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Verkehrsunfall auf Heimreise – Erstattung von Mietwagenkosten und Fahrzeugrückführungskosten

LG Offenburg, Az.: 1 S 151/12

Urteil vom 14.05.2013

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 03.12.2012 (2 C 275/12) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 978,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2012 sowie Mahnkosten in Höhe von 2,50 € zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Verkehrsunfall auf Heimreise - Erstattung von Mietwagenkosten und Fahrzeugrückführungskosten
Symbolfoto: ThamKC/Bigstock

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten bei deren unstreitiger Alleinhaftung restliche Mietwagenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 18.08.2011 auf der BAB 5 in nördlicher Fahrtrichtung auf der Gemarkung … ereignet hat. Die in … wohnhafte Geschädigte mietete bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug an, das am 31.08.2011 von Mitarbeitern der Klägerin am Wohnort des Geschädigten abgeholt wurde. Hierfür berechnete sie 300 € netto bzw. 357 € brutto.

Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 799,96 € nebst Zinsen verurteilt. Die Rückführungskosten hat das Amtsgericht im Ergebnis nur in Höhe von 50 % als erstattungsfähig angesehen. Die Berufung wurde zugelassen.

Gegen diese Entscheidung, auf die wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin, die eine volle Erstattung der berechneten Rückführungskosten anstrebt.

Im Übrigen wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

2. Die Berufung der Klägerin ist auch mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Mahnkosten begründet. Sie kann die geltend gemachten Rückführungskosten in voller Höhe verlangen, sodass sich ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von insgesamt 978,45 € ergibt.

a) Die Klägerin ist aufgrund der Abtretung vom 02.06.2012 aktivlegitimiert. Die von der Beklagten erstmals im Berufungsrechtszug vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch.

(1) Die Abtretungserklärung genügt insbesondere dem Erfordernis der Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit. Entstehen aus einem Verkehrsunfall für den Geschädigten mehrere Forderungen, so ist diesem Erfordernis dann nicht genüge getan, wenn von der Gesamtsumme der Forderungen nur ein summenmäßig bestimmter Teil abgetreten wird (vgl. BGH NJW 2011, 2713, Tz. 6, 7). So liegt der Fall hier aber nicht. Die Geschädigte hat hier nur eine Forderung abgetreten, und zwar den Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten, und zwar begrenzt auf die Höhe des Rechnungsbetrags abzüglich bereits geleisteter Zahlungen. Damit ist jedoch die abgetretene Forderung in ausreichender Weise bestimmbar.

(2) Das Rechtsdienstleistungsgesetz steht der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen. Es ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt, dass die Abtretung von Mietwagenkosten an das Mietwagenunternehmen zulässig ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (vgl. BGH VersR 2012, 1451, 1452). So liegt der Fall hier.

b) Die Rückführungskosten in Höhe von 357 € brutto sind nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB von der Beklagten zu ersetzen.

(1) Zu ersetzen ist der erforderliche Geldbetrag, d. h. die Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten durfte (vgl. u. a. BGH NJW 2012, 50; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. A., § 249 Rn. 12 m. w. N.). Der Geschädigte ist dabei Herr der Schadensregulierung und hat die Wahl, bei wem er das Ersatzfahrzeug mietet. Er muss aber im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg beschreiten, wobei die Grenzen der individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu berücksichtigen sind (subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BeckOK-BGB, Stand 01.03.2011, § 249 Rn. 251 m. w. N.).

(2) Hier ist zu berücksichtigen, dass sich die Geschädigte mit ihrem Ehemann/‘Fahrer … zum Zeitpunkt des Unfalls auf der Heimreise nach … befand. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass Herr … seine Fahrt dringend fortsetzen musste. Die Recherche- und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten waren in dieser Situation deutlich eingeschränkt und nicht mit denen vergleichbar, die ein Geschädigter hat, der im Nahbereich zum Wohnort einen Unfall erleidet, und der sich nach Hause verbringen lassen und dann von dort aus „in Ruhe“ sich um die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs kümmern kann. Hinzu kommt, dass sich der Unfall an einem Samstag gegen 12.30 h und somit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten der meisten Autovermieter ereignete. Es würde die zu stellenden Anforderungen an einen Geschädigten überspannen, wenn man in einer solchen Lage verlangen wollte, mehrere Alternativangebote einzuholen, um insbesondere die Konditionen für eine sogenannte Einwegmiete zu vergleichen.

Das gleiche gilt auch für eine Fortsetzung der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Dies wäre zum einen deutlich umständlicher (Taxitransport zum nächstgelegenen Bahnhof, Wartezeiten, Umsteigen, Taxitransport vom Zielbahnhof zum Wohnort, ggfls. unter Mitführung erheblichen Gepäcks) und daher nicht zumutbar gewesen. Zum anderen ist nicht gewährleistet, dass die hierfür anfallenden Kosten günstiger gewesen wären als bei der Einwegmiete.

(3) Soweit die Beklagte einwendet, der Geschädigten wäre es möglich und zumutbar gewesen, im Abschleppfahrzeug mitzufahren, greift dies nicht durch.

(a) Dieser Vortrag samt Beweisantritt (II 65) erfolgte erstmals in der Berufungserwiderung vom 05.03.2013 und ist damit – mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO – nicht mehr zu berücksichtigen.

Es ist insbesondere auch nicht unstreitig, dass der Geschädigten noch am Unfalltag eine Mitfahrt möglich gewesen wäre. Vielmehr wurde das Fahrzeug zunächst zur Fa. … abgeschleppt. Die Besichtigung durch den Sachverständigen im Autohaus … erfolgte erst am 24.08.2011, also sechs Tage nach dem Unfall.

(b) Aber selbst wenn ein unverzügliches Abschleppen gen Wohnort der Geschädigten möglich gewesen wäre, hätte sie sich auf eine Mitfahrt im Abschleppfahrzeug nicht einlassen müssen. Einem Geschädigten steht es grundsätzlich zu, unverzüglich nach einem Unfall ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anzumieten. Zwar kann es einem Geschädigten im Einzelfall zumutbar sein, auf gewisse Extras des verunfallten Fahrzeugs vorübergehend zu verzichten (Palandt/Grüneberg, aaO, Rn. 31). Die Mitfahrt in einem Nutzfahrzeug geht aber weit darüber hinaus. Der Geschädigte muss eine derart deutliche Einbuße an Komfort nicht hinnehmen.

(4) Das Amtsgericht hat die Rückführungskosten zu Unrecht als Nebenkosten nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel behandelt. Die Rückführungskosten bei einer Einwegmiete sind in den Nebenkostenübersichten der Schwacke-Liste nicht enthalten. Die dort aufgeführten Kosten für Zufuhr und Abholung haben ersichtlich den „Normalfall“ im Auge, nämlich die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs bei einem Unternehmen in räumlicher Nähe zum Wohnort des Geschädigten. Da die Werte für Zufuhr und Abholung nach der Schwacke-Liste auf andere – typische – Lebenssachverhalte abzielen, stellen diese für die hier vorliegende atypische Fallkonstellation keine geeignete Schätzgrundlage dar. Das hat offensichtlich auch das Amtsgericht so gesehen, da es andernfalls die Beträge aus der Nebenkostentabelle für Zufuhr und Abholung (je 25 €) seiner Berechnung zugrunde gelegt hätte. Es ist jedoch systemwidrig, wenn der als unangemessen erachtete Betrag aus der Nebenkostentabelle durch den konkret nachgewiesenen Betrag der Rückführungskosten ersetzt wird. Vielmehr ist hier zu differenzieren. Die erforderlichen Kosten für die Grundmiete und die Haftungsfreistellung sind entsprechend der Vorgehensweise des Amtsgerichts auf der Grundlage des arithmetischen Mittels zwischen den maßgeblichen Werten aus der Schwacke- und Fraunhoferliste zu schätzen. Die Rückführungskosten sind dagegen der Schätzung nicht zugänglich. Hier kommt es allein darauf an, ob ein verständiger Mensch in der Position des Geschädigten den Anfall der Zusatzkosten in der konkreten Situation für erforderlich halten durfte. Dies ist entsprechend der obigen Ausführungen zu bejahen.

Die Kammer weist allerdings in aller Deutlichkeit darauf hin, dass sie weiterhin auch die Nebenkosten grundsätzlich entsprechend dem arithmetischen Mittelwert schätzen wird. Dass hier ausnahmsweise bei einer Nebenkostenposition eine konkrete Schadensberechnung erfolgt, beruht auf den Besonderheiten des hiesigen Verfahrens und ist auf andere Fälle nicht zu übertragen.

c) Die Berechnung des Amtsgerichts erweist sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Insbesondere verbleibt die Kammer bei ihrer Auffassung, dass bei der Schätzung die zum Unfallzeitpunkt veröffentlichten Listen auch dann heranzuziehen sind, wenn der Erhebungszeitraum einer später veröffentlichten Liste näher zum Unfallzeitpunkt liegt. Hierfür spricht die bessere Handhabbarkeit eines solchen Vorgehens. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Großteil der Verkehrsunfälle außergerichtlich reguliert wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit muss daher für die Regulierungspraxis der Versicherer und auch für die anwaltliche Beratungstätigkeit eine klare Orientierung gegeben werden. Hierbei kann denklogisch nur auf veröffentlichte Zahlenwerke abgestellt werden (LG Offenburg, Urt. v. 13.12.2011, 1 S 65/11).

d) Es ergibt sich damit die folgende Berechnung:

…………………………………………………………….

e) Die Klägerin kann weiterhin einen Verzögerungsschaden von 2,50 € für die Mahnung vom 25.06.2012 ersetzt verlangen. Es handelt sich um eine Mahnung, die nach Eintritt des Verzugs erstellt wurde. Diese Kosten sind grundsätzlich erstattungsfähig, wobei der Arbeitsaufwand des Gläubigers oder seiner Mitarbeiter außer Betracht bleibt. Ein höherer Betrag als 2,50 € kommt daher in solchen Fällen nicht in Betracht (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO, § 286 Rn. 45; Staudinger/Löwisch, BGB, Neubearbeitung 2009, § 286 Rn. 213 u. 216, jeweils m. w. N.).

Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten Mahnkosten bleibt die Berufung ohne Erfolg.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 710 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

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