Skip to content

Verkehrsunfall im Begegnungsverkehr – Verstoß gegen Rechtsfahrgebot

AG Stade – Az.: 63 C 789/20 – Urteil vom 30.03.2021

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 679,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.01.2021 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert wird auf 679,01 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, im Zuge dessen der Pkw des Klägers beschädigt wurde.

Am 22.01.2020 befuhr die Zeugin J. K. gegen 18:30 Uhr mit dem Pkw Renault Laguna des Klägers, amtliches Kennzeichen STD, gemeinsam mit der Zeugin N. K. den Freiburger Weg in Fahrtrichtung Freiburg (Elbe). Die Beklagte zu 1) befuhr zu diesem Zeitpunkt ebenfalls den Freiburger Weg, allerdings in Fahrtrichtung Harsefeld mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen STD 1. Bei der Straße Freiburger Weg handelt es sich um einen Wirtschaftsweg; Fahrbahnmarkierungen sind nicht vorhanden. Im Begegnungsverkehr kam es zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge, wobei das Fahrzeug des Klägers in der Form beschädigt wurde, dass der linke Außenspiegel abriss.

Der Kläger ließ seinen Pkw in der Zeit vom 23.01. bis 24.01.2020 reparieren, wodurch Reparaturkosten in Höhe von 1.147,06 € sowie Mietwagenkosten von 178,75 € entstanden. Zudem machte der Kläger eine Unkostenpauschale von 25,00 € geltend. Hierauf zahlte die Beklagte zu 2) vorgerichtlich einen Betrag von 671,80 €, wobei sie eine hälftige Mithaftung des Klägers geltend machte und die Mietwagenkosten kürzte.

Der Kläger forderte durch seine bereits vorgerichtlich bevollmächtigten Rechtsanwälte die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung bis zum 30.03.2020 sodann vergeblich zur Zahlung der vollständigen Kosten sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf. Dies lehnte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 02.04.2020 ab.

Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1) sei mit ihrem Pkw äußerst weit links gefahren, als sich die beiden Fahrzeuge entgegengekommen seien. Die Zeugin J. K. habe noch versucht auszuweichen, die Geschwindigkeit reduziert und sei an den rechten Fahrbahnrand gefahren, wo sie schließlich im Grünstreifen zum Stehen gekommen sei. Die Beklagte zu 1) sei jedoch weiterhin äußerst weit links gefahren und sodann gegen das stehende Fahrzeug des Klägers gestoßen, wodurch der Schaden an seinem Pkw entstanden sei. Die Beklagte zu 1) habe den tatsächlichen Abstand unterschätzt. Der Kläger ist daher der Ansicht, dass für die Zeugin J. K. als Fahrerin der Unfall unvermeidbar gewesen sei. Folglich stünden ihm noch restliche Reparaturkosten von 573,53 €, Mietwagenkosten von 92,98 € sowie eine restliche Unkostenpauschale in Höhe von 12,50 € zu.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an den Kläger 679,01 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 3. April 2020 zu zahlen,

2. an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass die Beklagte zu 1) äußerst weit rechts, mit nur wenig Zentimeter Abstand zum Fahrbahnrand gefahren sei. Entgegen der Darstellung sei die Zeugin J. K. nicht rechts, sondern deutlich über die gedachte Mittellinie gefahren. Die Beklagte zu 1) habe zwar ihre Geschwindigkeit verringert, der Unfall sei für sie jedoch unvermeidbar gewesen. Weiterhin meinen sie, dass eine Kostenpauschale von lediglich 20,00 € und nicht 25,00 € geltend gemacht werden könne. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stünden dem Kläger nicht zu und seien außerdem auch nicht fällig.

Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Verkehrsunfall im Begegnungsverkehr - Verstoß gegen Rechtsfahrgebot
(Symbolfoto: goodmoments/Shutterstock.com)

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J. K., N. K. und P.H. sowie Parteivernehmung der Beklagten zu 1) im Rahmen der Hauptverhandlung vom 09.03.2021. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll verwiesen (Bl. 66 ff. d. A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG ein Anspruch auf Zahlung von 679,01 € zu.

Die Beklagten haften zu 100 % für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallereignisses. Der Unfall hat sich bei dem Betrieb des von der Beklagten zu 1) gefahrenen und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeuges sowie bei Betrieb des klägerischen Fahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ereignet. Die Haftung ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen.

Ebenso ist die Haftung keiner der Parteien nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, weil es sich für keinen der Beteiligten bei dem vorliegenden Unfall im Straßenverkehr unter Beteiligung von Kraftfahrzeugen um ein unanwendbares Ereignis im Sinne dieser Vorschrift gehandelt hat.

Nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes im Verhältnis mehrerer Fahrzeughalter untereinander davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.

Bei der danach vorzunehmenden Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeträge und Betriebsgefahren ergibt sich für das Gericht eine alleinige Haftung der Beklagten. Entgegen der Ansicht der Beklagten trifft den Kläger nämlich kein zurechenbares Verschulden an der Kollision. Ein nachgewiesener schuldhafter Verstoß der Zeugin J. K. gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO liegt nicht vor. Vielmehr hat die Beklagte zu 1) aber gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO so erheblich verstoßen, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig dahinter zurücktritt.

Zwar hat die Beklagte zu 1) bekundet, dass sie nach ihrer Erinnerung nicht sehr weit links, sondern auf ihrer gedachten Hälfte gefahren sei. Nach dem Unfall habe die Zeugin J. K. sofort gesagt, dass sie (die Beklagte zu 1)) an dem Unfall Schuld sei, was sie zunächst so habe stehen lassen. Sie habe sich mit der Zeugin J. K. dahingehend geeinigt, dass sie ihre Versicherung anrufen und den Schaden melden werde. Zuhause habe sie mit ihrem Vater über den Unfall gesprochen, welcher gemeint habe, dass sie beide zu 50 % haften würden, da sie beide gefahren seien.

Weiterhin hat der Zeuge P.H. bekundet, dass er nicht richtig darauf geachtete habe, wo die Zeugin J. K. und die Beklagte zu 1) gefahren seien. Er könne nur sagen, dass die Beklagte zu 1) nicht so stark in die Mitte gefahren sei, er habe aber auch keine Erinnerung mehr an den Aufprall. Ob die Zeugin J. K. besonders weit rechts oder links gefahren sei, könne er nicht sagen. Nach dem Unfall habe er die Teile auf der Straße aufgesammelt.

Demgegenüber hat die Zeugin J. K. angegeben, dass sie mit ihrer Tochter, der Zeugin N. K., unterwegs gewesen sei. Bereits als sie den Pkw der Beklagten zu 1) wahrgenommen habe, habe sie zu ihrer Tochter gesagt, dass dies nicht passe und habe sodann stark abgebremst und sei noch weiter nach rechts in den Grünstreifen gefahren, wo sie schließlich zum Stehen gekommen sei. Sie habe zu etwa ¼ mit dem Pkw im Grünstreifen gestanden. Trotzdem sei das Beklagtenfahrzeug mit dem klägerischen Fahrzeug kollidiert; die Beklagte zu 1) sei über die Hälfte über die gedachte Mittellinie gefahren. Die Beklagte zu 1) habe unmittelbar nach dem Unfall „Was habe ich nur getan“ geäußert und auch der Zeuge P.H. habe zu der Beklagten zu 1) gesagt, dass sie mal auf ihrer Seite bleiben müsse, sie habe schon wieder einen Spiegel abgefahren.

Auch die Zeugin N. K. hat angegeben, dass ihre Mutter gesagt habe, dass das nicht passe, als die Beklagte zu 1) ihnen entgegengekommen sei. Auch sie selbst habe dies so wahrgenommen. Ihre Mutter, die Zeugin J. K., habe den klägerischen Pkw abgebremst und sei in den Grünstreifen gefahren. Die Beklagte zu 1) sei jedoch weder weiter rübergefahren, noch habe sie ihre Geschwindigkeit verringert. Sie sei vielmehr etwa zur Hälfte über eine gedachte Mittellinie gefahren. Als sie gestanden hätten, sei es auch schon zur Kollision gekommen. Der Zeuge P.H. habe dann noch zu der Beklagten zu 1) gesagt, dass sie lernen müsse auf ihrer Fahrbahn zu bleiben.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

An die Aussage des Zeugen P.H. nach dem Unfall vermochte sich auch die Beklagte zu 1) im Laufe der Hauptverhandlung zu erinnern, auch wenn der Zeuge P.H. selbst keine Erinnerung mehr daran hatte.

Aus den Angaben der Beklagten zu 1) und des Zeugen P.H. vermag das Gericht jedoch keinerlei tragfähige Schlüsse zu ziehen. Beide konnten keine Erinnerungen dahingehend schildern, wo die Pkw konkret auf der Fahrbahn gefahren sind, sondern sich lediglich noch an das Geschehen nach der Kollision erinnern. Sie haben letztlich lediglich Vermutungen im Hinblick auf die Fahrweise der Beklagten zu 1) geäußert; an die Fahrweise der Zeugin J. K. und insbesondere ihre Position auf der Fahrbahn hatten sie keine Erinnerungen.

Auf der anderen Seite haben die Zeuginnen J. K. u. N. K. nach Auffassung des Gerichts nachvollziehbar, schlüssig und übereinstimmend angegeben, dass die Beklagte zu 1) zur Hälfte über eine gedachte Mittellinie gefahren sei. Beide konnten sich noch an den ersten Augenblick erinnern, als sie das Beklagtenfahrzeug auf der Fahrbahn wahrnahmen und dachten, dass dies nicht passe. Die Zeuginnen haben sodann auch nachvollziehbar den weiteren Geschehensablauf, insbesondere wie sie in den Grünstreifen gefahren und zum Stehen gekommen sind, dargestellt. Hierbei konnten sie sich auch noch an die Äußerung des Zeugen P.H. an die Beklagte zu 1) unmittelbar nach dem Unfall erinnern und wiedergeben. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, an den Angaben der Zeuginnen J. K. u. N. K. zu zweifeln. Auch aus dem Umstand, dass sie dem Lager des Klägers zuzurechnen sind, ergibt sich keine andere Einschätzung, denn die beiden Zeuginnen haben für das Gericht das Unfallgeschehen ohne überschießende Belastungstendenz dargestellt. Vielmehr haben die Zeuginnen das Geschehen sachlich und objektiv geschildert. Der Bekundung der Zeugin J. K. steht auch nicht entgegen, dass sie in dem von dem Beklagten zur Akte gereichen Fragebogen für Anspruchsteller angegeben hat, dass sie zur Zeit des Unfalls 15 km/h gefahren sei, während sie bei ihrer Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung angab bei dem Unfall bereits gestanden zu haben. Denn auch die Zeugin N. K. hat angegeben, dass sie bereits gestanden haben, als es zur Kollision kam.

Damit steht für das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Beklagte zu 1) über die gedachte Mittellinie gefahren und dadurch gegen das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Angesichts des Umstands, dass die Zeugin J. K. mit dem klägerischen Pkw bereits in den Grünstreifen ausgewichen und auch zum Stehen gekommen war, wiegt der Verstoß der Beklagten zu 1) auch so schwer, dass die vom Klägerfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr vollständig hinter dem Verstoß zurücktritt.

Der Kläger kann damit von den Beklagten als Gesamtschuldner die restlichen Reparaturkosten in Höhe von 573,53 € verlangen. Ebenso kann er die restlichen Mietwagenkosten von 92,98 € und die restliche Unkostenpauschale von noch 12,50 € verlangen.

Nach § 249 BGB ist der Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Hierbei sind auch die Kosten der Anmietung eines Ersatzwagens für den Zeitraum der Reparatur des beschädigten Pkw ersatzfähig, soweit sie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Die Ermittlung der Schadenshöhe und damit des angemessenen Normaltarifs ist seitens des Gerichts nach § 287 ZPO zu schätzen. Auf Basis eigener Schätzung hält das Gericht einen Normaltarif von 188,23 € für den Zeitraum von 2 Tagen für angemessen. Als Schätzgrundlage hat das Gericht ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und des Oberlandesgerichts Celle (vgl. u.a. Urteil vom 26.06.2019, 14 U 186/18) die sog. „Fracke-Methode“, d. h. das arithmetischen Mittel aus den zur Anmietung gültigen Listen von Schwacke und Fraunhofer zugrunde gelegt. Für den Zeitraum von zwei Einzeltagen ergibt sich auf dieser Grundlage ein arithmetisches Mittel von 198,14 €. Von diesem Betrag ist ein Abzug von 5 % aufgrund Eigenersparnis, mithin ein Betrag von 9,91 € vorzunehmen, denn der Geschädigte hat aufgrund der Anmietung und Nutzung eines Ersatzwagens während der Dauer der Reparatur seines eigenen Pkw den Wertverlust des eigenen Pkw aufgrund Abnutzung erspart. Diese Ersparnis ist aufgrund der gruppengleichen Anmietung des Ersatzwagens nicht ausgeglichen. Insofern ergeben sich erstattungsfähige Mietwagenkosten in Höhe von maximal 188,23 €. Tatsächlich entstanden sind Mietwagenkosten in Höhe von 178,75 €, auf welche die Beklagten bereits 85,77 € gezahlt haben. Dem Kläger steht diesbezüglich mithin noch der Differenzbetrag von 92,98 € zu.

Auch die Unkostenpauschale ist von dem erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB umfasst. Diese Auslagenpauschale für den Aufwand der Schadensabwicklung eines Verkehrsunfalls beträgt in der Regel 25,00 € (vgl. Grüneberg in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Auflage 2021, § 249 Rn. 79). Für die Bewilligung einer geringeren Auslagenpauschale von lediglich 20,00 € bestehen keine Gründe, sodass dem Kläger insoweit noch 12,50 € zu erstatten sind.

2. Der Zinsanspruch des Klägers seit dem 03.04.2020 folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB, nachdem die Beklagte zu 2) ihre Einstandspflicht mit Schreiben vom 02.04.2020 abgelehnt hat.

3. Der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stellt eine eigene Schadensersatzposition nach § 249 Abs. 1 BGB dar. Der Ersatzanspruch ist aufgrund Abtretung durch den Rechtsschutzversicherer des Klägers wirksam auf ihn übergegangen. Auch der Höhe nach sind nicht zu beanstanden. Sie sind außerdem auch fällig. Der entsprechende Zinsanspruch seit dem 09.01.2021 ergibt sich aus § 291 BGB.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos