Skip to content

Verkehrsunfall – Hakenrisiko bei überhöhten Abschleppkosten

Wendete ein Autofahrer auf der Staatsstraße 2116, übersah dabei einen anderen Wagen und verursachte einen Unfall, muss er nun für 80 Prozent des Schadens aufkommen. Das Amtsgericht München verurteilte ihn zu einer Zahlung von über 2.300 Euro, da er gleich doppelt gegen die Verkehrsregeln verstieß und den Unfall hätte vermeiden können. Obwohl der Unfallgegner mit 75 km/h unterwegs war, sah das Gericht den Wendenden in der Hauptverantwortung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht München
  • Datum: 12.10.2022
  • Aktenzeichen: 341 C 16141/21
  • Verfahrensart: Schadensersatzverfahren nach Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Besitzer des unfallgeschädigten Fahrzeugs, der Schadensersatz für verschiedene Kosten (Wiederbeschaffung, Gutachter, Mietwagen, Nutzungsausfall, Abschleppkosten, Standgebühr und An- und Abmeldekosten) sowie außergerichtliche Anwaltskosten geltend macht. Er argumentiert, dass der Unfall durch die Missachtung der Vorfahrt und ein abruptes Wendemanöver des Beklagtenfahrzeugs verursacht wurde.
  • Beklagte: Fahrer des Beklagtenfahrzeugs (haftplichtversichert bei einer Versicherung), die die Ansprüche abwehren. Sie behaupten, dass der Unfall teilweise durch den Kläger verursacht wurde, der in einer unklaren Verkehrslage trotz Überholverbots versuchte, das Beklagtenfahrzeug zu überholen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Bei einem Verkehrsunfall auf einer Staatsstraße kam es zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem des Beklagten, der unmittelbar nach der Einfahrt auf die Staatsstraße wendete und die Vorfahrt missachtete. Der Kläger hat umfangreiche Schadensersatzansprüche geltend gemacht, während die Beklagtenseite nur teilweise vorgerichtlich zahlte.
  • Kern des Rechtsstreits: Die wesentliche Frage war die Haftungsverteilung und die Höhe des zu ersetzenden Schadens.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht verurteilte die Beklagten gemeinsam zur Zahlung eines weiteren Schadensersatzbetrags in Höhe von 2.325,21 Euro zuzüglich Zinsen sowie weiterer Anwaltskosten an den Kläger. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen. Die Haftung wurde im Verhältnis von 20:80 zu Lasten der Beklagtenseite festgelegt.
  • Begründung: Aufgrund der Vorfahrtsmissachtung und des Wendemanövers des Beklagtenfahrzeugs wurde eine Hauptschuld von 80 % festgestellt. Der Kläger konnte jedoch nicht alle geltend gemachten Kosten ausreichend darlegen, insbesondere Mietwagenkosten. Das Gericht griff daher auf eine Schätzung anhand des Marktpreisspiegels zurück.
  • Folgen: Die Beklagten haften für den Großteil des Schadens. Das Urteil verdeutlicht die hohe Verantwortung beim Wenden und Vorfahrtmissachtung im Straßenverkehr. Es spricht auch das Vertrauen des Unfallgeschädigten an Abschleppdienste an. Der Kläger trägt anteilige Prozesskosten.

Überhöhte Abschleppkosten: Ein Gerichtsurteil zu Schadensregulierung nach Unfall

Unfallauto, gelbes Abschleppfahrzeug und frustrierter Fahrer mit Rechnung auf deutscher Vorstadtstraße.
Überhöhte Abschleppkosten nach Verkehrsunfall | Symbolfoto: Flux gen.

Nach einem Verkehrsunfall stehen Betroffene oft vor komplexen Herausforderungen bei der Schadensregulierung. Besonders knifflig wird es, wenn Abschleppdienste unverhältnismäßig hohe Kosten für ihre Leistungen verlangen und dadurch das sogenannte Hakenrisiko entsteht.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung und Unfallfolgen erfordern eine sorgfältige Dokumentation und Prüfung der angefallenen Kosten. Geschädigte müssen genau hinsehen, wenn Abschleppunternehmen Rechnungen stellen, die deutlich über üblichen Sätzen für Pannenhilfe und Notdienstabschleppen liegen. Ein fundiertes Verständnis der Rechte von Unfallopfern und möglicher Erstattungsansprüche ist dabei entscheidend.

In der folgenden Analyse beleuchten wir einen konkreten Gerichtsfall, der die rechtlichen Aspekte rund um überhöhte Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Wenden auf Staatsstraße: Unfall mit 80-prozentiger Haftung des Wendenden

Ein Verkehrsunfall auf der Staatsstraße 2116 bei der Einmündung zur ST 73 führt zu einer deutlichen Haftungsquote von 80 Prozent für den wendenden Fahrzeugführer. Das Amtsgericht München sprach dem Geschädigten in seinem Urteil vom 12. Oktober 2022 einen weiteren Schadensersatz in Höhe von 2.325,21 Euro zu.

Doppelter Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten

Der Unfallhergang war geprägt von zwei schwerwiegenden Verkehrsverstößen des Beklagten. Dieser bog zunächst von der Kreisstraße PA 73 auf die Staatsstraße ein und leitete dann ein Wendemanöver ein. Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen hatte das Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt lediglich eine Wegstrecke von etwa 30 Metern zurückgelegt. Der Einfahrvorgang war damit noch nicht abgeschlossen, wodurch ein kausaler Vorfahrtsverstoß vorlag.

Technische Analyse belegt Unfallvermeidbarkeit

Die technische Unfallanalyse ergab, dass der Beklagte den Unfall hätte vermeiden können, wenn er vor der Einfahrt in die Staatsstraße oder vor dem Wendemanöver den rückwärtigen Verkehrsraum ausreichend geprüft hätte. Das klägerische Fahrzeug wäre dabei erkennbar gewesen. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Klägerfahrzeugs betrug etwa 75 km/h, die des Beklagtenfahrzeugs etwa 25 km/h.

Gerichtliche Bewertung der Haftungsverteilung

Das Gericht sah gegen den Beklagten zwei Anscheinsbeweise als gegeben an: Den Anscheinsbeweis gegen den Wendenden nach § 9 Abs. 5 StVO sowie den Anscheinsbeweis gegen denjenigen, der die Vorfahrt missachtet. Dennoch ließ das Gericht die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs nicht vollständig zurücktreten. Ein Idealfahrer hätte angesichts der langsamen Einfahrt des Beklagten unter Verstoß gegen die Vorfahrtsregeln abgebremst und wäre hinter dem Beklagtenfahrzeug zurückgeblieben.

Umfassende Schadensregulierung zugesprochen

Das Gericht sprach dem Kläger umfangreiche Schadensersatzansprüche zu, darunter den Wiederbeschaffungsaufwand, Gutachterkosten, Mietwagenkosten sowie Standgebühren. Bei den Abschleppkosten wandte das Gericht das sogenannte „Hakenrisiko“ an. Der Geschädigte durfte darauf vertrauen, dass das Abschleppunternehmen keine betrügerischen Werkleistungen in Rechnung stellt, da er in der Regel keine Möglichkeit hat, die Vorgänge selbst zu kontrollieren.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Urteil des AG München stellt klar, dass bei einem Wendemanöver nach Einfahrt auf eine bevorrechtigte Straße eine Haftungsquote von 80% zu Lasten des Wendenden angemessen ist. Dabei bestätigt das Gericht, dass Unfallgeschädigte grundsätzlich den Rechnungen von Abschleppunternehmen vertrauen dürfen und nicht jede Position hinterfragen müssen. Bei nicht nachgewiesenen Mietwagenkosten erfolgt eine Schätzung nach dem Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Unfallgeschädigter haben Sie nun mehr Rechtssicherheit bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sie müssen die Rechnung des Abschleppunternehmens nicht im Detail prüfen oder jeden Posten hinterfragen – auch wenn sich später herausstellt, dass einzelne Leistungen unnötig waren. Bei einem ähnlichen Unfallhergang wie im Urteil, also wenn jemand nach dem Einbiegen wendet und es zum Unfall kommt, können Sie mit einer Kostenerstattung von 80% Ihrer Schäden rechnen. Für Mietwagenkosten sollten Sie Vergleichsangebote einholen, da das Gericht bei fehlenden Nachweisen auf standardisierte Preislisten zurückgreift.


Verkehrsunfall mit Wendemanöver?

Das Urteil des AG München zeigt, wie wichtig eine detaillierte Betrachtung der Umstände bei Verkehrsunfällen ist, insbesondere bei Wendemanövern. Gerade die Haftungsfrage und die korrekte Berechnung des Schadensersatzes sind komplex und erfordern juristische Expertise. Wir unterstützen Sie gerne bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche, sei es als Unfallverursacher oder als Geschädigter, und helfen Ihnen, Ihre Rechte optimal zu wahren. Sprechen Sie uns an, um Ihren individuellen Fall zu besprechen und die bestmögliche Strategie zu entwickeln.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer trägt die Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall?

Die Abschleppkosten trägt grundsätzlich der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung. Dies gilt für alle notwendigen Kosten, die entstehen, wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit ist.

Kostentragung bei verschiedenen Unfallszenarien

Wenn Sie unschuldig in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, haben Sie Anspruch auf vollständige Erstattung der Abschleppkosten durch die gegnerische Haftpflichtversicherung. Dies umfasst sowohl die Bergung als auch den Transport zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt.

Bei selbstverschuldeten Unfällen müssen Sie die Kosten zunächst selbst tragen. Eine Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung übernimmt in diesem Fall die Abschleppkosten.

Wichtige Regelungen zur Kostenerstattung

Als Unfallgeschädigter müssen Sie zunächst in Vorleistung treten. Sie sind der Vertragspartner des Abschleppunternehmens und erhalten die Rechnung. Die Erstattung durch die Versicherung erfolgt erst im Nachgang.

Die Versicherung muss die Abschleppkosten in voller Höhe übernehmen, wenn diese angemessen sind. Sie müssen als Geschädigter an der Unfallstelle keinen Preisvergleich durchführen.

Einschränkungen der Kostenübernahme

Die Erstattung wird in folgenden Fällen häufig eingeschränkt:

Bei Abschleppen durch Privatpersonen werden etwa 50% der üblichen Unternehmerkosten erstattet.

Bei längeren Strecken über 100 km zur Werkstatt prüft die Versicherung die Notwendigkeit besonders genau. In solchen Fällen können Sie alternativ auch Reise- und Übernachtungskosten geltend machen.

Bei einem Totalschaden werden nur die Abschleppkosten zur nächstgelegenen Werkstatt für die Schadensfeststellung oder zur nächsten Verwertungsstelle übernommen.


zurück

Welche Abschleppkosten sind nach einem Unfall angemessen?

Nach einem Verkehrsunfall müssen die Abschleppkosten dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Angemessenheit entsprechen. Die Erstattungspflicht basiert auf § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.

Grundlegende Kostenbestandteile

Ein angemessener Abschleppvorgang setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:

  • Grundgebühr für den Einsatz des Abschleppwagens
  • Einsatzzeit des Personals
  • Kilometerpauschale für An- und Abfahrt

Wenn Sie beispielsweise einen Unfall hatten und Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist, gelten in München Abschleppkosten von etwa 350 EUR als üblich und rechtlich zulässig.

Besondere Umstände und Zuschläge

Bei erschwerten Bedingungen können zusätzliche Kosten entstehen:

Ein Sonntagszuschlag oder Nachtzuschlag von 15 Prozent auf den Grundpreis ist angemessen. Die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent wird zusätzlich berechnet.

Verwahrkosten

Seit November 2023 gilt nach BGH-Rechtsprechung: Verwahrkosten sind nur bis zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens durch den Halter erstattungsfähig. Für die Verwahrung können etwa 15 EUR pro Tag als angemessen gelten.

Zeitaufwand und Kostenrahmen

Ein normaler Abschleppvorgang dauert etwa 1,5 bis 2 Stunden. Bei einem Stundensatz von 150 EUR entspricht dies einem Grundbetrag von etwa 275 EUR. Zusätzliche Kosten können entstehen, wenn:

  • längere Anfahrtswege nötig sind
  • besondere Bergungsmaßnahmen erforderlich sind
  • das Fahrzeug unter anderen Fahrzeugen eingeklemmt ist

Die Versicherung des Unfallverursachers übernimmt in der Regel die Abschleppkosten. Wenn Sie als Geschädigter den Abschleppdienst beauftragen, sind Sie zunächst der Vertragspartner und müssen die Kosten vorstrecken.


zurück

Was bedeutet das Hakenrisiko beim Abschleppen?

Das Hakenrisiko bezeichnet den rechtlichen Schutz eines Unfallgeschädigten vor überhöhten Abschleppkosten. Es gilt der Grundsatz, dass Sie als Geschädigter die vollen Abschleppkosten von der gegnerischen Versicherung ersetzt bekommen, auch wenn diese möglicherweise überhöht sind.

Grundprinzip des Hakenrisikos

Für das Hakenrisiko gelten die gleichen Grundsätze wie für das Werkstattrisiko. Als Geschädigter dürfen Sie darauf vertrauen, dass das Abschleppunternehmen keine betrügerischen oder unnötigen Leistungen in Rechnung stellt. Der Schutz greift bereits ab der Beauftragung des Abschleppdienstes, nicht erst bei der Bezahlung der Rechnung.

Grenzen der Erstattungspflicht

Die Versicherung muss die Abschleppkosten nur dann nicht in voller Höhe übernehmen, wenn zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

1. Die Kosten sind objektiv deutlich überhöht 2. Die Überhöhung war für Sie als Laien erkennbar

Wenn beispielsweise die Polizei das Abschleppunternehmen ausgewählt hat, dürfen Sie davon ausgehen, dass die Preise angemessen sind. Sie müssen in der Unfallsituation auch keine Marktforschung betreiben oder verschiedene Angebote einholen.

Praktische Bedeutung

In der Notsituation eines Unfalls sind Ihre Erkenntnismöglichkeiten als Geschädigter begrenzt. Wenn Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist, können Sie die Notwendigkeit einzelner Maßnahmen oft nicht beurteilen. Dies gilt besonders bei modernen Fahrzeugen, die spezielle Abschlepptechniken erfordern, etwa bei Elektrofahrzeugen oder schweren PKW.

Die Versicherung kann nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs die Abtretung Ihrer Ansprüche gegen das Abschleppunternehmen verlangen, wenn sie die Kosten für überhöht hält. Sie als Geschädigter müssen sich dann nicht selbst mit dem Abschleppunternehmen auseinandersetzen.


zurück

Was tun, wenn die Versicherung die Abschleppkosten nicht vollständig erstattet?

Wenn die Versicherung die Abschleppkosten kürzt, können Sie die vollständige Erstattung durchsetzen. Die Rechtsprechung stärkt hier die Position der Geschädigten.

Rechtliche Ausgangslage

Bei einem unverschuldeten Unfall müssen die Abschleppkosten grundsätzlich vollständig von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen werden. Ein Preisvergleich verschiedener Abschleppunternehmen ist in der Unfallsituation nicht zumutbar.

Typische Kürzungsgründe der Versicherung

Die Versicherungen argumentieren häufig mit:

  • angeblich überhöhten Abschleppkosten
  • der Beauftragung eines zu teuren Unternehmens
  • einer nicht erforderlichen Fahrt zu einer weiter entfernten Werkstatt

Diese Einwände sind meist nicht haltbar, da in der Unfallsituation keine Zeit für Preisvergleiche bleibt.

Durchsetzung Ihrer Ansprüche

Wenn die Versicherung kürzt, dokumentieren Sie zunächst die Umstände des Abschleppvorgangs. Wichtig sind dabei:

  • Der Unfallzeitpunkt und die Verkehrssituation
  • Die Beauftragung durch die Polizei, falls zutreffend
  • Die Dringlichkeit der Fahrzeugentfernung
  • Die Ortsüblichkeit der berechneten Preise

Legen Sie schriftlich Widerspruch gegen die Kürzung ein. Die Gerichte bestätigen regelmäßig, dass Geschädigte keinen Preisvergleich durchführen müssen. Eine geringfügige Überschreitung des ortsüblichen Preises wird von den Gerichten als angemessen angesehen.

Besonderheiten bei Polizei-Beauftragung

Wenn die Polizei den Abschleppdienst gerufen hat, scheidet ein Auswahlverschulden des Geschädigten grundsätzlich aus. Die Versicherung muss dann die Kosten übernehmen, sofern die Überhöhung für einen Laien nicht erkennbar war.


zurück

Wie kann ich mich vor überhöhten Abschleppkosten schützen?

Vor dem Abschleppen

Ortsübliche Preise sollten Sie im Vorfeld kennen. Diese liegen bundesweit durchschnittlich zwischen 120 und 170 Euro für einen normalen Abschleppvorgang. Eine Überschreitung von 250 Euro ist in der Regel nicht gerechtfertigt.

Dokumentieren Sie die Situation vor Ort mit Fotos. Achten Sie besonders auf die Beschilderung und die Verkehrssituation.

Auswahl des Abschleppdienstes

Ein seriöser Abschleppdienst zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:

  • Gültige Lizenz und Versicherung
  • Transparente Preisangaben im Voraus
  • Schriftlicher Kostenvoranschlag
  • Professionelle Ausrüstung und geschultes Personal

Während des Abschleppvorgangs

Lassen Sie sich eine detaillierte Rechnung ausstellen. Diese sollte alle Einzelposten aufführen. Zuschläge sind nur für besondere Umstände wie Wochenend- oder Nachtarbeit zulässig.

Bei überhöhten Forderungen

Wenn Sie Ihr Fahrzeug zurückerhalten möchten, können Sie den geforderten Betrag beim Amtsgericht als Sicherheitsleistung hinterlegen. Dies ermöglicht Ihnen, das Auto sofort zurückzubekommen und die Höhe der Kosten später rechtlich überprüfen zu lassen.

Der Bundesgerichtshof hat festgelegt, dass nur die ortsüblichen Kosten rechtmäßig sind. Bei der Stadtverwaltung können Sie erfragen, welche Preise in Ihrer Region üblich sind.

Verwahrkosten beachten

Verwahrkosten müssen Sie nur bis zu dem Zeitpunkt zahlen, an dem Sie die Herausgabe Ihres Fahrzeugs verlangen. Reagieren Sie daher schnell, wenn Ihr Auto abgeschleppt wurde, um zusätzliche Kosten zu vermeiden.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Hakenrisiko

Eine rechtliche Besonderheit bei der Kostenerstattung nach Verkehrsunfällen. Es beschreibt das Risiko des Geschädigten, dass ein Abschleppunternehmen überhöhte Kosten in Rechnung stellt. Nach gängiger Rechtsprechung muss der Unfallverursacher auch überhöhte Abschleppkosten erstatten, wenn der Geschädigte diese in gutem Glauben beauftragt hat. Dies basiert auf § 249 BGB (Schadensersatz). Beispiel: Ein Geschädigter lässt sein Auto nach einem Unfall abschleppen und erhält später eine deutlich überhöhte Rechnung. Trotz überhöhter Preise muss die gegnerische Versicherung meist zahlen.


Zurück

Haftungsquote

Die prozentuale Aufteilung der Schadensersatzpflicht zwischen den Unfallbeteiligten. Sie wird nach dem Grad des Verschuldens und der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge festgelegt (§§ 7, 17 StVG). Die Quote bestimmt, welchen Anteil am Gesamtschaden jeder Beteiligte tragen muss. Beispiel: Bei einer 80:20 Quote muss der Hauptverursacher 80% des gesamten Unfallschadens übernehmen, während der andere Beteiligte 20% selbst tragen muss.


Zurück

Anscheinsbeweis

Ein juristisches Beweismittel, das auf typische Geschehensabläufe und Erfahrungssätze zurückgreift. Bei bestimmten Unfallkonstellationen wird zunächst von einer typischen Verschuldensverteilung ausgegangen (§ 286 ZPO). Der Anscheinsbeweis kann durch den Nachweis eines atypischen Geschehensablaufs widerlegt werden. Beispiel: Beim Auffahrunfall spricht der Anscheinsbeweis zunächst für ein Verschulden des Auffahrenden, da dieser typischerweise nicht genug Abstand gehalten hat.


Zurück

Betriebsgefahr

Das grundsätzliche Risiko, das von einem in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeug ausgeht (§ 7 StVG). Sie besteht unabhängig vom Verschulden und wird bei der Schadensverteilung nach Verkehrsunfällen berücksichtigt. Die Betriebsgefahr kann je nach Fahrzeugart (z.B. LKW oder PKW) und Geschwindigkeit unterschiedlich hoch sein. Beispiel: Auch ein unfallbeteiligter Fahrer, der sich völlig korrekt verhalten hat, muss wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs eventuell einen kleinen Teil des Schadens mittragen.


Zurück

Wiederbeschaffungsaufwand

Der finanzielle Aufwand, den ein Geschädigter nach einem Unfall für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs aufbringen muss (§ 249 BGB). Er umfasst den Wiederbeschaffungswert abzüglich eines möglichen Restwertes des beschädigten Fahrzeugs. Beispiel: Wenn ein Unfallfahrzeug einen Zeitwert von 10.000 Euro hatte und einen Restwert von 2.000 Euro hat, beträgt der Wiederbeschaffungsaufwand 8.000 Euro.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph regelt die Haftung für unerlaubte Handlungen und verpflichtet den Schädiger, den entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig die Rechte eines anderen verletzt. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte durch das fehlerhafte Wendemanöver die Rechte des Klägers verletzt und dadurch den Verkehrsunfall verursacht.
  • § 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Bestimmt, dass der Schadensersatz in der Regel die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands umfasst. Dies bedeutet, dass der Geschädigte die Kosten erstattet bekommt, die notwendig sind, um den entstandenen Schaden vollständig zu beheben. Im aktuellen Fall betrifft dies die Erstattung der geltend gemachten Schäden wie Mietwagenkosten und Abschleppkosten des Klägers.
  • Straßenverkehrsordnung (StVO): Enthält Vorschriften zu Vorfahrtsregeln und Wendemanövern, die im vorliegenden Unfall eine zentrale Rolle spielen. Die Bewertung, dass das Wendemanöver des Beklagten die Vorfahrtsregeln verletzt hat, stützt sich auf die Regelungen der StVO, wodurch die Haftungsquote von 80 % festgelegt wurde.
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG): Regelt die allgemeinen Haftungsgrundsätze bei Verkehrsunfällen und die Verantwortlichkeiten der beteiligten Parteien. Das StVG ist maßgeblich für die rechtliche Bewertung der Schuldfrage und die Bestimmung der Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner im vorliegenden Fall.
  • Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2020 des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation: Diese Richtlinie dient zur Schätzung der Mietwagenkosten, falls diese nicht nachgewiesen werden können. Sie sorgt für eine marktgerechte und nachvollziehbare Ermittlung der Mietwagenkosten, die im Urteil für den Kläger erstattungsfähig anerkannt wurden.

Das vorliegende Urteil


AG München – Az.: 341 C 16141/21 – Endurteil vom 12.10.2022


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos