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Verkehrsunfall –  Haftungsverteilung bei Unfall zwischen Linksabbieger und einem Überholer

LG Leipzig – Az.: 7 O 3558/10 – Urteil vom 22.06.2011

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.089,64 EUR nebst Zinsen hieraus p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2010 zu zahlen; der Beklagte zu 1) darüber hinaus Zinsen hieraus p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2010.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 437,34 EUR nebst Zinsen hieraus p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2010 zu zahlen; der Beklagte zu 1) darüber hinaus Zinsen hieraus p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2010.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 60%. Im Übrigen tragen sie die Beklagten als Gesamtschuldner.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil für die Beklagten beizutreibenden Betrages abwenden, sofern diese nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.224,10 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Umfang des von den Beklagten zu leistenden Schadenersatzes aus einem Verkehrsunfall.

Verkehrsunfall -  Haftungsverteilung bei Unfall zwischen Linksabbieger und einem Überholer
Symbolfoto: Von Dmitry Kalinovsky/Shutterstock.com

Am 16.07.2010 fuhr die Ehefrau des Klägers, die Zeugin … gegen 14.30 Uhr mit dem PKW des Klägers stadteinwärts auf der linken Spur der in beide Richtungen zweispurig ausgebauten … Straße in Leipzig. Die beiden gleichgerichteten Fahrspuren sind jeweils nicht durch Markierungen voneinander getrennt. Auf der jeweils linken Spur verläuft in beide Richtungen ein Straßenbahngleis. Hinter der Zeugin … fuhren zwei weitere PKW’s. Das letzte Auto war das des Beklagten zu 1), der dieses selbst führte. Durch den zwischen ihnen fahrenden PKW Mercedes verdeckt nahmen weder der Beklagte zu 1) das Fahrzeug des Klägers noch die Zeugin … den PKW des Beklagten zu 1) wahr. Nachdem die Zeugin … die Geschwindigkeit ihres Fahrzeuges bereits einige Zeit zuvor deutlich auf um die 30 bis maximal 40 km/h abgemindert hatte, bog sie nach links in die … straße ein. Dabei fuhr der Beklagte zu 1) mit dem von ihm geführten Fahrzeug seitlich hinten links (Bereich linker hinterer Kotflügel) in den von der Zeugin … geführten PKW des Klägers. Grund dafür war, dass der Beklagte zu 1) den vor ihm fahrenden PKW Mercedes im Moment des Abbiegevorganges der Zeugin … überholen wollte, wobei er die Gegenfahrbahn nutzte. Im maßgeblichen Bereich verläuft zwischen den gegenläufigen Fahrtrichtungen eine durchgehende weiße Fahrbahnmarkierung. Bis zur … straße ist die Gegenfahrbahn im Bereich der Straßenbahngleise zudem mit weißen, schräg verlaufenden Schraffuren versehen gewesen (vgl. u.a. Bild 2 auf Bl. 117 d.A. und Bild 3 auf BI.118 d.A.).

Die Beklagte zu 2) war zum Unfallzeitpunkt der KFZ-Haftpflichtversicherer für das Fahrzeug des Beklagten zu 1).

Dem Kläger entstand infolge des Unfalles an seinem Fahrzeug ein Schaden in Höhe von 15.672,28 EUR: Davon zahlte die Beklagte zu 2) 10.448,18 EUR. Dies entspricht der von ihr anerkannten Haftungsquote zu Lasten der Beklagten in Höhe von 2/3.

Der Kläger behauptet, die Zeugin … habe rechtzeitig vor dem Abbiegevorgang geblinkt, was der Beklagte zu 1) vorsorglich unter Berufung darauf bestreitet, er habe dies jedenfalls wegen des vor ihm herfahrenden Fahrzeuges nicht sehen können.

Nach Erweiterung der ursprünglich vor dem Amtsgericht Leipzig gestellten Anträge und Verweisung beantragt der Kläger nunmehr:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.224,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Kosten der außergerichtlichen Rechtsvertretung in Höhe von 546,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, die Zeugin … habe vor dem Abbiegen nicht ein zweites Mal in den Rückspiegel geschaut. Hätte sie dies getan, wäre es nicht zur Kollision gekommen. Zudem habe sie sich nicht deutlich genug nach links eingeordnet und sei deshalb von dem zwischen den Parteien fahrenden Auto verdeckt gewesen. Nach Auffassung der Beklagten haftet der Kläger daher wegen des schuldhaften Verkehrsverstoßes gegen § 9 IS. 4 StVO mit einer Quote von 1/3 für die Folgen des Verkehrsunfalles.

Mit Beschluss vom 01.11.2010 hat das Amtsgericht Leipzig den Rechtsstreit an die Zivilkammer des Landgerichts Leipzig verwiesen. Im Termin vom 02.02.2011 wurde der Beklagte zu 1) persönlich zum Unfallhergang angehört. Auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 80 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Im Termin vom 30.03.2011 hat das Gericht die Zeugen …, … sowie … zum Unfallhergang und am 20.04.2011 den Polizeiobermeister … zur vorgefundenen Situation an der Unfallstelle vernommen. Auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle (Bl. 90 ff., Bl. 111 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Die strafrechtliche Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 502 Js 41123/10, wurde beigezogen und deren Inhalt ebenso zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wie auch die Fotodokumentationen der Polizei (Bl. 18 ff., Bi. 116 f. und Bl. 119 ff. d.A).

Wegen der weiteren Einzelheiten im beiderseitigen Parteivorbringen, der Beweisergebnisse und zur Darstellung des Verfahrensganges wird umfassend verwiesen auf den Inhalt der Verfahrensakte.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Die Klage ist in Höhe von 2.089,64 EUR begründet. Dem Kläger steht aus dem Unfallereignis gegen den Beklagten zu 1) aus §§ 7 i, 17 I, II StVG und gegen den Beklagten zu 2) aus §§115 IS. 1 Nr. 1 WG, 1, 3 PflVG Ersatz für die ihm unfallbedingt entstandenen Schäden zu.

1.

Zum Unfall kam es beim Betrieb zweier am Unfall beteiligter PKW. Dies eröffnet die Haftung des Klägers einerseits und des Beklagten zu 1) andererseits jeweils als Fahrzeughalter gemäß § 7 I StVG. Höhere Gewalt im Sinne des § 7 II StVG lag nicht vor. Sofern der Unfall nicht für einen der Unfallbeteiligten unabwendbar (§ 17 III StVG) war, ist die anteilige Haftung der Fahrzeughalter und ihrer Haftpflichtversicherer (hier der Beklagten zu 2) nach dem Umfang der beiderseitigen Verursachungsbeiträge der Fahrzeugführer festzustellen (§ 17 1 StVG).

Der jeweilige Verursachungsbeitrag wird gebildet aus der Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von den beteiligten Kraftfahrzeugen ausgegangen sind, und die sich auf die Herbeiführung des Unfalls und die entstandenen Schäden ausgewirkt haben. Solche Gefahren ergeben sich zum einen aus der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeug, den von ihnen gefahrenen Geschwindigkeiten, den zum Zeitpunkt des Unfalls durchgeführten Fahrmanövern sowie dem konkreten Fahrverhalten und dabei insbesondere aus etwaigen Fahrfehlern oder Verkehrsverstößen.

Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 III StVG ist dann in Betracht zu ziehen, wenn der Fahrer eines am Unfall beteiligten Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt beobachtet hätte und auch dadurch das Unfallereignis nicht abgewendet werden konnte. Dies erfordert ein sachgemäßes und geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Sorgfaltsmaßstab hinaus.

Daneben gewährt die Rechtsprechung im Falle des Vorliegens besonders grober Verkehrsverstöße die zugleich mit der Verletzung eines Vertrauenstatbestandes verbunden sind (so im Falle von Vorfahrtspflichtverletzungen), dem in der Verkehrssituation Bevorrechtigten regelmäßig Haftungsfreiheit (Zurücktreten der eigenen Betriebsgefahr hinter dem groben Verschulden).

2.

Der Unfall stellt sich im Ergebnis der Beweisaufnahme für keinen der Fahrzeugführer als unabwendbar (§ 17 III StVG) dar. Der Beklagte zu 1) hatte das von der Zeugin … geführte Fahrzeug nicht bemerkt, obgleich er diesem und dem vor ihm fahrenden Mercedes bereits ca. 200 m gefolgt war. Er selbst gab die Geschwindigkeit des vor ihm fahrenden Mercedes mit ca. 30 km/h an. Bei objektiver Betrachtung musste sich die Verkehrslage für ihn als unklar darstellen. Sie erforderte besondere Aufmerksamkeit. Im Widerspruch dazu entschied sich der Beklagte zu 1) für ein aus verschiedenen Gründen verbotenes Überholmanöver. Er überholte nicht nur bei unklarer Verkehrslage (§ 5 III Nr. 1 StVO) sondern er überfuhr dabei auch eine durchgezogene Linie (Verstoß gegen Zeichen 295 der Anlage 2 zu § 41 StVO) und befuhr zudem zum Zwecke des Überholmanövers eine Sperrfläche (Verbot im Sinne von Zeichen 298 der Anlage 2 zu § 41 StVO). Zugunsten des Klägers konnte jedenfalls nicht bewiesen werden, dass die Zeugin … die Pflicht zur zweiten Rückschau (§ 9 I S. 4 StVO) erfüllt hat. Dagegen spricht auch, dass sie auch das Fahrzeug des Beklagten zu 1) vor dem Zusammenstoß praktisch nicht wahrgenommen hat (Bl. 93 dA)

3.

Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile führt zu einer Haftungsquote auf Seiten der Beklagten von 80% und von 20% auf Seiten des Klägers.

 

a)

Neben der allgemeinen Betriebsgefahr ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Zeugin … nach den Ergebnissen ihrer Einvernahme die doppelte Rückschaupflicht verletzt hat. Sie hat im Rahmen ihrer Vernehmung bereits selbst nicht behauptet, unmittelbar vor dem Abbiegen über die Schulter nach hinten links geschaut zu haben. Hätte sie dies unmittelbar vor dem Abbiegevorgang getan, dann wäre ihr das Fahrzeug des Beklagten zu 1) jedenfalls eher und nicht erst unmittelbar beim Zusammenprall aufgefallen.

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Die Beweisaufnahme ergab weiter, dass sich die Zeugin … im Übrigen verkehrsgerecht verhielt. Sie blinkte rechtzeitig. Dies ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beklagten zu 1) im Rahmen seiner Anhörung bereits als nicht ausreichend bestritten anzusehen. Der Beklagte erklärte, er habe das Auto des Klägers überhaupt nicht gesehen und daher auch nicht erkennen können, ob das Fahrzeug geblinkt habe. Zudem bestätigte die Zeugin … rechtzeitig den Blinker gesetzt zu haben. Daran zu zweifeln, hat das Gericht unter den gegebenen Umständen keine Veranlassung (auch wenn es sich bei ihr um die Ehefrau des Klägers handelt).

Letztlich unstreitig betrug die von ihr gefahrene Geschwindigkeit bereits einige Zeit vor Einleitung des Abbiegevorganges nur 30 km/h. Sie hatte sie also rechtzeitig gemindert. Sie war auch in der linken der beiden Fahrspuren auf dem Straßenbahngleis eingeordnet (§ 9 I Satz 2 StVO). Darauf, ob es der Zeugin möglich gewesen wäre, das Fahrzeug noch weiter an der durchgezogenen Linie zu führen, kommt es nicht an. Dass der Beklagte zu 1) beim Überholen mit seinem Fahrzeug offenkundig vollständig auf der Gegenfahrbahn fuhr, belegt, dass die Zeugin sich links eingeordnet hatte. Die als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 11.10.2010 beigefügte Unfallschilderung des Beklagten zu 1) und die dazu vom Beklagten zu 1) gefertigte Skizze bestätigen dies zusätzlich. Danach fuhr das Fahrzeug, welches die Sicht des Beklagten auf das von der Zeugin … geführte Fahrzeug verhinderte, am linken äußeren Rand der linken Fahrspur, während der Beklagte auf der Gegenfahrspur überholte.

Regelmäßig lässt die Rechtsprechung bei einem Zusammenstoß mit einem Linksabbieger, der lediglich seine zweite Rückschaupflicht verletzt hat und einem nachfolgenden Überholer den Linksabbieger mit 1/3 haften (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 11. Aufl., Rn. 161 mit Rechtsprechungsnachweisen).

b)

Im vorliegenden Fall aber treten Pflichtverletzungen auf Seiten des Beklagten zu 1) hinzu, die eine höhere anteilige Haftung der Beklagten rechtfertigen. Der Beklagte zu 1) überfuhr zum Zwecke des Überholens eine Sperrlinie. Das Befahren der zum Überholen genutzten Spur war zudem selbst für entgegenkommende PKW durch schraffierte Linien untersagt. Unter diesen Umständen musste die Zeugin … beim Linksabbiegen nicht gleichermaßen damit rechnen, dass jemand unter Missachtung der Markierungen ein Überholmanöver einleiten wird (siehe auch Rechtsgedanke aus § 9 I Satz 4 2.HS). Der Beklagte zu 1) überholte auch in einer für ihn unklaren Verkehrslage. Denn das vorausfahrende Fahrzeug hatte sich nahe einer Straßeneinmündung – links eingeordnet – und seine Geschwindigkeit auf ca. 30 km/h abgesenkt. Es bestand also Anlass – falls das vorausfahrende Fahrzeug nicht blinkte – ein vor diesem herfahrendes weiteres Fahrzeug zu vermuten, weiches gegebenenfalls abbiegen wird. Hiernach war die Durchführung eines Überholmanövers im Bereich der Einmündung auch nach § 5 III StVO verboten. Hätte der Beklagte vorliegend auch nur durchschnittliche Vorsicht walten lassen, so wäre ihm das abbiegende Fahrzeug jedenfalls so rechtzeitig aufgefallen, dass er den begonnenen Überholvorgang hätte abbrechen oder rechtzeitig bremsen können. Schließlich war seine Ausgangsgeschwindigkeit nicht höher als die des vorausfahrenden PKW Mercedes und der davor fahrenden Zeugin … , d.h. nicht höher als 30 km/h.

c)

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände haftet der Kläger im Rahmen von § 17 StVG nur in Höhe der allgemeinen Betriebsgefahr seines PKW’s. Das Linksabbiegen für sich stellt bereits einen die Betriebsgefahr erhöhenden Umstand dar. Angesichts der hinzutretenden eigenen Pflichtverletzung beim Linksabbiegen (fehlender Schulterblick unmittelbar vor dem Abbiegen) tritt die Haftung aus Betriebsgefahr hier nicht vollständig hinter dem verkehrswidrigen Verhalten des Beklagten zu 1) zurück.

4.

Dem Kläger ist unstrittig ein Schaden in Höhe von 15.672,28 EUR entstanden, von dem die Beklagten als Gesamtschuldner insgesamt 80%, also 12.537,82 EUR tragen müssen. Hiervon sind bereits 10.448,18 EUR gezahlt (§§ 362 I, 422 IS. 1 BGB). Es verbleibt somit ein Restanspruch in Höhe von 2.089,64 EUR.

II.

1.

Die vom Kläger als Schaden geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten sind ebenfalls nur in Höhe von 80% zu ersetzen. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich aus §§ 823 I, 249 I, 254 BGB. Zu zahlen sind somit weitere 437,34 EUR.

2.

Die Zinsentscheidungen folgen aus §§ 291, 288 IS. 2 BGB i.V.m. § 187 I BGB analog.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 92 IS. 1, 100 IV S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich für den Kläger aus § 709 S. 1, 2 ZPO, für die Beklagten aus § 708 Nr. 11 ZPO. Die Abwendungsbefugnis des Klägers leitet sich aus §§ 711 S. 1, 2, 709 S. 2 ZPO ab.

IV.

Der Streitwert bestimmt sich nach dem mit der Hauptsache geltend gemachten Klagebetrag (§§ 39 ff. GKG i.V.m. 3 ff. ZPO).

 

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