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Verkehrsunfall – Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen verbotswidrig geparkten Auflieger

LG Bochum – Az.: 9 O 3/18 – Urteil vom 14.05.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten zu 1 bis 3 nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten zu 4 und 5 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 4 un 5 vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten weitere Ansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom 26.02.2018 auf der Castroper Straße in E in Höhe des Hauses Nr. # gegen 8:28 Uhr geltend.

Der Kläger ist Eigentümer des PKW VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen #. Zum Unfallzeitpunkt wurde der PKW durch den Bruder des Klägers, dem Zeugen L in südlicher Fahrtrichtung geführt.

Am Unfalltag führte der Beklagte zu 1) als Arbeitnehmer der Beklagten zu 2) einen LKW Auflieger mit dem amtlichen Kennzeichen #, der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist. Im Bereich der späteren Unfallörtlichkeit stellte er den LKW Auflieger auf der Castroper Straße in Höhe der Hausnummer # wegen technischer Probleme ab. Die spätere Unfallstelle ist dadurch gekennzeichnet, dass sich neben der eigentlichen einspurigen Fahrbahn ein Fahrradstreifen befindet und der weitere Straßenverlauf sich im weiteren Verlauf verengt. Wegen der Einzelheiten des Streckenverlaufs wird auf das Lichtbild Bl. 36 d.A. verwiesen. Der LKW Auflieger wurde von dem Beklagten zu 1) dergestalt abgestellt, dass dieser den Fahrradstreifen blockierte und in die Fahrbahn hineinragte. Wegen der weiteren Einzelheiten der unstreitigen Halteposition sowie der Größe und Beschaffenheit des LKW Aufliegers wird auf die zur Akte gereichten Lichtbilder verwiesen (Bl. 32 ff. d.A.).

Der Zeuge L näherte sich dem abgestellten LKW Auflieger in südlicher – identischer – Fahrtrichtung. Hinter ihm befand sich der Zeuge S in dem von ihm geführten Kraftfahrzeug. Von hinten näherte sich ein Rettungswagen der Beklagten zu 4) mit dem amtlichen Kennzeichen #, der bei der Beklagten zu 5) haftpflichtversichert ist. Unter Einsatz von Sonderrechten – akustisch wie optisch – befuhr auch der vorbezeichnete RTW die Castroper Straße in größerer Entfernung sowohl zum dem klägerischen Fahrzeug als auch dem Fahrzeug des Zeugen S in gleicher Fahrtrichtung, bog aber deutlich vor der Unfallstraße in größerer Distanz zu dem klägerischen Fahrzeug in einer aus seiner Sicht rechts von ihm befindliche Straße  ab.

Unter im Einzelnen streitigen Umständen schaute der Zeuge L jedenfalls kurzzeitig wegen des herannahenden RTW in den Rückspiegel und fuhrt sodann unstreitig ungebremst nach unstreitiger Darstellung der Parteien auf den abgestellten LKW Auflieger auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder verwiesen (Bl. 32 ff. d.A.). Die im Anschluss herbeigerufenen Polizeibeamten nahmen das Verkehrsunfallgeschehen auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Verkehrsunfallanzeige verwiesen (Bl. 23 d.A.). Der Fahrer des RTW nahm durch den zurückliegenden Abbiegevorgang das Unfallgeschehen nicht wahr.

Der Kläger beauftragte unter dem 01.03.2018 den Sachverständigen U mit der Begutachtung des Schadens. Das Privatgutachten wies folgende Positionen auf:

Reparaturkosten: 18.561,67 EUR netto (brutto: 22.088,39 EUR)

Wiederbeschaffungswert: 10.500,00 EUR

Restwert incl. Mehrwertsteuer: 1.650,00 EUR

Nutzungsausfallentschädigung pro Kalendertag: 29,00 EUR.

Wiederbeschaffungsdauer: 12-14 Kalendertage

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des vorbezeichneten Privatgutachtens vom 01.03.2018 verwiesen (Bl. 66 ff. d.A.).

Für das Sachverständigengutachten wandte der Kläger 1.186,79 EUR auf.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.03.2018 machte die Klägerin die Schäden gegenüber der Beklagten zu 3) geltend und setzte eine Frist zur Anerkennung der Haftung dem Grunde nach bis zum 15.03.2018. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.03.2018 übersandte der Kläger der Beklagten zu das Privatgutachten und machte einen Wiederbeschaffungswert von 10.500,00 EUR, abzüglich eines Restwerts von 1.650,00 EUR, Sachverständigenkosten von 1.186,79 EUR, Nutzungsausfall von 14 Tagen zu jeweils 29,00 EUR (insgesamt: 406,00 EUR) sowie eine Unkostenpauschale von 25,00 EUR geltend.

Die Beklagte zu 3) zahlte unter dem 07.06.2018 einen Betrag über 1.601,88 EUR und Annahme einer eigenen Haftungsquote von 25 %. Die Sachverständigenkosten wies die Beklagte zu 3) in voller Höhe an. Sie wies darauf hin, dass die Regulierung auf Gutachtenbasis erfolgt. Deswegen sei nur der ausgewiesene Nettobetrag zu berücksichtigen. Es werde gebeten, den Nutzungsausfall zu belegen. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung wird auf das Schreiben der Beklagten zu 3) vom 07.06.2018 verwiesen. Die Beklagte zu 5) lehnte eine Zahlung mangels eigener Haftung ab.

Der Kläger behauptet, der Rettungswagen habe sich mit überhöhter Geschwindigkeit genähert. Deswegen sei der Zeuge L überrascht gewesen, habe sich erschrocken und sei nur deshalb unstreitig ungebremst auf den LKW Auflieger aufgefahren. Er sei durch den herannahenden RTW gezwungen gewesen, „freie Bahn zu schaffen“ und habe lediglich Sekundenbruchteile in den Rückspiegel geschaut. Generell weise durch Unfallörtlichkeit durch die verengte „flaschenhalsähnliche“ Fahrbahn ein erhöhtes Gefahrenpotential auf. Zudem seien an dem Unfalltag die Lichtverhältnisse wenig ideal gewesen. Es habe gedämmert und zudem sei die Fahrbahn durch angrenzende Bäume verschattet.

Der Kläger ist der Ansicht, es sei eine Schadenserstattung auf der Grundlage einer Quote von 80 % zu leisten.

Der Kläger beantragt,

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an ihn 6.157,67 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2018 zu zahlen sowie

2.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, ihn von der Verbindlichkeit gegenüber den Rechtsanwälten C,

E und F aus E in Höhe von weiteren 982,82 EUR entstandenen restlichen Kosten im Zusammenhang mit der

Beauftragung vom 27.2.2018 und der entsprechenden außergerichtlichen Tätigkeit freizustellen und die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 1-3) behaupten, der Zeuge L sei blindlings gefahren. Sie vertreten die Ansicht, der vorbenannte Zeuge habe gegen das Sichtfahrgebot verstoßen. Die Abrechnung eines fiktiven Nutzungsausfalls sei unzulässig.

Die Beklagten zu 4) und 5) behaupten, es hätten gute Sichtverhältnisse vorgeherrscht. Der Zeuge sei vielmehr unachtsam gewesen. Auch sie vertreten die Auffassung, der Zeuge L habe gegen das Sichtfahrgebot verstoßen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L, S und T sowie Anhörung des Beklagten zu 1). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Sitzungsprotokolls vom 14.05.2019 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist sowohl hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis 3) (dazu I.) als auch der Beklagten zu 4) und 5) (dazu II.) unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz zu.

I.

Ein Anspruch gegen die Beklagten zu 1) bis 3) folgt nicht aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG. Weder für den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs als auch für die Beklagten zu 1) handelte es sich um ein unabwendbares Unfallereignis. Idealfahrer auf beiden Seiten hätten das Unfallereignis durch ein angemessenes Halten an einer anderen Stelle bzw. abbremsendem Fahrverhalten abwenden können.

Die Haftungsquote hängt daher gemäß § 17 Abs. 1 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist auf Grund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (OLG Hamm, NZV 2013, 123).

Danach stehen dem Kläger gegen die Beklagten zu 1) bis 3) keine weiteren Ansprüche zu, die über die bereits erfolgte Schadensregulierung auf der Grundlage einer Quote von 25 % hinausgehen.

Die Parkposition des Beklagten zu 1) ist unstreitig. Zwar war es ihm verboten, auf dem Schutzstreifen für Radfahrer zu parken. Das Verbot des Parkens auf Gehwegen oder Schutzstreifen für Radfahrer schützt jedoch nur die jeweils berechtigten Verkehrsteilnehmer, das sind die Fußgänger für den Gehweg und die Radfahrer bzw. sonstigen berechtigten Verkehrsteilnehmer auf dem Schutzstreifen. Das Parkverbot schützt nicht den Verkehr auf der neben dem Gehweg bzw. dem Schutzstreifen verlaufenden Fahrbahn. Dieser Verkehr auf der Fahrbahn wird insbesondere durch die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO geschützt. Danach ist das Parken unzulässig vor Einmündungen bis zu 5 m von dem Schnittpunkt der Fahrbahnkanten aus gerechnet. Wird in diesem Schutzbereich sichtbehindernd geparkt, kommt eine Mithaftung des verbotswidrig Parkenden in Betracht (vgl. OLG Karlsruhe NZV 92, 408;). Gegen diese den Verkehr auf der Fahrbahn schützende Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO hat der Beklagte zu 1) indes nicht verstoßen. Einerseits fehlt es bereits an entsprechendem Vortrag des Klägers dazu; andererseits ergibt sich aus dem polizeilichen Monobild sowie der Verkehrsunfallanzeige, dass diese Voraussetzzungen gerade nicht erfüllt sind. Insoweit lässt sich lediglich konstatieren, dass der Beklagte zu 1) am rechten Rand einer einspurigen Straße geparkt hat, wie es im Übrigen § 12 Abs. 3 StVO vorsieht. Es verleibt daher ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr.1 StVO, weil der LKW Auflieger – wie den Lichtbildern zu entnehmen ist – deutlich in die Fahrbahn hineinragt und diese verengt.

Den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs trifft jedoch vorliegend ein erhebliches anspruchsminderndes Mitverschulden. Aufgrund der Aussage des Zeugen S, der sich zur Zeit des Unfalls mit seinem PKW unmittelbar hinter dem klägerischen PKW befunden und den Unfallhergang genau beobachtet hat, steht fest, dass der Fahrer des  klägerischen PKW, ohne dass eine Reaktion erkennbar gewesen ist, auf den gut sichtbaren LKW Auflieger aufgefahren ist und zwar – wie aufgrund der unstreitigen Darstellung der Parteien feststeht – mit ungebremster Geschwindigkeit.

Zwar hat der Zeuge L erstmals in der gerichtlichen Verhandlung pauschal und wenig überzeugend mitgeteilt, dass er eine Vollbremsung vorgenommen haben will. Unabhängig davon, dass dies seiner eigenen Darstellung bei der Polizei sowie dem unstreitigen Parteivortrag widerspricht – bei der Polizei hat er lediglich angegeben, ausgewichen zu sein – hat auch der unmittelbar hinter ihm befindliche Zeuge S , der über eine gute uneingeschränkte Wahrnehmungsfähigkeit verfügt, entsprechendes gerade nicht bestätigen können. Er hat nachvollziehbar und plausibel bestätigt, gerade keine Bremslichter gesehen zu haben.

Es kommt ohnehin nicht entscheidend darauf an, ob der Fahrer des klägerischen PKW kurz vor der Kollision noch gebremst hat. Bei einem derartigen Geschehensablauf wie vorliegend spricht schon der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Fahrers des klägerischen Kraftfahrzeugs (vgl. BGH, NJW 1969, 2136). Ein Kraftfahrer hat gemäß § 3 StVO seine Geschwindigkeit so einzurichten, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten und dass er das Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anhalten kann. Seine Geschwindigkeit hat er den Straßen-, Verkehrs- und Wetterverhältnissen anzupassen. Er darf grundsätzlich nur so schnell fahren, dass der Anhalteweg nicht länger als die sichtbare Strecke ist. Der Kraftfahrer ist zu einer solchen Fahrweise verpflichtet, dass er in der Lage ist, auch vor einem unvermuteten Hindernis, mit dem auf öffentlicher Straße jederzeit gerechnet werden muss, rechtzeitig anhalten zu können. Er verstößt gegen seine Sorgfaltspflicht, wenn er dem nicht Rechnung trägt und sich in seiner Fahrweise hierauf nicht einrichtet. Kommt es dadurch zu einem Unfall, dass ein Kraftfahrer auf ein Hindernis auffährt, so findet dies in aller Regel seine Erklärung in einem fahrlässigen Fehlverhalten des auffahrenden Kraftfahrers, der es entweder an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen oder aber seine Fahrgeschwindigkeit nicht den Sicht-, Verkehrs- und Wetterverhältnissen angepasst hat. Es handelt sich bei derartigen Fällen um Geschehensabläufe typischer Art, die nach der Erfahrung des Lebens auf ein unfallursächliches Verschulden des auffahrenden Kraftfahrers hinweisen, so dass nach den Grundsätzen des Beweises vom ersten Anschein ohne weiteren Nachweis rein erfahrungsgemäß auf die Ursächlichkeit schuldhaften Verhaltens geschlossen werden kann (vgl. BGH, a. a. O., und BGH, VersR 1976, 729).

Diesen gegen ihn bzw. den Fahrer seines Fahrzeugs sprechenden Anscheinsbeweis hat der Kläger nicht zu entkräften vermocht. Vielmehr hat die Beweisaufnahme gerade ergeben, dass das Hindernis schon aus größerer Distanz gut zu erkennen gewesen ist. So hat der Zeuge S plastisch und nachvollziehbar schildern können, dass er den LKW Auflieger, mit dem es später zu der Kollision gekommen ist, bereits ab dem vorgelagerten Kreuzungsbereich gut habe erkennen können. Insgesamt sei der Aufhänger optisch gut wahrnehmbar gewesen, weil an dem Unfalltag zum Unfallzeitpunkt freie Sicht geherrscht habe. Die Kammer schließt sich der plastischen und überzeugenden Schilderung des Zeugen, auch vor dem Hintergrund der eingereichten Lichtbilder, die den Anhänger auch aus Sicht der Kammer äußerst gut erkennen lassen, ohne weiteres an. Der Kammer ist es nicht nachvollziehbar, wie ein derartig großer Auflieger auch aus größerer Entfernung nicht wahrgenommen werden kann, wenn der Fahrer des klägerischen PKW seine eigenen Sorgfaltspflichten – Sichtfahrgebot – gewahrt hätte.

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Vor diesem Hintergrund ist es unplausibel, dass der Zeuge L den Auflieger nach eigener Darstellung vor der Kollision nicht wahrgenommen haben, aber lediglich für maximal eine Sekunde wegen des sich nähernden RTW in den Rückspiegel geschaut haben will. Diese Darstellung lässt sich mit den objektiven Gegebenheiten der Unfallörtlichkeit sowie der Darstellung des Zeugen S, dem die Kammer uneingeschränkt Glauben schenkt, nicht in Übereinstimmung bringen. Der Zeuge S verfügte über eine gute Wahrnehmungsfähigkeit und kennt die Unfallörtlichkeit durch tägliche Fahrten besonders gut. Er war um eine objektive Schilderung bemüht und die Kammer hatte insgesamt keine Zweifel, dass der Zeuge zutreffende Angaben getätigt hat.

Auf der anderem Seite erschien der Kammer die Aussage des Zeugen L wenig glaubhaft. Seine Darstellung zum Unfallgeschehen, die den Anscheinsbeweis in der Sache ohnehin nicht erschüttern konnten, beschränkten sich darauf, dass er kurz in den Rückspiegel geschaut habe und es dann zur Kollision gekommen sei. Diese Darstellung stützt gerade den von der Kammer angenommenen Anscheinsbeweis. Wie sich das Unfallgeschehen bei ansonsten normaler Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs, die auch der Zeuge S bestätigt hat, dargestellt haben soll, ist bei einer an den Voraussetzungen des § 3 StVO orientierten Fahrweise – Sichtfahrgebot – schlichtweg nicht erklärlich.

Dass es an dem Unfalltag zu dem Unfallzeitpunkt besonders schlechte Lichtverhältnisse gegeben hätte – und dadurch ein Verstoß gegen § 17 Abs.4 StVO gegeben wäre -, hat der dafür darlegungs- und beweisbelastete Kläger gerade nicht beweisen können und im Übrigen mangels Vortrags zur der Ausgestaltung des Aufliegers auch nicht dargelegt. Der Zeuge L konnte sich an die Sichtverhältnisse nicht erinnern. Der Zeuge S sprach jedenfalls von guter Sicht, wofür ohne weiteres auch streitet, dass er den Auflieger aus größerer Entfernung wahrgenommen hat und diesen gut sehen konnte. Ohnehin hätten eingeschränkte Sichtverhältnisse auch den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs erst recht zu einer angepassten Fahrweise anhalten müssen.

Im Rahmen der gemäß § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung ist neben den Betriebsgefahren das schuldhafte Fehlverhalten beider Fahrzeugführer zu berücksichtigen. Die Kammer ist der Auffassung, dass zwar von dem verbotswidrig geparkten Auflieger eine nicht unerhebliche Gefahr ausgeht, dieser indes bei ansonsten normaler Witterung und gut einsehbarem Straßenverlauf indes gut wahrnehmbar gewesen ist.

Andererseits kommt aber dem Fehlverhalten des klägerischen Fahrzeugs, der entweder unaufmerksam war oder sich nicht ordnungsgemäß auf die Sichtverhältnisse eingestellt hat, ebenfalls ein nicht gering zu veranschlagendes Gewicht zu. Eine Quote von 25 % zu 75 % zu Lasten des Klägers, auf dessen Basis bereits reguliert wurde, trägt nach Auffassung der Kammer den beiderseits gesetzten Unfallbeiträgen angemessen Rechnung. Der Kläger kann daher von den Beklagten zu 1) bis 3) Schadensersatz in Höhe von 25 % dem Grunde nach verlangen.

Die entsprechende Forderung ist indes vorprozessual bereits erfüllt worden. Dagegen, dass die Beklagte zu 3) aufgrund der vorgenommenen fiktiven Abrechnung bei ihrer Abrechnung den vom Sachverständigen ermittelten Brutto-Wiederbeschaffungswert um 2.4 % darin enthaltener Umsatzsteuer vermindern darf – Differenzbesteuerung – ist nichts zu erinnern. Auch der Kläger hat die Berechtigung letztlich nicht bestritten.

Nutzungsausfall kann der Kläger nicht beanspruchen, da insoweit – hierauf hat die Beklagte zu 3) bereits vorprozessual sowie mit Schriftsatz vom 11.01.2019 bereits hingewiesen – jegliches Vorbringen fehlt.

II. Auch gegen die Beklagten zu 4) und 5) besteht kein Anspruch aus §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG. Einen solchen hat der Kläger bereits nicht schlüssig dargetan. Zwar befreit die Norm des § 35 StVO nicht von der allgemeinen Sorgfaltspflicht, nämlich dass die Wahrnehmung der Sonderrechte jeweils nur unter größtmöglicher Sorgfalt erfolgen darf (KG Berlin NZV 05, 636). Die Einhaltung dieses Gebots obliegt dem Sonderrechtsfahrer gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern als Amtspflicht. Zu einem etwaigen Sorgfaltsverstoß fehlt es aber bereits an entsprechendem Vortrag.

Die klägerische Darstellung beschränkt sich darauf mitzuteilen, dass der RTW der Beklagten zu 4) sich mit überhöhter Geschwindigkeit – was auch immer darunter konkret zu verstehen sein soll – unter Einsatz von Sonderrechten genähert hat. Abgesehen davon, dass diese Darstellung auch einfachsten Schlüssigkeitsanforderungen nicht genügt, wurde diese Darstellung bestritten. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger konnte nicht beweisen, dass seine pauschale Darstellung zutrifft. Weder der Zeuge L noch der Zeuge T konnten Angaben zur Geschwindigkeit des RTW machen. Alleine aus dem Umstand, dass der RTW unstreitig unter Einsatz von Sonderrechten fuhr – der Zeuge T hat zudem bestätigt, dass der Einsatz zweckgerichtet, nämlich wegen eines Notfalls erfolgte – begründet keine Haftung der Beklagten zu 4) und 5), zumal der RTW sich in größerer räumlicher Distanz zu dem klägerischen Fahrzeug befunden hat und ein unmittelbarer Kontakt gar nicht stattgefunden hat.

III. Mangels Hauptforderung besteht auch der weiter geltend gemachte Anspruch, unabhängig von der in der Sache missglückten Antragstellung – Freistellung oder Zahlung? -, nicht.

IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 ZPO sowie hinsichtlich der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bezüglich der Beklagten zu 1-3) auf § 709 S.1, S.2 ZPO, bezüglich der Beklagten zu 4) und 5) auf § 708 Nr.11, 711 ZPO. Im ersten Fall liegen die zu vollstreckenden Anwaltskosten wegen der Mehrheit der Beklagten zu 1) bis 3) knapp über 1.500,00 e, im letzteren Fall knapp darunter.

Der Streitwert wird auf 61.57,67 EUR festgesetzt.

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