Skip to content

Verkehrsunfall in Kreisverkehr – Haftungsverteilung

OLG München – Az.: 10 U 3991/17 – Urteil vom 13.07.2018

1. Auf die Berufung der Klägerin vom 05.12.2017 wird das Endurteil des LG Landshut vom 26.10.2017 (Az. 74 O 505/17) in Ziffern I. und II. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich 8039,21 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 EUR zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 25 % und die Beklagten samtverbindlich 75 %.

Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 07.12.2016 gegen 19.25 Uhr in F., Landkreis D.-L. im Kreisverkehr … geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 26.10.2017 (Bl. 41/46 d.A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG Landshut hat nach Beweisaufnahme die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.680,75 EUR nebst Zinsen hieraus sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 334,75 EUR zu bezahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses der Klägerin am 09.11.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 05.12.2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 1/2 der Berufungsakte) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 24.01.2017 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 9 der Berufungsakte) begründet.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Landshut vom 26.10.2017 aufzuheben, soweit die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 5.362,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2017 sowie dazugehöriger anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 473,38 EUR abgewiesen wurde.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 8039,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 EUR zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 19.06.2018 (Bl. 19/22 der Berufungsakte), auf die weiteren Schriftsätze der Parteien sowie die Sitzungsniederschrift vom 13.07.2018 (Bl. 23/26 der Berufungsakte) Bezug genommen.

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz lediglich auf der Grundlage einer Haftungsquote von 75 zu 25 zu Lasten der Klägerin bejaht.

Verkehrsunfall in Kreisverkehr - Haftungsverteilung
(Symbolfoto: Yarmolovych/Shutterstock.com)

Die Klägerin macht mit der Berufung mit Erfolg geltend, dass vielmehr eine Haftungsverteilung von 75 zu 25 zu Lasten der Beklagten angemessen sei, mit der Folge, dass die Berufung der Klägerin, mit der diese ihren erstinstanzlichen Antrag insoweit weiterverfolgt, als die Klage (auch) in Höhe weiterer 50 Prozent des geltend gemachten Schadens abgewiesen worden ist, ganz überwiegend begründet ist. Lediglich hinsichtlich des mit der Berufung auch weiterverfolgten Antrags auf Bezahlung der (hälftigen) Unkostenpauschale war die Berufung nur zum Teil begründet. Insoweit ist bei der Berechnung von einem Betrag von lediglich 25 EUR (ohne Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote) auszugehen. Die Beklagten haben diese Schadensposition hinreichend bestritten, Ausführungen der Klägerin zur Höhe der Unkostenpauschale fehlen.

Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Das klägerische Fahrzeug wurde, anders als noch in der Klageschrift behauptet, mittig des Kreisverkehrs bewegt. Dieser Umstand wird von der Klägerin in der Berufungsbegründung unstreitig gestellt (vgl. S. 5, dritter Absatz der Berufungsbegründung vom 23.01.2018 = Bl. 13 d.A.). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Zeuge Josef K., der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, der erstinstanzlich hierzu nicht befragt worden ist, im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme am 11.12.2016 selbst angegeben hat, dass er den Kreisverkehr mittig befahren habe (Bl. 7 der Beiakte PI D. BY 2101-009839-16/9).

Die Beklagte zu 2) hat die Vorfahrt des klägerischen Fahrzeugs verletzt, indem sie in den Kreisverkehr eingefahren und dort mit dem vorfahrtsberechtigten klägerischen Fahrzeug, das sich bereits im Kreisverkehr befand, kollidiert ist (vgl. A 1 zum Gutachten des Sachverständigen Hubert R. in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht am 19.10.2017, Anlage zum Protokoll vom 19.10.2017).

Ausgehend von den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen (Protokoll der Sitzung beim Landgericht vom 19.10.2017) befand sich das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt des Entschlusses der Beklagten zu 2), in den Kreisverkehr einzufahren, im Bereich zwischen der Zufahrt M. und dem Abfahrtsbereich D. Nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen war der Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts am Klägerfahrzeug noch unmittelbar vor der Abfahrtsmöglichkeit Richtung D. gesetzt, woraus zu folgern ist, dass die Beklagte zu 2) in den Kreisverkehr einfuhr, als der klägerische Blinker (irrtümlich) noch gesetzt gewesen ist. Allerdings fuhr das klägerische Fahrzeug lediglich mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 25 km/h. Zudem hat sich der vom Zeugen K. nach rechts gesetzte Fahrtrichtungsanzeiger auf der Grundlage der – auch aufgrund eines Fahrversuchs – getroffenen Feststellungen des Sachverständigen etwa in der Mitte zwischen der Zufahrt M. und der Abfahrt D. (vgl. S. 4 zweiter Absatz des Protokolls der mündlichen Verhandlung am 19.10.2017), spätestens jedoch unmittelbar vor der Abfahrtsmöglichkeit D. (S. 4, dritter Absatz des Protokolls) selbständig zurückgestellt, als der Zeuge einen Linksbogen durchfuhr. Schließlich hat der Sachverständige auf Frage des Klägervertreters, worauf die Klägerin in der Berufungsbegründung zu Recht hinweist, erklärt, dass das klägerische Fahrzeug ab Einfahrtsentschluss der Beklagten zu 2) noch mindestens 4 Fahrzeuglängen bis zum Kollisionsort zurücklegen musste und der Beklagten zu 2), hätte diese das Fahrzeug der Klägerin weiter beobachtet, ein Stopp und ein Abbruch der Einfahrt möglich gewesen wäre, nachdem das Beklagtenfahrzeug z.B. eine halbe Fahrzeuglänge in den Kreisverkehr eingefahren war (S. 6 des Protokolls der mündlichen Verhandlung beim Landgericht am 19.10.2017). Diese Feststellung des Sachverständigen, der sich der Senat anschließt, steht in deutlichem Widerspruch zu den mit den tatsächlichen Geschehnissen nicht in Einklang zu bringenden Angaben der Beklagten zu 2) in ihrer Anhörung am 19.10.2017, sie habe das klägerische Fahrzeug „die ganze Zeit“ gesehen und sie habe auch „die ganze Zeit“ gesehen, dass der Blinker drin ist „bis zur Kollision“. Unter Zugrundelegung der Angaben des Sachverständigen ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2) das Klägerfahrzeug auch nach dem Einfahrtentschluss weiter im Blick behielt, sondern vielmehr davon, dass die Beklagte zu 2) nach schräg rechts vorne bzw. gerade nach vorne geblickt hat, das Klägerfahrzeug nach dem Einfahrtvorgang also allenfalls „im peripheren“ Blickfeld hatte (Protokoll vom 19.10.2017, S. 6, letzter Absatz).

Ausgehend hiervon hat das Landgericht das Fehlverhalten der Beklagten zu 2) nicht angemessen bei der Würdigung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile beurteilt. Es ist eine Haftungsverteilung von 75 zu 25 zu Lasten der Beklagten zu 2) vorzunehmen. Der Beklagten zu 2) ist ein erheblicher Vorfahrtsverstoß zur Last zu legen. Sie hat einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1a Satz 1 StVO begangen. Insbesondere hätte die Beklagte zu 2) die Kollision noch vermeiden können, als sich der klägerische Blinker selbständig von rechts auf links umgestellt hat. Da die Beklagte zu 2) die Vorfahrt des klägerischen Fahrzeugs zu beachten hatte und der Einfahrvorgang der Beklagten zu 2) bis zur Kollision ersichtlich noch nicht abgeschlossen gewesen ist (vgl. Anlage A 1 zum Protokoll vom 19.10.2017), hatte diese das klägerische Fahrzeug auch nach Beginn des Einfahrens in den Kreisverkehr weiterhin zu beobachten. Demgegenüber hat sie das klägerische Fahrzeug während des Einfahrvorgangs entweder nicht ständig im Blick behalten oder aber sie hat grob fehlerhaft reagiert und den Einfahrvorgang fortgesetzt, obwohl sie das Umstellen des Blinkers am klägerischen Fahrzeug erkannt hatte. Der klägerische Fahrer hat zunächst den Blinker fehlerhaft gesetzt, § 8 Abs. 1a Satz 2 StVO. Ein weiteres Anzeichen dafür, dass der klägerische Fahrer tatsächlich an der nächsten Ausfahrt den Kreisverkehr verlassen würde, lag nicht vor. Der klägerische Fahrer fuhr nicht in der Außenspur des Kreisverkehrs, sondern sogar mittig. Die vom Zeugen K. gefahrene Geschwindigkeit war niedrig. Es hat auch keine Geschwindigkeitsreduktion stattgefunden.

Aus dem Vorbringen der Beklagten in der Berufungserwiderung ergibt sich keine andere Bewertung: Aus den Bildern 11 und 12 im Folgeheft des Sachverständigen R. folgt nicht, dass der Fahrer eines PKW, der, wie der Ehemann der Klägerin, in den Kreisverkehr einfährt und an der nächsten Ausfahrt schon wieder ausfahren will, in den Kreisverkehr dennoch mittig einfährt. Ergänzend wie auf die Anlage A 1 zum Sachverständigengutachten, aus der die rechte Spur des Kreisverkehrs ersichtlich ist, Bezug genommen. Einen zugunsten der Beklagten zu 2) wirkenden Vertrauenstatbestand kann der Senat aus den genannten Gründen vorliegend nicht erkennen. Insbesondere ist ein solcher nicht darin zu sehen, dass der Zeuge K. den Kreisel mit lediglich 20 bis 25 km/h befahren hat und nicht mit höherer Geschwindigkeit eingefahren ist.

Das landgerichtliche Urteil war daher unter Berücksichtigung einer Quote von 75 zu 25 zu Lasten der Beklagten entsprechend den Berufungsanträgen, wie aus dem Tenor ersichtlich, abzuändern und neu zu fassen, wobei der Berechnung hinsichtlich der geltend gemachten Unkostenpauschale nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Betrag in Höhe von 25 EUR zugrunde zu legen war, § 287 ZPO.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 100 Abs. 4 ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos