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Verkehrsunfall – Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

LG Freiburg (Breisgau), Az.: 11 O 41/15, Urteil vom 27.07.2015

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.236,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.1.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 761,40 € netto zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls.

Der Unfall ereignete sich am 25.11.2014 gegen 12:00 Uhr in Ettenheim. Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin H, war Fahrerin des Pkw Seat Ibiza mit dem amtlichen Kennzeichen FR. Halter dieses Fahrzeugs ist der Kläger. Die Beklagte Ziffer 1 war Fahrerin und Halterin des Pkw Peugeot 206 mit dem amtlichen Kennzeichen OG, welcher bei der Beklagten Ziffer 2 haftpflichtversichert ist.

Die Zeugin H befuhr zum Unfallzeitpunkt die Carl-Schneider-Straße und beabsichtigte, die Kreuzung zur Straßburger Straße in gerader Richtung zu überqueren. Die Beklagte Ziffer 1 näherte sich aus Sicht der Zeugin H von links auf der Straßburger Straße und beabsichtigte ebenfalls, den Kreuzungsbereich mit der Carl-Schneider-Straße geradeaus zu überqueren. Die maximal zulässige Geschwindigkeit betrug auf beiden Straßen 30 km/h, für die Vorfahrt galt die Regel „rechts vor links“. Die Beklagte Ziffer 1 beachtete die Vorfahrt nicht, daraufhin kam es zur Kollision der Fahrzeuge. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Das Beklagtenfahrzeug wurde um die eigene Achse gedreht und blieb entgegengesetzt der ursprünglichen Fahrtrichtung in der Fahrbahnmitte stehen.

Verkehrsunfall - Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung
Symbolfoto: robuart/Bigstock

Der Schaden am Pkw beläuft sich auf 7.051,26 €, Gutachterkosten fielen in Höhe von 851,11 € an. Dem Kläger entstanden zudem Mietwagenkosten sowie Kosten für die Neuzulassung des Ersatzwagens, die ersatzfähige Höhe ist hier im Einzelnen streitig. Die Zweitbeklagte leistete an den Kläger einen Vorschuss in Höhe von 7.000,00 € zur freien Verrechnung und unter Rückforderungsvorbehalt.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte Ziffer 1 habe aufgrund der Vorfahrtsverletzung die alleinige Verantwortung für den Unfall zu tragen. Der Kreuzungsbereich sei sehr übersichtlich gewesen und die Zeugin H habe sich diesem mit angemessener Geschwindigkeit genähert. Die Beklagte Ziffer 1 habe dagegen die zulässige Geschwindigkeit überschritten.

Der Kläger trägt weiterhin vor, ihm seien durch den Unfall Zulassungskosten in Höhe von 214,47 €, Mietwagenkosten in Höhe von 1.149,09 € sowie pauschale Kosten in Höhe von 25 € entstanden, die von den Beklagen zu ersetzen seien.

Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 9.290,92 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.1.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten netto in Höhe von 761,40 € zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, der Kläger müsse sich eine Mitverschuldensquote anrechnen lassen, da seine Ehefrau ihre Geschwindigkeit nicht den örtlichen Sichtverhältnissen angepasst hätte. Außerdem sei ein Schadensersatzanspruch des Klägers aufgrund des geleisteten Vorschusses der Beklagten Ziffer 2 in Höhe von 7.000,00 € ausgeschlossen. Jedenfalls seien Neuzulassungskosten allenfalls in Höhe von 164,80 € ersatzfähig. Die vom Kläger geltend gemachte Summe enthalte Benzinkosten in Höhe von 49,37 €, die nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Mietwagenkosten seien allenfalls in Höhe von 666,62 € zu ersetzen, da der Kläger zum einen von zu hohen Sätzen, zum anderen von einer zu langen Mietdauer ausgehe. Schließlich sei eine Pauschale lediglich mit 20,00 € und nicht wie vom Kläger verlangt mit 25,00 € anzusetzen.

Die Bußgeldakte des Amtsgerichts Lahr – 3 OWi – war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6.7.2015 Beweis erhoben durch persönliche Anhörung der Beklagten Ziffer 1, Vernehmung der Zeugin H als Zeugin sowie durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen PS vom Sachverständigenbüro Dr. L. und Kollegen. Wegen der Einzelheiten wird ebenfalls auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage ist zu einem weit überwiegenden Teil begründet.

I.

Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger 100% des aus dem Verkehrsunfall vom 25.11.2014 entstandenen Schadens zu ersetzen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach gegen die Beklagte Ziffer 1 gemäß § 7 Abs. 1 StVG und gegen die Beklagte Ziffer 2 gemäß § 115 VVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG zu.

Nach § 17 Abs. 1, 2 StVG hängt die jeweilige Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Der jeweilige Umstand muss erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sein, sonst bleibt er außer Ansatz (Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 17 StVG, Rn. 5). Die Regeln des Anscheinsbeweises sind anzuwenden (vgl. KG Berlin, Urteil vom 21.06.2001, 12 U 1147/00, zitiert nach juris).

Bei dieser gem. § 17 StVG erforderlichen Abwägung der Ursachenbeiträge sind im vorliegenden Fall folgende Erwägungen maßgeblich:

1. Auf Seiten der Beklagten Ziffer 1 ist bei der Abwägung neben der allgemeinen Betriebsgefahr ihres Pkws ihre Vorfahrtsverletzung gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO gegenüber dem vom rechts kommenden Klägerfahrzeug zu berücksichtigen. Hierbei spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Schuldhaftigkeit der Beklagten Ziffer 1 (BGH, Urteil vom 18.11.1975, VI ZR 172/74, zitiert nach juris).

Eine Vorfahrtsverletzung ist generell als schwerwiegender Verkehrsverstoß zu bewerten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2012, 9 U 169/10, zitiert nach juris). Es sind keine Umstände ersichtlich, welche die Bedeutung der Vorfahrtsverletzung relativieren könnten.

a) Nach den Angaben der Beklagten Ziffer 1 bei ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung nahm sie das von rechts kommende Fahrzeug des Klägers am Beginn der Kreuzung zum ersten Mal wahr. Dabei ging sie davon aus, dass sie noch vor dem Klägerfahrzeug die Kreuzung würde überqueren können. Dies stellt sich nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigem als Fehleinschätzung dar. Der Sachverständige konnte feststellen, dass sich der Pkw des Klägers, als die Beklagte Ziffer 1 die Einmündung der Kreuzung passierte, nur fünf Meter entfernt war und die Beklagte Ziffer 1 daher keine Zeit mehr hatte, vor dem klägerischen Fahrzeug über die Kreuzung zu fahren.

b) Hinzu kommt, dass die Beklagte Ziffer 1 die erforderliche Annäherungsgeschwindigkeit an die Kreuzung im Schritttempo nicht beachtete und somit § 8 Abs. 2 Satz 2, 3 StVO verletzte. Wer die Vorfahrt zu beachten hat, darf nach § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert. Kann er dies nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich nach § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO vorsichtig in die Kreuzung hineintasten, bis er Übersicht hat. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätte sich die Beklagte Ziffer 1 der Kreuzung mit Schrittgeschwindigkeit annähern müssen, da die Sicht auf die vorfahrtsberechtigte Straße durch den Bewuchs einer Hecke eingeschränkt war. Zwar war es zum Zeitpunkt des Unfalls unter Umständen möglich, ein Fahrzeug in der Größenordnung des Klägerfahrzeugs über die Hecke zu erkennen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass ein schnelles, aber sehr flaches Auto sich der Kreuzung näherte und dass dieses Fahrzeug über die Hecke nicht sichtbar gewesen wäre. Der Sachverständige konnte ermitteln, dass sich die Beklagte Ziffer 1 nicht mit Schrittgeschwindigkeit dem Kreuzungsbereich genähert hat, da sie, um von der Schrittgeschwindigkeit auf die errechnete Kollisionsgeschwindigkeit von 33 bis 35 km/h zu kommen, eine Strecke von 17 m zurückgelegt haben müsste. Tatsächlich legte die Beklagte Ziffer 1 aber lediglich eine Strecke von 6 m zurück, muss also schneller gefahren sein.

2. Dem erheblichen Verschulden der Beklagten Ziffer 1 steht bei der Abwägung der Mitverschuldensbeiträge auf Seiten des Klägers neben der Betriebsgefahr lediglich eine leichte Geschwindigkeitsüberschreitung seiner Ehefrau gegenüber.

a) Eine Mithaftung des Klägers ergibt sich nicht nach den Grundsätzen der halben Vorfahrt. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass sich die Zeugin H der Kreuzung mit einer solchen Geschwindigkeit näherte, dass sie selbst nicht auf bevorrechtigte Fahrzeuge hätte reagieren können.

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aa) Ist die Vorfahrt an einer Kreuzung nicht besonders geregelt, so stellt sich für jeden Verkehrsteilnehmer, der sich dieser Kreuzung nähert, die Verkehrslage so dar, dass er zwar gegenüber dem von links Kommenden vorfahrtsberechtigt, gegenüber Verkehrsteilnehmern von rechts aber wartepflichtig ist. Um deren Vorfahrt beachten zu können, muss er deshalb gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfahren und sich darauf einstellen, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, um die ihm gegenüber Vorfahrtberechtigten durchfahren zu lassen. Dieses Gebot, an eine Kreuzung so einzufahren, dass die eigene Wartepflicht beachtet werden kann, dient auch dem Wartepflichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.1977, VI ZR 97/76, zitiert nach juris).

bb) Im vorliegenden Fall ließ sich jedoch nicht nachweisen, dass die Zeugin H zu schnell in den Kreuzungsbereich einfuhr und daher auf bevorrechtigte Fahrzeuge nicht hätte reagieren können. Die Sicht der Zeugin H war vorliegend auf rechter Seite durch eine Wohnbebauung sowie auf linker Seite durch eine Hecke eingeschränkt, sodass sie freie Sicht erst erlangte, wenn sie ziemlich nah an den Kreuzungsbereich heranfuhr (vgl. Fotos 1 – 4 zur Anlage 1 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 6.7.2015). Die Zeugin H erklärte im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass sie vor der Kreuzung abgebremst, den von rechts kommenden Verkehr beobachtet und dann erst wieder beschleunigt habe. Der Sachverständige konnte durch einen an der Unfallstelle durchgeführten Selbstversuch feststellen, dass vor der Kreuzung ein Reduzieren der Geschwindigkeit auf etwa 20 km/h notwendig ist, um bei von rechts aus der Straßburger Straße kommenden Verkehr noch rechtzeitig bremsen zu können. Das Sachverständigengutachten ergab weiterhin, dass nicht auszuschließen ist, dass sich die Zeugin H der Kreuzung mit derart angepasster Geschwindigkeit näherte. Sie durfte daher auf die Beachtung ihres Vorfahrtrechtes durch die Beklagte Ziffer 1 vertrauen.

b) Es bleibt aber zu berücksichtigen, dass die Zeugin die zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h zum Zeitpunkt der Kollision nach den nachvollziehbaren Berechnungen des Sachverständigen um etwa 3 bis 5 km/h überschritt.

3. Die Abwägung der Mitverursachungsbeiträge führt zu einer vollen Haftung der Beklagten. Zwar ist neben der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs die leichte Geschwindigkeitsüberschreitung der Zeugin H zu berücksichtigen. Diese Verursachungsanteile des Klägers treten aber hinter dem erheblichen Verkehrsverstoß der Beklagten Ziffer 1 vollständig zurück.

II.

Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 9.236,56 € zu.

1. Der Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 7.051,26 € sowie die Gutachterkosten in Höhe von 851,11 € sind unstreitig.

2. Der Kläger machte Zulassungskosten in Höhe von 214,47 € geltend. Hiervon sind unstreitig 165,10 € berechtigt. Bezüglich der darüber hinaus geltend gemachten Tankkosten in Höhe von 49,37 € konnte der Kläger nicht darlegen und beweisen, inwieweit diese mit dem Verkehrsunfall in Zusammenhang stehen.

3. Die geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 1.149,09 € sind berechtigt.

a) Bezüglich der von der Firma W-Autovermietung vorgenommenen Berechnung des Mietpreises bestehen keine Bedenken, da es zur Bestimmung des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwands sachgerecht ist, auf das arithmetische Mittel der nach der Schwacke- und der Fraunhofer-Liste ermittelten Werte abzustellen. Zudem sind die Kosten für die Zufuhr und Abholung als Nebenleistung ersatzfähig.

Es ist anerkannt, die erforderlichen Mietwagenkosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und der Frauenhofer-Liste zur ermitteln, da dies am ehesten geeignet erscheint, die in Rechtsprechung und Literatur aufgezeigten Mängel, die beiden Listen innewohnen, auszugleichen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011, 1 U 27/11, zitiert nach juris). Die Beklagte Ziffer 1 vertritt die Ansicht, dass allein die Frauenhofer-Tabelle als Grundlage zur Ermittlung des erforderlichen Mietpreises geeignet sei. Gegen eine alleinige Anwendung der Frauenhofer-Tabelle spricht aber, dass ein großer Teil der Erhebungen auf Internetangeboten basiert, die auf dem maßgeblichen örtlichen Markt nicht ohne weiteres zugänglich sind und ein Internetanschluss in der konkreten Unfallsituation nicht immer zeitnah für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zur Verfügung steht. Zudem ist das Raster der Frauenhofer-Liste gröber als das des Schwacke-Mietspiegels, da sie nur zweistellige Postleitzahlengebiete unterscheidet (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Dem Mittelwert sind, falls angefallen, noch Nebenkosten hinzuzurechnen, da die Berechnung weiterer Kosten im Selbstzahlergeschäft üblich ist. Es ist erforderlich im Sinne des § 249 BGB, wenn der Geschädigte ein Fahrzeug zu solchen Konditionen anmietet (vgl. LG Freiburg, Urteil vom 23.10.2012, 3 S 262/11, zitiert nach juris).

Laut der Rechnung der Firma W-Autovermietung vom 15.12.2014 wurde der erforderliche Mietpreis nach dem arithmetischen Mittel der Schwacke- und der Frauenhofer- Liste errechnet. Dies stellt eine zulässig Art der Ermittlung dar. Zudem sind die zusätzlichen Kosten für Zufuhr- und Abholung in Höhe von 46 € erforderlich im Sinne des § 249 BGB.

b) Hinsichtlich der Dauer des angemieteten Fahrzeugs von 17 Tagen besteht kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB, da die Ersatzbeschaffung des Klägers innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgte.

Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB liegt vor, wenn der Geschädigte die Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergreifen würde (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB-Kommentar, 74. Auflage 2015, § 254 Rn. 36). Hierbei trägt der Schädiger die Beweislast (vgl. Palandt, a.a.O., Rn. 72).

Der Kläger mietete laut der Rechnung der Firma W-Autovermietung vom 15.12.2014 für 17 Tage, vom 25.11. bis zum 12.12.2015, ein Ersatzfahrzeug an. Dabei erfolgte die Anmietung vom Unfalltag bis zur Neuzulassung des Ersatzfahrzeugs. In dem Schadensgutachten vom 28.11.2014 geht der Sachverständige davon aus, dass innerhalb von 12 – 14 Tagen ein Ersatzfahrzeug beschafft werden könne. Der Kläger durfte dabei zunächst das Ergebnis des Gutachtens abwarten. Gerechnet vom Erhalt des Gutachtens wird die vom Sachverständigen angegebene Wiederbeschaffungsdauer nicht überschritten.

4. Nach ständiger Rechtsprechung kann als Schadenspauschale für die durch die Schadensabwicklung meist zwangsläufig entstehenden Kosten nicht mehr als 20 € zuerkannt werden, wenn – wie hier – die Höhe der geltend gemachten Pauschale bestritten wird (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.).

III.

Der damit gegebene Schadenersatzanspruch ist nicht teilweise durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen, da der von der Beklagten Ziffer 2 gezahlte Vorschuss in Höhe von 7.000,00 € nur unter freier Verrechenbarkeit und Rückforderungsvorbehalt geleistet wurde.

Leistet der Schuldner während eines Rechtsstreits unter Rückforderungsvorbehalt und setzt er seine Rechtsverteidigung fort, kommt damit zum Ausdruck, dass die Zahlung auf den Ausgang des Rechtsstreit keinen Einfluss haben soll. Ein Vorbehalt dieser Art ist keine Erfüllung im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.1998, XI ZR 36/98, zitiert nach juris).

IV.

Der Kläger kann zudem vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten netto aus einem Gegenstandswert in Höhe von 9.236,56 € geltend machen, insgesamt also 761,40 €, einschließlich Kosten für Kopien in Höhe von 21,00 €.

Die Ersatzpflicht für Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz wie beantragt ab dem 3.1.2015 ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Die Forderung wurde mit Eintreten des Schadens fällig, durch die Mahnung trat Verzug ein.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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