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Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Geradeausfahrer

LG Hamburg, Az.: 319 O 116/17, Urteil vom 15.12.2017

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.007,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.02.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.09.2016 zu zahlen.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 19.11.2015 geltend, der sich gegen 19 Uhr auf der Kreuzung T. Str./ L. Weg in H. ereignete.

Der Kläger war Eigentümer des Fahrzeugs VW Golf V 1,4 Trendline, amtliches Kennzeichen … . Der Beklagte zu 1) war Halter und Fahrer des Taxis mit dem amtlichen Kennzeichen … , das im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.

Am Unfalltag befuhr der Kläger die T. Str. stadtauswärts. Er wollte nach links in den L. Weg abbiegen. Es kam zu einer Kollision mit dem vom Beklagten zu 1) gelenkten Fahrzeug. Der PKW des Klägers wurde an der rechten Seite beschädigt.

Der Kläger verlangt Schadensersatz, der sich wie folgt errechnet:

  • Fahrzeugschaden abzgl. Restwert (Anl. K4) 3.900,00 €
  • Sachverständigenkosten 765,17 €
  • Kostenpauschale 20,00 €
  • Nutzungsausfall 14 Tage à 35 € 490,00 €

Gesamt 5.175,17 €

Daneben begehrt der Kläger die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten von € 571,44.

Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Geradeausfahrer
Symbolfoto:FreedomTumZ/Bigstock

Der Kläger trägt vor, nach Beginn der Grünphase sei er auf die Kreuzung gefahren und habe wegen des Gegenverkehrs angehalten. Nachdem die Zeugin im linken Fahrstreifen des Gegenverkehrs bei rotem Ampellicht angehalten habe, sei der Beklagte zu 1), der zunächst hinter der Zeugin gestanden habe, auf den rechten Fahrstreifen gewechselt und bei rot in die Kreuzung eingefahren. Da der Kläger inzwischen seine Fahrt langsam fortgesetzt habe, sei er vom Fahrzeug des Beklagten zu 1) an der rechten Seite getroffen worden.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 5.175,17 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2016 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 571,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 04.09.2016 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, Klagabweisung.

Die Beklagten tragen vor, die Zeugin R. habe ihr Fahrzeug zunächst bei grün gestartet und sei in den Kreuzungsbereich eingefahren. Wegen des vom L. Weg mit Blaulicht und Martinshorn kommenden Notarztwagens habe sie angehalten. Der Beklagte zu 1) sei dann rechts an ihr vorbei in die Kreuzung gefahren.

Die Beklagten tragen weiter vor, dem Kläger stehe kein Nutzungsausfall zu. Das Fahrzeug des Klägers sei fahrbereit gewesen und hätte für geringe Kosten wieder verkehrssicher gemacht werden können. Da das Fahrzeug zudem älter als 10 Jahre gewesen sei, sei eine Herabstufung um zwei Gruppen in Gruppe A vorzunehmen. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten läge eine Sicherungsabtretung vor, Anlage B 1.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B. R.. Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.10.2017 (Bl. 37 ff. GA) verwiesen. Außerdem hat das Gericht den Kläger und den Beklagten zu 1) nach § 141 ZPO persönlich angehört.

Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, §§ 823, 249 ff. BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.

1.

Der Verkehrsunfall wurde im Zusammenhang mit einem Abbiegevorgang des Klägers durch den Beklagten zu 1) allein schuldhaft verursacht. Dies steht zur Überzeug des Gerichtes aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest. Der Verkehrsunfall hat sich sowohl bei Betrieb des klägerischen Fahrzeugs als auch beim Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) ereignet (§ 7 Abs. 1 StVG). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verkehrsunfall bei Anwendung höchster Sorgfalt für jeden der Unfallbeteiligten vermeidbar gewesen wäre, liegt ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG für keinen der Beteiligten vor. Die beiderseitigen Verursachungsbeiträge sind daher gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gegeneinander abzuwägen. Dabei kann das Gericht dieser Abwägung allein unstreitige oder erwiesene Tatsache zugrunde legen. Auf dieser Grundlage erachtet das Gericht eine Haftungsverteilung im Verhältnis von 100 : 0 zulasten der Beklagten für angemessen. Es beruht auf folgenden Erwägungen:

Der Kläger hat bewiesen, dass der Beklagte zu 1) bei rotem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren ist. Nach § 9 Abs. 3 StVO muss ein Linksabbieger entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, und zwar auch dann, wenn sie bei gelbem oder rotem Ampellicht in den Kreuzungsbereich einfahren. Der Anschein spricht zunächst für ein Verschulden des Abbiegers. Eine volle Haftung trifft den verspätet Einfahrenden nur dann, wenn der Abbieger aufgrund konkreter Anzeichen davon ausgehen konnte, dass der Geradeausverkehr auch tatsächlich das Ampellicht beachten würde. Als ein derartiges Anzeichen reicht es aus, wenn bei mehrspurigen Fahrstreifen die Fahrzeuge anhalten, die mit deutlichem Vorsprung vor anderen an der Ampel eintreffen.

Der Kläger hat erklärt, er habe zunächst an der Abbiegerampel bei rot gehalten. Als sie auf den orangefarben blinkenden Pfeil umgesprungen sei, habe er den Gegenverkehr beobachtet. Er habe dort im Gegenverkehr ein Fahrzeug gesehen, das auf der linken Fahrspur stehen geblieben sei. Daraufhin sei er dann langsam losgefahren. Das Taxi habe er nicht gesehen. Die Zeugin R. hat bekundet, sie habe angehalten, weil die Ampel auf rot umgesprungen sei. Dann sei ein Taxi an ihr vorbeigefahren. Sie habe sich gewundert, dass schon wieder grün sei und dann habe es auch schon geknallt. Sie habe noch gedacht: „Oh Gott, wenn der jetzt da in die Kreuzung reinfährt“.

Der Beklagte zu 1) hingegen hat angegeben, die vor ihm fahrende Zeugin R. sei zunächst nach dem Umspringen der Ampel auf grün angefahren, habe dann nach etwa 4 bis 5 Metern wieder angehalten, weil sie den Krankenwagen gehört habe. Diese Einlassung des Beklagten zu 1) ist durch die Angaben der Zeugin R. und die glaubhaften Angaben des Klägers widerlegt. Aus den Angaben des Klägers ergibt sich, dass die Grünphase für den Geradeausverkehr in der T. Str. allmählich dem Ende zu ging, denn die Linksabbiegeampel für den Kläger, die zunächst rot zeigte, erlosch und es blinkte ein orangefarbener Pfeil auf. Erst dann ist der Kläger angefahren. Es ist demnach nicht richtig, dass die Zeugin R. gleich nach dem Umspringen der Ampel auf grün wieder angehalten hat, weil sie den Krankenwagen wahrgenommen hat. Der Kläger und der Beklagte zu 1) haben übereinstimmend erklärt, dass der Krankenwagen zu dem Zeitpunkt noch weit entfernt war und keine Notwendigkeit bestand, ihm vorbeizulassen. Zudem bog er vom L. Weg rechts in die T. Str. stadteinwärts ein. Vielmehr ist die Aussage der Zeugin R. richtig. Die Grünphase für den Geradeausverkehr der T. Str. neigte sich dem Ende zu und die Ampel sprang auf rot um. Daraufhin hielt die Zeugin R. ihr Fahrzeug auf der linken Fahrspur an. Der dahinterfahrende Beklagte zu 1) wollte offenbar noch über die Kreuzung fahren, wich auf die freie rechte Fahrspur aus und fuhr noch trotz Rotlichts in die Kreuzung ein.

Der Kläger konnte als Abbieger aufgrund des Anhaltens des Fahrzeugs der Zeugin R. konkret davon ausgehen, dass der Geradeausverkehr auch tatsächlich das Ampellicht beachten würde. Als ein derartiges Anzeichen reicht es aus, wenn bei mehrspurigen Fahrstreifen die Fahrzeuge anhalten, die mit deutlichem Vorsprung vor anderen an der Ampel eintreffen. Das Taxi des Beklagten zu 1) fuhr zunächst noch hinter der Zeugin R.. Der Kläger musste nicht mehr damit rechnen, dass das Taxi auf die rechte Fahrspur wechseln und noch bei Rotlicht in die Kreuzung einfahren würde.

Da der Beklagte zu 1) noch nach dem Anhalten der Zeugin R. in die Kreuzung eingefahren ist, hat die Ampel zu diesem Zeitpunkt schon seit längerem rot gezeigt. Der Beklagte zu 1), der zunächst hinter der Zeugin R. gefahren ist, ist noch auf die rechte Fahrspur ausgewichen, um die Kreuzung noch zu überqueren. Als Taxifahrer ist ihm bekannt, dass an dieser Kreuzung Linksabbieger in den L. Weg einfahren. Als Taxifahrer ist ihm auch bekannt, dass zum Unfallzeitpunkt die Linksabbieger eine eigene Ampel haben, die zunächst rot zeigt, während der Geradeausverkehr bei grünem Ampellicht fahren kann. Erst nach einer gewissen Zeit springt die Ampel für die Linksabbieger auf ein orange blinkendes Ampellicht um. Dem Beklagten zu 1) muss bewusst gewesen sein, dass sich diese Linksabbieger – wenn sie in die Kreuzung einfahren dürfen – an dem Fahrverhalten der vor ihm fahrenden Zeugin R. orientieren und dann den Abbiegevorgang vornehmen, weil sie annehmen, der Geradeausverkehr werde das Ampellicht beachten.

Die Aussage der Zeugin R. ist glaubhaft, denn die Zeugin fuhr als unbeteiligte Verkehrsteilnehmerin im Fahrzeug vor dem Beklagten zu 1) und konnte das Geschehen direkt wahrnehmen. Sie hat nachvollziehbar geschildert, dass sie wegen der auf rot umspringenden Ampel angehalten habe und sich gewundert habe, dass schon wieder grün sei, weil der Beklagte zu 1) an ihr vorbeigefahren sei. Sie habe noch gedacht: „Oh Gott, wenn der jetzt da in die Kreuzung reinfährt“. Sie hat den Ablauf im einzelnen wahrgenommen und erklärt, für sie sei die Sache eindeutig gewesen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum die völlig unbeteiligte Zeugin insoweit falsche Angaben gemacht haben und den Beklagten zu 1) zu Unrecht belastet haben sollte.

Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsanteile war auf Seiten des Klägers lediglich die einfache Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu berücksichtigen. Es kann nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs durch Unachtsamkeit des Klägers gesteigert gewesen ist. Er durfte als Abbieger aufgrund des Anhaltens des Fahrzeugs der Zeugin R. konkret darauf vertrauen, dass der Geradeausverkehr auch tatsächlich das Ampellicht beachten würde, denn die Zeugin R. hatte vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) die Ampel erreicht.

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2.

Neben dem unstreitigen Fahrzeugschaden und den Sachverständigenkosten sowie der Kostenpauschale steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Nutzungsausfall zu. Das Schadensgutachten des Sachverständigen S. kommt zu dem Ergebnis, dass ein Totalschaden vorliegt. Aus diesem Grund stehen dem Kläger die üblichen 14 Tage für eine Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs zu. Das Schadensgutachten führt aus, dass eine Notreparatur – so wie von den Beklagten vorgeschlagen – wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen wäre. Der Nutzungsausfall ist allerdings nach der Gruppe A und nicht wie im Schadensgutachten angegeben nach der Gruppe C zu berechnen. Das klägerische Fahrzeug war mehr als 10 Jahre alt, so dass eine Herabstufung um zwei Gruppen vorzunehmen ist. In der Gruppe A beträgt die Entschädigung nur 23 Euro pro Tag.

Es ergibt sich folgende Berechnung:

  • Fahrzeugschaden abzgl. Restwert (Anl. K4) 3.900,00 €
  • Sachverständigenkosten 765,17 €
  • Kostenpauschale 20,00 €
  • Nutzungsausfall 14 Tage à 23 € 322,00 €

Gesamt 5.007,17 €

Aus Anlage K 5 ergibt sich nicht die von den Beklagten behauptete Sicherungsabtretung hinsichtlich der Sachverständigenkosten. Daneben stehen dem Kläger die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten von € 571,44 zu.

3.

Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 2 ZPO aus. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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