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Verkehrsunfall – Haushaltsführungsschaden bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 5/20 – Beschluss vom 12.01.2021

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 22. November 2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Potsdam, Az. 6 O 251/13, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Erstattung von Einkommensverlusten und Nachteilen bei der Haushaltsführung in Höhe von 3.072 Euro aus einem Verkehrsunfall vom 14. Juni 2008 in (X) für die Zeit vom 14. Juni 2008 bis Ende September 2008. Dabei hat die Klägerin einen Mithaftungsanteil von 20 % zu Grunde gelegt.

Die Klägerin befuhr am 14. Juni 2008 mit ihrem Motorroller die …straße hinter dem Beklagten zu 2), dessen Fahrzeug bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war. Beide Fahrzeuge bogen nach links ab. Danach bremste der Beklagte zu 1) plötzlich stark ab. Die Klägerin bremste ebenfalls und stürzte mit dem Motorroller. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen dabei erlittener Verletzungen.

Durch Grund- und Teilurteil des Landgerichts Potsdam, verkündet am 17. Dezember 2014 (Bl. 184 d.A.), ist der Antrag auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes dem Grunde nach in Höhe des bei einer Mitverantwortung der Klägerin von 1/3 angemessenen Betrages für gerechtfertigt erklärt worden, ebenso die Zahlung von Schadensersatz für Einkommensverluste und Nachteile bei der Haushaltsführung. Zudem ist unter Abweisung des weitergehenden Antrages festgestellt worden, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin 2/3 der künftig entstehenden materiellen und der immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Unfallereignis vom 14. Juni 2008 zukünftig noch entstehen werden. Durch weiteres Teilurteil, verkündet am 9. Mai 2017, sind die Beklagten unter Abweisung des weitergehenden Schmerzensgeldbegehrens als Gesamtschuldner verurteilt worden, an die Klägerin 6.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die Beklagte zu 1) seit dem 15. Dezember 2012, die Beklagte zu 2) seit dem 14. Dezember 2012 zu zahlen.

Verkehrsunfall – Haushaltsführungsschaden bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
(Symbolfoto: Studio Peace /Shutterstock.com)

Die Klägerin hat zum allein im Streit verbliebenen Haushaltsführungsschaden behauptet, dass sie infolge des Unfalls ihrer Haushaltstätigkeit nicht oder nur eingeschränkt habe nachgehen können. Sie habe zum Unfallzeitpunkt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und der im Jahre 1992 geborenen Tochter eine Haushälfte mit fünf Räumen und einer Größe von ca. 120 Quadratmetern bewohnt. Sämtliche wesentliche Tätigkeiten im Haushalt und im Garten habe sie allein erfüllt und dafür 5 – 6 Stunden täglich, also ca. 30 Stunden wöchentlich aufgewendet. Nach dem Unfall sei sie wegen Bewegungseinschränkungen und stationären Aufenthalten bis Ende September 2008 gar nicht und danach bis zum 19. Dezember 2008 nur eingeschränkt in der Lage gewesen, den Haushalt zu führen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin erstellte Auflistung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten (Bl. 36) verwiesen. Für die Zeit vom 14. Juni 2008 bis Ende September 2008 sei ein Schaden in Höhe von 3.072 Euro (30 Stunden wöchentlich á 8 Euro für 16 Wochen bei einer Mithaftung von 20 %) entstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat durch Schlussurteil nach Vernehmung des Lebensgefährten und der Tochter der Klägerin als Zeugen zu Art und Umfang der Haushaltsführung durch diese die Klage im Hinblick auf den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Klägerin zu einem Drittel und den Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt. Zur Begründung hat das Landgericht angeführt, dass die Kammer zwar davon überzeugt sei, dass die Klägerin in der Zeit vom 14. Juli 2008 bis zum 19. Dezember 2008 nur eingeschränkt in der Lage gewesen sei, die im Haushalt anfallenden Arbeiten zu erledigen. Es hätten aber weder der Umfang der Arbeiten der Klägerin im Haushalt vor dem Unfall noch die genauen Einschränkungen der Klägerin in Folge des Unfalls aufgeklärt werden können. Das Gericht habe erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin täglich 5 – 6 Stunden im Haushalt tätig gewesen sei. Es sei weder den Ausführungen ihres Lebensgefährten noch ihrer Tochter zu entnehmen, welche Arbeiten die Klägerin in welchem zeitlichen Umfang ausgeführt habe.

Gegen dieses, ihrem Prozessbevollmächtigten am 6. Dezember 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 6. Januar 2020 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufung ist nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 6. März 2020 mit an diesem Tage eingegangenem Schriftsatz begründet worden. Die Klägerin begehrt weiterhin den Ersatz eines Haushaltsführungsschadens. Sie rügt, es habe der unzuständige Einzelrichter entschieden. Im Urteil sei eine unprotokollierte Zeugenvernehmung verwertet worden. Die Klägerin greift weiter die landgerichtliche Beweiswürdigung an. Im Einzelnen:

Der Einzelrichter sei unzuständig, die Sache sei nicht von der Kammer auf den Einzelrichter übertragen worden. Es hätten insgesamt sechs Termine zur mündlichen Verhandlung jeweils vor dem Einzelrichter stattgefunden, zwischenzeitlich sei es immer wieder zu Dezernatswechseln gekommen. Mithin liege ein Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor.

Entgegen der Wertung des Landgerichts habe die Klägerin zudem dargelegt, welche Tätigkeiten sie im Haushalt verrichte. Bereits in der Klageschrift sei eine substantiierte Aufstellung erfolgt, die eine Schadensschätzung ermögliche. Im Übrigen werde die Beweiswürdigung des Landgerichts angegriffen. Dass sich der jetzige Ehemann der Klägerin nicht mehr im Einzelnen an die Tätigkeiten der Klägerin im Jahre 2008 erinnern könne, verwundere angesichts des Zeitablaufs nicht. Der entscheidende Richter habe zudem nach der Zeugenvernehmung des Ehemannes mitgeteilt, dass er die weitere Zeugin nicht brauche, ihm genüge die bisherige Beweisaufnahme. Dennoch sei die Tochter der Klägerin als Zeugin vernommen worden, die bekundet habe, dass sie 2008 in der 10. Klasse gewesen sei und nichts im Haushalt gemacht habe. Zudem habe die Zeugin konkrete Tätigkeiten ihrer Mutter aufgezählt, die diese vor dem Unfall im Haushalt verrichtet habe. Diese Aussage sei allerdings überhaupt nicht protokolliert worden. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei insoweit äußerst knapp, stelle keine konkrete Würdigung dar, sondern enthalte nur formelhafte Wendungen. Diese sei jedenfalls fehlerhaft, in sich widersprüchlich und werde den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung nicht „ansatzweise“ gerecht. Beide Zeugen hätten die Angaben der Klägerin bestätigt. Die Beweisaufnahme habe erwiesen, dass die Klägerin die angeführten Arbeiten vor dem Unfall getätigt habe. Das Landgericht hätte auf dieser Grundlage den Haushaltsführungsschaden schätzen können.

Die Klägerin hat angekündigt zu beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 22. November 2019 (6 O 251/13) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 3.072 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung für den erlittenen Haushaltsführungsschaden zu zahlen.

Die Beklagten haben angekündigt zu beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angegriffene Urteil.

II.

1. Die zulässige Berufung der Klägerin ist offensichtlich unbegründet im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO. Es geht weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Denn das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten und nach § 529 ZPO vom Senat seiner Entscheidung zu Grunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Beurteilung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Ebenso wenig ist eine mündliche Verhandlung über die Sache gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO geboten.

Ein Verstoß gegen die institutionelle Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Einwand der Klägerin kann vor dem Hintergrund von § 348 Abs. 1 und insbesondere Abs. 4 ZPO nicht nachvollzogen werden.

Die Haftung der Beklagten für die geltend gemachten Unfallfolgen dem Grunde nach besteht aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 823 BGB i.V.m. §§ 115 VVG, 1 PflVG zu einer Haftungsquote von 2/3, insoweit rechtskräftig durch Grund- und Teilurteil vom 17. Dezember 2014 festgestellt.

Die Klägerin berücksichtigt bereits nach ihrem eigenen Vortrag die rechtskräftig mit Grund- und Teilurteil vom 17. Dezember 2014 festgestellte Mithaftung von 1/3 nicht, sondern legt lediglich einen Mitverursachungsbeitrag von 20 % zugrunde, der der nicht mehr maßgeblichen ursprünglichen PKH-Bewilligung entspricht. Damit ergeben sich für den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden unter Berücksichtung von 30 Stunden pro Woche á 8,00 Euro für einen Zeitraum von 16 Wochen Kosten in Höhe von 3.840 Euro, der um den Mithaftungsanteil der Klägerin von 1/3 zu kürzen ist, so dass sich schon rein rechnerisch lediglich ein Schaden in Höhe von 2.560 Euro ergibt.

Ein ersatzfähiger Anspruch für Haushaltstätigkeiten zugunsten ihres damaligen Lebensgefährten besteht zudem nicht. Die Klägerin war in der Zeit vom 14. Juni 2008 bis Ende September 2008 noch nicht mit ihrem damaligen Lebensgefährten verheiratet. Es besteht nur ein Ersatzanspruch wegen des Wegfalls der Eigenversorgung und der Tätigkeit zugunsten der Tochter. Nur dieser gegenüber war die Klägerin in der Zeit, für die Ersatz eines Haushaltsführungsschadens begehrt wird, gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Soweit ein Kostenersatz für Tätigkeiten verlangt wird, die mit der Haushaltsführung für den damaligen Lebensgefährten und jetzigen Ehemann in Verbindung zu bringen sind, liegt kein nach Maßgabe der §§ 842, 843 Abs. 1, Alt. 1 BGB ersatzfähiger Erwerbsschaden vor (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2006, 1 U 241/05, NJW-RR 2006, 1535, beck-online, OLG Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016, 12 U 180/15, Rn. 13, juris), weil eine gesetzliche Verpflichtung zum Unterhalt gegenüber den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht besteht. Soweit Leistungen der Klägerin gegenüber ihrem Lebenspartner nach Maßgabe von § 843 Abs. 1, 1. Alt. BGB als ersatzfähiger Vermögensschaden zu qualifizieren sein könnten, fehlt es an dem Vortrag zu einer vertraglichen Regelung, insbesondere zur Gegenleistung z.B. durch Unterhalts- und Versorgungsleistungen des anderen Partners.

Soweit danach überhaupt noch ein Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens verbleiben kann, hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.

Die Ansprüche sind bereits nicht schlüssig dargelegt. Auf die Einwände der Klägerin gegen die Beweiswürdigung und die Verwertung einer nichtprotokollierten Zeugenaussage der Tochter der Klägerin kommt es damit nicht an. Die Klägerin hätte vielmehr zunächst im Einzelnen vortragen müssen, welche Tätigkeiten sie im Haushalt vor dem Unfall verrichtet hat, infolge des Unfalls aber überhaupt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben und nicht anderweitig (zumutbar) ausgleichen konnte (Senat, Urteil vom 17. Juni 2019, 12 U 179/18, BeckRS 2019, 11793 Rn. 35, beck-online; Pardey: Der Haushaltsführungsschaden bei Verletzung (Teil 3) in SVR 2018, 165, 169; Münchener Kommentar zum StVR/Almeroth, 1. Auflage 2017, BGB § 252 Rn. 40ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Oktober 2018, 22 U 97/16, NJW 2019, 442, beck-online; OLG Celle, Urteil vom 14. Dezember 2006, 14 U 73/06, Rn. 28, juris; OLG Hamm, Urteil vom 5. Mai 2020, 9 U 1/20, Rn. 21, juris). Insoweit gehört es schon zur Schlüssigkeit des Vortrags eine Entwicklung vom Unfallgeschehen hin zur Besserung des Zustandes darzustellen.

Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht. Zwar beschreibt die Klägerin noch den Zuschnitt der Familie, indem sie ausführt, mit ihrem Lebensgefährten und nunmehrigen Ehemann, ihrer Tochter und „Reptilien“ (wieviele? wieviele Terrarien) in einer Doppelhaushälfte mit einer Wohnfläche von 120 Quadratmetern mit Garten zu leben, dessen Größe allerdings nicht mitgeteilt wird. Aus der Klageschrift und einer von der Klägerin erstellten Auflistung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten ergibt sich zudem noch, dass sie das Frühstück für drei Personen zubereitet habe, eine „kleine Küchenreinigung (Abwasch)“ vorgenommen habe, Einkaufen gewesen sei, die Haustiere versorgt (Fütterung und Reinigung der Terrarien) und das Haus gereinigt (fegen, wischen, saugen, staubwischen), Wäsche gewaschen, aufgehängt, gebügelt, zusammengelegt und repariert, im Garten gearbeitet (Unkraut jäten, Rasen mähen, Kräutergartenpflege), Topfpflanzen für den Winter eingestellt, renoviert, 12 Fenster geputzt, das Bad und die Treppen gereinigt habe. Die Aufwandszeiten pauschaliert die Klägerin mit 5-6 Stunden täglich, 30 Stunden wöchentlich, ohne anzugeben, wie oft welche Arbeiten anfielen.

Dies stellt aber keinen ausreichenden einem Beweis zugänglichen Vortrag dar. Diese pauschalen Angaben lassen eine Schadensschätzung auch unter den reduzierten Anforderungen des § 287 ZPO nicht zu. Es fehlt bereits an der Darstellung, welche Beeinträchtigungen die Klägerin nach dem Unfall daran hinderten, konkrete Haushaltstätigkeiten auszuführen und in welchem Umfang bislang tatsächlich ausgeführte Arbeiten im Haushalt unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr in dem Umfang möglich oder zumutbar und auch nicht durch den Einsatz von Haushaltstechnik oder Umorganisation kompensiert werden konnten. Qualifizierte Angaben zur Ausstattung des Haushalts, zu Art und Umfang der im Einzelnen ausgeführten Haushaltstätigkeiten und dem konkreten Zeitaufwand werden nicht mitgeteilt. Dies gilt umso mehr, als nach dem Vortrag der Klägerin in der Zeit vom 14. Juni 2008 bis Ende September 2008 überhaupt keine Tätigkeiten im Haushalt ausgeübt werden konnten.

Unabhängig von der Frage, ob damit eine Beweisaufnahme überhaupt geboten war, haben sich auch durch diese keine weiteren Tatsachen ergeben, mit denen der Klagevortrag schlüssig werden konnte. Die protokollierte Aussage des nunmehrigen Ehemannes der Klägerin lässt die notwendigen Details, insbesondere zum zeitlichen Umfang, nicht erkennen. Soweit die Berufung rügt, dass die Aussage der Tochter der Klägerin nicht protokolliert worden sei, ändert dies nichts. Auch nach der Berufungsbegründung hätten sich die Angaben der Tochter darauf beschränkt, dass die Klägerin den Haushalt allein geführt habe, sie selbst in der 10. Klasse gewesen sei und nicht im Haushalt geholfen habe, die Klägerin habe die „Treppenreinigung über 4 Etagen“ ausgeführt sowie die „Speisezubereitung morgens, mittags und abends“. Ein substantiierter weiterer Vortrag, den sich die Klägerin im Ergebnis der Beweisaufnahme zu Eigen gemacht haben könnte, ist damit nicht verbunden. Im Ergebnis dieser Beweisaufnahme ist die Schlussfolgerung des Landgerichts, die Klägerin habe ihren Vortrag nicht belegen können, schließlich auch nicht zu beanstanden. Insbesondere erscheint es wenig überzeugend, dass die Klägerin sämtliche Arbeiten im Haushalt, im Garten und bei der Renovierung und Instandhaltung des Hauses neben einer Erwerbstätigkeit allein ausgeführt haben will, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ihr Lebensgefährte zu dieser Zeit ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht erwerbstätig war.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, regt das Gericht zur Reduzierung der Kosten des Berufungsverfahrens die Rücknahme der Berufung an.

2. Aus den Gründen zu Ziffer 1. kommt gemäß § 114 Abs. 1 ZPO auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht in Betracht.

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