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Verkehrsunfall – Haftungsverteilung bei unaufklärbarem Sachverhalt

OLG München – Az.: 10 U 104/17 – Urteil vom 15.12.2017

1. Die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten sind jeweils des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die Berufung des Drittwiderklägers wird zurückgewiesen.

3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.12.2016 bzgl. I., II. und V. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 512,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2015 zu zahlen.

II. Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2015 zu zahlen.

V. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 93 %, die Beklagten samtverbindlich 3 %, der Beklagte zu 1) alleine 2 % und die Drittwiderbeklagten samtverbindlich 2 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen 90 % die Klägerin und 4 % samtverbindlich die Drittwiderbeklagten. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 1) jeweils die Hälfte. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

4. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

5. Von den Gerichtskosten bzgl. des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 95,1 %, die Beklagten samtverbindlich 2,3 %, der Beklagte zu 1) alleine 1,3 % und die Drittwiderbeklagten samtverbindlich 1,3 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) bzgl. des Berufungsverfahrens tragen 81 % die Klägerin und 7 % samtverbindlich die Drittwiderbeklagten. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bzgl. des Berufungsverfahrens. Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten bzgl. des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1) jeweils die Hälfte. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten bzgl. des Berufungsverfahrens jeweils selbst.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

7. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO sowie §§ 540 II, 313 b I 1 ZPO).

B.

Verkehrsunfall - Haftungsverteilung bei unaufklärbarem Sachverhalt
(Symbolfoto: PattyPhoto/Shutterstock.com)

I. Nachdem sowohl die Klägerin als auch die Drittwiderbeklagten ihre jeweilige Berufung zurückgenommen hatten, war gem. § 516 III ZPO auszusprechen, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagten jeweils des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig sind.

II. Die Berufung des Drittwiderklägers war zurückzuweisen, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist.

1. Die Berufung des Drittwiderklägers ist zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes, wie gem. § 511 II Nr. 1 ZPO geboten, 600,00 €. Zwar beträgt der Streitwert der Berufung des Drittwiderklägers nur 299,92 €. Allerdings ist hier der Wert der Berufung der Beklagten i.H.v. 7.772,50 € hinzuzurechnen, weil es sich bei dem Drittwiderkläger zugleich um den Beklagten zu 1) handelt und die beiden Streitwerte nicht denselben Streitgegenstand betreffen (vgl. auch Heßler in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 511, Rdnr. 22 m.w.N.).

2. Die Berufung des Drittwiderklägers ist unbegründet. Denn das Erstgericht ist zu Recht von einer hälftigen Haftungsverteilung ausgegangen und hat in der Folge zutreffend die Drittwiderbeklagten zur samtverbindlichen Zahlung von nur 299,92 € (nebst Zinsen), und nicht, wie beantragt, von 599,84 € verurteilt.

a) Im Ergebnis zu Recht ist das Erstgericht von einem nicht weiter aufklärbaren Unfallhergang und in der Folge einer hälftigen Haftungsverteilung ausgegangen. Denn auch der Senat konnte sich aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit der gem. § 286 I ZPO erforderlichen Sicherheit davon überzeugen, welcher der beiden Unfallbeteiligten trotz für ihn geltenden Rotlichts in den Kreuzungsbereich fuhr und damit den streitgegenständlichen Unfall verursachte. Um, wie mit seiner Berufung angestrebt, ein für ihn günstigeres Ergebnis als eine hälftige Haftungsverteilung zu erzielen, hätte der Drittwiderkläger aber nachweisen müssen, dass der Unfall auf einem für ihn unabwendbaren Ereignis beruhte (§ 17 III StVG) bzw. dass er vom Drittwiderbeklagten zu 2) schuldhaft verursacht worden ist und die allgemeine Betriebsgefahr des eigenen Pkws hinter diesem Verschulden zurücktritt (§§ 17 I, II, 18 III StVG) bzw. zumindest dass der gegnerische Verschuldensanteil einen etwaigen eigenen überwiegt (§§ 17 I, II 18 III StVG). Im Einzelnen:

aa) Entgegen der Ansicht des Drittwiderklägers (bzw. der Beklagten) ist der Vortrag der Drittwiderbeklagten (und der Klägerin), dass der Drittwiderbeklagte zu 1) „bei für ihn Grünlicht zeigender Ampelanlage“ in die Kreuzung fuhr (vgl. S. 2 der Klage = Bl. 2 d.A.) nicht unsubstantiiert. Zwar hatte der Drittwiderbeklagte zu 1) nach der ersten Lichtzeichenanlage an der Elisenstraße beim Justizpalast noch eine zweite Lichtzeichenanlage im Kreuzungsbereich zu passieren, ehe er am Unfallort eintraf. Aus dem Zusammenhang erschließt sich aber, dass gem. dem Vortrag der Drittwiderbeklagten (und der Klägerin) insgesamt Grünlicht gegolten haben soll. Weiterhin ist dem Drittwiderkläger (bzw. den Beklagten) zwar zuzugeben, dass der Drittwiderbeklagte zu 1) im Rahmen seiner erstinstanzlichen Parteianhörung ausgeführt hat, bei Grünlicht losgefahren zu sein, nicht aber sagen zu können, wie die Lichtzeichenanlage in der Mitte der Kreuzung geschaltet war (vgl. S. 2 des Protokolls der erstinstanzlichen Sitzung vom 25.05.2016 = Bl. 44 d.A.). Dies führt aber nicht dazu, dass das Vorbringen der Drittwiderbeklagten (und der Klägerin) im Rahmen der Beweiswürdigung von vornherein unberücksichtigt bleiben müsste. Dies wäre nämlich nur dann der Fall, wenn es erkennbar unwahr wäre (vgl. auch Greger in Zöller, a.a.O. § 138, Rdnr. 7), was nicht der Fall ist.

bb) Wie der unfallanalytische Sachverständige Dip.-Ing. L. im Rahmen seiner Anhörung in der Sitzung des Senats vom 17.11.2017 nachvollziehbar ausgeführt hat, hatte die zweite Ampel (Auffangampel) bereits auf Grün geschaltet, bevor die erste (für den Drittwiderbeklagten zu 1) geltende) auf Grün schaltete. Wie er weiterhin dargelegt hat, schaltete die Auffangampel nach dem Umschalten der ersten Ampel auf Grün erst nach mindestens 20 Sekunden wieder auf Rot. Zudem hat der Sachverständige – ebenfalls nachvollziehbar – bereits in seinem erstinstanzlich erstatteten schriftlichen Gutachten vom 16.09.2016 (vgl. dort S. 7 = Bl. 62 d.A.) ausgeführt, dass der Drittwiderbeklagte zu 1), selbst wenn er wegen zweier, im Kreuzungsbereich stehender Fahrzeuge etwas verzögert angefahren wäre, nach ca. 15 Sekunden den Kollisionsort erreicht hätte. Daraus folgt, nachdem vom niemandem, weder dem Drittwiderbeklagten zu 1) noch dem Drittwiderkläger noch der Zeugin S.-B. noch dem Zeugen K., ein zwischenzeitlicher Stau erwähnt worden ist, dass auch die Auffangampel für den Drittwiderbeklagten zu 1) Grün gezeigt haben muss, wenn er an der ersten Ampel bei Grün losgefahren ist.

cc) Dem stehen zwar die Bekundungen des Drittwiderklägers sowie die Aussage der Zeugin S.-B. entgegen, wonach der Drittwiderkläger bei für ihn geltendem Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, was wiederum, wie vom Sachverständigen L. abermals in seinem o.g. Gutachten (vgl. dort S. 8 und 10 = Bl. 63 und 65 d.A.) nachvollziehbar dargelegt, bedeutet, dass für den Drittwiderbeklagten zu 1) Rot gegolten haben müsste. Der Senat ist jedoch mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht mit der gem. § 286 I ZPO erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass sich der Unfall gem. dieser Version ereignet und entsprechend der Drittwiderbeklagte zu 1) nicht die Wahrheit gesagt hat. Hierbei war zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Zeugin S.-B. nicht etwa um eine unbeteiligte Zeugin handelt, sondern um die Beifahrerin des Drittwiderklägers und darüber hinaus um seine damalige Freundin und jetzige Ehefrau. Gewisse Zweifel an der Belastbarkeit ihrer Aussage ergeben sich im Übrigen auch daraus, dass es zwar denkbar, aber doch auffällig ist, dass die Zeugin nicht bereits zuvor auf die Ampel geachtet haben will, sondern ausgerechnet erst ca. ein bis zwei Sekunden vor dem Passieren (vgl. S. 4 des Protokolls der Sitzung vom 17.11.2017 = Bl. 135 d.A.).

dd) Zwar hat schließlich der – tatsächlich unbeteiligte – Zeuge K. bekundet, der Drittwiderbeklagte zu 1) sei trotz für ihn geltenden Rotlichts der Auffangampel weiter in den Kreuzungsbereich gefahren. Aufgrund diverser schwerwiegender Widersprüche hat diese Aussage für den Senat jedoch keinen hinreichenden Beweiswert.

So hatte der Zeuge zunächst noch im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen vom 01.04.2015 und 26.06.2015 bekundet, er selbst habe damals geradeaus über den Lenbachplatz fahren wollen; er sei langsam losgefahren, weil die Lichtzeichenanlage, die ca. 30 Meter weiter direkt in der Kreuzungsmitte stand, bereits wieder Rot zeigte (vgl. Bl. 25 und 60 der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft München I, Az.: 415 Js 143542/15). Demgegenüber hat der Zeuge in der Sitzung vom 17.11.2017 behauptet, er habe „eigentlich ursprünglich“ nach rechts abbiegen wollen, sei dann aber geradeaus gefahren und habe gewendet, um (bzgl. des streitgegenständlichen Unfalls) zu helfen (vgl. S. 5 unten des o.g. Protokolls = Bl. 136 d.A.).

Weiterhin hatte der Zeuge noch in seiner o.g. ersten polizeilichen Vernehmung bekundet, er glaube, dass das Taxi (d.h. der Drittwiderbeklagte zu 1)), aus der Sophienstraße kam und in Richtung Lenbachplatz abbiegen wollte (vgl. Bl. 25 der o.g. Ermittlungsakte). Demgegenüber hat er in seiner o.g. zweiten polizeilichen Vernehmung ausgeführt, er könne nicht mehr sicher sagen, ob vor ihm bereits das Taxi stand (also nicht aus der Sophienstraße kam; vgl. Bl. 60 der o.g. Ermittlungsakte). In der Sitzung vom 17.11.2017 schließlich hat er bekundet, er könne nicht mehr sicher sagen, ob das Taxi vor oder neben ihm war, von der Sophienstraße oder sonst wo her kam (vgl. S. 5 des o.g. Protokolls = Bl. 136 d.A.).

Schließlich – und dies ist besonders bedeutsam – hatte der Zeuge noch im Rahmen seiner beiden o.g. polizeilichen Vernehmungen geschildert, dass es für ihn „Grün“ geworden und er langsam losgefahren sei, die Ampel in der Mitte der Kreuzung aber bereits wieder Rot gezeigt habe (vgl. Bl. 25 und 60 der o.g. Ermittlungsakte). In der Sitzung vom 17.11.2017 – und damit, anders als bei den o.g. polizeilichen Vernehmungen, nicht bereits noch am Unfalltag bzw. knapp drei Monate später, sondern erst mehr als zwei Jahre und sieben Monate nach dem Unfall – hat der Zeuge demgegenüber behauptet, er sei nicht zunächst bei „Grün“ losgefahren, sondern sei an der für ihn Rot zeigenden Ampel stehen geblieben. „Seine“, d.h. die erste, Ampel habe auch noch Rot gezeigt, als der Unfall passierte (vgl. S. 5/6 des o.g. Protokolls = Bl. 136/137 d.A.). Wie der Sachverständige L. nachvollziehbar ausgeführt hat, können die o.g. Wahrnehmungen des Zeugen bzgl. der Ampelschaltungen, wie er sie noch im Rahmen seiner o.g. polizeilichen Vernehmungen geschildert hatte, nicht zutreffend sein. Denn, wie bereits ausgeführt, zeigte die Auffangampel nach dem Umschalten der ersten Ampel auf Grün noch mindestens 20 Sekunden lang Grün. Zwar wäre demgegenüber die Aussage des Zeugen vom 17.11.2017 in technischer Hinsicht, wie vom Sachverständigen L. bestätigt, nachvollziehbar. Es erschließt sich aber nicht, weshalb sich der Zeuge damals, unmittelbar bzw. relativ kurz nach dem Unfall, geirrt haben und sich ausgerechnet jetzt richtig erinnern sollte. Vielmehr liegt es nahe, dass der Zeuge hier überhaupt keine verlässlichen Erinnerungen hat.

b) Aufgrund dieser hälftigen Haftungsverteilung hat der Kläger gegen die Drittwiderbeklagten (nur) Anspruch auf samtverbindliche Zahlung der Hälfte der geforderten 599,84 €. Soweit das Erstgericht die Drittwiderbeklagten weiterhin zur samtverbindlichen Zahlung von Zinsen aus diesem Betrag seit dem 28.04.2015 verurteilt hat, erschließt sich zwar nicht, weshalb sich die Drittwiderbeklagten schon zu diesem Zeitpunkt gem. § 286 I 1 BGB im Verzug befunden haben sollten, war ihnen doch mit Schreiben vom 28.04.2015 (Anlage B4) noch eine Zahlungsfrist von zehn Tagen gesetzt worden. Eine Abänderung des Ersturteils ist insoweit gem. § 528 S. 2 ZPO jedoch ausgeschlossen.

III. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache überwiegend Erfolg, was an der im Berufungsverfahren erfolgten Teilklagerücknahme liegt. Entsprechend war das Ersturteil, wie geschehen, abzuändern und neu zu fassen. Die weitergehende Berufung der Beklagten war im Übrigen zurückzuweisen. Im Einzelnen:

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1. Soweit die Klägerin die Position „Wiederbeschaffungsaufwand“ (ursprünglich streitgegenständlich i.H.v. 13.550,00 €) nunmehr noch in Höhe von 500,00 € verfolgt, ist dies weniger als ihr mit dem Ersturteil zugesprochen worden ist (nämlich 50 % von 13.550,00 €), und steht ihr dies aus den o.g. Gründen zu.

2. Soweit die Klägerin die Position „Unkostenpauschale“ nach wie vor in Höhe von 30,00 € begehrt, wurden ihr vom Erstgericht – zutreffend – nur 50 % von 25,00 €, d.h. 12,50 € zugesprochen. In dieser Höhe ist ihre Klage aus den o.g. Gründen jedoch begründet.

3. Soweit die Klägerin noch Zinsen aus 530,00 € seit dem „30.05.2015“ begehrt (vgl. S. 1 des klägerischen Schriftsatzes vom 29.05.2017 = Bl. 111 d.A.), liegt insofern ein offensichtlicher Schreibfehler vor, als, wie in erster Instanz beantragt und vom Erstgericht auch zugesprochen, Zinsen seit dem 13.05.2015 gemeint sind. Anspruch hat sie indes erst auf Zinsen seit dem 14.05.2015, nämlich analog § 187 I BGB (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 187, Rdnr. 1 m.w.N.) dem auf den 13.05.2015, dem Tag der Leistungsverweigerung i.S.d. § 286 II Nr. 3 BGB, folgenden Tag, und dies nicht aus 530,00 €, sondern nur aus 512,50 €.

4. Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagten Anspruch auf samtverbindliche Zahlung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten i.H.v. 124,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, wie nunmehr noch gefordert. Dabei war zu beachten, dass die Klage den Beklagten jeweils am 05.11.2015 zugestellt worden war und Zinsen gem. § 286 I 2 BGB i.V.m. § 187 I BGB analog ab dem Folgetag, d.h. dem 06.11.2015, geschuldet werden.

5. Die Kostenentscheidung (bgzl. der Kosten des Verfahrens erster Instanz) beruht auf §§ 92 I 1, II Nr. 1, 100 IV ZPO und berücksichtigt die Regeln der Baumbachschen Formel.

IV. Die Kostenentscheidung bzgl. der Kosten des Berufungsverfahrens folgt ebenfalls aus §§ 92 I 1, II Nr. 1, 100 IV ZPO und berücksichtigt ebenfalls die Regeln der Baumbachschen Formel. Zudem waren dabei auch die gesetzgeberischen Wertungen gem. § 97 I ZPO (ganz bzw. teilweise zurückzuweisende Berufungen des Drittwiderklägers bzw. der Beklagten), § 269 III 2 ZPO (wieder zurückgenommene Klageerweiterung) und § 516 III 1 ZPO (zurückgenommene Berufungen der Klägerin bzw. der Drittwiderbeklagten) zu beachten.

V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

VI. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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