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Verkehrsunfall – Haftungsverteilung bei Auffahrunfall vor Ampel

Telefonieren am Steuer wird Sprinter-Fahrer zum Verhängnis: Trotz Vollbremsung bei Gelb und Auffahrunfall des Hintermanns trägt er Mitschuld am Unfall. Gericht sieht Ablenkung als Grund für nicht ideales Fahrverhalten und kürzt Schadensersatz.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Im Falle eines Auffahrunfalls, bei dem der vorausfahrende Fahrer gebremst hat, kann eine Mitverantwortung des Vorausfahrenden angenommen werden, wenn er durch Abgelenktheit (hier: durch ein Handy) dazu beigetragen hat.
  • Die Haftung für den entstandenen Schaden kann anteilig zwischen den Beteiligten aufgeteilt werden, wenn sowohl der Auffahrende als auch der Vorausfahrende zum Unfall beigetragen haben.
  • Der Schadensersatz kann um einen „Abzug alt für neu“ reduziert werden, wenn der Schaden an einem bereits älteren Fahrzeug entstanden ist und die Reparaturkosten dementsprechend höher ausfallen.
  • Die Kosten für ein Gutachten zur Schadensermittlung können als Teil des Schadensersatzes geltend gemacht werden.
  • Die Kosten für eine Nutzungsausfallentschädigung können als Teil des Schadensersatzes geltend gemacht werden, wenn das Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht mehr nutzbar war.
  • Der Schadensersatz kann um die Kostenpauschale reduziert werden, wenn die Klage nur teilweise erfolgreich war.
  • Das Gericht kann die Klage auf Schadensersatz teilweise abweisen, wenn der Schaden nicht vollständig durch den Unfall verursacht wurde oder die geltend gemachten Kosten zu hoch sind.
  • Die Klägerin hat Anspruch auf Zinsen auf den Schadensersatz, wenn dieser nicht rechtzeitig gezahlt wurde.
  • Die Kosten des Rechtsstreits können anteilig zwischen den Beteiligten aufgeteilt werden, wenn die Klage nur teilweise erfolgreich war.

Haftung beim Auffahrunfall: Wer trägt die Verantwortung?

Jeder kennt die Situation: Man steht vor der Ampel, wartet auf Grün und plötzlich knallt es von hinten. Ein Auffahrunfall ist im Straßenverkehr keine Seltenheit. Die Folgen sind oft schmerzhaft, sowohl körperlich als auch finanziell. Doch wer haftet im Falle eines Auffahrunfalls? Die Antwort auf diese Frage ist alles andere als einfach. Die Rechtsprechung hat in diesem Themenbereich eine Vielzahl von Regeln entwickelt, um die Haftung nach einem Auffahrunfall gerecht zu verteilten. Dabei spielt es eine große Rolle, ob der Unfall aufgrund eines Fahrfehlers, etwa Unachtsamkeit oder zu geringer Geschwindigkeit, entstanden ist, oder ob höhere Gewalt oder ein unvermeidbarer Unfall vorlag.

In der Regel wird derjenige, der aufgefahren ist, als der Verursacher des Unfalls betrachtet und haftet somit für den entstandenen Schaden. Für den Geschädigten bedeutet dies, dass er den Schaden bei dem Unfallverursacher geltend machen kann. Es gibt allerdings auch Fälle, in denen der Fahrer, der vorne stand, sich zum Teil mitschuldig macht. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn er ohne triftigen Grund zu abrupt bremst oder unzulässig kurz vor der Ampel zum Stillstand gekommen ist. Um die Haftungsgrenzen und die rechtlichen Auswirkungen im Falle eines Auffahrunfalls besser zu verstehen, wollen wir im Folgenden einen konkreten Fall näher beleuchten.

Auffahrunfall und Haftungsfragen? Wir helfen Ihnen weiter.

Sie waren in einen Auffahrunfall verwickelt und sind sich unsicher über Ihre Rechte und Pflichten? Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung im Verkehrsrecht und kennt die Feinheiten der Haftungsverteilung.

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Der Fall vor Gericht


Auffahrunfall mit Handy am Steuer: Mitschuld trotz Vollbremsung

Der vorliegende Fall behandelt einen Auffahrunfall, bei dem ein Lieferfahrzeug der Klägerin an einer Ampelkreuzung von einem nachfolgenden PKW gerammt wurde. Das Amtsgericht Halle (Saale) hatte in seinem Urteil vom 08.10.2015 (Az.: 104 C 2868/14) über die Haftungsverteilung und die Höhe des Schadensersatzes zu entscheiden.

Unfallhergang und Streitpunkte zwischen den Parteien

Am 24.02.2014 fuhr ein Mitarbeiter der klagenden Firma mit einem Mercedes Benz Sprinter auf den Z. in Halle (Saale) zu. Als die Ampel auf Gelb umschaltete, bremste der Fahrer abrupt ab. Das Fahrzeug kam einige Meter hinter der Haltelinie zum Stehen. Der dahinter fahrende VW Caddy konnte nicht mehr rechtzeitig anhalten und fuhr auf.

Entscheidend für den Rechtsstreit war die Tatsache, dass der Fahrer des Sprinters kurz vor dem Unfall telefoniert hatte. Da die Freisprecheinrichtung nicht funktionierte, hielt er das Handy in der Hand. Dies gab er auch gegenüber der Polizei an.

Die Klägerin forderte Schadensersatz in Höhe von 2.895,34 € für Reparaturkosten, Gutachterkosten, Nutzungsausfall und eine Kostenpauschale. Die beklagte Versicherung regulierte den Schaden nur zu zwei Dritteln, da sie eine Mitschuld des Sprinter-Fahrers annahm. Daraufhin klagte die Geschädigte auf Zahlung der restlichen 1.078,36 €.

Gerichtliche Beweiswürdigung und Haftungsverteilung

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Klägerin Eigentümerin des beschädigten Sprinters war. Dies wurde durch die Aussage eines Zeugen bestätigt, der die Übertragung des Fahrzeugs von einer GbR auf die klagende GmbH glaubhaft schilderte.

Bei der Frage der Haftungsverteilung kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Fahrer des auffahrenden PKW zwar die Hauptschuld trug, der Sprinter-Fahrer aber eine Mitschuld von 25% hatte. Begründet wurde dies damit, dass der Sprinter-Fahrer durch das Telefonieren abgelenkt war und sich nicht wie ein „Idealfahrer“ verhalten hatte. Er hätte entweder bei Gelb noch in die Kreuzung einfahren oder rechtzeitig vor der Haltelinie anhalten müssen.

Schadensersatz und Urteilsbegründung

Das Gericht sprach der Klägerin einen Schadensersatz von insgesamt 1.972,58 € zu, wovon die Beklagte bereits 1.685,58 € gezahlt hatte. Somit wurde die Beklagte zur Zahlung weiterer 287 € verurteilt.

Im Einzelnen wurden folgende Positionen anerkannt:

  • Reparaturkosten in voller Höhe von 2.130,30 €
  • Gutachterkosten in Höhe von 474,81 €
  • Eine Kostenpauschale von 25 €

Der geltend gemachte Nutzungsausfall wurde dagegen nicht zugesprochen, da es sich um ein gewerblich genutztes Fahrzeug handelte und kein konkreter Schaden durch den Ausfall nachgewiesen wurde.

Die vorgerichtlichen Anwaltskosten mussten nicht erstattet werden, da die Beklagte diese bereits beglichen hatte. Zinsen wurden ab dem 26.06.2014 zugesprochen, dem Datum der Regulierungsablehnung durch die Versicherung.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht, dass bei Auffahrunfällen nicht immer der Auffahrende allein haftet. Die Nutzung eines Handys am Steuer kann zu einer Mitschuld des Vorausfahrenden führen, selbst wenn dieser abrupt bremsen musste. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der ungeteilten Aufmerksamkeit im Straßenverkehr und zeigt, dass selbst bei klarer Hauptschuld des Auffahrenden eine Mithaftung des Vorausfahrenden möglich ist.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat wichtige Konsequenzen für alle Verkehrsteilnehmer. Wenn Sie in einen Auffahrunfall verwickelt sind, kann die Schuld nicht automatisch dem Auffahrenden zugeschrieben werden. Selbst als vorausfahrender Fahrer können Sie eine Mitschuld tragen, wenn Sie abgelenkt waren – etwa durch Handynutzung. In diesem Fall wurde eine 25%ige Mitschuld festgestellt. Beachten Sie auch, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kein pauschaler Nutzungsausfall geltend gemacht werden kann. Um Ihre Ansprüche zu sichern, ist es ratsam, alle Umstände des Unfalls genau zu dokumentieren und frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen.


FAQ – Häufige Fragen

Wer bei einem Auffahrunfall schuld ist, ist nicht immer eindeutig. Die Haftungsverteilung bei Auffahrunfällen ist ein komplexes Thema mit vielen Fallstricken. In dieser FAQ-Rubrik klären wir Sie kompetent und verständlich über Ihre Rechte und Pflichten auf.


Was bedeutet es, wenn mir eine Mitschuld an einem Auffahrunfall zugeschrieben wird?

Bei einem Auffahrunfall wird dem auffahrenden Fahrzeug in der Regel zunächst die volle Schuld zugeschrieben. Dies basiert auf dem sogenannten Anscheinsbeweis, der davon ausgeht, dass der hintere Fahrer nicht genügend Abstand gehalten oder nicht aufmerksam genug gefahren ist. Eine Mitschuld bedeutet jedoch, dass auch der vorausfahrende Fahrer einen Teil der Verantwortung für den Unfall trägt.

Eine Mitschuld kann aus verschiedenen Gründen zugeschrieben werden. Ein häufiger Fall ist das plötzliche und grundlose starke Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs. Dies verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung, die besagt, dass ohne zwingenden Grund nicht stark gebremst werden darf. Auch ein abrupter Spurwechsel ohne ausreichenden Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug kann zu einer Mitschuld führen.

Die Feststellung einer Mitschuld hat erhebliche finanzielle Konsequenzen. Statt dass die Versicherung des auffahrenden Fahrzeugs den gesamten Schaden übernimmt, wird dieser anteilig zwischen den Beteiligten aufgeteilt. Die genaue Verteilung hängt vom Grad des jeweiligen Verschuldens ab und wird als Haftungsquote bezeichnet.

Um eine Mitschuld nachzuweisen, sind stichhaltige Beweise erforderlich. Dazu gehören Zeugenaussagen, Fotos vom Unfallort, Skizzen des Unfallhergangs oder gegebenenfalls ein Gutachten eines Sachverständigen. Es ist daher ratsam, nach einem Unfall möglichst viele Informationen zu sammeln und zu dokumentieren.

Die Höhe der Mitschuld kann stark variieren. In manchen Fällen wird eine 50:50-Verteilung der Schuld festgelegt, in anderen Fällen kann die Mitschuld des Vorausfahrenden auch geringer ausfallen, beispielsweise 30% oder 25%. Diese Quoten basieren auf der Bewertung des individuellen Unfallhergangs und der Beiträge beider Parteien zum Unfall.

Eine zugeschriebene Mitschuld hat nicht nur Auswirkungen auf die Schadensregulierung, sondern kann auch Einfluss auf den Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Versicherung haben. Je nach Versicherungsvertrag und Höhe der Mitschuld kann es zu einer Rückstufung kommen, was zu höheren Versicherungsprämien in den Folgejahren führt.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Feststellung einer Mitschuld oft ein komplexer Prozess ist. Versicherungen und gegebenenfalls Gerichte berücksichtigen dabei viele Faktoren wie die Verkehrssituation, die Witterungsbedingungen und das Verhalten beider Fahrer vor und während des Unfalls. In strittigen Fällen kann es sinnvoll sein, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Interessen angemessen zu vertreten.

Die Zuschreibung einer Mitschuld bedeutet letztendlich, dass man einen Teil der finanziellen Verantwortung für den Unfall übernehmen muss. Dies kann sich auf die Reparaturkosten, eventuelle Mietwagenkosten oder sogar Schmerzensgeldansprüche des anderen Beteiligten auswirken. Es unterstreicht die Wichtigkeit einer vorausschauenden und defensiven Fahrweise, um solche Situationen möglichst zu vermeiden.

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Was zählt als Ablenkung am Steuer und kann zu einer Mitschuld führen?

Als Ablenkung am Steuer gelten alle Handlungen, die die Aufmerksamkeit des Fahrers vom Verkehrsgeschehen ablenken und zu einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit führen können. Die Nutzung elektronischer Geräte, insbesondere von Mobiltelefonen, stellt eine besonders gefährliche Form der Ablenkung dar. Das Lesen oder Verfassen von Textnachrichten während der Fahrt erhöht das Unfallrisiko erheblich.

Neben der Handynutzung können auch alltägliche Tätigkeiten wie Essen, Trinken oder das Bedienen des Radios als Ablenkung gewertet werden, wenn sie zu einer Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr führen. Auch emotionale Zustände wie Stress oder starke Gefühlsregungen können die Konzentration beeinträchtigen und rechtlich als Ablenkung eingestuft werden.

Im Falle eines Unfalls kann eine nachgewiesene Ablenkung des Fahrers zu einer Mitschuld führen. Die rechtliche Bewertung basiert dabei auf dem Grad der Pflichtverletzung und der Kausalität zwischen der Ablenkung und dem Unfallereignis. Besonders schwerwiegend wird die Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt geahndet. Ein Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer kann nicht nur zu einem Bußgeld und Punkten in Flensburg führen, sondern auch erhebliche zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Bei der Beurteilung der Mitschuld berücksichtigen Gerichte verschiedene Faktoren. Dazu gehören die Art und Dauer der Ablenkung, die Verkehrssituation zum Unfallzeitpunkt und die Möglichkeit, den Unfall durch aufmerksames Verhalten zu verhindern. Eine kurzzeitige Unaufmerksamkeit wird in der Regel weniger schwer gewichtet als eine längere und bewusste Ablenkung, wie beispielsweise das Tippen einer Nachricht auf dem Smartphone.

Die rechtlichen Folgen einer festgestellten Mitschuld können erheblich sein. Sie reichen von einer anteiligen Haftung für den entstandenen Schaden bis hin zu einer vollständigen Haftung, wenn die Ablenkung als Hauptursache für den Unfall angesehen wird. In besonders schweren Fällen, etwa wenn durch die Ablenkung Personen zu Schaden kommen, drohen strafrechtliche Konsequenzen wegen fahrlässiger Körperverletzung oder sogar fahrlässiger Tötung.

Versicherungsrechtlich kann eine nachgewiesene Ablenkung am Steuer zu Leistungskürzungen der Kaskoversicherung führen. Versicherer haben bei grob fahrlässigem Verhalten die Möglichkeit, ihre Leistungen teilweise oder sogar vollständig zu kürzen. Dies kann für den Versicherungsnehmer erhebliche finanzielle Belastungen zur Folge haben.

Um das Risiko einer Mitschuld durch Ablenkung zu minimieren, ist es ratsam, sich während der Fahrt ausschließlich auf das Verkehrsgeschehen zu konzentrieren. Elektronische Geräte sollten konsequent ausgeschaltet oder außer Reichweite aufbewahrt werden. Notwendige Einstellungen am Fahrzeug oder Navigationssystem sollten vor Fahrtantritt vorgenommen werden. Eine vorausschauende Fahrweise und die volle Aufmerksamkeit auf den Straßenverkehr sind der beste Schutz vor Unfällen und rechtlichen Konsequenzen.

Die Rechtsprechung zu Ablenkung am Steuer entwickelt sich stetig weiter, insbesondere im Hinblick auf neue technologische Entwicklungen. Gerichte tendieren dazu, Ablenkungen durch elektronische Geräte besonders streng zu bewerten, da deren Gefährlichkeit allgemein bekannt ist. Es ist daher von größter Wichtigkeit, sich der rechtlichen und sicherheitstechnischen Risiken bewusst zu sein und jegliche Form der Ablenkung während der Fahrt zu vermeiden.

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Kann ich trotzdem Schadensersatz bekommen, wenn mir eine Mitschuld am Unfall zugeschrieben wird?

Bei einem Verkehrsunfall mit Mitschuld besteht durchaus die Möglichkeit, einen Teil des Schadens ersetzt zu bekommen. Die Höhe der Entschädigung hängt dabei maßgeblich vom Grad der Mitschuld ab.

Das Prinzip der Haftungsverteilung spielt hier eine zentrale Rolle. Dabei wird der Schadensersatzanspruch entsprechend dem Anteil der Mitschuld gemindert. Wenn einem Unfallbeteiligten beispielsweise eine Mitschuld von 30 Prozent zugesprochen wird, kann er immer noch 70 Prozent seines Schadens von der gegnerischen Versicherung einfordern.

Entscheidend für die Bestimmung der Mitschuld sind verschiedene Faktoren. Dazu gehören unter anderem die Einhaltung der Verkehrsregeln, die gefahrene Geschwindigkeit und die allgemeine Aufmerksamkeit im Straßenverkehr. Bei einem Auffahrunfall an einer Ampel wird beispielsweise oft eine Mitschuld angenommen, wenn der Auffahrende den nötigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat.

Um den Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen, ist eine sorgfältige Dokumentation des Unfallhergangs unerlässlich. Dazu gehören Fotos von der Unfallstelle, Zeugenaussagen und ein detaillierter Unfallbericht. Diese Beweise können entscheidend sein, um den eigenen Anteil an der Schuld zu minimieren und somit einen höheren Schadensersatz zu erhalten.

Auch bei einer festgestellten Mitschuld sollten Geschädigte nicht vorschnell auf ihre Ansprüche verzichten. Es empfiehlt sich, die Situation genau zu prüfen und gegebenenfalls Einspruch gegen die Schuldzuweisung einzulegen. In manchen Fällen kann eine zunächst angenommene Mitschuld durch zusätzliche Beweise oder eine genauere Analyse des Unfallhergangs widerlegt werden.

Die Art und Höhe des Schadens spielen ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Schadensregulierung. Sowohl materielle Schäden am Fahrzeug als auch immaterielle Schäden wie Schmerzensgeld bei Verletzungen können geltend gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass die Minderung durch die Mitschuld auf beide Schadensarten angewendet wird.

In der Praxis kommt es häufig zu Verhandlungen zwischen den Versicherungen der Unfallbeteiligten. Dabei wird versucht, eine für alle Seiten akzeptable Lösung zu finden. Es ist durchaus üblich, dass die Versicherungen sich auf einen Vergleich einigen, bei dem die Schuldfrage nicht bis ins letzte Detail geklärt wird, sondern eine pragmatische Lösung gefunden wird.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs immer eine gewisse Grundhaftung mit sich bringt. Das bedeutet, dass selbst bei geringer oder gar keiner direkten Schuld am Unfallhergang eine minimale Haftung bestehen kann. Dies wird bei der Berechnung des Schadensersatzes berücksichtigt.

Abschließend lässt sich sagen, dass eine Mitschuld am Unfall keineswegs bedeutet, dass man auf jeglichen Schadensersatz verzichten muss. Vielmehr geht es darum, den eigenen Anteil an der Schuld möglichst gering zu halten und für den verbleibenden Teil des Schadens eine angemessene Entschädigung zu erhalten. Eine gründliche Dokumentation und gegebenenfalls rechtliche Unterstützung können dabei helfen, die eigenen Ansprüche bestmöglich durchzusetzen.

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Was kann ich tun, um meine Rechte nach einem Auffahrunfall zu schützen?

Nach einem Auffahrunfall ist es entscheidend, die richtigen Schritte einzuleiten, um die eigenen Rechte zu schützen und eine angemessene Schadensregulierung sicherzustellen. Zunächst ist es wichtig, die Unfallstelle abzusichern und bei Verletzten umgehend Erste Hilfe zu leisten sowie den Rettungsdienst zu alarmieren.

Ein zentraler Aspekt zur Wahrung der eigenen Rechte ist die sorgfältige Dokumentation des Unfallhergangs. Dazu gehört, Fotos von der Unfallstelle und den beteiligten Fahrzeugen zu machen, insbesondere von den Schäden. Auch sollten die Kontaktdaten aller Beteiligten und möglicher Zeugen notiert werden. Diese Beweise können später entscheidend sein, um den Unfallhergang zu rekonstruieren und Ansprüche geltend zu machen.

Es empfiehlt sich, einen gemeinsamen Unfallbericht mit dem Unfallgegner auszufüllen. Dieser sollte detaillierte Angaben zum Unfallhergang, den beteiligten Fahrzeugen und Personen sowie zu den sichtbaren Schäden enthalten. Wichtig ist, keine voreiligen Schuldeingeständnisse zu machen, da die genaue Unfallursache oft erst später geklärt werden kann.

Bei der Schadensregulierung haben Geschädigte nach einem unverschuldeten Auffahrunfall verschiedene Ansprüche. Dazu gehören die Erstattung der Reparaturkosten oder des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs, die Kosten für einen Sachverständigen zur Schadensermittlung sowie unter Umständen eine Nutzungsausfallentschädigung oder die Übernahme von Mietwagenkosten. Bei Personenschäden können zudem Ansprüche auf Schmerzensgeld und die Erstattung von Heilbehandlungskosten bestehen.

Um diese Ansprüche durchzusetzen, ist es ratsam, zeitnah Kontakt zur gegnerischen Versicherung aufzunehmen. Dabei sollten alle relevanten Unterlagen wie der Unfallbericht, Fotos und gegebenenfalls ärztliche Atteste vorgelegt werden. Es ist wichtig, alle Kosten und Schäden genau zu dokumentieren und entsprechende Belege aufzubewahren.

In komplexeren Fällen oder bei Streitigkeiten über die Schuldfrage kann die Einschaltung eines spezialisierten Juristen sinnvoll sein. Dieser kann bei der Durchsetzung der Ansprüche unterstützen und sicherstellen, dass alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden.

Bei Personenschäden ist es unerlässlich, sich ärztlich untersuchen zu lassen, auch wenn zunächst keine offensichtlichen Verletzungen vorliegen. Oft zeigen sich Folgen wie ein Schleudertrauma erst mit zeitlicher Verzögerung. Eine zeitnahe ärztliche Dokumentation ist wichtig, um später Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Behandlungskosten geltend machen zu können.

Es ist zu beachten, dass bei einem Auffahrunfall in der Regel eine Schuld des Auffahrenden vermutet wird. Dieser muss beweisen, dass er nicht fahrlässig gehandelt hat. Allerdings kann es in bestimmten Situationen, etwa bei einer plötzlichen Vollbremsung des Vordermanns ohne triftigen Grund, auch zu einer Mithaftung kommen.

Durch umsichtiges Handeln direkt nach dem Unfall und eine sorgfältige Dokumentation aller relevanten Fakten und Kosten können Betroffene ihre Rechte nach einem Auffahrunfall effektiv schützen und ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen.

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Wer ist im Falle eines Auffahrunfalls in der Regel haftbar?

Bei Auffahrunfällen gilt grundsätzlich die Regel, dass der auffahrende Fahrzeugführer die Hauptverantwortung trägt. Dies basiert auf der Annahme, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten oder nicht aufmerksam genug gefahren ist. Der Gesetzgeber sieht hier eine Gefährdungshaftung vor, die im Straßenverkehrsgesetz verankert ist.

Allerdings ist diese Haftungsverteilung nicht in Stein gemeißelt. Es gibt durchaus Situationen, in denen der Vorausfahrende eine Mitschuld oder sogar die volle Verantwortung tragen kann. Ein klassisches Beispiel hierfür ist das plötzliche und grundlose starke Abbremsen auf freier Strecke. In solchen Fällen verletzt der Vordermann seine Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr und kann dadurch zumindest teilweise haftbar gemacht werden.

Die Beweislast liegt jedoch zunächst beim Auffahrenden. Er muss nachweisen, dass der Unfall nicht allein auf sein Verschulden zurückzuführen ist. Dies kann durch Zeugenaussagen, Fotos von der Unfallstelle oder ein technisches Gutachten geschehen. Gelingt dieser Nachweis, kann es zu einer Mithaftung des Vorausfahrenden kommen.

In der Praxis führt dies oft zu einer quotenmäßigen Aufteilung des Schadens zwischen den Beteiligten. Die genaue Verteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wird entweder zwischen den Versicherungen ausgehandelt oder im Streitfall von einem Gericht festgelegt.

Besondere Vorsicht ist bei Auffahrunfällen an Ampeln geboten. Hier gilt eine verschärfte Sorgfaltspflicht für alle Verkehrsteilnehmer. Wer an einer Ampel anfährt, muss sich vergewissern, dass die Kreuzung frei ist und keine Gefahr für andere besteht. Gleichzeitig müssen nachfolgende Fahrzeuge damit rechnen, dass der Vordermann jederzeit bremsen könnte.

Es gibt auch Fälle, in denen die objektive Beweislastumkehr greift. Dies bedeutet, dass nicht der Auffahrende, sondern der Vorausfahrende beweisen muss, dass er sich korrekt verhalten hat. Diese Situation kann beispielsweise eintreten, wenn der Vordermann nach einem Spurwechsel unmittelbar und ohne erkennbaren Grund stark abbremst.

Bei Kettenauffahrunfällen, also wenn mehrere Fahrzeuge hintereinander auffahren, gestaltet sich die Haftungsfrage oft komplexer. Hier muss für jedes beteiligte Fahrzeug einzeln geprüft werden, ob und in welchem Maße ein Verschulden vorliegt. In solchen Fällen kommt es häufig zu einer Aufteilung der Haftung zwischen allen Beteiligten.

Unabhängig von der Schuldfrage sind alle Unfallbeteiligten verpflichtet, die Unfallstelle abzusichern und bei Personenschäden Erste Hilfe zu leisten. Auch die Dokumentation des Unfallhergangs durch Fotos und das Einholen von Zeugenaussagen kann für die spätere Klärung der Haftungsfrage von großer Bedeutung sein.

Für die rechtliche Beurteilung eines Auffahrunfalls spielen viele Faktoren eine Rolle: die Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge, die Straßen- und Wetterverhältnisse, mögliche technische Defekte und das Verhalten aller Beteiligten vor und während des Unfalls. All diese Aspekte fließen in die Bewertung ein und können die Haftungsverteilung beeinflussen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Haftungsverteilung: Die Aufteilung der Verantwortlichkeit für einen Schaden auf mehrere Beteiligte. Im vorliegenden Fall wurde die Haftung zwischen dem Fahrer des auffahrenden PKW (Hauptschuld) und dem Fahrer des Sprinters (Mitschuld) aufgeteilt.
  • Schadensersatz: Der Ausgleich, den jemand erhält, der durch einen anderen einen Schaden erlitten hat. Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin Schadensersatz für Reparaturkosten, Gutachterkosten und eine Kostenpauschale zugesprochen.
  • Nutzungsausfall: Der finanzielle Ausgleich für den Zeitraum, in dem ein Fahrzeug aufgrund eines Unfalls nicht genutzt werden kann. Im vorliegenden Fall wurde der Nutzungsausfall nicht zugesprochen, da es sich um ein gewerblich genutztes Fahrzeug handelte und kein konkreter Schaden nachgewiesen wurde.
  • Mitschuld: Die teilweise Verantwortung eines Geschädigten für den entstandenen Schaden, die zu einer Kürzung des Schadensersatzes führen kann. Im vorliegenden Fall wurde dem Fahrer des Sprinters eine Mitschuld von 25% angelastet, da er durch Telefonieren abgelenkt war.
  • Beweiswürdigung: Die Bewertung der vorliegenden Beweise durch das Gericht, um den Sachverhalt festzustellen und die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen. Im vorliegenden Fall wurden Zeugenaussagen und ein Gutachten zur Klärung des Sachverhalts herangezogen.
  • Zinsen: Der finanzielle Ausgleich für die Zeit, in der der Geschädigte auf die Zahlung des Schadensersatzes warten musste. Im vorliegenden Fall wurden Zinsen ab dem Datum der Regulierungsablehnung durch die Versicherung zugesprochen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 7 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Gefährdungshaftung im Straßenverkehr. Wer ein Fahrzeug führt, ist grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch den Betrieb des Fahrzeugs verursacht wird. Im vorliegenden Fall haftet der Fahrer des auffahrenden PKWs aufgrund dieser Gefährdungshaftung für den Schaden am Sprinter.
  • § 1 Abs. 2 StVO (Straßenverkehrsordnung): Diese Vorschrift verlangt von jedem Verkehrsteilnehmer ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. Im vorliegenden Fall hätte der Fahrer des Sprinters bei Gelb nicht mehr abrupt bremsen dürfen, sondern die Kreuzung räumen oder zügig überqueren müssen.
  • § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO: Dieser Paragraph verpflichtet Verkehrsteilnehmer, ihr Fahrverhalten an die Verkehrslage anzupassen, um Gefährdungen zu vermeiden. Im vorliegenden Fall hätte der Sprinter-Fahrer durch seine abruptes Bremsen den Auffahrunfall vermeiden können, wenn er sein Fahrverhalten der Situation angepasst hätte.
  • § 115 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Dieser Paragraph regelt den Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers. Im vorliegenden Fall kann die Klägerin direkt den Versicherer des auffahrenden PKWs auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
  • § 249 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Diese Paragraphen regeln den Schadensersatzanspruch im Allgemeinen. Sie bestimmen, dass der Schädiger den Zustand herstellen muss, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Im vorliegenden Fall muss der Versicherer des auffahrenden PKWs den Schaden am Sprinter ersetzen, um den Zustand vor dem Unfall wiederherzustellen.

Das vorliegende Urteil

AG Halle (Saale) – Az.: 104 C 2868/14 – Urteil vom 08.10.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

1. Die Beklagte wird verurteilt, 287 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2014 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 27 %, die Klägerin 73 % zu tragen..

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann – jeweils – durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht der andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: Bis 1100 €

Tatbestand

Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Am 24.02.2014 bevor Herr D. F., ein Mitarbeiter der Klägerin, mit dem Fahrzeug Mercedes Benz Sprinter, Kennzeichen HAL-HR … den Z. in Halle (Saale), um anschließend nach links auf die Magistrale einzubiegen.

Kurz bevor das Fahrzeug die Kreuzung erreichte, schaltete die Ampel auf gelb, weshalb der Zeuge F. bremste daraufhin das Fahrzeug bis zum Stillstand ab. Das Fahrzeug selbst kam einige Meter hinter der Haltelinie vollständig zu stehen.

Der Fahrer des hinter dem klägerischen Fahrzeug fahrenden Pkw VW Caddy konnte nicht mehr rechtzeitig anhalten und fuhr auf den vom Zeugen F. gesteuerten Pkw auf. Gegenüber der Unfall aufnehmenden Polizeibeamten gab der Zeuge F. an, einen Anruf bekommen zu haben. Da die vorhandene Freisprecheinrichtung nicht funktionierte, habe er das Handy in der Hand gehabt und sei abgelenkt gewesen.

Der Kläger ließ seinen Fahrzeugschaden begutachten. Der Gutachter kommt – unter Berücksichtigung eines Abzuges „alt für neu“ – auf Reparaturkosten für die Beseitigung der unfallbedingten Schäden von 2130,53 €. Für diesen Betrag ließ er sein Fahrzeug auch reparieren.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des „Kfz Sachverständigenbüro H.“ verwiesen.

Der Kläger rechnet seinen Schaden nunmehr wie folgt ab:

Reparaturkosten: 2130,53 €

Kosten für das Gutachten: 474,81 €

Nutzungsausfall (vier Tage a 65 €): 260 €

Kostenpauschale: 30 €.

Diesen Betrag forderte der vom Kläger mit der Liquidation des Schadensersatzes beauftragte Rechtsanwalt mit Schreiben vom 13.06.2014 gegenüber der Beklagten ein. Die Kosten hierfür übernahm die klägerische Rechtsschutzversicherung, welche ihren Anspruch an den Kläger abtrat.

Die Beklagte regulierte auf Basis einer Haftung von einem Drittel zulasten des Klägers und zwei drittel zulasten der Beklagten – wegen der Einzelheiten wird auf die Regulierungsschreiben der Beklagten vom 13.06.2014, bzw. vom 26.06.2014 verwiesen – wie folgt:

Reparaturkosten: 1351,46 €

Sachverständigengutachten: 318,12 €

Nutzungsausfall 134 €

Kostenpauschale 16 €.

Danach verblieb – nach Auffassung des Klägers – noch ein offener Betrag von 1078,36 €. Diesen macht der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend.

Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümer des Fahrzeugs Mercedes Benz Sprinter, Kennzeichen HAL-HR … sie ist der Auffassung, der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges sei vollumfänglich allein für den hier streitgegenständlichen Verkehrsunfall verantwortlich, die Beklagte haftet daher der Klägerin zu 100 %.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1078,36 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.06.2014 zu zahlen.

Die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsanwälte S. und T. 103,30 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.06.2014 als außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs habe zumindest zu 33 1/3 % den Unfall mitverursacht. Des Weiteren sei der abgerechnete Schadensersatz auch zu hoch. Die Klägerin habe sich einen weiteren „Abzug alt für neu“ über den vom Sachverständigen bereits festgestellten hinaus anrechnen zu lassen. Des weiteren ist die Beklagte der Auffassung, Nutzungsausfall wie von der Klägerin gefordert, werde für ein gewerblich genutzten Pkw nicht geschuldet.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E. . Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat über den von der Beklagten bereits gezahlten Betrag hinausgehend Anspruch auf Schadensersatz aus dem hier streitgegenständlichen Verkehrsunfall (§ 115 VVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG).

1.)

Die Klägerin ist Eigentümerin des hier beschädigten PKW Mercedes Benz Sprinter.

Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach Vernehmung des Zeugen E. fest. Dieser gab an, ursprünglich – bis Ende 2009 – gemeinsam mit seinen Mitgesellschaftern F. und L. die M. GbR betrieben zu haben. Diese GbR sei auch Eigentümer des hier verunfallten PKW Mercedes Sprinter gewesen. Zum 01.01.2010 haben er und seine Mitgesellschafter die … GmbH gegründet. In diese wurde als Betriebsvermögen auch der streitgegenständliche PKW eingebracht.

Das Gericht erscheint der Zeuge glaubwürdig, die Aussage glaubhaft. Der Wahrheitsgehalt der Aussage wird auch dadurch gestützt, dass im Kraftfahrzeugbrief selbst die … GbR eingetragen ist, außerdem – unstreitig – die … GbR nicht mehr existent ist.

Anhaltspunkte für die Annahme, der Zeuge habe hier die Unwahrheit gesagt, hat das Gericht keine, werden auch nicht durch den Beklagtenvertreter vorgebracht.

Im übrigen muss die (vorgerichtlich erfolgte) vorbehaltlose Zahlung durch die Beklagte an die Klägerin als – zumindest deklaratorisches – Schuldanerkenntnis aufgefasst werden, mit der Folge dass damit die Frage der „Eigentümerstellung“ außer Streit genommen wurde.

Danach war die Beklagte aber gehalten, konkret darzulegen (und dies im Bestreitensfalle auch zu beweisen), dass und warum die Klägerin nicht Eigentümer des streitgegenständlichen PKWs ist. Diesbezüglich fehlt jedoch jeglicher Vortrag.

2.)

Die Beklagte haftet gemäß § 115 VVG i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 3 StVG der Klägerin auf Schadensersatz, da die Klägerin jedoch nicht beweisen kann, dass der Unfall für Sie, bzw. den Fahrer Ihres Fahrzeuges ein unabwendbares Ereignis darstellte (vergleiche § 17 Abs. 3 S. 1 StVG), lediglich zu 75 % ihres Schadens.

Unstreitig ist der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkws auf den klägerischen PKW aufgefahren. Nach dem Beweis des ersten Anscheins ist daher von einem Verschulden des Fahrers des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkws auszugehen. Entweder hat der Fahrer dieses Fahrzeugs den Sicherheitsabstand zum voranfahrenden PKW nicht eingehalten oder aber sich nicht aufmerksam genug im Straßenverkehr bewegt. Beides rechtfertigt die Annahme eines Verschuldens.

Jedoch konnte die Klägerin nicht beweisen, dass der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis im Sinne des §§ 17 Abs. 3 StVG darstellte. Nach ihrem eigenen Vortrag war der Fahrer Ihres Fahrzeugs kurz vor dem Passieren der Ampelkreuzung abgelenkt. Die Klägerin selbst gibt an, der Zeuge F. habe, da die Freisprecheinrichtung ausfiel, sein Handy an den Beifahrer weitergereicht. Er habe dann bemerkt, dass die Ampel auf „gelb“ umschaltete. Er habe dann erkannt, mit der gefahrenen Geschwindigkeit die Ampel nicht vor „rot“ überqueren zu können, so dass er das Fahrzeug auf den Stillstand abbremste.

Da unstreitig das Fahrzeug der Klägerin erst nach Passieren der Haltelinie zum stehen kam, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges im Moment vor dem Passieren der Haltelinie wegen der Probleme der Freisprecheinrichtung abgelenkt gewesen war, er sich durch das abrupte Bremsen falsch verhielt, der andernfalls er entweder bei gelb noch hätte in die Kreuzung einfahren können oder aber er das Fahrzeug problemlos vor der Haltelinie zum Stehen hätte bringen können. Dies hat er unstreitig nicht getan, weshalb das Gericht davon ausgeht, dass der Zeuge F. sich nicht wie ein so genannter Idealfahrer in der konkreten Situation verhalten hat. Das klägerische Fahrzeug hat daher den streitgegenständlichen Verkehrsunfall mitverursacht. Diese Mitverursachung berücksichtigt das Gericht mit einer Haftungsquote i.H.v. 25 %. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die deutlich überwiegende Ursache für die Kollision der Fahrzeuge von dem unaufmerksamen Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs gesetzt wurde.

3.)

Unter Berücksichtigung einer Haftungsverteilung von 75 % zulasten der Beklagten und 25 % zulasten der Klägerin stehen der Klägerin folgende Schadenersatzpositionen zu.

a.) Reparaturkosten:

Die Beklagte schuldet die vom Sachverständigen festgestellten und – unstreitig – auch in der Höhe angefallenen Reparaturkosten i.H.v. 2130,3 €. Der Sachverständige selbst nahm bereits für Vorschäden und Gebrauchsspuren am klägerischen Fahrzeug einen Abzug alt für neu vor. Dies stellt sich auch als substantiierter Vortrag der Klägerin zu dieser Problematik dar, so dass das einfache Bestreiten des Beklagtenvertreters diesbezüglich nicht mehr ausreichte, daher auch nicht erheblich war.

b.) Sachverständigengutachten:

Die Beklagte schuldet auch die gegenüber der Klägerin geltend gemachten Sachverständigengebühren i.H.v. 474,81 € für die Erstellung des vorgerichtlich in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens.

c.) Nutzungsausfall:

Die Beklagte schuldet keinen Nutzungsausfall. Unstreitig wurde das Kraftfahrzeug gewerblich genutzt, diesbezüglich steht der Klägerin nur dann ein Anspruch wegen des Ausfalls ihres Fahrzeugs zu, wenn sie einen konkreten Schaden durch die Nichtbenutzbarkeit ihres Fahrzeugs behaupten kann. Dies erfolgte durch die Klägerin jedoch nicht.

d.) Kostenpauschale:

Die Beklagte schuldet der Klägerin eine Kostenpauschale in i.H.v. 25 €.

Insgesamt schuldet die Beklagte daher entsprechend ihrer Haftungsquote am Verkehrsunfall 75 % des klägerischen Gesamtschadens von 2630,11 Euro, Insgesamt also 1972,58 €. Unter Berücksichtigung der unstreitigen Zahlungen der Beklagten auf die von ihr geschuldeten Schadenspositionen (die Zahlung i.H.v. 134 € auf den Nutzungsausfall war hier nicht zu berücksichtigen, da dieser von der Beklagten – wie ausgeführt – nicht geschuldet wird, diese gleichwohl auf diesen von ihr nicht geschuldeten Anspruchsteil in Kenntnis dessen eine Zahlung erbrachte) i.H.v. 1726,98 €, war diese noch zur Zahlung von 287 Euro zu verurteilen.

Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus Verzug. Allerdings kann Verzug erst ab der Ablehnung der Beklagten über den gezahlten Schadensersatzbetrag hinausgehenden Ersatz zu leisten, welche mit Schreiben vom 26.06.2014 erklärt wurde, angenommen werden. Soweit in der Klageschrift ein Schreiben des Klägervertreters vom 13.06.2014 als verzugsbegründende Maßnahme erwähnt wird, kann schon nicht nachvollzogen werden, wann dieses Schreiben die Beklagte erreichte und ob – wie üblich – der Beklagten eine Zahlungsfrist gesetzt wurde.

e.) Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten:

Die Beklagte schuldet grundsätzlich als Schadensposition auch die für die Schadensliquidation angefallenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Dies jedoch auch nur in Höhe der Gebühr aus einem Streitwert, der dem letztlich auch von der Beklagten zu zahlenden Schadensersatz entspricht. Die Anwaltsgebühren hierauf i.H.v. 255,85 € hat – unstreitig – die Beklagte jedoch vorgerichtlich bereits bezahlt, so dass weitere Anwaltskosten hier nicht zu erstatten waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 111 ZPO.


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