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Verkehrsunfall im Zusammenhang mit epileptischem Anfall

LG Münster – Az.: 10 O 266/16 – Urteil vom 13.11.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem möglichen Verkehrsunfallgeschehen am 26.09.2015.

Die zum Unfallzeitpunkt 82 Jahre alte Klägerin traf als Fußgängerin am 26.09.2015 an einer Querungshilfe an der M-Straße/T-Gasse in N mit einem zu dieser Zeit von der Beklagten zu 1.) geführten Pkw zusammen. Der Beklagte zu 2.) war Halter, die Beklagte zu 3.) Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs. Der Hergang des Geschehens an der Querungshilfe ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin wurde von der Beklagten zu 1.) direkt im Anschluss in die nahegelegene S-Klinik gebracht. Hier diagnostizierte ein Arzt bei der Klägerin eine Distorsion des oberen Sprunggelenks, eine Beckenprellung und eine Thoraxprellung. Ebenso ist im Arztbericht ausgeführt: „HWS schmerzhaft bei Linksneigung und Rotation. [ … ] Röntgen links OSG [oberes Sprunggelenk], Röntgen HWS, Röntgen Becken: kein Hinweis auf eine frische knöcherne Verletzung.“

Am 07.10.2015 erlitt die Klägerin einen epileptischen Anfall mit Todd’scher Hemiparese rechts, ebenso trat ein Vorhofflimmern auf. Die Klägerin wurde daraufhin bis zum 14.10.2015 stationär aufgenommen. Sie litt bereits vor dem Unfallgeschehen vom 26.09.2015 an einer Epilepsie, die Folge einer Hirntumorentfernung war. Vor dem Unfallgeschehen war sie mehrere Jahre anfallsfrei geblieben.

Erstmalig am 27.11.2015, etwa zwei Monate nach dem Unfall, diagnostizierte der Arzt Dr. C bei der Klägerin ein Schädelhirntrauma I. Grades, das nach seiner Auffassung unfallbedingt sei.

Im März 2016 wurde darüber hinaus bei der Klägerin ein Innenmeniskushinterhornriss festgestellt, der operativ behandelt werden musste. Die Klägerin ist seither auf einen Badewannenlifter und einen Rollator angewiesen. Im Mai 2016 kam es zu einem weiteren epileptischen Anfall mit abermaligen Krankenhausaufenthalt.

Infolge der epileptischen Anfälle war der Klägerin das Autofahren für ein Jahr untersagt. Ihr muss seither das Essen gekocht werden, Treppensteigen ist ihr nicht mehr möglich. Für die Krankenhausaufenthalte und Behandlungen der epileptischen Anfälle und des Innenmeniskushinterhornrisses entstanden ihr diverse Aufwendungen; weiter entstanden ihr Kosten für die Abmeldung ihres Pkw, für eine Abmeldung bei einem Fitnessstudio und für die Stornierung einer geplanten Urlaubsreise im April 2016. Für die Einzelheiten wird auf die Anlagen K5 bis K27 der Klageschrift vom 05.08.2016 verwiesen.

Die Klägerin beauftragte vorprozessual ihre Prozessbevollmächtigen mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche aus dem Unfallgeschehen. Die Prozessbevollmächtigten forderten letztmalig mit Fristsetzung zum 16.03.2016 zu einer Zahlung von insgesamt 8.366,04 EUR auf.

Die Beklagte zu 3.) hat der Klägerin zum Ausgleich der Unfallfolgen 800,00 EUR gezahlt.

Die Klägerin behauptet, sich bei dem Unfall auf der Querungshilfe unmittelbar vor der linken Fahrzeugfront des Beklagtenfahrzeuges befunden zu haben. Dieses sei plötzlich angefahren und habe sie mit der linken Fahrzeugseite touchiert. Sie sei daraufhin auf die Motorhaube und anschließend mit dem Kopf auf die Fahrbahn gestürzt.

Sie habe durch den Unfall eine Halswirbelsäulendistorsion erlitten. Auch das nachfolgend festgestellte Schädelhirntrauma, die epileptischen Anfälle und der Innenmeniskushinterhornriss seien Folge des Unfalls.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.580,62 EUR abzüglich bereits gezahlter 800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.03.2016 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 7.500,00 EUR zu zahlen,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 993,95 EUR freizustellen,

4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche sowohl materielle als auch immaterielle zukünftig noch entstehende Schäden der Klägerin resultierend aus dem Verkehrsunfall vom 26.09.2015 zu erstatten, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, die Beklagte zu 1.) habe an der Querungshilfe wegen einer Radfahrerin abbremsen müssen. Sie habe sich dann umgeschaut, ob die Fahrbahn frei ist, und habe niemanden gesehen. Anschließend sei sie angefahren. Plötzlich habe die Klägerin seitlich vor dem Auto gestanden, weil sie von der schattenbedingt dunklen rechten Seite unvermittelt auf die Fahrbahn gelaufen sei. Die Beklagte zu 1.) habe sofort bei niedrigster Geschwindigkeit gebremst. Die Klägerin sei nicht gestürzt, sondern habe sich nur auf der Motorhaube abgestützt und sich dann bis zum linken Kotflügel am Pkw entlanggezogen. Einen Anprall an das Fahrzeug habe es nicht gegeben.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. F (zu den unfallchirurgischen und orthopädischen Folgen) und Dr. L (zu den neurologisch-psychologischen Folgen).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf weiteren Schadensersatz oder Schmerzensgeld aus dem behaupteten Unfallgeschehen vom 26.09.2015 zu (Klageanträge zu 1. und 2.).

Dabei kann offenbleiben, inwiefern die Darstellung des Unfallgeschehens durch die Klägerin zutrifft und ob und in welchem Umfang die Beklagtenseite entsprechend überhaupt für den Unfall aus § 7 Abs. 1 bzw. § 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 VVG, § 1 PflichtVersG haftet. Alle etwaigen der Klägerin zustehenden Ansprüche sind bereits durch die Zahlung über 800,00 EUR erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).

Voraussetzung sowohl für die Ersatzpflicht der Heilbehandlungskosten als auch für eine Verpflichtung zur Schmerzensgeldzahlung ist der Nachweis, dass die Klägerin Körperverletzungen oder Gesundheitsbeschädigungen durch den Unfall vom 26.09.2015 erlitten hat (vgl. § 7 Abs. 1 StVG). Für den Nachweis der Tatsachen, die eine Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung begründen, ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet; es muss zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, dass die Klägerin derartige Beeinträchtigungen erlitten hat (§ 286 ZPO). Ist eine Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung nachgewiesen, muss darüber hinaus zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden können, dass diese zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Unfallgeschehen zurückzuführen ist (§ 287 ZPO).

Die Klägerin hat unstreitig durch das Unfallgeschehen eine Distorsion des oberen Sprunggelenks, eine Beckenprellung und eine Thoraxprellung erlitten. Darüber hinaus ist auch die behauptete Halswirbelsäulendistorsion Folge des Unfallgeschehens. Letzteres steht zur Überzeugung der Kammer fest durch die entsprechenden Feststellungen im Arztbericht der S-Klinik vom Unfalltag und die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. F.

Im Übrigen kann nicht mit dem erforderlichen Grad an Überzeugung festgestellt werden, dass die weiteren von der Klägerin behaupteten Unfallfolgen – das Schädelhirntrauma I. Grades, der Innenmeniskushinterhornriss und die epileptischen Anfälle – auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind.

Das Schädelhirntrauma wurde am Unfalltag nicht festgestellt, sondern erst ca. 2 Monate später durch den Arzt Dr. C. Bei der ärztlichen Untersuchung am Unfalltag wurden auch keine entsprechenden Verletzungszeichen am Kopf festgestellt, ebensowenig irgendeine Art von Bewusstseinstrübung; auch von der Klägerin wurde nicht vorgebracht, dass sie eine solche Bewusstseinsbeeinträchtigung nach dem Unfall verspürt habe. Der Nachweis, dass das Schädelhirntrauma unfallbedingt war, ist deshalb nicht erbracht.

Im Hinblick auf die epileptischen Anfälle ist auszuschließen, dass diese Folge des Unfallgeschehens waren. Der Sachverständige Dr. L hat überzeugend dargelegt, dass sich das Schädelhirntrauma bei der Klägerin – selbst wenn es unfallbedingt eingetreten wäre – allenfalls als eine einfache Schädelprellung ohne Hirnbeteiligung darstellte. Es ist nach den Ausführungen des Sachverständigen ausgeschlossen, dass eine solche einfache Schädelprellung epileptische Anfälle auslöst. Darüber hinaus ist bei der Klägerin bereits seit 2009 ein Anfallsleiden bekannt, das durch eine verbliebene Narbe nach einer Tumorentfernung im Hirn ausgelöst wurde. Nach Überzeugung des Sachverständigen, der sich das Gericht nach eigener kritischer Würdigung anschließt, sind deshalb die erneuten epileptischen Anfälle offensichtlich auf dieses bereits bestehende Anfallsleiden und nicht auf das Unfallgeschehen vom 26.09.2015 zurückzuführen.

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Aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und dem ersten neuen epileptischen Anfall – dazwischen lagen etwa zwei Wochen – ist kein anderer Schluss zu ziehen. Epileptische Anfälle können bei einer entsprechenden Vorerkrankung jederzeit aus vielerlei Gründen hervorgerufen werden; allein aus der zeitlichen Nähe zu einem Unfallgeschehen kann ein ursächlicher Zusammenhang nicht vermutet werden, wenn jedenfalls – wie hier – bei dem Unfall keine Verletzung eingetreten ist, die geeignet gewesen wäre, das Gehirn zu beeinträchtigen.

Mithin fehlt es im Hinblick auf die epileptischen Anfälle an einem ursächlichen Zusammenhang zu dem Unfallgeschehen.

Gleiches gilt für das Vorhofflimmern. Ein Vorhofflimmern könnte nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L allenfalls dann auf ein Unfallgeschehen zurückzuführen sein, wenn es zu einem extremen Thoraxtrauma gekommen wäre. Dies war hier nicht der Fall. Zudem ist nach den Ausführungen des Sachverständigen bildgebend nachgewiesen, dass die Klägerin bereits zuvor einen – womöglich von ihr nicht bemerkten – Schlaganfall erlitten hat. Schlaganfälle sind typische Ursache für das bei der Klägerin aufgetretene anfallsweise Vorhofflimmern.

Zuletzt ist auch der Innenmeniskushinterhornriss nicht nachweisbar auf das Unfallgeschehen vom 26.09.2015 zurückzuführen. Der Riss wurde erst etwa sechs Monate nach dem Unfall diagnostiziert und im Rahmen einer Arthroskopie behandelt. Nach der überzeugenden Darstellung des Sachverständigen Prof. Dr. F ist es ausgeschlossen, dass ein Innenmeniskushinterhornriss für eine solch lange Zeit unbemerkt bleibt. Ein solcher Riss verursacht unmittelbar ganz erhebliche Schmerzen im Knie, ein Laufen auf dem betroffenen Bein ist ohne Behandlung danach praktisch nicht mehr möglich. Die Klägerin wurde auch entsprechend am Unfalltag untersucht; ein Innenmeniskushinterhornriss ist dabei durch eine deutliche Überdehnung oder Beugung des Knies schnell und sicher feststellbar. Überdies hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass Innenmeniskushinterhornrisse bei Menschen im Alter der Klägerin sehr oft infolge einer degenerativen Veränderung des Meniskus“ entstehen und immer auch mit einer Verletzung eines großen Bandes – Kreuzband oder Seitenband – einhergehen. All dies schließt den Nachweis aus, dass der Innenmeniskushinterhornriss auf das behauptete Unfallgeschehen zurückzuführen ist.

Nach alledem kommen nur die bereits im Arztbericht der S-Klinik vom Unfalltag festgestellten Beeinträchtigungen als Unfallfolgen in Betracht. Es besteht damit keine Ersatzpflicht der Beklagten für die im Rahmen der weiteren Behandlungen entstandenen Aufwendungen (Anlagen K5 bis K27 der Klageschrift).

Der Klägerin würde überdies auch kein Schmerzensgeld zustehen, das einen Betrag von 600,00 EUR übersteigen könnte. Der Anspruch auf Schmerzensgeld soll einen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und Leiden verschaffen; das Schmerzensgeld soll den Verletzten in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Überdies soll das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 253 Rn. 4).

Vorliegend hat die Klägerin durch das behauptete Unfallgeschehen im Wesentlichen Prellungen der linken Körperhälfte erlitten, ohne dass es zu knöchernen Verletzungen kam. Nennenswerte Unfallfolgen oder Spätfolgen sind nicht eingetreten und nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen auch auszuschließen. Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin nach einer kurzen Schonung unter Einnahme von Ibuprofen – wie im Arztbericht der S-Klinik vom Unfalltag empfohlen – sich wieder selbständig und ohne Beeinträchtigungen bewegen konnte. Dass der erlittene epileptische Anfall vom 07.10.2015 dies möglicherweise bereits kurz nach dem Unfall wieder verhinderte, kann nicht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden, da dieser Anfall nicht unfallbedingt war.

Nach Auffassung ist der Kammer ist danach ein Schmerzensgeld bis 600,00 EUR angemessen und ausreichend, um die unfallbedingten Schmerzen und Beeinträchtigungen auszugleichen.

Auch die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 3.) sind danach bereits durch die Zahlung in Höhe von 800,00 EUR ausgeglichen. Der Gegenstandswert der der Klägerin zustehenden Ansprüche betrug 600,00 EUR; hieraus ergeben sich Kosten für die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit in Höhe von 147,56 EUR. Der gezahlte Betrag von 800,00 EUR schließt auch diese Kosten ein.

Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz zukünftiger materieller und immaterieller Schäden verpflichtet sind (Klageantrag zu 4.), ist jedenfalls unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Klägerin weitere unfallbedingte Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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