Skip to content

Verkehrsunfall: Höhe der Abschleppkosten und Ersatz des Wertes der Tankfüllung

AG Bernkastel-Kues, Az.: 4a C 320/16

Urteil vom 06.12.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 113,82 € aufgrund des Verkehrsunfalls vom 14.11.2016, §§ 7 StVG; 115 VVG.

Verkehrsunfall: Höhe der Abschleppkosten und Ersatz des Wertes der Tankfüllung
Symbolfoto: jam-design.cz/Bigstock

Zusätzliche Abschleppkosten von 73,82 € aufgrund Rechnung vom 31.12.2015 über 417,43 € stehen der Klägerin nicht zu. Die Klägerin ist durch die 343,61 € gezahlten ausreichend kompensiert. Es besteht keine höhere berechtigte Forderung der Fa. X in K, § 631, 632 Abs. 2 BGB. Selbst bei den angesetzten 1,75 Stunden ergibt sich bei einem Stundensatz von 135 € und einem Samstagszuschlag von 50 % auf die Personalkosten von 60 € pro Stunde gern. VBA-Tabelle 2014 lediglich der gezahlte Betrag von 343,61 € ((135×1,75+60×1,75×0,5)x1,19). Im Stundensatz von 135 € sind nach der VBA-Tabelle Hakenlastversicherung und Straßenreinigung enthalten. Unter dem Stundenverrechnungssatz versteht man die komplette Gebühr inkl. Fahrer zur normalen Arbeitszeit sowie Kilometerleistungen und Hakenlastversicherung. Der Stundenverrechnungssatz enthält außerdem Leistungen wie die Bergung, Fahrbahnreinigung und Ähnliches (vgl. Hinweisblatt des VBA). Hinsichtlich der ortüblichen Abschleppkosten trägt die Klägerin nicht vor, warum diese im gerade ländlichen Raum des Abschleppdienstes höher sein sollen, als im bundesweiten Durchschnitt der in der Rechtsprechung als Schätzgrundlage anerkannten Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmen, dem bundesweit 1.400 Betriebe angehören und der regelmäßig eine Umfrage zur Bestimmung der branchenüblichen Vergütung durchführt. Deshalb war zur Vermeidung eines Ausforschungsbeweises kein Sachverständigengutachten einzuholen. Im Übrigen hat das Abschleppunternehmen grundsätzlich die Werte der VBA-Tabelle 2014 hinsichtlich Stundensatz und Samstagszuschlag zugrunde gelegt.

Weiterhin ist kein Schadensersatz von 40 € für die halbe Tankfüllung nach wirtschaftlichem Totalschaden zu zahlen. Diese Position ist im vorliegenden Fall nicht zu erstatten, da nach telefonischer Mitteilung des Schadensgutachters P die restliche Tankfüllung in dem Wiederbeschaffungswert von 5.900 € berücksichtigt wurde. Bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler würden Pkw in der Regel voll betankt verkauft. Auch hier bedarf es aufgrund der konkreten und nachvollziehbaren Schilderung des Schadensgutachters keines Sachverständigengutachtens.

Schließlich sind weitere 144,85 € vorgerichtliche Anwaltskosten nicht als Erhöhungsgebühr von 0,3 für zwei Auftraggeber angefallen. Dies gilt nur, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, Nr. 1008 Anlage 1 RVG. Die Klägerin und ihr Sohn sind nicht hinsichtlich der gleichen Forderung (Gesamt)Gläubiger. Vielmehr handelt es sich bei dem für den Sohn geltend gemachten 250 € Schmerzensgeld um eine anderen Streitgegenstand (Antrag/Lebenssachverhalt).

Auch kann die Klägerin die Gebührenforderung ihres Sohnes über 83,54 € (45×1,3×1,2×1,19) aus einen Gegenstandswert von bis zu 500 € aus abgetretenem Recht geltend machen. Insoweit ist eine Abtretungserklärung nicht beigefügt. Auch fehlt es an substantiiertem Vortrag, wann eine etwaige mündliche Abtretung erfolgt sein soll, so dass insoweit kein Zeugenbeweis zu erheben wäre. Schließlich hat die Beklagte bislang Beträge in Höhe von 6.076,88 € gezahlt. Zieht man davon den Betrag ab, der an den Sohn der Klägerin geleistet wurde, wären die Rechtsanwaltskosten der Klägerin lediglich aus einem Gegenstandswert von 6.000 € zu berechnen. Demnach wäre die Klägerin selbst bei Abtretung der Gebührenforderung ihres Sohnes ausreichend kompensiert, da die Addition der Geschäftsgebühren aus 500 € und 6000 € hinter der aus 7000 € zurückbleibt.

Mangels Hauptforderung waren die geltend gemachten Zinsen nicht als Verzugsschaden erstattungsfähig, §§ 280, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 500 € festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos