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Verkehrsunfall – Haushaltsführungsschaden bei Brustbeinfraktur nebst HWS-Distorsion

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 143/18 – Urteil vom 20.06.2019

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.06.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 13 O 93/16, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten zusätzlich zu den im vorgenannten Urteil titulierten Ansprüchen der Klägerin verurteilt werden, als Gesamtschuldner an die Klägerin einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 444,85 € zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 70 % und die Beklagten 30 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 95 % und die Beklagten 5 % zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg. Die Klage ist im erkannten Umfang begründet.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach aus dem Verkehrsunfall vom 19.08.2015 steht außer Frage.

1. Die Berufung hat zunächst keine Aussicht auf Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Feststellungsantrages richtet. Die Klage ist insoweit bereits unzulässig. Das Landgericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass mit dem Eintritt zukünftiger Schäden nicht zu rechnen ist. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob, wie vom Landgericht angeführt, es für die Begründetheit des Feststellungsantrages zumindest einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bedarf. Ausreichend für das Feststellungsinteresse ist die Möglichkeit eines Schadenseintritts, die allerdings verneint werden kann, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens nicht wenigstens zu rechnen (BGH, Urteil v. 09.01.2007, Az. VI ZR 133/06; Urteil v. 16.01.2001, Az. VI ZR 381/99). Ist das Auftreten eines zukünftigen Gesundheitsschadens unwahrscheinlich und das Risiko als äußerst gering anzusehen, fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse (BGH, Urteil v. 02.04.2014, Az. VIII ZR 19/13). So liegen die Dinge nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zweifellos auch hier. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Sch… ist die Brustbeinfraktur ohne Stufenbildung ausgeheilt. Eine erhöhte Schadensveranlagung besteht nicht. Mit arthrotischen Veränderungen ist nicht zu rechnen. Soweit der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ergänzend angegeben hat, er könne die bloße Möglichkeit eines späteren Schadens medizinisch nicht hundertprozentig ausschließen, folgt daraus keine andere Sichtweise. Der Sachverständige hat damit nur zu verstehen gegeben, dass es nicht auch völlig unerwartete Geschehnisse geben kann, die die rein theoretische Möglichkeit eines späteren Schadens nicht ganz ausschließen. Seinen Ausführungen ist aber im Übrigen unmissverständlich zu entnehmen, dass mit einem solchen Schadenseintritt aus der Sicht der Kläger bei verständiger Würdigung nicht zu rechnen, sondern unwahrscheinlich ist.

2. Die seitens der Klägerin vom Landgericht im angefochtenen Urteil festgestellten unfallbedingten Verletzungen und deren Folgen rechtfertigen entgegen der Auffassung der Klägerin kein höheres Schmerzensgeld als der vom Landgericht ausgeurteilte Betrag von weiteren 3.000,00 € (über die bereits seitens der Beklagten gezahlten 500,00 € hinaus).

Verkehrsunfall - Haushaltsführungsschaden bei Brustbeinfraktur nebst HWS-Distorsion
(Symbolfoto: Olesia Bilkei/Shutterstock.com)

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug. Von einem Beschwerdebild, das über die vom Landgericht getroffenen Feststellungen hinsichtlich Dauer und Intensität der Beschwerden hinausgeht, kann nicht ausgegangen werden. Entsprechendes wird mit der Berufung auch nicht aufgegriffen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bis heute noch unter unfallbedingten Schmerzen leidet. Vielmehr ist die erlittene Brustbeinfraktur nach den Feststellungen des Sachverständigen ausgeheilt. Für ein höheres Schmerzensgeld ist auch nicht vor dem Hintergrund der seitens der Klägerin in Bezug genommenen Gerichtsentscheidungen des OLG Hamm oder des OLG München Raum. Den genannten Entscheidungen lag ein deutlich längerer Heilungszeitraum zugrunde mit einer längeren, zum Teil sogar dauerhaften teilweisen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Soweit die Klägerin die Entscheidungen offenbar aus Slizyk, Becksche Schmerzensgeldtabelle entnommen hat, sei sie auf die weiteren dort aufgeführten Entscheidungen mit Schmerzensgeldbemessungen in besser vergleichbaren Fällen verwiesen, in denen Schmerzensgelder in einer Größenordnung von 2.000,00 bis 3.500,00 € ausgeurteilt wurden. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Schmerzensgeldtabelle Hacks/Wellner/Hecker, 35. Aufl., 2017, lfd. Nr. 478 ff. Exemplarisch sei hierbei auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 11.12.2001, Az. 17 U 128/00 verwiesen, in der bei einer verschobenen Brustbeinfraktur und HWS-Distorsion ein Schmerzensgeld von 3.000,00 € (indexiert 3.654,00 €) für angemessen erachtet wurde. Vor diesem Hintergrund bewegt sich der vom Landgericht für angemessen erachtete Betrag von 3.500,00 € insgesamt im Rahmen der hierzu in vergleichbaren Fällen ergangenen Rechtsprechung.

3. Schließlich hat die Berufung auch keinen Erfolg hinsichtlich der weiter verfolgten außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 213,49 €. Zwar ist der Klägerin insoweit zuzugeben, dass die vom Landgericht hierzu gegebene Begründung, wonach eine Nachprüfung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten durch das Gericht mangels Erläuterung des in der Kostennote angenommenen Gegenstandswertes nicht möglich sei, nicht überzeugt, da es einerseits insoweit eines vorherigen gerichtlichen Hinweises nach § 139 ZPO bedurft hätte und im Übrigen sich der Gegenstandswert als Grundlage der Berechnung der außergerichtlichen Anwaltskosten danach richtet, inwieweit der Geschädigte sich mit den von ihm außergerichtlich geltend gemachten Ansprüche letztendlich durchsetzt. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Landgericht ohne weiteres möglich gewesen, unter Zugrundelegung der Beträge, hinsichtlich derer das Landgericht die Klage für begründet erachtet hat, den Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten zu bemessen. Daraus folgt jedoch kein weitergehender Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten, denn der Klägerin stehen Ansprüche in einer Größenordnung von bis zu 4.000,00 € zu. Daraus ergeben sich Anwaltskosten, die unter dem seitens der Beklagten bereits auf die Anwaltskosten geleisteten Betrag von 458,21 € liegen.

4. Teilweise Erfolg hat die Berufung jedoch hinsichtlich des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens. Soweit das Landgericht den Haushaltsführungsschaden in Gänze mit der Begründung abgewiesen hat, die tabellarische Auflistung ihrer Haushaltstätigkeiten stelle keinen hinreichenden Vortrag dar, aufgrund welcher Beschwerden im Einzelnen die dort aufgeführten Tätigkeiten der Klägerin nicht mehr möglich gewesen sein sollten, so überzeugt dies in dieser Allgemeinheit nicht, da schon allein in Bezug auf die Tage des Krankenhausaufenthaltes der Klägerin nicht ersichtlich ist, welcher weitere Vortrag hinsichtlich etwaiger die Haushaltsführung beeinträchtigenden Beschwerden noch hätte erforderlich sein sollen. Der Senat billigt der Klägerin für den Zeitraum vom 19.08. bis 30.08.2015 einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 444,85 € zu. Weitergehende Ansprüche bestehen insoweit nicht. Für die Zeit ihres Krankenhausaufenthaltes vom 19.08. bis 22.08.2015 ist davon auszugehen, dass die Klägerin die von ihr mit der Anlage K31 aufgelisteten Arbeiten in dieser Zeit nicht hat erbringen können. Ihr Ehemann hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insoweit auch glaubhaft bestätigt, dass die Klägerin die aufgelisteten Tätigkeiten in der Regel allein erbracht hat, da sie nur halbtägig beschäftigt sei, während er erst zwischen 18 und 19 Uhr am frühen Abend von der Arbeit nach Hause komme. Er selbst sei für die handwerklichen Dinge zuständig, während die eigentliche Haushaltsführung seine Ehefrau übernehme. Er leiste allenfalls geringe Zuarbeiten wie Hilfe beim Abwasch oder beim Abnehmen bzw. Aufhängen der Gardinen. Der Senat geht weiter davon aus, dass die Klägerin auch in der Woche nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nicht in der Lage war, den Haushalt zu führen. Der Sachverständige Dr. Sch… hat bestätigt, dass Brustbeinfrakturen erheblich schmerzhaft sind und dem Entlassungsbrief des Klinikums Frankfurt (Oder) vom 21.08.2015 ist ebenfalls zu entnehmen, dass sich die Klägerin für eine Woche weiterhin körperlich schonen sollte. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass die Klägerin den Haushalt in der Folgewoche nach der Krankenhausentlassung noch nicht führen konnte. Nach den Angaben des Zeugen R… erhielt sie in dieser Zeit Hilfestellung durch ihn selbst und durch weitere Familienmitglieder.

Für den darüber hinaus geltend gemachten Zeitraum besteht ein Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens demgegenüber nicht. Insoweit bleibt der Klägervortrag, wie bereits vom Landgericht ausgeführt, weiterhin zu ungenau. Zwar kann, wie bereits auch bei der Schmerzensgeldbemessung, davon ausgegangen werden, dass die Klägerin auch in den Folgewochen nicht schmerzfrei war und Schmerzmittel nehmen musste. Dass sie aber tatsächlich in dem von ihr dargestellten Umfang zu den aufgelisteten Tätigkeiten nicht in der Lage war, ist nicht hinreichend plausibel dargetan. Insoweit ist dem Landgericht darin zu folgen, dass die wiederholt angegebenen Beschwerden wie stechender Schmerz im Brustkorb und Schwindel nicht nachvollziehbar die Annahme begründen, dass die Klägerin auch in den folgenden Wochen gar nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen der Haushaltstätigkeit nachgehen konnte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin Schmerzmittel genommen hat, die zu einer Schmerzlinderung geführt haben. Etwas anderes wird insoweit seitens der Klägerin auch nicht behauptet und der Zeuge hat auf Nachfrage nur erklärt, dass die Schmerzmittel die Schmerzen nicht über den gesamten Tag hinweg gelindert hätten. Deshalb hätte die Klägerin, worauf bereits das Landgericht abgestellt hat, näher erläutern müssen, aufgrund welcher konkreten Beschwerden die jeweils von ihr als nicht ausführbar beschriebenen Tätigkeiten trotz schmerzlindernder Medikation nicht möglich waren. Soweit der Zeuge R… in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, der Klägerin sei auch ärztlicherseits aufgegeben worden, Anstrengungen möglichst zu vermeiden, folgt daraus nicht, dass die Klägerin über den gesamten von ihr angegebenen Zeitraum an der Haushaltsführung erheblich gehindert war. Dagegen spricht bereits der Entlassungsbrief des Klinikums Frankfurt (Oder), in dem davon die Rede ist, dass sich die Klägerin lediglich für eine weitere Woche körperlich schonen sollte. Im Übrigen wird auch aufgeführt, dass die Patientin deutlich beschwerdegelindert sei. Im Krankheits- und Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. M… vom 03.11.2015 ist zwar davon die Rede, dass die Klägerin entsprechend ihrer Angaben im Zeitraum vom 31.08. bis 16.10.2015 unter Schmerzen gelitten hat. Ansonsten ist aber ebenfalls davon die Rede, dass der Klägerin Schmerzmittel verordnet wurden und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde, während nicht erkennbar wird, dass die Klägerin trotz Einnahme von Schmerzmitteln an jeglicher Haushaltstätigkeit gehindert war.

Für den Zeitraum bis zum 30.08.2015 legt der Senat den plausibel dargestellten Umfang der Haushaltstätigkeiten mit den jeweils angegebenen Zeiten der Bemessung des Haushaltsführungsschadens zugrunde. Mithin ist für den Zeitraum bis zum 23.08.2015 von einem Stundenaufwand von 35,4 und für den Zeitraum bis zum 30.08.2015 von einem Stundenaufwand von 46,15 auszugehen. Hinsichtlich des Lohnes einer fiktiven Ersatzkraft legt der Senat im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO einen Betrag von 9,00 € pro Stunde zugrunde und stellt dabei hinsichtlich der Entlohnung einer fiktiven Hilfskraft auf die Entgeltgruppe 2 nach TVöD ab. Für den hier maßgeblichen Zeitraum folgt daraus ein geschätzter Nettostundenlohn von 9,00 €.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Von der Möglichkeit der Anwendung von § 92 Abs. 2 ZPO betreffend die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Senat abgesehen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.673,63 € (6.673,63 € für die Leistungsanträge und 2000,00 € für den Feststellungsantrag).

 

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