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Verkehrsunfall – Innenausgleich im Rahmen eines Gespannregresses

AG Mettmann – Az.: 25 C 77/19 – Urteil vom 01.10.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 1.727,50 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Innenausgleich im Rahmen eines Gespannregresses.

Die Klägerin ist die Haftpflichtversichererin einer Zugmaschine mit dem amtlichen rumänischen Kennzeichen X. Die Beklagte ist die Haftpflichtversichererin eines Aufliegers mit dem amtlichen österreichischen Kennzeichen Y. Die vorgenannten Fahrzeuge waren am 03.09.2015 miteinander zu einem Zugmaschinen-Auflieger-Gespann verbunden. An diesem Tag kam es in Erkrath zu einem Unfallgeschehen, bei dem ein drittes Fahrzeug durch das verbundene Zugmaschinen-Auflieger-Gespann beschädigt wurde. Das dritte Fahrzeug war ordnungsgemäß geparkt und befand sich im Stillstand. Ein Mitverschulden am Unfallereignis fiel der Eigentümerin des dritten Fahrzeugs nicht zur Last.

Die Klägerin erbrachte gegenüber der geschädigten Eigentümerin Entschädigungsleistungen und regulierte den dort entstandenen Sachschaden vollständig. Insoweit leistete die B Versicherung im Wege der Regulierungshilfe für die Klägerin an die Geschädigte bzw. an deren Bevollmächtigten einen Gesamtbetrag i.H.v. 3.455,00 EUR. Dieser Betrag umfasste den Ausgleich der bei der Geschädigten entstandenen Sachschäden, eine Kostenpauschale, Sachverständigenkosten sowie Rechtsanwaltsgebühren. Die Bezifferung des bei der Geschädigten entstandenen Schadens in dieser Höhe steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Die Klägerin begehrt nunmehr hälftigen Ausgleich der ihr entstandenen Aufwendungen von der Beklagten. Sie forderte die Beklagte außergerichtlich durch Schreiben vom 11.02.2016 zur Leistung auf. Mit Schreiben vom 21.10.2016 lehnte die Beklagte eine Beteiligung an den Forderungen der Klägerin endgültig ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, für den hier streitigen Anspruch sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs deutsches Recht maßgeblich. Zur Anspruchslage nach deutschem Recht meint sie, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien die Schadensaufwendungen bei einem durch ein Gespann verursachten Unfall zwischen Zugmaschine und Auflieger zu gleichen Teilen aufzuteilen. Auf eine eventuelle Subsidiaritätsklausel im Versicherungsvertrag der Beklagten mit dem Halter des Aufliegers könne sich die Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht berufen.

Die Klägerin ist darüber hinaus der Ansicht, aus Art. 14 der Richtlinie 2009/103/EG in Verbindung mit den zu seiner Umsetzung erlassenen Bestimmungen des jeweiligen nationalen Versicherungsrechts ergebe sich, dass für die Zeit der Nutzung ausländischer Zugmaschinen und Anhänger in Deutschland die deutschen Bestimmungen zum notwendigen Versicherungsumfang Vorrang vor dem Versicherungsrecht an deren regelmäßigem Standort hätten.

Die Klägerin meint schließlich, dass „Grüne Karte System“ sei ein „internationales Vertragssystem“ im Sinne der Art. 23, 25 Rom I-VO.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.727,50 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2016 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei ein Regress zwischen dem Versicherer einer Zugmaschine und dem Versicherer eines Aufliegers nicht nach Deliktsrecht, sondern nach Vertragsrecht abzuwickeln.

Die Beklagte meint, aus dem Beschluss des Schadensausschusses des Österreichischen Versicherungsverbandes („VVO Österreichisches Grüne Karte Büro“) vom 19.07.2016 ergebe sich im Ergebnis, dass bei einem Fall wie dem hiesigen im Innenverhältnis keine Haftung des Versicherers des Aufliegers bestehe. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 04.07.2018 – IV ZR 121/17 stehe dem nicht entgegen, da dem österreichischen Versicherungsvertragsrecht eine Subsidiaritätsklausel unbekannt sei.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht nach Art. 12 S. 1 Brüssel Ia-VO international und örtlich zuständig.

Nach dieser Vorschrift kann „bei der Haftpflichtversicherung“ der Versicherer vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden. Der hiesige Streitgegenstand ist vom Wortlaut der Vorschrift unmittelbar umfasst. Der Anwendbarkeit steht nicht entgegen, dass der EuGH in dem Urteil vom 21.01.2016 (C-359/14 und C-475/14 – „ERGO Insurance/P&C Insurance“, Rn. 54 ff.) die Leistungspflicht des Versicherers als vertraglichen Ursprungs angesehen hat. Denn Art. 12 S. 1 Brüssel Ia-VO ist als Sondervorschrift für den Direktanspruch gegen den Versicherer stets nur dann anwendbar, wenn ein Versicherungsvertrag besteht. Das Bestehen des Versicherungsvertrages kann dann nicht zur Unanwendbarkeit der Vorschrift führen.

Der Ort des Schädigenden Ereignisses ist Erkrath und liegt im Bezirk des angerufenen Gerichts.

II. Keine Vorabvorlage

Das Gericht konnte auch vor dem Hintergrund der Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG i.V.m. Art. 267 AEUV ohne Vorabvorlage an den Europäischen Gerichtshof entscheiden. Einerseits war das entscheidende Gericht als erstinstanzliches Gericht ohnehin nicht zur Vorlage verpflichtet (Art. 267 Abs. 3 AEUV). Zudem war erneute Entscheidung durch den EuGH auch nicht zum Erlass des Urteils „erforderlich“ i.S.d. Art. 267 Abs. 2 AEUV.  Denn die Rechtslage ist, soweit europäische Rechtsvorschriften betroffen sind, hinreichend eindeutig („acte claire“) bzw. bereits durch den EuGH geklärt („acte éclairé“).

III. Begründetheit der Hauptforderung

Die Klage ist auch begründet. Der von der Klägerin geltend gemachte Hauptanspruch folgt aus § 78 Abs. 2 VVG.

Im Einzelnen:

1. Anwendbares Recht

§ 78 Abs. 2 VVG ist anwendbar, da sich die Frage, in welchem Umfang die Parteien untereinander zum Gesamtschuldnerausgleich verpflichtet sind, nach deutschem Recht richtet.

Dies folgt aus Art. 20 Rom II-VO. Hiernach bestimmt sich der Anspruch eines Schuldners, der gemeinsam mit anderen Schuldnern für dieselbe Forderung haftet und den  Gläubiger vollständig oder teilweise befriedigt hat, auf Ausgleich gegen die anderen Schuldner nach dem Recht, das auf die Verpflichtung dieses Schuldners gegenüber dem Gläubiger aus dem außervertraglichen Schuldverhältnis anzuwenden ist.

a) Anwendbarkeit von Art. 20 Rom II-VO

Art. 20 Rom II-VO ist anwendbar. Zwar meint der EuGH in seiner Entscheidung vom 21.06.2016 (dort: Rn. 56 ff.), das auf die Innenausgleichsansprüche zwischen mehreren Haftpflichtversicherern anzuwendende Recht sei anhand des Art. 19 Rom II-VO zu bestimmen. Die Vorschrift des Art. 20 Rom II-VO spricht der EuGH in seiner Entscheidung nicht an, sodass unklar ist, ob er sie für (offensichtlich) unanwendbar erachtet, oder ob sie übersehen wurde. Im Vergleich der Vorschriften zueinander stellt Art. 20 Rom II-VO für den hiesigen Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichts die speziellere Vorschrift dar. Art. 19 Rom II-VO betrifft den hier nicht einschlägigen Fall des Innenregresses des Versicherers gegen seinen Versicherungsnehmer.

b) Voraussetzungen des Art. 20 Rom II-VO

Die Voraussetzungen des Art. 20 Rom II-VO liegen auch vor. Die Parteien haften i.S.d. Art. 20 Rom II-VO hier für dieselbe Forderung. Denn es bestehen gegen beide Parteien Direktansprüche der Geschädigten auf Ersatz ihres gesamten Schadens.

Im Einzelnen:

aa) Auf den Direktanspruch anwendbares Recht

Die Frage der Direktansprüche richtet sich nach deutschem Recht. Dies folgt aus Art. 7 Abs. 4 lit. b Rom I-VO i.V.m. Art. 46c Abs. 2 EGBGB (in der bis zum 30.06.2018 geltenden Fassung; die Vorschrift findet sich nunmehr wortlautidentisch in Art. 46d Abs. 2 EGBGB) i.V.m. § 1 Abs. 1 PflVAuslG (Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger).

Das Gericht geht davon aus, dass die Parteien über die versicherungsrechtliche Abwicklung der ursprünglich gegen die Halter (nicht: den Fahrer) von Zugmaschine und Auflieger entstandenen Ansprüche streiten. Das Gericht unterstellt, dass es sich bei diesen Haltern um die jeweiligen Versicherungsnehmer der Parteien handelt. Das Gericht geht schließlich davon aus, dass die Versicherungsnehmer nicht personenidentisch sind, dass also der Halter der Zugmaschine nicht auch Halter des Aufliegers war. Die Parteien sind diesen Annahmen ausdrücklich nicht entgegengetreten.

Art. 7 Abs. 4 lit. b Rom I-VO enthält eine „Öffnungsklausel“, nach der ein Mitgliedstaat – abweichend von den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift – im Falle einer Pflichtversicherung vorschreiben kann, dass auf den Versicherungsvertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, der die Versicherungspflicht vorschreibt. Die Bundesrepublik Deutschland hat von dieser Öffnungsklausel durch Erlass des Art. 46c Abs. 2 EGBGB Gebrauch gemacht. Hiernach unterliegt ein über Pflichtversicherung abgeschlossener Vertrag deutschem Recht, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluss auf deutschem Recht beruht. Dies ist hier der Fall. Denn § 1 Abs. 1 PflVAuslG verpflichtet zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, wenn Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die im Inland keinen regelmäßigen Standort haben, innerhalb Deutschlands auf öffentlichen Straßen oder Plätzen gebraucht werden sollen. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Verpflichtung i.S.d. Art. 46c Abs. 2 EGBGB a.F. (Lüttringhaus, in: BeckOGK EGBGB, Stand: 01.07.2019, Art. 46d Rn. 26 m.w.N.). Das Gericht unterstellt, dass die zwischen den Parteien und ihren Versicherungsnehmern abgeschlossenen Versicherungsverträge auch solche sind, die i.S.d. Art. 46c Abs. 2 EGBGB a.F. „über“ diese Pflichtversicherung abgeschlossen wurden. Dieser Annahme sind die Parteien ausdrücklich nicht entgegengetreten. Dies dürfte sich ohne weiteres aus den zur Umsetzung von Art. 14 RL 2009/103/EG (Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht) ergangenen rumänischen und österreichischen Rechtsnormen ergeben.

Die Anwendbarkeit deutschen Rechts über Art. 7 Abs. 4 lit. b Rom I-VO i.V.m. Art. 46c Abs. 2 EGBGB steht auch im Einklang mit der Entscheidung des EuGH vom 21.01.2016 – C-359/14 und C-475/14 (dort: Rn. 54), wonach das auf das aus dem Versicherungsvertrag herrührende Schuldverhältnis anzuwendende Recht nach Art. 7 Rom I-VO zu bestimmen ist. Die Anwendung der Vorschriften der Rom I-VO auf diese Frage steht auch im Einklang mit Art. 18 Rom II-VO, wonach der Geschädigte insbesondere dann seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer geltend machen kann, wenn dies „nach dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht“ vorgesehen ist. Das Gericht versteht dies als (möglicherweise deklaratorischen) Verweis auf die Regelungen der Rom I-VO.

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Zum zeitlichen Anwendungsbereich der Rom I-VO unterstellt das Gericht, dass die Versicherungsverträge zwischen den Parteien und den Haltern nicht vor dem 17.12.2009 geschlossen wurden (Art. 28 Rom I-VO). Auch dieser Annahme sind die Parteien ausdrücklich nicht entgegengetreten.

bb) Bestehen der Direktansprüche

Die Direktansprüche der Geschädigten gegen die Parteien (jeweils) auf Ersatz des ganzen Schadens ergeben sich sodann aus §§ 6 Abs. 1; 1 Abs. 1 PflVAuslG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

Hiernach kann ein Geschädigter seinen Anspruch auf Schadensersatz (auch) gegen den Versicherer geltend machen, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger bestehenden Versicherungspflicht handelt.

Dies ist hier der Fall.

Insoweit unterstellt das Gericht, dass die jeweiligen Versicherungsverträge solche sind, die (auch) der Erfüllung der Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 PflVAuslG dienen.

Hierfür war es nicht erforderlich, Einsicht in die den jeweiligen Versicherungsverträgen der Parteien mit ihren Versicherten zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen zu nehmen und diese zuvor übersetzen zu lassen. Denn diese Annahme lässt sich auf die zur – insoweit ebenfalls unterstellten –  Umsetzung von Art. 14 RL 2009/103/EG ergangenen rumänischen und österreichischen Rechtsnormen i.V.m. §§ 1; 3 und 4 PflVAuslG und i.V.m. §§ 2 und 3 KfzPflVV (Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung) stützen.

Nach Art. 14 RL 2009/103/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit alle KfZ-Haftpflichtversicherungsverträge zur Deckung der Haftpflicht für die Nutzung von Fahrzeugen auf der Basis einer einzigen Prämie

das gesamte Gebiet der Europäischen Union abdecken und dabei den in jedem Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewährleisten.

Dies beinhaltet – unter Berücksichtigung des deutschen Rechts – die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass KfZ-Haftpflichtversicherungsverträge auch die (jeweils volle) Haftung für Schäden zu umfassen, die durch einen Anhänger oder Auflieger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist (§§ 2 und 3 KfzPflVV), und zwar gerade auch für solche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die in Deutschland keinen regelmäßigen Standort haben (§ 1 Abs. 1 PflVAuslG iVm. §§ 3 und 4 PflVAuslG)

Die damit bestehenden Direktansprüche betreffen inhaltlich den bzw. die ursprünglichen Ansprüche der Geschädigten gegen den Halter der Zugmaschine und den Halter des Aufliegers. Diese Ansprüche gegen die Halter unterliegen nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO deutschem Recht. Dies steht auch unmittelbar im Einklang mit dem Urteil des EuGH vom 21.01.2016 – C-359/14 und C-475/14 (dort: Rn. 51 ff.). Der Halter der Zugmaschine und der Halter des Aufliegers haften nach § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 840 Abs. 1  BGB nach außen, also gegenüber der Geschädigten, als Gesamtschuldner. Beide Halter hätten damit von der Geschädigten auf die ganze Schadenssumme direkt in Anspruch genommen werden können. Eine Mitverursachung des Schadens durch die Geschädigte liegt unstreitig nicht vor, so dass sie ihren Schaden vollständig liquidieren kann und nicht auf eine Anspruchskürzung nach § 17 Abs. 2 StVG zu verweisen ist.

2. Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 VVG

Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 VVG sind erfüllt.

a) Anwendbarkeit innerhalb des deutschen Rechts

Der Anwendbarkeit von § 78 Abs. 2 VVG steht zunächst nicht entgegen, dass die Vorschrift in § 6 Abs. 1 PflVAuslG nicht genannt ist. § 78 Abs. 2 VVG gilt hier bereits aus sich heraus, weil die Vorschrift – anders als etwa  § 115 Abs. 1 VVG – nicht im Tatbestand auf bestimmte Versicherungstypen beschränkt ist. Dass § 78 VVG auch auf dem Grunde nach ausländische Versicherungsverträge anwendbar ist, ergibt sich zudem aus seinem Abs. 2 S. 2.

b) Keine entgegenstehende Subsidiaritätsklausel

Die Einwendungen der Beklagten stehen der Anwendbarkeit des § 78 VVG nicht entgegen. Sie wendet gegen ihre Haftung ein, aus einem Beschluss des Schadensausschusses des österreichischen Versicherungsverbandes („VVO Österreichisches Grüne Karte Büro“) vom 19.07.2016 ergebe sich im Ergebnis, dass bei einem Fall wie dem hiesigen im Innenverhältnis keine Haftung des Versicherers des Aufliegers bestehe. Die Entscheidung des BGH, Urteil vom 04.07.2018 – IV ZR 121/17 stehe dem nicht entgegen, da dem österreichischen Versicherungsvertragsrecht eine Subsidiaritätsklausel unbekannt sei.

Dieser Einwand geht ins Leere. Es sind keine Rechtsgründe dafür ersichtlich – und solche wurden auf dahingehenden Hinweis auch nicht erläutert – dass ein Beschluss eines österreichischen Versicherungsverbandes Auswirkungen auf die Anspruchsbeziehungen zwischen den Parteien haben sollte.

Dass dem „österreichischen Versicherungsvertragsrecht“ eine Subsidiaritätsklausel unbekannt sein soll, steht dem Anspruch ebenfalls nicht entgegen. Was hiermit genau gemeint ist, ist beklagtenseits trotz dahingehenden Hinweises nicht näher erläutert worden.

Sollte damit gemeint gewesen sein, dass der Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten und ihrem Versicherungsnehmer keine Subsidiaritätsklausel (ähnlich der der Entscheidung des BGH vom 04.07.2018 zu Grunde liegenden) enthält, würde dies einem Anspruch gegen die Beklagte erst recht nicht entgegenstehen.

Sollte dem Versicherungsvertrag hingegen eine solche Subsidiaritätsklausel innewohnen, wäre in Anlehnung an die zitierte Entscheidung des BGH vom 04.07.2018 davon auszugehen, dass sie einer Haftung der Beklagten nicht entgegensteht. Die dortigen Entscheidungsgründe sind auf die hier streitigen Versicherungsverträge übertragbar, obgleich diese für Fahrzeuge ohne regelmäßigen Standort in Deutschland abgeschlossen wurden. Dies ergibt sich wiederum aus den zur Umsetzung von Art. 14 RL 2009/103/EG ergangenen rumänischen und österreichischen Rechtsnormen i.V.m. § 4 PflVAuslG und i.V.m. §§ 2 und 3 KfzPflVV.

c) Vorliegen einer Mehrfachversicherung

Es liegt sodann auch eine Mehrfachversicherung i.S.d. § 78 Abs. 1 VVG vor.

Eine solche ist dann gegeben, wenn bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen. Dies ist nach den obigen Ausführungen hier der Fall. Denn bei beiden Parteien ist das Interesse ihrer Versicherungsnehmer auf Freistellung von der Haftung gegenüber der Geschädigten in Höhe des vollen Schadens versichert. Mittelbar – über einen Direktanspruch – ist insoweit auch jeweils das Interesse der Geschädigten versichert, ihren Schaden ersetzt verlangen zu können.

Zur weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe aus BGH, Urteil vom 27.10.2010 – IV ZR 279/08 (Rn. 24 ff.) verwiesen.

3. Rechtsfolge des § 78 Abs. 2 VVG

Aus dem damit anwendbaren § 78 Abs. 2 S. 1 VVG steht der Klägerin sodann ein Anspruch auf hälftigen Ausgleich der von ihr an die Geschädigte geleisteten Zahlungen gegen die Beklagte zu.

Hiernach sind die Versicherer im Falle einer Mehrfachversicherung im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Nach dem Gesagten haften beide Parteien gegenüber ihren Versicherungsnehmern auf den ganzen Schaden, also in gleicher Höhe. Dies führt hier zu einer hälftigen Teilung im Innenverhältnis. Da die Klägerin die Geschädigte in Höhe von 3.455,00 EUR entschädigt hat, kann sie von der Beklagten den hälftigen Betrag hiervon, also 1.727,50 EUR ersetzt verlangen.

Die Regelung des § 78 Abs. 2 S. 2 VVG hat keine Auswirkungen auf den Ersatzanspruch. Sie ist nur dann anwendbar, wenn „auf eine der Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden“ ist. Dies ist hier nach dem Gesagten nicht der Fall, denn jedenfalls in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Forderungen ist auf die Versicherungen deutsches Recht anwendbar.

4. Kein Einfluss der Richtlinie 2009/103/EG und des „Grüne Karte Systems“

Die übrigen rechtlichen Ausführungen der Klägerin haben auf die Klageansprüche keine Auswirkungen.

a) Richtlinie 2009/103/EG

Die Klägerin meint – zusammengefasst – einerseits, aus Art. 14 der Richtlinie 2009/103/EG ergebe sich die Anwendbarkeit deutschen Versicherungsrechts. Diese Frage ist durch die Entscheidung des EuGH vom 21.01.2016 – C-359/14 und C-475/14 (dort: Rn. 38 ff.) bereits geklärt. Der EuGH hat insoweit bereits entschieden, dass die Richtlinie 2009/103/EG keine Kollisionsnormen enthält, die denjenigen der Rom I-VO oder der Rom II-VO vorgehen würden.

b) „Grüne Karte System“

Die Klägerin meint darüber hinaus, mit dem „Grüne Karte System“ läge ein „internationales Vertragssystem“ im Sinne der Art. 23, 25 Rom I-VO vor. Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar und – trotz dahingehenden Hinweises – durch die Klägerin nicht näher erläutert worden. Das Gericht kann insoweit keine Entscheidungserheblichkeit des Einwandes erkennen.

Die Klägerin spielt hier offenbar auf eine Rechtsansicht an, die auf den Ausführungen von Luckenhaupt, NZV 2016, 497, 502 beruht. Luckenhaupt führt dort aus, es „lasse sich argumentieren“, dass mit dem „Grüne-Karte-System“ bereits eine „umfassende einheitliche internationale Regelung“ vorliege, sodass es an einem Konflikt fehle, der einer Lösung nach den Regeln der Rom I-VO oder der Rom II-VO Verordnung bedürfe. Normbezogene Argumente hierfür führt Luckenhaupt nicht an.

Dass die Richtlinie 2009/103/EG – auf der, bzw. auf deren Vorgängern das „Grüne Karte System“ beruht – kein eigenes Kollisionsrecht statuiert, wurde bereits ausgeführt.

Die „Internal Regulations“ des Council of Bureaux sind ersichtlich kein internationales Übereinkommen im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Rom I-VO, da sie nicht unmittelbar von einem oder mehreren Mitgliedstaaten abgeschlossen wurden. Folgerichtig sind sie auch nicht im Verzeichnis der Übereinkommen nach Art. 26 Rom I-VO enthalten (dargestellt etwa bei Schulze, in: BeckOGK Rom I-VO, Stand: 01.08.2018, Art. 26 Rn. 5.1).

IV. Begründetheit der Zinsforderung

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat die Leistung durch ihr Schreiben vom 21.10.2016 ernsthaft und endgültig abgelehnt und ist damit – in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 ZPO – ab dem Folgetag mit der Leistung in Verzug geraten.

V. Nebenentscheidungen

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.727,50 EUR festgesetzt.

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