilweise selbst tragen.

Bußgelder, Punkte und Fahrverbote

Abgesehen von der zivilrechtlichen Haftung drohen bei Verstößen gegen die Anhalte- und Absicherungsregeln auf der Autobahn auch empfindliche Bußgelder sowie Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg. Der Bußgeldkatalog sieht für das verbotswidrige Halten oder Parken auf Autobahnen hohe Geldstrafen vor. Ebenso wird das Nicht-Absichern eines liegengebliebenen Fahrzeugs (z.B. durch fehlendes Warnblinklicht, fehlendes Warndreieck oder Warnleuchte) mit Bußgeldern und Punkten geahndet. In schweren oder wiederholten Fällen kann sogar ein Fahrverbot verhängt werden. Dies betrifft nicht nur das Halten auf dem Seitenstreifen, sondern auch das Anhalten auf der Fahrbahn ohne Notwendigkeit.

Mögliche strafrechtliche Konsequenzen

In besonders schwerwiegenden Fällen, insbesondere wenn durch die Missachtung der Regeln eine erhebliche Gefahr geschaffen wird, die zu schweren Personenschäden oder Todesfällen führt, können sogar strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. Hierbei könnte es um Delikte wie die fahrlässige Körperverletzung oder die fahrlässige Tötung gehen. Diese Fälle sind zwar selten, zeigen aber das hohe Risiko, das mit grober Fahrlässigkeit auf der Autobahn verbunden ist.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Halten auf der Autobahn

Das Halten auf der Autobahn ist nach § 18 Abs. 8 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) grundsätzlich verboten, weil es eine erhebliche Gefahr den fließenden Verkehr darstellt. Ausnahmen bestehen nur bei sogenannten „zwingenden Gründen“, also unvorhersehbaren Notfällen wie technischen Defekten oder medizinischen Notfällen, die ein Weiterfahren unmöglich machen. Ein einfaches Anhalten, zum Beispiel zur Ladungssicherung oder als Pause, ist nicht erlaubt. Im vorliegenden Fall war das verbotene Anhalten des Schwertransporters auf der Fahrbahn ein wesentlicher Faktor für die Unfallentstehung.

Beispiel: Ein Reifen platzt plötzlich, so dass der Fahrer aus Sicherheitsgründen auf dem Seitenstreifen anhalten muss – das ist erlaubt. Hält er jedoch ohne dringenden Grund auf der Fahrbahn an, verstößt er gegen das Halteverbot.


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Warndreieck

Ein Warndreieck ist ein dreieckiges, reflektierendes Warnzeichen, das bei einer Panne oder einem Unfall aufgestellt werden muss, um andere Verkehrsteilnehmer frühzeitig auf eine Gefahr aufmerksam zu machen (§ 15 StVO). Auf Autobahnen ist das Warndreieck mindestens 100 Meter vor dem stehenden Fahrzeug aufzustellen, um den nachfolgenden Verkehr ausreichend zu warnen und Unfälle zu verhindern. Im beschriebenen Fall unter der LKW-Fahrer das Aufstellen des Warndreiecks trotz Pflicht, was seine Mitverantwortung am Unfall erhöht hatBeiel: Stellen Sie sich vor Ihr Auto bleibt wegen Motorschaden auf der Autobahn liegen. Ohne Warndreieck könnten andere Fahrer die Gefahr zu spät erkennen und auffahren.


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Anscheinsbeweis

Der Anscheinsbeweis ist eine rechtliche Vermutung, die bei typischen Unfallmustern angenommen wird. Bei Auffahrunfällen geht die Vermutung grundsätzlich davon aus, dass der Auffahrende die Haupt trägt, weil er entweder zu schnell war, den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat oder unaufmerksam war. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, zum Beispiel wenn der Fahrer des stehenden Fahrzeugs durch schwerwiegendes Fehlverhalten (wie verbotswidriges Halten oder unzureichende Absicherung) den Unfall mitverursacht hat. Im Fall wurde geprüft, ob die LKW-Fahrerin die Annahme des Anscheinsbeweises entkräften kann.

Beispiel: Wenn jemand bei Rot über eine Ampel fährt und das Unfallopfer stand ordnungsgemäß an der Kreuzung, wird vermutet, dass der Rotfahrer schuld ist; dieser Beweis ist der Anscheinsbeweis.


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Haftungsquote

Die Haftungsquote bezeichnet die prozentuale Aufteilung der Verantwortung für den entstandenen Schaden zwischen den Unfallbeteiligten. Dabei werden Verursachungsbeiträge (inwiefern das Verhalten den Unfall möglich gemacht hat) und Verschuldensanteile (Verstöße gegen Verkehrsvorschriften oder Sorgfaltspflichten) gegeneinander abgewogen. Im geschilderten Fall wurde festgestellt, dass sowohl die Autofahrerin als auch die LKW-Eigentümerin jeweils etwa zur Hälfte am Unfall schuld waren, was zu einer Teilung der Ersatzansprüche führte.

Beispiel: Wenn bei einem Zusammenstoß ein Fahrer 70 % und der andere 30 % schuld sind, erhalten sie entsprechend der Haftungsquote Schadenersatz nur für ihren jeweiligen Anteil.


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Betriebsgefahr

Die Betriebsgefahr bezeichnet die vom Betrieb eines Fahrzeugs ausgehende Gefahr, unabhängig von einem Verschulden des Fahrzeughalters. Sie ergibt sich aus der Teilnahme am Straßenverkehr und ist eine verschuldensunabhängige Haftungsgrundlage. Bei fahrenden Fahrzeugen ist die Betriebsgefahr höher als bei stehenden, da das Fahrzeug aktiv bewegt wird und ein erhöhtes Risiko besteht. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, wie die Betriebsgefahr des stehenden Schwertransporters seine Haftung beeinflusst, besonders unter Berücksichtigung der verbotswidrigen Haltensituation.

Beispiel: Selbst wenn ein Fahrer keine Schuld an einem Unfall trägt, kann er wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anteilig haften, weil das Fahrzeug unabhängig vom Fahrer eine Gefahrenquelle ist.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 18 Abs. 8 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Dieses Gesetz verbietet das Halten und Parken auf Autobahnen und beinhaltet damit auch das Verbot, auf Fahrifen einer Autobahn anzuhalten, außer es liegt ein zwingender Grund vor. Ein solcher zwingender Grund ist nur bei Notfällen oder ähnlichen unaufschiebbaren Situationen gegeben. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Halten des Schwertransporters auf der rechten Fahrspur war unzulässig, da kein zwingender Grund vorlag und eine sichere Nothaltebucht nur 550 Meter entfernt war.
  • § 15 StVO:et jeden liegen gebliebenen oderenden Fahrzeugführer, das Fahrzeug unverzüglich durch Warnzeichen, beispielsweise ein Warndreieck, zu sichern, um Verkehrsteilnehmer rechtzeitig auf die Gefahrenstelle zu machen. | Bedeutung im vorliegenden: Das Unterlassen des Aufstellens eines Warreiecks durch LKWahrer stellte eine erhe Pflichtverlet, die die Unfallgefahr deutlich erhöht hat.
  • § 254 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB: Regelt die Aufteilung der Schadensatzpflicht bei gemeinschaftlicher Verantwortlichkeit und berücksichtigt dabei Verschulden und die Verursachungsbe der Parteien. | **Bedeutung im vorliegenden Fall Die Mitverung der LKW-Eigentümer wegen der Pflichtverletzungen führte zu einer Reduz ihres Schadensersatzanspruchs auf 50 obwohl die Autofahr den Unfallschaden hat.
  • scheinsbeweis bei Auffunfällen: Im Verkehrsrecht wird bei einem Auffahrunfall grundsätzlich vermutet, dass der Auffahrende die Sorgfaltspflicht verletzt hat, indem er einen ausreichenden Abstand oder angemessene Geschwindigkeit nicht eingehalten hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Autofahrerin wird in die Verantwortung genommen,aufmerksam gewesen zu, was ihr Verschul unterstreicht, durch das Fehlverhalten des LKW-Fahrersiert wird.
  • § 1 StVO: Jeder Fahrzeugführer hat so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet wird, insbesondere sollen vermeidbare Gefahren vermieden werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das verkehrswidrige Halten ohne ausreichende Absicherung durch den LKW-Fahrer stellt eine erhebliche Verletzung dieser Pflicht dar, da hierdurch eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer erzeugt wurde.
  • Berufung als Rechtsmittel (Zivilprozessordnung – ZPO): Die Berufung dient der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch ein höheres Gericht, um Rechts- oder Tatsachenfehler zu korrigieren. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Berufung der LKW-Eigentümerin wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen, da keine Rechtsfehler im ersten Urteil erkennbar waren und die festgestellte Mithaftung rechtlich korrekt lag.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 16/24 – Beschluss vom 11.06.2024


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Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
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