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Verkehrsunfall in Kroatien – Umfang der Kostenerstattung

Ein deutsches Unternehmen verunglückt in Kroatien, die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zögert. Doch eine unbedachte E-Mail der Versicherung wird zum entscheidenden Faktor im Rechtsstreit und führt zu einer wegweisenden Entscheidung des Oberlandesgerichts München.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Es geht um Schadensersatzansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall.
  • Der Senat beabsichtigt, die Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückzuweisen.
  • Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt.
  • Das Erstgericht hat keine Fehler bei der Tatsachenfeststellung gemacht.
  • Die Klägerin ist berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, da sie als Halterin des beschädigten Fahrzeugs anerkannt ist.
  • Die Haftung dem Grunde nach wurde von der Versicherung der Beklagten anerkannt.
  • Es wird empfohlen, die Berufung zurückzunehmen, um unnötige Kosten zu vermeiden.
  • Das kroatische Schadensersatzrecht findet Anwendung, da der Unfall in Kroatien stattfand.
  • Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde festgesetzt.

Gerichtsurteil zu Kostenerstattung bei Verkehrsunfall im EU-Ausland

Wer einen Urlaub im Ausland plant, möchte sich in der Regel entspannen und die Zeit geniessen. Doch leider kann es auch im Urlaub zu unerwarteten Ereignissen kommen, wie beispielsweise einem Verkehrsunfall. Im Fall eines Unfalls im Ausland stellt sich dann die Frage, wer die Kosten für die Behandlung, den Fahrzeugschaden oder andere entstandene Schäden trägt.

Besonders relevant ist die Frage nach der Kostenerstattung bei einem Verkehrsunfall, der sich in einem anderen EU-Land ereignet. Hier greifen die europäischen Regelungen zur Verkehrsversicherung und die geltenden Gesetze des jeweiligen Unfalllandes. Die Frage, in welchem Umfang die Kosten erstattet werden, ist von verschiedenen Faktoren abhängig, darunter die jeweiligen Versicherungsbedingungen und die rechtlichen Vorgaben des Unfalllandes. In diesem Zusammenhang ist ein aktuelles Gerichtsurteil des [Name Gericht] von grosser Bedeutung, welches die Frage der Kostenerstattung bei einem Verkehrsunfall in Kroatien behandelt.

Ihr Unfall in Kroatien – wir kennen das Urteil.

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Der Fall vor Gericht


Versicherer muss für Auslandsunfall geradestehen

Nachdem ein deutsches Unternehmen in einen Verkehrsunfall in Kroatien verwickelt wurde, hat das Oberlandesgericht München nun eine wichtige Entscheidung zur Regulierung von Auslandsschäden getroffen. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die komplexen Rechtsfragen bei grenzüberschreitenden Unfällen.

Haftungsanerkenntnis bindet Versicherer

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für die Schäden aufkommen muss. Entscheidend war dabei eine E-Mail der Schadensregulierungsbeauftragten der Versicherung. Darin hieß es wörtlich: „Wir teilen mit, dass die Versicherung die Haftung dem Grunde nach anerkennt.“

Das Gericht wertete diese Erklärung als verbindliches deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Damit war die Haftung dem Grunde nach nicht mehr angreifbar. Der Versicherer konnte sich auch nicht darauf berufen, die Regulierungsbeauftragte habe ihre Kompetenzen überschritten. Nach Ansicht des Gerichts durfte das geschädigte Unternehmen davon ausgehen, dass die Beauftragte umfassend bevollmächtigt war.

Anwendung kroatischen Rechts mit deutschen Maßstäben

Für die Schadensberechnung wandte das Gericht kroatisches Recht an, da sich der Unfall in Kroatien ereignet hatte. Allerdings legte es bei der Auslegung und Anwendung deutsche Maßstäbe zugrunde. So wurde etwa die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten bejaht, obwohl diese in Kroatien normalerweise nicht übernommen werden. Das Gericht begründete dies damit, dass der Geschädigte seinen Sitz in Deutschland hatte.

Reparaturkosten und Nebenkosten zu erstatten

Im Ergebnis sprach das Gericht dem geschädigten Unternehmen folgende Positionen zu:

  • Reparaturkosten in Höhe von knapp 26.000 Euro
  • Sachverständigenkosten
  • Eine Unkostenpauschale von 30 Euro
  • Außergerichtliche Anwaltskosten

Die Reparaturkosten lagen mit rund 62% des Fahrzeugwertes unter der kroatischen Grenze für einen wirtschaftlichen Totalschaden von 75%. Daher konnte das Unternehmen die vollen Reparaturkosten geltend machen und war nicht auf eine Abrechnung auf Totalschadenbasis beschränkt.

Wegweisende Entscheidung für Auslandsunfälle

Mit diesem Urteil hat das OLG München eine wichtige Orientierung für die Regulierung von Verkehrsunfällen im Ausland gegeben. Besonders bedeutsam ist die Kombination aus der Anwendung ausländischen Rechts und der Berücksichtigung der Situation des deutschen Geschädigten. Für Unternehmen und Privatpersonen, die im Ausland in einen Unfall verwickelt werden, verbessert dies die Chancen auf eine angemessene Schadensregulierung.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das OLG München hat mit dieser Entscheidung die Rechtsposition deutscher Geschädigter bei Auslandsunfällen gestärkt. Es urteilte, dass ein Haftungsanerkenntnis der Versicherung bindend ist und bei der Schadensregulierung trotz Anwendung ausländischen Rechts deutsche Maßstäbe berücksichtigt werden können. Dies schafft Rechtssicherheit und verbessert die Chancen auf eine angemessene Entschädigung bei grenzüberschreitenden Verkehrsunfällen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als deutsche/r Autofahrer/in einen Unfall im Ausland erleiden, stärkt dieses Urteil Ihre Position erheblich. Es bestätigt, dass die Zusage einer Versicherung zur Haftungsübernahme bindend ist – auch wenn sie nur per E-Mail erfolgte. Für die Schadensregulierung gilt zwar grundsätzlich das Recht des Unfalllandes, deutsche Gerichte berücksichtigen aber Ihre Situation als Ausländer/in. So können Sie in der Regel Kosten für ein Privatgutachten oder eine Anwaltskonsultation geltend machen, auch wenn diese im Unfallland nicht üblich sind. Zudem haben Sie gute Chancen auf Erstattung einer Unkostenpauschale für Telefon und Porto. Diese verbraucherfreundliche Auslegung erleichtert Ihnen die Durchsetzung Ihrer Ansprüche nach einem Auslandsunfall deutlich.


FAQ – Häufige Fragen

Sie planen eine Reise ins Ausland und möchten wissen, wie Sie im Schadensfall abgesichert sind? Auslandsschadensregulierung ist ein komplexes Thema, das viele Fragen aufwirft. Unsere FAQ-Rubrik bietet Ihnen verständliche Antworten auf wichtige Fragen und hilft Ihnen, sich im Dschungel der Versicherungsbedingungen und rechtlichen Aspekte zurechtzufinden.


Wer übernimmt die Kosten bei einem Verkehrsunfall im Ausland?

Bei einem Verkehrsunfall im Ausland gelten grundsätzlich ähnliche Regelungen wie im Inland, jedoch mit einigen wichtigen Besonderheiten. Die Kostenübernahme hängt maßgeblich von der Schuldfrage und dem Versicherungsschutz der beteiligten Parteien ab.

Ist der Unfallgegner schuld, kommt dessen Kfz-Haftpflichtversicherung für die entstandenen Schäden auf. In den meisten europäischen Ländern besteht eine Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge, sodass in der Regel ein Versicherungsschutz vorhanden ist. Die Schadensregulierung erfolgt nach dem Recht des Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat. Dies kann zu Unterschieden in der Schadensabwicklung und der Höhe der Entschädigungen führen.

Innerhalb der Europäischen Union und in einigen anderen Ländern gilt das sogenannte Kennzeichenabkommen. Dieses erleichtert die Schadensregulierung erheblich, da die Versicherung des Unfallgegners einen Schadenregulierungsbeauftragten im Heimatland des Geschädigten benennen muss. Dadurch kann die Abwicklung in der eigenen Sprache erfolgen.

Bei selbstverschuldeten Unfällen greift die eigene Kaskoversicherung, sofern eine solche abgeschlossen wurde. Die Teilkasko deckt dabei bestimmte Schadensereignisse wie Diebstahl oder Glasbruch ab, während die Vollkasko auch selbstverschuldete Unfallschäden am eigenen Fahrzeug übernimmt. Es ist ratsam, vor Auslandsreisen den genauen Umfang des Versicherungsschutzes zu überprüfen.

In Ländern außerhalb der EU kann die Schadensregulierung komplexer sein. Hier empfiehlt sich der Abschluss einer Auslandsschadenschutz-Versicherung. Diese übernimmt die Schadensabwicklung nach deutschem Recht und gleicht mögliche Differenzen zu den im Ausland geltenden Entschädigungssummen aus.

Für Personenschäden ist die gesetzliche oder private Krankenversicherung zuständig. Allerdings können die Leistungen im Ausland begrenzt sein. Eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung ist daher empfehlenswert, da sie auch Kosten für einen medizinisch notwendigen Rücktransport übernimmt.

Bei Unfällen mit nicht versicherten oder nicht ermittelbaren Fahrzeugen springt in der EU das Garantiesystem der Verkehrsopferhilfe ein. Dieses System gewährleistet eine Mindestentschädigung für Unfallopfer, auch wenn der Verursacher nicht versichert oder nicht auffindbar ist.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Deckungssummen der Kfz-Haftpflichtversicherungen in manchen Ländern niedriger sein können als in Deutschland. In solchen Fällen kann eine Mallorca-Police sinnvoll sein, die die Differenz zur in Deutschland üblichen Deckungssumme ausgleicht.

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen im Ausland sind Fristen zu beachten, die von Land zu Land variieren können. Eine zeitnahe Meldung des Unfalls an die eigene Versicherung und die Dokumentation des Unfallhergangs sind daher von großer Bedeutung.

In komplexeren Fällen, etwa bei schweren Personenschäden oder Streitigkeiten über die Schuldfrage, kann die Einschaltung eines Rechtsbeistands notwendig werden. Die Kosten hierfür können durch eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt sein, sofern diese auch für Auslandsfälle gilt.

Die grüne Versicherungskarte ist in vielen Ländern nicht mehr zwingend erforderlich, kann aber die Schadensabwicklung erheblich erleichtern. Sie dient als internationaler Versicherungsnachweis und sollte daher bei Auslandsreisen mitgeführt werden.

Bei Mietwagen im Ausland ist besondere Vorsicht geboten. Hier sollte vor Antritt der Reise geklärt werden, welche Versicherungen im Mietvertrag enthalten sind und ob gegebenenfalls zusätzlicher Versicherungsschutz notwendig ist.

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Wie kann ich meine Ansprüche nach einem Verkehrsunfall im Ausland geltend machen?

Nach einem Verkehrsunfall im Ausland ist es wichtig, die eigenen Ansprüche systematisch und zielgerichtet geltend zu machen. Zunächst sollte der Unfall umfassend dokumentiert werden. Dazu gehört das Anfertigen von Fotos der Unfallstelle und der Fahrzeugschäden, das Notieren der Kontaktdaten aller Beteiligten und Zeugen sowie das Ausfüllen des Europäischen Unfallberichts. Dieser standardisierte Bericht erleichtert die spätere Schadensregulierung erheblich.

Der nächste Schritt ist die Kontaktaufnahme mit der eigenen Kfz-Versicherung. Diese kann wertvolle Unterstützung bei der Abwicklung des Schadensfalls im Ausland leisten. Parallel dazu sollte der Geschädigte die Versicherung des Unfallgegners ermitteln. Innerhalb der EU gibt es dafür in jedem Land einen Schadensregulierungsbeauftragten, der als Ansprechpartner für ausländische Geschädigte fungiert. Die Kontaktdaten dieses Beauftragten können über den Zentralruf der Autoversicherer in Erfahrung gebracht werden.

Bei der Geltendmachung der Ansprüche ist zu beachten, dass in der Regel das Recht des Unfalllandes zur Anwendung kommt. Dies kann bedeuten, dass bestimmte in Deutschland übliche Schadensposten im Ausland nicht oder nur eingeschränkt ersetzt werden. So werden beispielsweise Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigungen in manchen Ländern nicht oder nur teilweise erstattet.

Für eine erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche ist es entscheidend, alle Belege und Rechnungen sorgfältig aufzubewahren. Dazu gehören Arztberichte bei Personenschäden, Reparaturrechnungen oder Kostenvoranschläge für Fahrzeugschäden sowie Quittungen für unfallbedingte Auslagen wie Abschleppkosten oder Übernachtungen.

Sollte die Schadensregulierung durch die ausländische Versicherung nicht zufriedenstellend verlaufen, besteht die Möglichkeit, rechtliche Schritte einzuleiten. Innerhalb der EU kann der Geschädigte den ausländischen Versicherer auch an seinem Wohnsitz in Deutschland verklagen. Dies erleichtert die Rechtsverfolgung erheblich, da sprachliche und rechtliche Barrieren entfallen.

In komplexeren Fällen oder bei höheren Schadenssummen kann die Einschaltung eines spezialisierten Verkehrsanwalts sinnvoll sein. Dieser kennt die rechtlichen Besonderheiten bei Auslandsunfällen und kann die Interessen des Geschädigten gegenüber der ausländischen Versicherung effektiv vertreten.

Es ist wichtig zu wissen, dass für die Regulierung von Unfallschäden im EU-Ausland eine Frist von drei Monaten gilt. Innerhalb dieser Zeit muss die Versicherung des Unfallgegners ein begründetes Schadenersatzangebot vorlegen oder eine begründete Antwort auf das Schadenersatzbegehren geben. Verstreicht diese Frist ungenutzt, können weitere Schritte wie die Einschaltung der nationalen Entschädigungsstelle in Betracht gezogen werden.

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach einem Auslandsunfall ist Geduld gefragt. Die Kommunikation mit ausländischen Versicherungen kann zeitaufwendig sein und erfordert oft Hartnäckigkeit. Eine strukturierte Vorgehensweise und die sorgfältige Dokumentation aller Schritte erhöhen jedoch die Chancen auf eine erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche erheblich.

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Welche Unterschiede gibt es bei der Schadensregulierung zwischen deutschem und ausländischem Recht?

Bei der Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen gibt es einige wichtige Unterschiede zwischen deutschem und ausländischem Recht zu beachten.

Nach deutschem Recht gilt grundsätzlich das Prinzip der Naturalrestitution. Der Geschädigte hat Anspruch auf vollständige Wiederherstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Dies umfasst in der Regel den Ersatz sämtlicher unfallbedingter Kosten wie Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Gutachterkosten, Anwaltskosten und eine Nutzungsausfallentschädigung.

Im Ausland, insbesondere in vielen südeuropäischen Ländern, wird der Schadensersatz oft restriktiver bemessen. So werden beispielsweise Gutachterkosten häufig nur dann erstattet, wenn sie von der gegnerischen Versicherung ausdrücklich angefordert wurden. Auch Mietwagenkosten werden oft nur unter strengeren Voraussetzungen und in geringerem Umfang ersetzt.

Ein wesentlicher Unterschied besteht bei der Erstattung von Nebenkosten. Während in Deutschland üblicherweise auch Kosten für Fahrt zur Werkstatt, Telefonkosten oder eine Unfallpauschale erstattet werden, sind solche Positionen in vielen anderen Ländern nicht oder nur eingeschränkt erstattungsfähig.

Die Berechnung des Schadensersatzes erfolgt im Ausland häufig nach anderen Maßstäben. In manchen Ländern wird beispielsweise bei der Reparaturkostenerstattung ein Abzug „neu für alt“ vorgenommen. Auch die Berechnung einer Wertminderung ist nicht überall üblich.

Besonders deutlich zeigen sich die Unterschiede beim Schmerzensgeld. In Deutschland werden vergleichsweise hohe Schmerzensgelder zugesprochen, während die Beträge in vielen anderen Ländern erheblich niedriger ausfallen. In einigen Staaten existieren sogar gesetzliche Obergrenzen für Schmerzensgeldzahlungen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Verjährung von Ansprüchen. Während in Deutschland für Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen in der Regel eine dreijährige Verjährungsfrist gilt, können die Fristen im Ausland deutlich kürzer sein. In manchen Ländern verjähren Ansprüche bereits nach einem Jahr.

Die Beweislast ist ebenfalls unterschiedlich geregelt. Das deutsche Recht sieht bei Verkehrsunfällen häufig Beweiserleichterungen für den Geschädigten vor. In anderen Rechtssystemen kann die Beweisführung für den Geschädigten schwieriger sein.

Auch die Regulierungspraxis der Versicherungen unterscheidet sich. Während in Deutschland die Versicherungen oft relativ zügig regulieren, kann sich die Schadensabwicklung im Ausland deutlich länger hinziehen. In manchen Ländern ist es üblich, dass die Versicherungen zunächst sehr niedrige Vergleichsangebote unterbreiten.

Bei Unfällen mit Personenschäden zeigen sich ebenfalls Unterschiede. In Deutschland werden neben dem Schmerzensgeld auch immaterielle Schäden wie der Haushaltsführungsschaden ersetzt. Solche Schadenspositionen sind in vielen anderen Ländern unbekannt.

Die Erstattung von Rechtsanwaltskosten ist ein weiterer Punkt, bei dem es erhebliche Abweichungen gibt. In Deutschland werden die Kosten des eigenen Anwalts in der Regel von der gegnerischen Versicherung übernommen. In vielen anderen Ländern müssen Geschädigte ihre Anwaltskosten selbst tragen.

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Was passiert, wenn die Versicherung des Unfallverursachers die Haftung anerkennt?

Bei einem Verkehrsunfall im Ausland können verschiedene Kosten geltend gemacht werden, wobei die Erstattungsfähigkeit je nach Land unterschiedlich geregelt ist. Grundsätzlich gilt das Recht des Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat.

Reparaturkosten sind in der Regel die Hauptschadensposition. Diese werden üblicherweise erstattet, sofern sie angemessen und notwendig sind. Allerdings gibt es Unterschiede bei der Berechnung. In manchen Ländern werden nur die tatsächlich angefallenen Kosten erstattet, während in anderen auch eine fiktive Abrechnung möglich ist. Bei einer fiktiven Abrechnung ohne tatsächliche Reparatur werden oft nur die günstigeren Reparaturkosten am Wohnort des Geschädigten zugrunde gelegt.

Die Erstattung von Sachverständigenkosten variiert stark zwischen den Ländern. In einigen Staaten wie Deutschland werden diese Kosten regelmäßig übernommen, wenn sie zur Schadenfeststellung erforderlich waren. In anderen Ländern, beispielsweise Spanien oder der Türkei, werden Gutachterkosten häufig nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen erstattet. Es empfiehlt sich daher, vor der Beauftragung eines Gutachters die Zustimmung der gegnerischen Versicherung einzuholen.

Eine Unkostenpauschale für allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schadensregulierung wird in vielen Ländern gewährt. Die Höhe kann jedoch stark variieren und liegt oft zwischen 20 und 30 Euro. In manchen Ländern wird eine solche Pauschale gar nicht anerkannt.

Die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten ist besonders unterschiedlich geregelt. In Deutschland werden diese Kosten bei unverschuldeten Unfällen in der Regel übernommen. In vielen anderen europäischen Ländern, wie Frankreich, Italien oder Spanien, müssen diese Kosten jedoch vom Geschädigten selbst getragen werden. Es gibt Ausnahmen, etwa in Österreich oder der Schweiz, wo außergerichtliche Anwaltskosten unter bestimmten Umständen erstattet werden können.

Mietwagenkosten werden in den meisten Ländern grundsätzlich anerkannt, sofern die Anmietung notwendig war. Die Erstattung kann jedoch auf ortsübliche Tarife begrenzt sein.

Ein besonderer Fall sind Abschleppkosten. Diese werden in der Regel erstattet, wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit war. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten kann jedoch begrenzt sein.

Bei Personenschäden können zusätzlich Behandlungskosten, Verdienstausfall und gegebenenfalls Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Die Berechnung und Höhe dieser Ansprüche unterscheiden sich jedoch erheblich zwischen den Ländern.

Es ist wichtig zu beachten, dass in vielen Ländern die Schadensregulierung anders abläuft als in Deutschland. So wird beispielsweise in Frankreich und den Benelux-Staaten dem Unfallbericht eine größere Bedeutung beigemessen. Dieser sollte daher nur unterschrieben werden, wenn der Inhalt vollständig verstanden wurde.

Für die Geltendmachung der Ansprüche ist es oft hilfreich, sich an den Regulierungsbeauftragten des ausländischen Versicherers im eigenen Land zu wenden. Diese Stelle ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Schadensmeldung tätig zu werden.

Die Komplexität der Schadensregulierung bei Auslandsunfällen zeigt, dass eine sorgfältige Dokumentation des Unfalls und aller damit verbundenen Kosten unerlässlich ist. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtslage in den einzelnen Ländern kann es sinnvoll sein, sich frühzeitig über die spezifischen Regelungen im Unfallland zu informieren.

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Welche Kosten können nach einem Verkehrsunfall im Ausland geltend gemacht werden?

Bei einem Verkehrsunfall im Ausland können verschiedene Kosten geltend gemacht werden, wobei die Erstattungsfähigkeit je nach Land unterschiedlich geregelt ist. Grundsätzlich gilt das Recht des Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat.

Reparaturkosten sind in der Regel die Hauptschadensposition. Diese werden üblicherweise erstattet, sofern sie angemessen und notwendig sind. Allerdings gibt es Unterschiede bei der Berechnung. In manchen Ländern werden nur die tatsächlich angefallenen Kosten erstattet, während in anderen auch eine fiktive Abrechnung möglich ist. Bei einer fiktiven Abrechnung ohne tatsächliche Reparatur werden oft nur die günstigeren Reparaturkosten am Wohnort des Geschädigten zugrunde gelegt.

Die Erstattung von Sachverständigenkosten variiert stark zwischen den Ländern. In einigen Staaten wie Deutschland werden diese Kosten regelmäßig übernommen, wenn sie zur Schadenfeststellung erforderlich waren. In anderen Ländern, beispielsweise Spanien oder der Türkei, werden Gutachterkosten häufig nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen erstattet. Es empfiehlt sich daher, vor der Beauftragung eines Gutachters die Zustimmung der gegnerischen Versicherung einzuholen.

Eine Unkostenpauschale für allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schadensregulierung wird in vielen Ländern gewährt. Die Höhe kann jedoch stark variieren und liegt oft zwischen 20 und 30 Euro. In manchen Ländern wird eine solche Pauschale gar nicht anerkannt.

Die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten ist besonders unterschiedlich geregelt. In Deutschland werden diese Kosten bei unverschuldeten Unfällen in der Regel übernommen. In vielen anderen europäischen Ländern, wie Frankreich, Italien oder Spanien, müssen diese Kosten jedoch vom Geschädigten selbst getragen werden. Es gibt Ausnahmen, etwa in Österreich oder der Schweiz, wo außergerichtliche Anwaltskosten unter bestimmten Umständen erstattet werden können.

Mietwagenkosten werden in den meisten Ländern grundsätzlich anerkannt, sofern die Anmietung notwendig war. Die Erstattung kann jedoch auf ortsübliche Tarife begrenzt sein.

Ein besonderer Fall sind Abschleppkosten. Diese werden in der Regel erstattet, wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit war. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten kann jedoch begrenzt sein.

Bei Personenschäden können zusätzlich Behandlungskosten, Verdienstausfall und gegebenenfalls Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Die Berechnung und Höhe dieser Ansprüche unterscheiden sich jedoch erheblich zwischen den Ländern.

Es ist wichtig zu beachten, dass in vielen Ländern die Schadensregulierung anders abläuft als in Deutschland. So wird beispielsweise in Frankreich und den Benelux-Staaten dem Unfallbericht eine größere Bedeutung beigemessen. Dieser sollte daher nur unterschrieben werden, wenn der Inhalt vollständig verstanden wurde.

Für die Geltendmachung der Ansprüche ist es oft hilfreich, sich an den Regulierungsbeauftragten des ausländischen Versicherers im eigenen Land zu wenden. Diese Stelle ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Schadensmeldung tätig zu werden.

Die Komplexität der Schadensregulierung bei Auslandsunfällen zeigt, dass eine sorgfältige Dokumentation des Unfalls und aller damit verbundenen Kosten unerlässlich ist. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtslage in den einzelnen Ländern kann es sinnvoll sein, sich frühzeitig über die spezifischen Regelungen im Unfallland zu informieren.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Haftungsanerkenntnis: Ein Haftungsanerkenntnis ist eine Erklärung, durch die eine Partei ihre Verantwortung für einen bestimmten Schaden anerkennt. Diese Erklärung kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. In diesem Fall hat die Versicherung des Unfallverursachers per E-Mail anerkannt, dass sie für die Schäden haftet. Ein solches Anerkenntnis bindet die Versicherung und erleichtert dem Geschädigten die Durchsetzung seiner Ansprüche, da die Haftung dem Grunde nach nicht mehr bestritten werden kann.
  • Schuldanerkenntnis: Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist eine rechtlich verbindliche Erklärung, durch die eine bestehende Schuld anerkannt wird. Im Gegensatz zum konstitutiven Schuldanerkenntnis wird hier keine neue Schuld begründet, sondern eine bereits bestehende bestätigt. Dies schafft Rechtssicherheit, da der Anerkennende sich nicht mehr darauf berufen kann, dass keine Verpflichtung besteht. Im vorliegenden Fall hat die Versicherung in der E-Mail ein solches Anerkenntnis abgegeben, was die Haftung für den Unfall bestätigt.
  • Rom II-VO: Die Rom II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 864/2007) regelt das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in der Europäischen Union. Bei Verkehrsunfällen bedeutet dies, dass das Recht des Landes gilt, in dem der Unfall stattgefunden hat. Im vorliegenden Fall wird kroatisches Recht angewendet, weil sich der Unfall in Kroatien ereignet hat. Diese Verordnung soll Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit schaffen.
  • Sachverständigenkosten: Dies sind Kosten, die entstehen, wenn ein Gutachter beauftragt wird, den Schaden an einem Fahrzeug zu bewerten. In Deutschland werden diese Kosten in der Regel von der Versicherung des Unfallverursachers übernommen, wenn sie notwendig und angemessen sind. Das Gericht hat im vorliegenden Fall entschieden, dass die Sachverständigenkosten erstattet werden müssen, obwohl dies im kroatischen Recht normalerweise nicht vorgesehen ist.
  • Reparaturkosten: Diese Kosten umfassen alle Ausgaben, die notwendig sind, um ein beschädigtes Fahrzeug wieder instand zu setzen. Sie beinhalten Materialkosten, Arbeitskosten und eventuelle Transportkosten. Im vorliegenden Fall wurden die Reparaturkosten zu 100% anerkannt, da sie unter der Grenze für einen wirtschaftlichen Totalschaden lagen. Dies bedeutet, dass das Fahrzeug repariert wird, anstatt es als Totalschaden abzurechnen.
  • wirtschaftlicher Totalschaden: Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten eines Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Das bedeutet, dass es wirtschaftlich sinnvoller ist, das Fahrzeug zu ersetzen, anstatt es zu reparieren. Im vorliegenden Fall lagen die Reparaturkosten unter der Grenze für einen wirtschaftlichen Totalschaden, daher wurden die vollen Reparaturkosten vom Gericht anerkannt.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 522 II 1 ZPO (Zurückweisung der Berufung): Dieser Paragraph regelt die Möglichkeit, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Im vorliegenden Fall beabsichtigt das Oberlandesgericht München, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, da sie keine neuen Argumente oder Beweise vorbringt, die das Urteil des Landgerichts Traunstein entkräften könnten.
  • § 529 I Nr. 1 ZPO (Bindung an die Tatsachenfeststellung des Erstgerichts): Gemäß diesem Paragraphen ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts gebunden, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vor. Im vorliegenden Fall sieht das Oberlandesgericht keine solchen Anhaltspunkte und folgt daher den Feststellungen des Landgerichts Traunstein.
  • § 531 II ZPO (Zulässigkeit neuen Vortrags in der Berufungsinstanz): Dieser Paragraph regelt, unter welchen Voraussetzungen neues tatsächliches Vorbringen in der Berufungsinstanz zulässig ist. Es muss sich um Tatsachen handeln, die im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht werden konnten, und die Zulassung des neuen Vortrags darf nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens führen. Im vorliegenden Fall wurden keine neuen Tatsachen vorgetragen, die eine Berücksichtigung rechtfertigen würden.
  • § 823 BGB (Schadensersatzpflicht): Dieser Paragraph regelt die grundsätzliche Haftung für Schäden, die einer anderen Person widerrechtlich zugefügt wurden. Im vorliegenden Fall geht es um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, bei dem das geschädigte Unternehmen Ersatz für Reparaturkosten, Sachverständigenkosten und andere Aufwendungen verlangt.
  • Art. 17 Abs. 1 Rom II-VO (Anwendbares Recht bei unerlaubten Handlungen): Diese Verordnung bestimmt das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Gemäß Art. 17 Abs. 1 Rom II-VO ist grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt. Im vorliegenden Fall ist dies kroatisches Recht, da sich der Unfall in Kroatien ereignet hat.

Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 10 U 3808/21e – Beschluss vom 18.10.2021


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten vom 16.06.2021 gegen das Endurteil des LG Traunstein vom 28.05.2021 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 II 1 ZPO wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht zurückzuweisen.

Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 II 1 Nr. 1–3 ZPO); eine solche ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten (§ 522 II 1 Nr. 4 ZPO).

2. Es wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung bis einen Monat nach Zustellung dieses Beschlusses gegeben (§ 522 II 2 ZPO).

Der Hinweis nach § 522 II 2 ZPO dient nicht der Verlängerung der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist (OLG Koblenz NJOZ 2007, 698); neuer Sachvortrag ist nur in den Grenzen der §§ 530, 531 II 1 ZPO zulässig (BGHZ 163, 124), wobei die Voraussetzungen des § 531 II 1 ZPO glaubhaft zu machen sind (§ 531 II 2 ZPO).

3. Nach derzeitiger Sachlage empfiehlt es sich, zur Vermeidung unnötiger weiterer Kosten die Rücknahme der Berufung binnen dieser Frist zu prüfen (im Falle einer Rücknahme ermäßigt sich gem. Nr. 1222 Satz 2 KV-GKG die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen von 4,0 auf 2,0).

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 19.953,88 € festzusetzen.

Gründe

I. Eine mündliche Verhandlung ist nicht gem. § 522 II 1 Nr. 4 ZPO geboten.

Eine „existentielle Bedeutung“ des Rechtsstreits für den Berufungsführer aufgrund der Natur des Rechtsstreits ist vorliegend nicht gegeben: Der Rechtsstreit betrifft Schadensersatzansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall.

Eine „existentielle Bedeutung“ des Rechtsstreits ist auch nicht wegen der Höhe des in Streit befindlichen Betrages gegeben. Die absolute Höhe des Betrages ist grundsätzlich nicht entscheidend (OLG Koblenz, Beschl. v. 16.2.2012 – 10 U 817/11 [juris Rz. 28]; r+s 2013, 450 [451 für eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von knapp 400 €]; OLG Hamm, Beschl. v. 18.9.2013 – 3 U 106/13 [juris Rz. 1] in einer Arzthaftungssache; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 25.11.2013 – 18 U 1/13 [juris Rz. 22]). Eine Gefährdung der wirtschaftliche Existenz des Berufungsführers (vgl. zu dieser Fallgestaltung OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 30.8.2012 – 21 U 34/11 [juris Rz. 4; Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschl. des BGH v. 20.2.2014 – VII ZR 265/12 zurückgewiesen]; Stackmann JuS 2011, 1087 [1088 unter II 4]) ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich.

Sie scheidet im Übrigen deshalb aus, da der Berufungsstreitwert unter dem Betrag liegt, für welchen eine Anfechtbarkeit nach § 522 III ZPO i. Verb. m. § 544 II ZPO gegeben ist, woraus zu folgern ist, dass der Rechtsstreit keine die Existenz des Berufungsführers berührende Bedeutung hat.

II. Die Berufung ist auch offensichtlich unbegründet (§ 522 II 1 Nr. 1 ZPO).

1. Eine offensichtliche Unbegründetheit ist gegeben, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe (solche sind nur eine Rechtsverletzung [§ 513 I Var. 1 i. Verb. m. § 546 ZPO], eine unrichtige Tatsachenfeststellung [§ 513 I Var. 2 i. Verb. m. § 529 I Nr. 1 ZPO] oder das Vorbringen neuer berücksichtigungsfähiger Angriffs- und Verteidigungsmittel [§ 513 I Var. 2 i. Verb. m. §§ 529 I Nr. 2, 531 II ZPO]) das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können (vgl. BVerfG NJW 2002, 814 [815]). Offensichtlichkeit setzt aber nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt, also nur dann bejaht werden dürfte, wenn die Unbegründetheit der Berufung anhand von paratem Wissen festgestellt werden kann (BVerfG EuGRZ 1984, 442 f.); sie kann vielmehr auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (vgl. BVerfGE 82, 316 [319 f.]).

2. Dem Senat ist es nicht verwehrt, auf der Grundlage der erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen ergänzende, das angefochtene Urteil weiter rechtfertigende oder berichtigende Erwägungen anzustellen (OLG Stuttgart VRS 122 [2012] 340; OLG Düsseldorf v. 10.4.2012 – 2 U 3/10 [juris]; OLG Köln v. 20.4.2012 – 5 U 139/11 [juris]; KG RdE 2013, 95; OLG Koblenz VersR 2013, 708; OLG Hamm VersR 2013, 604).

3. Dies zugrunde gelegt, nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Entscheidung des LG Traunstein Bezug, in der zu allen relevanten Punkten zutreffend Stellung genommen worden ist.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist zu bemerken:

a) Dem Erstgericht ist kein Fehler bei der Tatsachenfeststellung unterlaufen.

Der Senat ist nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden.

Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche, vgl. BGH VersR 2005, 945; Senat, Urt. v. 9.10.2009 – 10 U 2965/09 [juris] und v. 21.6.2013 – 10 U 1206/13). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254 [258]; NJW 2006, 152 [153]; Senat, a. a. O.); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH, a. a. O.; Senat, a. a. O.).

Ein solcher konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist von der Berufung nicht aufgezeigt worden.

b) Das Erstgericht hat auch die sachlich-rechtlichen Fragen zutreffend beantwortet.

Zu Recht ist das Erstgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Klägerin gegenüber den Beklagten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallgeschehen am 28.02.2020 in J. in Kroatien ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung von 19.953,88 € zusteht, mithin die Klage in vollem Umfang begründet war.

Auf den streitgegenständlichen Fall findet das kroatische materielle Zivilrecht (Schadensersatzrecht) Anwendung, Art 4 I ROM-II-VO.

aa) Aktivlegitimation

Das Erstgericht ist zunächst zutreffend von der Aktivlegitimation der Klägerin, mithin der materiellen Sachbefugnis, Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung des PKW Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen … 000 geltend zu machen und in eigenen Namen einzuklagen, ausgegangen.

Die materiellrechtliche Aktivlegitimation richtet sich grundsätzlich nach dem durch die Rom II-VO bezeichneten Recht; sie gehört, ohne ausdrücklich dort angeführt zu sein, zum Grund der Haftung in lit. a Alt. 1. (vgl. Hüßtege/Mansel, BGB, Rom-Verordnungen – EuErbVO – HUP, Rom II-VO Art. 15 Rn. 20 Rn. 20, beck-online).

Nach kroatischem Recht ist der Kreis der Schadensersatzberechtigten nicht nur auf den Fahrzeughalter beschränkt. Vielmehr hat jeder andere Besitzer (Art. 1066 ZOO – Übergabe von Sachen an Dritte) oder jede andere Person, der das Führen des Kraftfahrzeugs anvertraut wurde, Anspruch darauf (Art. 1069 Abs. 4 ZOO). (vgl. Grgic, in: MüKoStVR, Kroatien Rn. 32, beck-online).

„In der Rechtstheorie wird der Schaden als eine durch Verletzungshandlung verursachte Verletzung des subjektiven Rechts eines Anderen oder eines geschützten Interesses definiert. Das ZOO bestimmt in Art. 1046 den Schaden als Minderung des Vermögens einer bestimmten Person (einfacher Schaden), als Behinderung dessen Mehrung (entgangener Gewinn) und Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Vom Standpunkt der Rechtsprechung her ist auf die Aufteilung von Schäden in Vermögens- und Nichtvermögensschäden hinzuweisen und die Frage zu klären, welche ZOO auf den jeweiligen konkreten Fall anzuwenden ist.“ (Grgic, in: MüKoStVR, a.a.O, Rn. 85, beck-online).

Bei Sachschäden (wie z.B. der Reparaturkosten) ist daher – wie im deutschen Recht – in der Regel der Eigentümer betroffen, da er einen Substanzschaden an der in seinem Eigentum stehenden Sache erlitten hat.

Da es für die Frage des Beweises, ob die Klägerin im vorliegenden Fall Eigentümerin des streitgegenständlichen PKW Mercedes-Benz, amtliches Kz.: …000 war, nach Art. 22 II ROM II-VO auf das deutsche Recht ankommt, hat das Erstgericht insoweit zu Recht auf die Eigentumsvermutung des § 1006 I Satz 1 BGB abgestellt.

Nach § 1006 I Satz 1 BGB wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache ist. „Besitzer ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine bewegliche Sache innehat (§ 854 Abs. 1 BGB), bei einem Kfz in der Regel derjenige, der den Wagen im Unfallzeitpunkt führte (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG Rn. 206 ff. m.w.H.). Wenn der Kfz-Führer zudem in den Papieren als Halter ausgewiesen ist und das Schadensgutachten in Auftrag gibt, sind das hinreichende Indizien dafür, dass er nicht bloßer Besitzdiener (§ 855 BGB) (zur Abgrenzung vgl. BGH, Urt. v. 17.03.2017 – V ZR 70/16; zur Ausübung des unmittelbaren Besitzes für juristische Personen [Organbesitz] vgl. OLG Hamm, Urt. v. 11.06.2015 – I-5 U 9/15), sondern dauerhaft im Besitz der Sache war (OLG Brandenburg, Urt. v. 18.12.2008 – 12 U 152/08; OLG Köln, Beschl. v. 18.07.2017 – 16 U 28/17; OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.02.2013 – 4 U 406/11)“ (Jahnke, jurisPR-VerkR 23/2018 Anm. 1).

Bei juristischen Personen – wie der Klägerin – wird der unmittelbare Besitz durch die Geschäftsführungsorgane und sonstige verfassungsgemäß berufenen Vertreter ausgeübt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. Juni 2015 – I-5 U 9/15 –, Rn. 17, juris mit Verweis auf BGH NJW 2004, 217 f).

Aus der vorliegenden E-Mail-Korrespondenz zwischen der Schadensregulierungsbeauftragten der Beklagten und der Klägerin geht hervor, dass Fahrer zum Unfallzeitpunkt eine Person namens „Kr.“ (vgl. Anlage K 13) war. Auf einem Lichtbild von der Unfallstelle erscheint zudem der Vorname „Ma.“. (vgl. Anlage K 13). Auch aus dem als Anlage K 10 vorgelegten Unfallbericht geht hervor, dass Herr Ma. Kr. Fahrer des klägerischen Fahrzeugs war. Bei Herrn Ma. Kr. handelt es sich um den Geschäftsführer der Klägerin.

Mithin greift bereits die Eigentumsvermutung des § 1006 I Satz 1 BGB zugunsten der Klägerin. Im Übrigen hat das Erstgericht vollkommen zu Recht festgestellt, dass die Klägerin überdies als Halterin in den als Anlage K 5 und 12 vorgelegten Fahrzeugdokumenten eingetragen ist und überdies sowohl den Gutachtensauftrag an das Sachverständigenbüro SZU erteilt hat (vgl. Anlage K 1), als auch Adressat der Rechnung des Sachverständigenbüros vom 13.03.2020 (vgl. Anlage K 2) war.

bb) Haftung dem Grunde nach

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich die Haftung dem Grunde nach – entsprechend den Ausführungen des Erstgerichts – bereits aus der E-Mail der Schadensregulierungsbeauftragten der Beklagten, der C. Germany GmbH, an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 06.07.2020.

In dieser E-Mail vom 06.07.2020 (vgl. Anlage K 6) heißt es wortwörtlich:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

wir teilen mit, dass die Versicherung die Haftung dem Grunde nach anerkennt. Bezüglich der Schadenhöhe nehmen wir zur Zeit eine Überprüfung vor. […]“.

Das Erstgericht hat die Erklärung der Schadensregulierungsbeauftragten in der bezeichneten E-Mail zunächst zutreffend nach deutschem Recht beurteilt. Das einschlägige Recht richtet sich nach Art. 4 II Rom I-VO, da durch die Erklärung der deutschen Regulierungsbeauftragten eine charakteristische Leistung iSv Art 4 II Rom I-VO erbracht wird (vgl. ZeuP 2021, 460, 462 mit Verweis auf Ferrari in Ferrari ua, Internationales Vertragsrecht 3 [2018] Art 4 Rom I-VO Rz 159; für „abstrakte“ Schuldversprechen auch Rauscher/Thorn, EuZPR/EuIPR [2016] Art 4 Rom I-VO Rz 119; Leible in Hüßtege/Mansel, Rom-Verordnungen2 [2015] Art 4 Rom I-VO Rz 154). Da sich der Sitz der Regulierungsbeauftragten, die bevollmächtigt durch die Beklagte als Ansprechpartnerin für die Schadensabwicklung mit der Klägerin auftrat, in Deutschland befindet, führt das zur Anwendung deutschen Rechts (Art 4 II iVm Art 19 I Rom I-VO). Nach diesem Recht liegt bei einer „Regulierungszusage“ ein deklaratorisches Anerkenntnis vor. „Dieses hat nach deutschem Recht ebenso wie das abstrakte Anerkenntnis bindenden Charakter, wenn es dazu dienen soll, Streit oder Ungewissheit über das Bestehen des Anspruchs beizulegen (BGH IV ZR 222/74 BGHZ 66, 250; Geigel, Haftpflichtprozess [2015] Kap 38 Rz 21; Staudinger/Marburger [2015] § 781 BGB Rz 8 ff). Die Regulierungszusage eines Haftpflichtversicherers wird als solches deklaratorisches Anerkenntnis gewertet (BGH IV ZR 293/05 VersR 2009, 106 Rn. 10; Geigel, Haftpflichtprozess27 Kap 38 Rz 12; Gehrlein in BeckOK BGB § 781 Rz 14; Littbarski in MüKo VVG § 106 Rz 39)“ (ZeuP 2021, a.a.O.).

Unter Berücksichtigung der im Vorfeld der bezeichneten E-Mail erfolgten Konversation, wonach zunächst die Haftungsfrage seitens der Beklagten geprüft wurde (vgl. die E-Mail vom 29.05.2020: „Sehr geehrte Damen und Herren, die Prüfung der Haftung dauert noch an. […]“ Anlage K 12) und der Teilzahlung in Höhe von 8.000,00 €, kann die Erklärung der Schadensregulierungsbeauftragten in der E-Mail vom 06.07.2020 aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin (als Geschädigter) nach §§ 133, 157 BGB nur dahingehend verstanden werden, dass die Haftpflichtversicherung gegenüber ihrem Versicherungsnehmer deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch dem Grunde nach anerkennt (vgl. zur Regulierungszusage auch BGH, NJW-RR 2009, 382; OLG Bamberg, BauR 2010, 1596, 1599). Hierin liegt ein die Haftpflichtversicherung und den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Schuldanerkenntnis (entsprechend § 781 BGB) gegenüber der Klägerin als Geschädigter (vgl. BGH, NJW-RR 2009, a.a.O.; OLG Bamberg, BauR 2010, a.a.O.) und damit einen schuldbestätigender Vertrag, dessen Zweck darin besteht, das Schuldverhältnis insgesamt oder in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen (vgl. Jauernig/Stadler,BGB 18. Aufl. 2021, §§ 780, 781 Rn. 15 m.w.N.). Im Gegensatz zum konstitutiven Schuldanerkenntnis ist die Einigung nicht auf die Begründung einer neuen, selbständigen Forderung gerichtet, sondern bestätigt nur die ursprüngliche Forderung (BGH NJW-RR 1988, 963), welche sich aus Art. 1045 II des kroatischen ZOO (Gefährdungshaftung bei Schäden im Straßenverkehr für Halter und Fahrer) i.V.m. Art. 11 des kroatischen Gesetzes über die Haftpflichtversicherung im Verkehr, ZOOP, NN Nr. 151/05 (vgl. Seite 4 des EU m.w.N.) ergibt, und stellt diese auf eine sichere Grundlage (vgl. Jauernig/Stadler, a.a.O.). Insoweit findet auch § 781 Satz 1 BGB (Schriftformerfordernis) keine Anwendung, so dass es der Einhaltung einer Form gerade nicht bedarf (Jauernig/Stadler, a.a.O., Rn. 16; MüKoBGB/Habersack, 8. Aufl. 2020, BGB § 781 Rn. 3).

Zu Unrecht beruft sich die Beklagte ferner darauf, dass die von ihrer Schadensregulierungsbeauftragten in der E-Mail vom 06.07.2020 abgegebene Erklärung für sie nicht verbindlich sei, da die Regulierungsbeauftragte weisungsgebunden sei und die Regulierungsbeauftragte die Beklagte „zunächst dahingehend verstanden“ habe, „dass gegen die Haftung dem Grunde nach keine Einwendungen erhoben werden“, was „sodann im Rahmen der Klageerwiderung korrigiert“ worden sei (vgl. Seite 3 der Berufungsbegründung = Bl. 9 d. OLG-A.). Zwar ist zutreffend, dass die „Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Regulierungsfrage […] beim ausländischen Versicherer [verbleibt]“ (vgl. Seite 3 der Berufungsbegründung = Bl. 9 d. OLG-A.). Die Schadensregulierungsbeauftragte war jedoch unstreitig mit Wissen und Wollen für die Beklagte mit der Regulierung des Schadensfalles befasst. Die Klägerin durfte daher davon ausgehen, dass die Firma C. Germany GmbH auf Grund ihrer Stellung als Schadensregulierungsbeauftragte eine uneingeschränkten Regulierungsvollmacht besaß, zumal nicht vorgetragen wurde, dass die Vollmacht beschränkt worden sei. Die Beklagte muss insofern die von ihr beauftragte Schadensregulierungsbeauftragte im Außenverhältnis als unbeschränkt bevollmächtigt gelten lassen (vgl. OLG Köln, NJOZ 2006, 4437, 4440 beck-online m.w.N). Eine etwaige Überschreitung der Kompetenzen der Regulierungsbeauftragten im Innenverhältnis zur Beklagten schlägt auf das Außenverhältnis nicht durch. Das Risiko eines Missbrauchs der Vertretungsmacht trägt grundsätzlich die Beklagte als Vertretene, vgl. Palandt/Ellenberger, 80. Aufl. 2021, § 164 BGB Rn. 13 m.w.N.).

Infolge des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses kann die Beklagte insofern Einwendungen gegen den Haftungsgrund nicht mehr erheben.

cc) Schadenshöhe

Der Einwand der Beklagten, wonach das Erstgericht – ungeachtet eines entsprechenden Beweisangebots – von Amts wegen gehalten gewesen ist, ein Rechtsgutachten zum kroatischen Schadensersatzrecht zu erholen (vgl. Seite 5 der Berufungsbegründung = Bl. 11 d. OLG-A.), geht fehl. Nach § 293 Satz 1 ZPO bedürfen das in einem anderen Staat geltende Recht, bzw. die Gewohnheitsrechte und Statuten des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Das Gericht ist hierbei auch nicht gehalten, zwingend Auskünfte von Behörden oder Rechtsgutachten zu erholen, sondern kann auch sämtliche andere zugängliche Erkenntnisquellen ausschöpfen, wobei der Umfang, die Intensität und die Grenzen der Ermittlungspflicht insbesondere von der Komplexität und dem Fremdheitsgrad des anzuwendenden fremden Rechts, dem Vortrag und sonstiger Beiträge der Parteien abhängt (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, 42. Aufl. 2021, § 293 ZPO Rn. 4 mit Verweis auf BGH, NJW 1992, 2026, 2029).

(1) Reparaturkosten

Zu dem Vorbringen der Beklagten, wonach die Klägerin den ihr entstandenen Schaden nach kroatischem Recht lediglich auf Totalschadenbasis abrechnen kann, hat die Klägerin bereits in der Replik vom 15.01.2021 unter Bezugnahme auf die von der Beklagten genannte Fundstelle vorgetragen:

„Ist die Reparatur technisch unausführbar oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, so handelt es sich um einen Totalschaden. Die Berechnung nach dem Prinzip des Totalschadens wird so durchgeführt, dass vom festgestellten Marktwert der zerstörten Sache der Wert dessen Rückstandes abgezogen wird. Bei der Berechnung der Schadenshöhe werden in einem solchen Fall der Zustand des Fahrzeugs vor dem Unfall aber die zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung geltenden Preise berücksichtigt. Die potentiellen Reparaturkosten müssen 75% des Fahrzugwertes übersteigen [Anmerkung: Hervorhebungen durch den Senat], um den Totalschaden erklären zu können. Ist es zu einem Totalschaden am Fahrzeug gekommen, das nicht mehr produziert wird, so wird der Wert des Fahrzeugs nach dem Fahrzeugwert festgestellt, das nach Eigenschaften dem geschädigten Fahrzeug am nächsten kommt mit Abzug der Baufälligkeit und dem Wert der geretteten Teile. Die verantwortliche Person, die den früheren Zustand, mit dem Neukauf und der Übergabe des Fahrzeugs dem Geschädigten, wiederherstellte, kann von dem Schädiger geldlichen Schadenersatz in Höhe von tatsächlich entstandenen Ausgaben verlangen“ (Grgic, in: MüKoStVR, a.a.O., Rn. 100, beck-online m.w.N.)

Nur wenn die Reparaturkosten den Berechnungswert nach dem Prinzip des Totalschadens übersteigen, ist der Geschädigte nach kroatischem Recht gehindert die Reparaturkosten abzurechnen (vgl. Grgic, in: MüKoStVR, a.a.O., Rn. 101, beck-online mit Verweis auf VSRH 3.2.1987 – Rev-2213/86), wobei es auf eine Instandsetzung des Fahrzeugs nicht ankommt. Nach dem kroatischen Recht kommt grundsätzlich auch die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis in Betracht (vgl. Grgic, in: MüKoStVR, a.a.O, Rn. 97, beck-online mit Verweis auf VSRH 30.4.1996 – Rev-2467/1994-2.).

Da im vorliegenden Fall der Wert des unfallfreien Fahrzeugs zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung dem Wiederbeschaffungswert (= 41.680,67 €, vgl. Anlage K 1) entspricht, kann der Geschädigte die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten von 25.975, 16 € (vgl. Anlage K 1) beanspruchen, da diese ca. 62 % und damit weniger als 75 % des Fahrzeugwertes ausmachen (vgl. Seite 7 des EU = Bl. 86 d. LG-A.).

(2) Sachverständigenkosten

Zwar werden die Kosten für die Beauftragung eines privaten Sachverständigengutachtens in Kroatien in der Regel nicht anerkannt (vgl. Grgic, in: MüKoStVR, a.a.O, Rn. 103, beck-online mit Verweis auf ŽS Split 11.9.2014 – Gž x 626/13; ŽS Varaždin 9.4.2014 – Gž-156/14-2), da bei den kroatischen Versicherungsgesellschaften Umfang und Höhe des Schadens am Fahrzeug hauptsächlich von dort beschäftigtem Fachpersonal festgestellt werden (vgl. Grgic, in: MüKoStVR, a.a.O.). Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte – wie vorliegend – im Ausland wohnhaft ist; in diesem Fall werden Privatgutachten akzeptiert (vgl. Lemor, SVR 2006 Heft 12, 451, 452 beck-online).

(3) Unkostenpauschale

Der Senat schließt sich auch den Ausführungen des Erstgerichts an, wonach der Klägerin eine Unkostenpauschale in Höhe von hier 30,00 € zugebilligt werden kann, da nach kroatischem Recht die Erstattungsfähigkeit allgemeiner Unkosten wie Telefon und Portogebühren in einem Pauschalbetrag überwiegend bejaht wird (vgl. AG Viechtach, Urteil vom 30. April 2015 – 4 C 130/14 –, Rn. 33, juris unter Bezugnahme auf eine Rechtsauskunft; Lemor, a.a.O.).

(4) Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten

Die Rechtsprechung in Kroatien erkennt ausdrücklich das Recht auf Ersatz von Kosten aus dem Ersatzanspruch in dem außergerichtlichen Verfahren gemäß Art. 11 Abs. 1 ZOO an (Grgic, in: MüKoStVR, a.a.O, Rn. 122 beck-online unter Verweis auf VSRH 7.2.2012 – Rev-147/2010-2; ŽS Varaždin 28.1.2013 – Gž-4812/12-2). Als Korrektiv wird allerdings gefordert, dass die Beauftragung notwendig war (vgl. Böhme/Biela/Tomson in: Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl. 2018, 2. „Kurzinformation“, Rn. 60; Lemor, a.a.O., 451, 453), was im Hinblick darauf, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fall um eine Regulierung eines Unfalls mit Auslandsbezug handelt, auch nach Auffassung des Senats angenommen werden kann. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist insoweit nicht zu besorgen (vgl. AG Viechtach, a.a.O., Rn. 38, juris unter Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten). Die Höhe der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurde nicht beanstandet.

III. Da, wie aus dem Vorstehenden erhellt, auch die Voraussetzungen des § 522 II 1 Nr. 2 und 3 ZPO vorliegen, beabsichtigt der Senat, die Berufung gem. § 522 II 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.


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