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Verkehrsunfall – Höhe der angemessenen Sachverständigenkosten

LG Düsseldorf – Az.: 19 S 34/18 – Urteil vom 09.08.2018

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 09.12.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, Az. 20 C …/…, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 635,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2014 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin zu 72% und die Beklagte zu 28%.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Erstattung außergerichtlicher Sachverständigenkosten.

Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand der Ankauf von Forderungen ist, nimmt die beklagte Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 13.04.2012 in Anspruch, bei dem der Pkw des Geschädigten beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit.

Der Geschädigte beauftragte das Sachverständigenbüro C.u.G. mit der Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs. Er trat seinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Sachverständigenkosten an das Sachverständigenbüro ab. Dessen Rechnung in Höhe von 2.269,66 Euro einschließlich Mehrwertsteuer hat er nicht beglichen. Die Klägerin macht geltend, der Sachverständige habe den ihm abgetretenen Schadensersatzanspruch wirksam an sie abgetreten.

Wegen des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung außergerichtlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 1.225,83 Euro stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 09.12.2014 – 20 C …/…, Bl. 324 ff. d.A.).

Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht Düsseldorf die Beklagte zur Zahlung von weiteren 1.043,83 Euro nebst Zinsen verurteilt und die Berufung der Klägerin im Übrigen sowie die Berufung der Beklagten vollumfänglich zurückgewiesen (Urteil vom 10.07.2015 – 22 S 27/15, Bl. 413 ff. d.A.). Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Urteils im Kostenpunkt und insoweit, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden war, sowie zur Zurückverweisung (BGH, Urteil vom 19.07.2016 – VI ZR 491/15, Bl. 58 ff. Band III d. Gerichtsakten).

Mit Urteil vom 06.01.2017 – 22 S 27/15 hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin insgesamt – unter Einschluss des vom Amtsgericht zuerkannten Betrages – 1.847,17 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Bl. 473 ff. d.A.).

Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte erneut Erfolg und führte zur Aufhebung des Urteils im Kostenpunkt und insoweit, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden war, sowie zur Zurückverweisung (BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17, Bl. 56 ff. Band IV d. Gerichtsakten bzw. NJW 2018, 693).

Wegen der Anträge 1. Instanz und des ergänzenden Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind jeweils zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungen haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach folgt aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB. Das Amtsgericht ist zutreffend von einer wirksamen Abtretung des Anspruchs an die Klägerin ausgegangen. Allein im Streit steht zwischen den Parteien noch die Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten. Nach Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Kammer hat diese die Frage der Erforderlichkeit der geltend gemachten Sachverständigenkosten gemäß § 563 Abs. 2 ZPO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts im Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17, NJW 2018, 693, erneut zu prüfen.

1.

Die Klägerin kann von der Beklagten Erstattung eines Grundhonorars für den Sachverständigen C. in Höhe von 543,00 Euro verlangen.

a) Der Geschädigte kann gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen und ist in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Daher ist er grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte kann jedoch nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen, wobei aber wiederum Rücksicht auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf möglicherweise gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten zu nehmen ist (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2017, aaO; Urt. v. 11.03.2014 – VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 mwN). Den Geschädigten trifft hinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwands grds. die Darlegungslast, der er regelmäßig durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung des Sachverständigen genügt.

b) Der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung kommt im vorliegenden Fall bei der Schadensschätzung keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten zu. Die Rechnung wurde von dem Geschädigten nicht bezahlt. Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2016 – VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387; Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151).

c) Da mangels einer beglichenen Rechnung eine solche Indizwirkung nicht vorliegt, hat der Geschädigte bzw. die Zessionarin konkrete Anhaltspunkte für die Bestimmung des Herstellungsaufwandes unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten vorzutragen (BGH, Urt. v. 19.07.2014 – VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387). Hierbei ist nach Auffassung der Kammer nicht davon auszugehen, dass das Gutachten völlig unbrauchbar war.

Verkehrsunfall – Höhe der angemessenen Sachverständigenkosten
(Symbolfoto: Pair Srinrat/Shutterstock.com)

Nach den Ausführungen des 6. Senats bestehen gegen die Bemessung der erforderlichen Sachverständigenkosten unter Orientierung an der Schadenshöhe keine grundsätzlichen Bedenken, da vom Sachverständigen die richtige Ermittlung des Schadensbetrages als Erfolg geschuldet wird und er hierfür haftet (BGH, Urt. v. 24.10.2017, aaO). Gemäß dem Gutachtenauftrag vom 19.04.2012 berechnet der Sachverständige sein Grundhonorar „in Anlehnung an die Höhe des Kfz-Schadens“ (Anl. K1, Bl. 8 d.A.). Damit wird, wie der 6. Senat ausführt, aus Sicht des verständigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten für die Berechnung des Grundhonorars die vom Sachverständigen zu ermittelnde tatsächliche Schadenshöhe als Anknüpfungspunkt vereinbart.

d) Maßgebend ist der Schadensaufwand für die Höhe des Honorars aber nur, wenn er zutreffend ermittelt ist.

Der Sachverständige C. hat die Reparaturkosten mit 16.788,60 Euro netto und die Wertminderung mit 6.000,00 Euro beziffert (Anl. K7). Die Beklagte hat dies bestritten und sachverständig beraten geltend gemacht, die Reparaturkosten würden lediglich 2.664,60 Euro netto und die Wertminderung nur 2.000,00 Euro betragen (Anl. BLD1).

Wie der Bundesgerichtshof in der Revisionsentscheidung ausführt, kommt es bei der Schätzung der Sachverständigenkosten auf den Schadensaufwand, d. h. die Reparaturkosten nebst Wertminderung an. Es bedarf insofern der zutreffenden Feststellung der Schadenshöhe.

e) Der Schadensberechnung des Sachverständigen C. liegt die Annahme zugrunde, dass der Motor des beschädigten Fahrzeugs komplett ausgetauscht werden müsse. Dies allein verursacht Materialkosten von 9.500,00 Euro sowie entsprechend hohe Arbeitsstunden (Anl. K7). Der Sachverständige C. beruft sich auf „untypische Geräusche aus der Antriebseinheit“. Die hohen Kosten für einen neuen Motor begründet er damit, dass für den Motor und die Antriebseinheit keine einzelnen Ersatzteile geliefert werden könnten, so dass der Motor nur komplett ersetzt werden könne (Bl. 21 d.A.). So ist es schließlich in der Morgan-Werkstatt auch geschehen, zu Reparaturkosten von 16.295,40 GBP brutto (Bl. 88).

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Ausführungen des Sachverständigen C. lediglich solche im Rahmen eines Privatgutachtens sind, um dessen Vergütung es im vorliegenden Fall geht. Über die Höhe der Sachverständigenvergütung hat das Amtsgericht Beweis erhoben durch Sachverständigengutachten des Sachverständigen Junk (Bl. 117, 159 ff. d.A.). Der gerichtlich bestellte Sachverständige Junk hat ausgeführt, bei dem Motor handele es sich um ein handelsübliches Produkt der Firma T, welches auch in größerer Stückzahl in anderen Fahrzeugen eingebaut werde. Demnach seien nach Aussage der Firma N für den hier gegenständlichen Motor lieferbar; dieser sei nicht nur als Komplettteil zu erwerben und entsprechend zu reparieren (Bl. 165 d.A.). Insbesondere aufgrund der hohen Kosten für den Neuersatz des Motors sei eine Zerlegung des Motors und detaillierte Schadensfeststellung zwingend erforderlich gewesen. Dies sei jedoch nicht durchgeführt worden, sondern direkt mit dem Neuersatz des Motors kalkuliert worden.

Die Kammer verkennt nicht, dass die Klägerin Einwände gegen dieses Gutachten erhoben, insbesondere behauptet hat, dass es zum fraglichen Zeitpunkt (noch) keine Motorersatzteile gegeben habe. Insofern ist für die Kammer jedoch von Bedeutung, dass der Kaskoversicherer des Geschädigten ein Kaskogutachten über das Fahrzeug eingeholt hat. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, der Kasko-Sachverständige I. habe Rücksprache mit dem Werkstattmeister des Morgan Park in Hamburg gehalten. Es habe sich herausgestellt, dass bei den ersten ausgelieferten Fahrzeugen des gleichen Typs (unfallunabhängig) Geräuschentwicklungen am Motor bzw. Antriebsstrang typisch gewesen seien (Bl. 93 f. d.A.).

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Vor diesem Hintergrund hält die Kammer die Schadensberechnung des Sachverständigen C. für nicht nachvollziehbar, da sie auf einem kompletten Austausch des Motors basiert, ohne dass die Ursache der Geräuschentwicklung zweifelsfrei auf den Unfall zurückzuführen gewesen wäre. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Junk konnte seinerseits die Höhe der Reparaturkosten nicht mehr ermitteln, da das Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung stand (Bl. 166). Ob der Motor tatsächlich defekt war, konnte aber auch der Sachverständige C., der das Fahrzeug ursprünglich besichtigt hat, nicht beantworten, da keine Zerlegung des Motors erfolgte.

Vor dem Hintergrund, dass der Geschädigte bzw. die Klägerin im Blick auf die geltend gemachten Gutachterkosten für den zur Herstellung erforderlichen Betrag darlegungs- und beweisbelastet ist und vorliegend eine Indizwirkung der Rechnung ausscheidet, die Gutachterkosten sich – wie dargestellt – nach der Entscheidung des erkennenden Senats nach der Höhe des Reparaturschadens richten und diese streitig ist, hätte somit die Klägerin die Richtigkeit des vom Sachverständigen ermittelten Reparaturschadens nachweisen müssen. Dass sich dessen Höhe durch den gerichtlichen Sachverständigen nicht mehr ermitteln ließ, da das Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung stand, geht zulasten der Klägerin.

Dabei wird nicht verkannt, dass die Klägerin unter Vorlage eines Schreibens der Morgan Motor Company vom 15.08.2013 (Anl. K10, Bl. 187 d.A.) behauptet hat, zum Erhalt der Garantieansprüche habe der gesamte Motor gewechselt werden müssen. Zum einen erscheint die Übersetzung dieses Schreibens durch die Klägerin unzureichend, soweit im Original auf einen nur möglichen („possible“) Motorschaden hingewiesen wird. Ob die Garantie tatsächlich verloren gegangen wäre, ist fraglich, da in dem Schreiben nur vom „Erleichtern“ („facilitate“) der weiteren Garantie die Rede ist und insbesondere die Kundenstandards eingehalten werden sollten. Die Aussage aus dem Schreiben vom 02.07.2012 an die Firma G, die Garantie sei nur so zu gewährleisten (Anl. BK3), wird gerade nicht wiederholt. Zum anderen aber – und dies ist entscheidend – hätte auch beim Tausch des gesamten Motors zwecks Erhalt der Garantie der ausgebaute Motor daraufhin untersucht werden können und müssen, was konkret die Ursache der Geräuschentwicklung war und ob diese Ursache unfallbedingt ist. Auch wenn die Geräuschentwicklung zeitgleich mit dem Unfallschaden einsetzte, ist nämlich nicht auszuschließen, dass es sich um die angeblich für derartige Fahrzeuge typische Geräuschentwicklung handelte, die andere als unfallbedingte Ursachen hatte und dann ebenfalls der von der Klägerin behaupteten Fahrzeuggarantie unterfallen wäre.

f) Gleiches gilt für die Ermittlung des merkantilen Minderwerts. Der Sachverständige C. hat diesen mit 6.000,00 Euro beziffert (Bl. 22 d.A.). Die Beklagte hat dies bestritten und vorgetragen, die Wertminderung betrage lediglich 2.000,00 Euro.

Der Sachverständige Junk hat ausgeführt, es sei für die Zuerkennung des merkantilen Minderwerts entscheidend, ob und inwieweit sich der Unfallschaden auf den Verkaufswert des Fahrzeugs auswirke (Bl. 168 d.A.). Im Hinblick auf die tatsächlichen Unsicherheiten hinsichtlich der etwaigen Beschädigung des Motors und angesichts der Tatsache, dass ein Fahrzeug durch den Einbau eines neuen Motors eher eine Wertsteigerung erfahre, hat der Sachverständige Junk den merkantilen Minderwert unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse auf maximal 2.000,00 Euro festgesetzt (Bl. 170 d.A.). Dies entspricht dem beklagtenseits ermittelten Wert (Bl. 46 d.A.). Im Hinblick auf die vorstehend geschilderten Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin ist von diesem niedrigeren Wert auszugehen.

g) Für einen Schadenswert bis 4.750,00 Euro netto bzw. 5.652,50 Euro brutto sieht die BVSK-Honorarbefragung 2011 im HB V Korridor ein Honorar von bis zu 543,00 Euro vor (Anl. K6).

2.

Die Klägerin kann Nebenkosten in Höhe von insgesamt 92,48 Euro geltend machen.

Die BVSK-Honorarbefragung ist für die verlässliche Abbildung der anfallenden Nebenkosten nicht geeignet (vgl. BGH, Urteil v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13, DS 2014, 282). Im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 24.10.2017, Az. VI ZR 61/17, ist die Kammer der Auffassung, dass die geforderten Nebenkosten nicht nur bei der Arbeit von Kfz-Sachverständigen, sondern auch in anderen Bereichen bestehen wie etwa bei Sachverständigen anderer Fachrichtung, Rechtsanwälten, Notaren, Ingenieuren etc.

Insofern bedarf es für die gemäß § 287 Abs. 1 ZPO gebotene Schätzung der objektiv erforderlichen Nebenkosten, wie der Bundesgerichtshof ausführt, nicht zwingend einer Grundlage, die sich alleine auf Angaben aus dem Bereich der Kfz-Sachverständigen stützt. In Betracht kommt vielmehr auch die Heranziehung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG, vgl. BGH, Urteil v. 26.04.2016 – VI ZR 50/15, DS 2016, 323).

Zwar regelt dieses Gesetz lediglich das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar, so dass eine Übertragung der Grundsätze auf die Vergütung privater Sachverständiger nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil v. 04.04.2006 – X ZR 122/05, NJW 2006, 2472; Urt. v. 26.04.2016 – VI ZR 50/15, DS 2016, 323). Maßgeblich im vorliegenden Fall ist aber nicht die dem Sachverständigen gem. § 632 BGB zustehende Vergütung, sondern die Frage, ob die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten nach schadensrechtlichen Grundsätzen im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen iSd. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB liegen. In dieser Hinsicht wird das JVEG lediglich als Schätzungsgrundlage bei der Schadensbemessung nach § 287 ZPO herangezogen, was keinen Bedenken begegnet (BGH, Urt. v. 26.04.2016 – VI ZR 50/15, DS 2016, 323).

Bei den Aufwendungen für Schreibgebühren, Fotokopien, Porto und Telefon handelt es sich um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann. Er kann allein deshalb erkennen, dass die vom Kläger begehrten Pauschbeträge den tatsächlich erforderlichen Aufwand deutlich überschreiten.

Konkrete Anhaltspunkte, die eine von den Bestimmungen des JVEG abweichende Beurteilung gebieten würden, sind weder ersichtlich noch dargetan. Es ergibt sich ein Gesamtanspruch wie folgt:

Fahrtkosten: 5 km x 0,30 Euro = 1,50 Euro

1. Fotosatz: 13 Fotos x 2,00 EUR = 26,00 Euro

2. Fotosatz: 13 Fotos x 0,50 EUR = 6,50 EUR

Schreibgebühren (Original): 8 Seiten x 0,90 EUR = 7,20 EUR

Schreibgebühren (Zweitausfertigung): 16 Seiten x 0,50 EUR = 8,00 EUR

Portokosten: 18,28 EUR

Abrufgebühr Restwertbörse: 25,00 EUR,

d. h. insgesamt von 92,48 Euro.

Die Anzahl der Fotografien überschreitet nicht das Erforderliche, zumal Aufnahmen aus verschiedenen Blickwinkeln und mit unterschiedlichen Erläuterungen gemacht wurden.

3.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 288, 291 BGB ab Zustellung der Abtretungserklärung an die Beklagte, mithin seit dem 05.11.2014.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

5.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 2.269,66 Euro

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