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Verkehrsunfall – Indizien für das Vorliegen einer Unfallmanipulation

LG Wiesbaden, Az.: 9 O 24/16, Urteil vom 08.09.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer aus einem behaupteten Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger war am 08.04.2015 Halter eines PKW der Marke Chevrolet, Typ SUV Captiva, mit dem amtlichen Kennzeichen ..-.. … An eben diesem PKW stellte das Kfz-Sachverständigenbüro K. in einem Schadensgutachten vom 09.04.2015 diverse Beschädigungen fest, die vornehmlich die rechte Fahrzeugseite betreffen. Der Wiederinstandsetzungsaufwand wird in dem Gutachten mit 6.064,77 EUR netto und die Wertminderung mit 700,00 EUR beziffert. Als voraussichtliche Reparaturdauer gibt der Kfz -Sachverständige vier bis fünf Tage an. Für die Erstattung des Gutachtens berechnete das Kfz-Sachverständigenbüro dem Kläger unter dem 13.04.2015 einen Betrag in Höhe von 934,27 EUR brutto. Zuvor, namentlich am 08.04.2015 gegen 20.30 Uhr, nahm der Kläger, der sich zu jener Zeit in seiner Wohnung in der K. Straße 6 in W. aufhielt, einen Anruf der Polizei entgegen, welche ihm mitteilte, daß sein in der A. Straße abgestellter PKW beschädigt worden sei. Der Kläger begab sich daraufhin in die A. Straße, wo er rechts neben seinem senkrecht zur Fahrbahn etwa auf Höhe der Hausnummer 8 geparkten PKW einen Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen . – .. …. vorfand. Neben zwei Polizeibeamten traf der Kläger vor Ort den als Zeugen benannten A. A. an, der den von ihm angemieteten Ford Fiesta dort abgestellt hatte. Den an sie gerichteten Verlangen, an den Kläger spätestens bis zum 29.06.2016 einen Betrag in Höhe von 7.184,77 EUR und an das Kfz-Sachverständigenbüro den unter dem 13.04.2015 mitgeteilten Rechnungsbetrag zu zahlen, kam die Beklagte bisher nicht nach. Vermieterin des Ford Fiesta war die Firma Ch. Fuhrpark-Service, welche am 08.04.2015 für den Ford Fiesta bei der Beklagten eine Kfz-Haftpflichtversicherung unterhielt. Der Chevrolet stand am 08.04.2015 im Sicherungseigentum der kreditierenden S. C. Bank AG. Der Kläger löste das bei der S. C. Bank AG aufgenommene Darlehen durch Zahlung von 11.124,96 EUR an diese ab. Daraufhin gab die S. C. Bank AG unter dem 17.11.2015 alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis frei.

Verkehrsunfall - Indizien für das Vorliegen einer Unfallmanipulation
Symbolfoto: Devenorr/Bigstock

Der Kläger behauptet, der Chevrolet sei in dem von dem Kfz-Sachverständigenbüro K. festgestellten Umfang dadurch beschädigt worden, daß der als Zeuge benannte A. A. beim Einparken mit dem von ihm gelenkten Ford Fiesta gegen die rechte Seite des Chevrolet gefahren sei. Zu den Einzelheiten des Geschehens könne er, der Kläger, nichts sagen, weil er zur fraglichen Zeit nicht zugegen, sondern erst hernach von der Polizei herbeizitiert worden sei. Entsprechend jedenfalls habe sich allerdings der als Zeuge benannte A. A. vor Ort gegenüber den anwesenden Polizeibeamten eingelassen. Da der Chevrolet zuvor auf der rechten Seite keine Schäden aufgewiesen habe, resultierten alle von dem Kfz-Sachverständigenbüro K. festgestellten Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis. Zudem habe der Kfz-Sachverständige die Plausibilität der Schäden bezogen auf das streitgegenständliche Ereignis bestätigt. Daß er, der Kläger, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch in Höhe der Kfz-Sachverständigengebühren an das Kfz-Sachverständigenbüro K. abgetreten habe, sei unschädlich. Er, der Kläger, trage nämlich die Honorarforderung des Kfz-Sachverständigenbüros K. ratenweise ab, weshalb die Beklagte neben den Wiederinstandsetzungskosten in Höhe von 6.064,77 EUR, der Wertminderung in Höhe von 700,00 EUR, der Nutzungsausfallentschädigung für fünf Tage in Höhe von 400,00 EUR und einer Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 EUR auch die durch die Beauftragung des Kfz-Sachverständigen entstandenen Kosten in Höhe von 934,27 EUR durch Zahlung an ihn, den Kläger, zu regulieren habe. Daneben schulde sie die Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren, deren Höhe sich auf 808,13 EUR belaufe. Insoweit fordere er, der Kläger, die Freistellung.

Der Kläger hat in der Sitzung vom 04.04.2016 beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.119,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 30.06.2015 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozeßbevollmächtigten in Höhe von 808,13 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und nach Lage der Akten zu entscheiden.

Sie behauptet, sie wisse nicht, ob das behauptete Geschehen überhaupt stattgefunden habe. Falls doch, so sei in Abrede zu stellen, daß dies ohne Wissen und gegen den Willen des Klägers geschehen sei. Auch sei zu bestreiten, daß die in dem Kfz-Schadensgutachten kalkulierten Reparaturkosten auf das behauptete Ereignis zurückgingen. Für den Fall, daß sich die behauptete Kollision wider Erwarten zur behaupteten Zeit und in der behaupteten Art und Weise am behaupteten Ort ereignet habe, gebe es eine Reihe von Indizien, welchem dem behaupteten Geschehen das Gepräge eines inszenierten oder zumindest manipulierten Ereignisses verliehen. Zuvorderst sei hier die Unfallschilderung im Sinne eines Parkschadens zu nennen. Während der Kläger als der vorgeblich Geschädigte nicht zugegen gewesen sein wolle, gebe es für das behauptete Geschehen außer dem Lenker des Stoßfahrzeugs keine weiteren, schon gar nicht unbeteiligte Zeugen. Die Unfallzeit und der Unfallort sprächen ebenfalls für sich und für eine manipulierte Inszenierung. Aus der polizeilichen Unfallakte folge nichts für den behaupteten Unfallhergang. Die Verkehrsunfallakte tauge allenfalls als Beleg dafür, daß eine polizeiliche Unfallaufnahme stattgefunden habe. Ob es den behaupteten Unfall im Sinne eines unfreiwilligen und plötzlichen Schadenseintritts zuvor überhaupt gegeben habe, könne der polizeilichen Akte gerade nicht entnommen werden. Ebenfalls typisch für ein inszeniertes oder manipuliertes Geschehen seien die beteiligten Fahrzeuge. Während es sich bei dem Stoßfahrzeug bezeichnenderweise um einen Mietwagen handele, solle der nicht gerade wertlose Chevrolet der behaupteten Unfallfolgen wegen als Grundlage namhafter Regulierungsbeträge herhalten, ohne daß eine Reparatur, die angesichts der stoßstreifenden Beschädigungen mit einfachsten Mitteln möglich sei, auch nur behauptet würde. Daß der Lenker des Stoßfahrzeugs nicht mitverklagt worden sei, diene ersichtlich dazu, diesen zwecks Plausibilisierung des behaupteten Geschehens als Zeugen zu erhalten. Alles andere als plausibel sei demgegenüber das vorgelegte Kfz-Schadensgutachten. Wie dessen Verfasser in der Lage gewesen sein wolle, Aussagen zur Plausibilität des behaupteten Hergangs zu machen, erschließe sich nicht. Das Schadensgutachten sei allein deshalb unbrauchbar und die durch dessen Einholung entstandenen Kosten nicht zu erstatten. Desgleichen nicht die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer. Der Kläger sei nämlich als Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt. Ohnehin habe der Kläger die behauptete Schadensersatzforderung in Höhe der Gutachterkosten an den Kfz-Sachverständigen abgetreten, weshalb er insoweit jedenfalls nicht aktivlegitimiert sei. Da eine Reparatur weder behauptet noch belegt werde, stehe dem Kläger auch keine Nutzungsausfallentschädigung zu. Entsprechendes gelte für die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, die jedenfalls aus einem unzutreffenden Gegenstandswert berechnet worden seien, weshalb der Klage insgesamt kein Erfolg beschieden sein könne.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zugehörigen Anlagen verwiesen. Das Gericht hat in der Sitzung vom 04.04.2016 den Kläger informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.04.2016 Bezug genommen.

Das Gericht hat unter dem 19.05.2016 beschlossen, daß Beweis über den klägerischerseits behaupteten Unfall durch Vernehmung des klägerischerseits benannten Zeugen A. A. erhoben werden solle. Die Ladung des Zeugen A. A. hat es davon abhängig gemacht, daß der Kläger binnen zwei Wochen seit Zugang einer gesonderten Kostennachricht als Vorschuß 75,00 EUR einzahlt oder aber innerhalb derselben Frist eine Gebührenverzichtserklärung des Zeugen A. A. vorlegt. Weil der Kläger die Auflage aus dem Beschluß vom 19.05.2016 nicht erfüllt hat, hat das Gericht den als Zeugen benannten A. A. zu dem für den 18.08.2016 anberaumten Termin zur Beweisaufnahme und zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung nicht geladen.

In der Sitzung vom 18.08.2016 hat der Klägervertreter keinen Antrag gestellt, wohingegen der Beklagtenvertreter Entscheidung nach Lage der Akten beantragt hat.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist zulässig, das angerufene Gericht insbesondere sachlich (§§ 23, 71 GVG) und örtlich (§ 32 ZPO) zuständig.

Das Gericht darf auch nach Lage der Akten entscheiden (§ 251a ZPO). In einem früheren Termin, namentlich in demjenigen vom 04.04.2016, ist bereits mündlich verhandelt worden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 04.04.2016 haben die Parteivertreter im Anschluß an die gescheiterte Güteverhandlung die zuvor schriftsätzlich angekündigten Anträge gestellt. Auch liegen zwischen dem für den 08.09.2016 bestimmten Verkündungstermin und dem Verhandlungstermin vom 18.08.2016, in welchem die Beklagte Entscheidung nach Lage der Akten beantragt hat, mehr als die geforderten mindestens zwei Wochen.

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf die klageweise geltend gemachten Zahlbeträge gemäß § 115 VVG i. V. m. §§ 7, 18 StVG i. V. m. § 823 BGB zu, weil die Schäden, deren Ersatz der Kläger von der Beklagten verlangt, zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht auf das von ihm behauptete Unfallereignis zurückzuführen sind.

Die Klage scheitert nicht bereits an fehlender Aktivlegitimation des Klägers. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 30.03.2016 dargetan und durch Vorlage entsprechender Urkunden belegt, daß die den Kauf des Chevrolets kreditierende S. C. Bank AG nach Ablösung des Restdarlehens durch den Kläger unter dem 17.11.2015 alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis freigegeben hat. Bei wohlwollender Auslegung des Schreibens vom 17.11.2015 ist hierdurch nicht nur das ehedem zur Sicherung an die S. C. Bank AG übertragene Eigentum an dem Chevrolet an den Kläger gefallen beziehungsweise zurückgefallen, sondern zugleich auch alle Ansprüche aus dem Eigentum, mithin grundsätzlich auch die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche, die ihren Grund in einer Beeinträchtigung des Eigentums durch Verletzung der Sachsubstanz haben. Selbst wenn man Vorstehendes anders sehen wollte, bliebe zu konstatieren, daß die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers in Erwiderung auf den klägerischen Schriftsatz vom 30.03.2016 mit Schriftsatz vom 20.04.2016 unstreitig gestellt hat.

Die Klage ist indes unbegründet, weil das erkennende Gericht vor dem Hintergrund des gesamten Inhalts der Verhandlungen sich außerstande sieht, die Feststellung zu treffen, daß der von dem Kläger behauptete Unfall hinsichtlich des Verlaufs und der Folgen sich auf die klägerischerseits behauptete Art und Weise überhaupt ereignet und an dem Chevrolet die von dem Kläger nunmehr geltend gemachten Schäden überhaupt hervorgerufen hat. Wegen des von ihm behaupteten Unfallereignisses im Sinne einer Schadensverursachung beim Einparken ist der Kläger beweislos geblieben. Der von dem Kläger insoweit als Zeuge angebotene A. A. konnte nicht geladen und dementsprechend auch nicht vernommen werden, weil der Kläger der Auflage aus dem Beweisbeschluß vom 19.05.2016 weder innerhalb der dort gesetzten Frist noch überhaupt rechtzeitig vor dem für den 18.08.2016 anberaumten Termin zur Beweisaufnahme und zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung nachgekommen ist (§ 379 ZPO).

Entgegen der Einschätzung des Klägers vermag es die hier angenommene Beweislosigkeit nicht zu beseitigen, daß der Kläger neben dem A. A. als Zeugen auch die beiden Polizeibeamten benannt hat, welche die Unfallaufnahme durchgeführt haben. Daß die beiden Polizeibeamten den behaupteten Unfall als solchen beobachtet hätten, wird noch nicht einmal von dem Kläger behauptet. Entgegen der Einschätzung des Klägers waren die beiden Polizeibeamten auch nicht allein deshalb zu vernehmen, weil es sich bei diesen tatsächlich oder vermeintlich um Zeugen vom Hörensagen handelt. Es entspricht dem Vortrag des Klägers, daß einzig unmittelbares Beweismittel für das behauptete Unfallereignis der als Zeuge benannte A. A. sei, der mit dem von ihm gelenkten Ford Fiesta bei dem Versuch des Einparkens den Chevrolet beschädigt haben solle. Diesen galt es insoweit entsprechend dem Unmittelbarkeitsgrundsatz zu vernehmen. Daß dies unterblieben ist, ist dem Umstand geschuldet, daß der Kläger die Auflage aus dem Beweisbeschluß vom 19.05.2016 weder innerhalb der ihm gesetzten zweiwöchigen Frist noch rechtzeitig vor dem für den 18.08.2016 anberaumten Termin erfüllt hat. Die statt dessen anzuberaumende Vernehmung von Zeugen vom Hörensagen stellt insoweit keinen tauglichen Ersatz für die vom Kläger zu verantwortende unterbliebene Vernehmung des einzigen unmittelbaren Zeugen dar.

Nichts anderes folgt aus der polizeilichen Verkehrsunfallakte. Die Beklagte weist insoweit mit Recht darauf hin, daß diese allenfalls Beweis darüber zu erbringen in der Lage ist, daß die darin festgehaltene Unfallaufnahme stattgefunden habe. Wie die beiden tatsächlich oder vermeintlich unfallbeteiligten Kraftfahrzeuge in die Stellung gelangt sind, in welcher sie von den unfallaufnehmenden Polizeibeamten vorgefunden worden sind, kann der Akte naturgemäß nicht entnommen werden.

Daß das klägerischerseits behauptete Schadensereignis überhaupt stattgefunden hat und die klageweise geltend gemachten Schäden aus eben diesem resultierten, steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts daneben insbesondere auch deshalb nicht fest, weil zahlreiche andere Indizien zur Überzeugung des erkennenden Gerichts ebenfalls in die Richtung weisen, daß es sich bei dem streitgegenständlichen Ereignis weniger um einen Verkehrsunfall als vielmehr um ein fingiertes beziehungsweise manipuliertes Geschehen handelt.

Insoweit ist zuvorderst die Art des behaupteten Unfalls zu nennen im Sinne eines Einparkschadens. Während die Haftungslage wegen der behaupteten Kollision mit einem parkenden Fahrzeug nach der unausgesprochenen Intention des Anspruchstellers als unzweideutig eindeutig dargestellt wird, wird zum Fahrverhalten des vermeintlichen Schädigers im Vorfeld der Kollision und zur Endstellung der Kraftfahrzeuge unmittelbar im Anschluß an die Kollision praktisch nichts mitgeteilt. Es ist aber anerkannt, daß derlei für inszenierte beziehungsweise manipulierte Unfälle ebenso typisch ist wie es geradezu auf der Hand liegt, daß bei der Inszenierung eines gestellten Unfallgeschehens Kollisionen mit Kraftfahrzeugen im ruhenden Verkehr von den Beteiligten besser zu beherrschen sind als dynamische Abläufe. So liegt aber auch der hier zur Entscheidung anstehende Fall.

Ort und Zeit des behaupteten Geschehens sowie der Umstand, daß einziger Zeuge der Lenker des Stoßfahrzeugs sein soll, weisen in dieselbe Richtung. Die Verortung des Geschehens in die A. Straße, bei welcher es sich gerichtsbekanntermaßen um eine Nebenstraße in einem innerstädtischen Wohngebiet von W. handelt, soll zusammen mit der behaupteten Uhrzeit, namentlich nach 20.00 Uhr, die Gewähr dafür bieten, daß es neben dem behaupteten Unfallverursacher nach Möglichkeit keine weiteren, schon gar nicht außenstehende Zeugen des behaupteten Geschehens geben soll. Auch das ist zur Überzeugung des erkennenden Gerichts für fingierte oder anderweit manipulierte Unfallkonstellationen geradezu typisch.

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Ebenfalls in die Richtung einer Manipulation weisen die Art der beteiligten Kraftfahrzeuge und das Schadensbild an dem Klägerfahrzeug. Während es sich bei dem Klägerfahrzeug um einen recht werthaltigen SUV der Mittelklasse handelt, soll der als Zeuge benannte A. A. die behauptete Kollision ausgerechnet mit einem Kraftfahrzeug der Firma Ch. Fuhrpark-Service und damit mit einem Mietwagen verursacht haben. Derlei Paarungen sind zur Überzeugung des erkennenden Gerichts aber für Unfallmanipulationen ebenso typisch wie Kollisionen zwischen einem recht hochwertigen PKW einerseits und einem sogenannten Arbeitgeberfahrzeug andererseits, desgleichen behauptete Zusammenstöße zwischen einem hochwertigen PKW einerseits und einem geradezu wertlosen Kraftfahrzeug andererseits, wohingegen ein fingiertes Unfallgeschehen unter Beteiligung entweder zweier sogenannter Luxuskarossen oder aber zweier sprichwörtlicher Rostlauben der Praxis fremd zu sein scheint. Nichts anderes gilt wegen der geltend gemachten Schäden. Die stoßstreifende Verursachung eben dieser ist zwar Garant für namhafte Kalkulationsbeträge in den Kfz-Schadensgutachten, gleichzeitig aber, da tragende Fahrzeugstrukturen bei stoßstreifenden Beschädigungen regelmäßig nicht tangiert zu werden pflegen, willkommene Grundlage einer Abrechnung auf Gutachtenbasis, da die Art des Schadensbildes ohne weiteres eine weitaus kostengünstigere Reparatur in Eigenregie vermittels Spachtelmasse und Lack und unter konsequentem Verzicht auf Neuteile und damit unter Vereinnahmung eines namhaften Differenzbetrages ermöglicht. Daß der Kläger, der mit der Klage auch einen Nutzungsausfallschaden für die Dauer von fünf Tagen geltend macht und damit zumindest konkludent den reparaturbedingten Ausfall des PKW für eben diesen Zeitraum behauptet, den Chevrolet überhaupt habe reparieren lassen, ist indes weder substantiiert dargetan noch in geeigneter Weise unter Beweis gestellt worden.

In dieselbe Richtung weist der Umstand, daß der als Zeuge benannte A. A., bei welchem es sich um den Fahrer des Stoßfahrzeugs handeln soll, ungeachtet § 18 StVG nicht mitverklagt wird, obwohl es zur Überzeugung des erkennenden Gerichts ansonsten für gewöhnlich anzutreffendem Prozeßverhalten entspricht, den Lenker des unfallgegnerischen PKW nach Möglichkeit nicht als Zeugen gegen sich zu haben, wohingegen bei fingierten beziehungsweise manipulierten Unfallgeschehen das Plausibilisierungsinteresse im Vordergrund zu stehen scheint: Der vermeintliche alleinige Unfallverursacher steht erforderlichenfalls als Zeuge zur Verfügung, wenn es denn darum gehen sollte, auch noch den hartnäckigsten Zweifler zum Schweigen zu bringen. So liegt der Fall aber auch hier. Daß der als Zeuge benannte A. A. vorliegend nicht vernommen wurde, war einzig der von dem Kläger zu vertretenden unterbliebenen Ladung seiner Person geschuldet.

Da das klägerischerseits vorgelegte Kfz-Schadensgutachten im übrigen wegen der darin enthaltenen Ungereimtheiten die Vorschäden und die Plausibilität betreffend zur Darlegung und als Beleg für den behaupteten unfallkausalen Schaden alles andere als geeignet erscheint, war die Klage wegen der dargelegten Beweislosigkeit und bei Würdigung aller getroffenen Feststellungen und erkennbaren Indizien für ein manipuliertes Geschehen nach allem als unbegründet abzuweisen, ohne daß es der Erhebung der weiteren klägerischerseits angebotenen Beweise bedurfte.

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Klage unterlag auch insoweit der Abweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert beträgt 8.119,04 EUR. Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten wirken sich nicht streitwerterhöhend aus (§ 4 ZPO).

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