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Verkehrsunfall innerhalb eines Einmündungstrichters – Haftung

In einem engen Einmündungstrichter in W. kam es zum Crash zwischen zwei Fahrzeugen. Obwohl die Beklagte die Vorfahrt missachtete, musste sie nur ein Viertel des Schadens tragen, da der Kläger laut OLG Hamm die besondere Enge der Straße ignorierte und zu weit links in die Kreuzung einbog. Der Fall zeigt, wie wichtig Rücksichtnahme im Straßenverkehr ist, besonders in unübersichtlichen Situationen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Datum: 26.04.2024
  • Aktenzeichen: I-7 U 118/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zivilrecht
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Kläger ist die Partei, die Schadensersatz für einen Verkehrsunfall verlangt. Sein Hauptargument ist, dass er Anspruch auf Ersatz seines unfallbedingten materiellen Schadens hat.
  • Beklagte: Die Beklagten sind die Parteien, gegen die der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gerichtet ist. Ihre Hauptargumente beziehen sich darauf, dass die Betriebsgefahr des bei ihnen versicherten Fahrzeugs im Verhältnis zur Verantwortung des Klägers gering ist und sie daher nur in geringem Maße haften sollten.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Fall betrifft einen Verkehrsunfall, der sich am 02.06.2021 an der Kreuzung P.-straße/C.-straße in W. ereignet hat. Der Kläger verlangt Schadensersatz für die Beschädigung seines Fahrzeugs durch einen bei den Beklagten haftpflichtversicherten PKW.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war die Haftungsverteilung zwischen den Parteien, insbesondere ob die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten höher zu bewerten ist als die Verursachungsbeiträge des Klägers.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Urteil des Landgerichts Bielefeld wurde abgeändert. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, dem Kläger 3.768,28 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 75% vom Kläger und zu 25% von den Beklagten getragen.
  • Begründung: Das Gericht sah die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten als den einzigen haftungsrelevanten Beitrag an. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge führte zu einer Haftungsverteilung zugunsten der Beklagten, sodass diese nur zu 25% haften. Der Kläger wurde ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gemäß StVO vorgeworfen, während den Beklagten kein Verschulden nachgewiesen werden konnte.
  • Folgen: Für den Kläger bedeutet dies eine Reduktion des ihm ursprünglich zugesprochenen Schadensersatzes. Die Entscheidung hat präzedenzielle Bedeutung für die Abwägung zwischen Betriebsgefahr und individuellen Verkehrsverstößen bei Verkehrsunfällen. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Haftungsfragen im Straßenverkehr: Was ein neuer Fall über Unfälle lehrt

Der Straßenverkehr birgt täglich zahlreiche Herausforderungen und Risiken für alle Verkehrsteilnehmer. Besonders komplexe Verkehrssituationen wie Einmündungen und Kreuzungen erfordern höchste Aufmerksamkeit und gegenseitige Rücksichtnahme, um Unfälle zu vermeiden.

Rechtliche Fragen der Haftung bei Verkehrsunfällen sind oft vielschichtig und hängen von zahlreichen Faktoren ab. Die Bewertung von Unfallursachen, Mitverschulden und Verkehrssicherungspflichten spielt dabei eine entscheidende Rolle für mögliche Schadensersatzansprüche und versicherungsrechtliche Klärungen. Im Fokus stehen dabei immer die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und die Klärung rechtlicher Verantwortlichkeiten.

Der folgende Fall wirft ein Schlaglicht auf die komplexen Haftungsfragen bei einem Verkehrsunfall innerhalb eines Einmündungstrichters und zeigt, wie Gerichte solche Situationen rechtlich bewerten.

Der Fall vor Gericht


Kollision in engem Einmündungstrichter: OLG Hamm regelt Haftungsverteilung

Enge Straßenkreuzung in Deutschland mit zwei nah beieinander stehenden Fahrzeugen und herbstlichen Umgebungsdetails.
Haftungsfragen bei Verkehrsunfall im Einmündungstrichter | Symbolfoto: Flux gen.

Bei einem Verkehrsunfall auf der Kreuzung P.-straße/C.-straße in W. kollidierten die Fahrzeuge des Klägers und der Beklagten im Einmündungsbereich. Das Oberlandesgericht Hamm entschied nun über die Schadensersatzansprüche und die Haftungsverteilung zwischen den Unfallbeteiligten.

Unfallhergang im einspurigen Einmündungsbereich

Der Unfall ereignete sich in einem durch zwei Verkehrszeichen „Vorfahrt achten“ gekennzeichneten Einmündungstrichter. Die C.-straße weist an dieser Stelle eine Fahrbahnbreite von lediglich 2,9 Metern auf, wodurch ein Begegnungsverkehr nur durch Ausweichen auf die Randbereiche möglich ist. Der Kläger bog von der vorfahrtsberechtigten P.-straße nach rechts in die C.-straße ein, während die Beklagte die C.-straße in Gegenrichtung befuhr. Im Einmündungstrichter kam es zur Kollision der Fahrzeuge.

Gerichtliche Bewertung des Unfallgeschehens

Das OLG Hamm stellte fest, dass sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt mehr als eine Fahrzeugbreite zu weit links befand und über die Sichtlinie hinaus in die Fahrlinie der Beklagten hineinragte. Die schmale Fahrbahnbreite erforderte nach Ansicht des Gerichts eine besondere Rücksichtnahme der Verkehrsteilnehmer. Rechtsabbieger von der P.-straße müssen demnach an der Sichtlinie anhalten, um den Gegenverkehr auf der einspurigen C.-straße beobachten zu können.

Feststellung der Haftungsquoten

Das Gericht sah beim Kläger einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO. Der Beklagten hingegen wurde kein Verstoß gegen Verkehrsregeln nachgewiesen. Sie durfte darauf vertrauen, dass einbiegende Fahrzeuge an der Sichtlinie anhalten. Das mittige Befahren der schmalen C.-straße durch die Beklagte bewertete das Gericht aufgrund der geringen Fahrbahnbreite als alternativlos.

Schadensersatz und Kostenverteilung

Das OLG Hamm verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 3.768,28 Euro Schadensersatz, was 25 Prozent des Gesamtschadens entspricht. Diese Quote ergibt sich aus der Betriebsgefahr des beklagten Fahrzeugs. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu 75 Prozent dem Kläger und zu 25 Prozent den Beklagten auferlegt. Zusätzlich müssen die Beklagten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 Euro tragen.


Die Schlüsselerkenntnisse

„Das Urteil verdeutlicht, dass bei Verkehrsunfällen auch ohne direktes Verschulden eine Teilhaftung aufgrund der allgemeinen Betriebsgefahr des Fahrzeugs bestehen kann. Im konkreten Fall wurde eine Haftungsquote von 25% zu Lasten der Beklagten festgelegt, obwohl dem Kläger ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nachgewiesen wurde. Dies zeigt, dass die reine Beteiligung am Straßenverkehr mit einem motorisierten Fahrzeug bereits eine gewisse Haftungsgrundlage schafft.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt werden, können Sie selbst dann Anspruch auf teilweisen Schadenersatz haben, wenn Sie hauptsächlich für den Unfall verantwortlich waren. Dies liegt an der sogenannten Betriebsgefahr, die jedes Kraftfahrzeug darstellt. Im Fall eines Unfalls sollten Sie daher auch bei eigenem Fehlverhalten Ihre Ansprüche prüfen lassen, da Sie möglicherweise zumindest einen Teil Ihres Schadens ersetzt bekommen können. Beachten Sie aber, dass die genaue Haftungsquote von den Umständen des Einzelfalls abhängt und durch das Gericht festgelegt wird.

Benötigen Sie Hilfe?

Auch bei Teilschuld am Unfall Schadensersatz erhalten?

Das OLG Hamm zeigt: Selbst wenn Sie einen Unfall mitverursacht haben, besteht die Möglichkeit, einen Teil Ihres Schadens ersetzt zu bekommen. Die sogenannte Betriebsgefahr spielt dabei eine entscheidende Rolle. Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche nach einem Verkehrsunfall zu prüfen und durchzusetzen. Dabei berücksichtigen wir alle relevanten Faktoren und ermitteln die Ihnen zustehende Haftungsquote.

Sprechen Sie uns an, um Ihre individuelle Situation zu besprechen und die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Verkehrsregeln gelten in einem Einmündungstrichter?

Grundlegende Vorfahrtsregelung

Bei einer trichterförmigen Einmündung erstreckt sich der geschützte Vorfahrtsbereich nicht auf den gesamten Einmündungstrichter. Der Vorfahrtsbereich umfasst nur die aus Sicht des Wartepflichtigen linke Fahrbahnhälfte der untergeordneten Straße einschließlich der dortigen trichterförmigen Erweiterung.

Pflichten des Vorfahrtsberechtigten

Der Vorfahrtsberechtigte muss beim Abbiegen in die untergeordnete Straße die Mitte der Trichterbreite rechts umfahren. Dies bedeutet konkret: Wenn Sie als vorfahrtsberechtigter Fahrer in die untergeordnete Straße einbiegen, müssen Sie sich möglichst weit rechts halten und dürfen nicht die Kurve schneiden.

Rechte und Pflichten des Wartepflichtigen

Als wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer dürfen Sie bis an die Grenze des Einmündungstrichters (Fluchtlinie der bevorrechtigten Straße) heranfahren, solange Sie sich innerhalb der für Sie rechten Fahrbahnhälfte halten. Dabei müssen Sie allerdings so langsam fahren, dass Sie beim Auftauchen eines Vorfahrtsberechtigten bereits am Anfang des Trichters sofort anhalten können.

Besondere Verkehrssituationen

Bei einem Radweg in der Einmündung erstreckt sich der Vorfahrtsbereich auch auf die Radwege. Der Vorfahrtbereich wird von den Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen einschließlich etwaiger Radfahrwege gebildet.

Bei parkenden Fahrzeugen im Einmündungsbereich gilt: Das Parken ist im Bereich von Einmündungen bis zu einem Abstand von 5 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten. Befindet sich neben der Fahrbahn ein Radweg, erhöht sich der Mindestabstand auf 8 Meter.

Bei stockendem Verkehr dürfen Sie nicht in den Einmündungsbereich einfahren, wenn Sie dort warten müssten. Dies gilt auch dann, wenn Sie Vorfahrt haben oder eine grüne Ampel die Weiterfahrt erlaubt.


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Wie wird die Haftungsquote bei Unfällen im Einmündungsbereich ermittelt?

Die Haftungsquote bei Unfällen im Einmündungsbereich wird nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG ermittelt und berücksichtigt verschiedene Faktoren, die das Verschulden und die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge bewerten.

Grundsätzliche Betriebsgefahr

Jedes Kraftfahrzeug trägt bereits durch seine bloße Teilnahme am Straßenverkehr eine Betriebsgefahr von 20 bis 25 Prozent. Diese Grundhaftung besteht auch dann, wenn kein direktes Verschulden nachweisbar ist.

Bewertung der Vorfahrtsverletzung

Bei Vorfahrtsverletzungen im Einmündungsbereich werden folgende Aspekte berücksichtigt:

Schwere des Vorfahrtsverstoßes: Ein besonders grober Verstoß, etwa das Überfahren eines Stoppschildes ohne anzuhalten, führt zu einer deutlich höheren Haftungsquote.

Erkennbarkeit der Verkehrssituation: War die Einmündung für alle Beteiligten gut einsehbar, spricht dies für eine höhere Haftung des Vorfahrtsverletzers.

Örtliche Besonderheiten: Unübersichtliche Kreuzungen oder fehlende Verkehrszeichen können zu einer Minderung der Haftung führen.

Weitere Einflussfaktoren

Die Haftungsquote wird durch zusätzliche Faktoren beeinflusst:

Geschwindigkeit: Eine überhöhte Geschwindigkeit des Vorfahrtsberechtigten kann dessen Haftungsanteil erhöhen. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30% über dem erlaubten Tempolimit führt in der Regel zu einer erheblichen Mithaftung.

Sichtverhältnisse: Bei schlechter Sicht oder Dunkelheit kann auch der Vorfahrtsberechtigte zu erhöhter Vorsicht verpflichtet sein.

Fahrzeugart: Größere und schwerere Fahrzeuge wie LKWs tragen eine höhere Betriebsgefahr als PKWs, was zu einer Erhöhung der Haftungsquote führen kann.

Typische Haftungsverteilungen

Bei einem eindeutigen Vorfahrtsverstoß ohne weitere erschwerende Umstände liegt die Haftung des Wartepflichtigen meist bei 70 bis 80 Prozent. Der Vorfahrtsberechtigte haftet dann mit seiner Betriebsgefahr in Höhe von 20 bis 30 Prozent.

Bei grob verkehrswidrigem und rücksichtslosem Verhalten des Wartepflichtigen kann dessen Haftung auch auf 100 Prozent steigen. Die Betriebsgefahr des Vorfahrtsberechtigten tritt in solchen Fällen vollständig zurück.


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Welche Sorgfaltspflichten haben Autofahrer beim Einbiegen in einen schmalen Einmündungsbereich?

Grundsätzliche Sorgfaltspflichten

Beim Einbiegen in einen schmalen Einmündungsbereich müssen Sie sich besonders vorsichtig verhalten. Die Sorgfaltspflicht ergibt sich aus § 10 StVO, wonach eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein muss.

Das bedeutet konkret: Sie müssen sich in den Einmündungsbereich zentimeterweise und langsamer als Schrittgeschwindigkeit hineintasten und jederzeit bremsbereit sein. Eine Geschwindigkeit von 12 km/h ist dabei bereits deutlich zu schnell.

Beobachtungspflichten

Bei der Annäherung an die Einmündung müssen Sie:

  • Rechtzeitig durch Ihr Fahrverhalten erkennen lassen, dass Sie warten
  • Mäßige Geschwindigkeit einhalten und den bevorrechtigten Verkehr beobachten
  • Sich bei unübersichtlichen Stellen vorsichtig in die Einmündung hineintasten

Besondere Situationen

Bei einer wartenden Fahrzeugschlange mit Lücke gelten erhöhte Anforderungen. Wenn Sie durch eine Lücke in der Schlange abbiegen wollen, müssen Sie:

  • Allen Fahrzeugen auf allen Fahrspuren die Vorfahrt gewähren
  • Den nicht von der Kolonne genutzten Fahrbahnteil besonders aufmerksam beobachten
  • Sich bei eingeschränkter Sicht nur langsam hineintasten

Rechtliche Konsequenzen

Bei einem Unfall im Einmündungsbereich spricht der erste Anschein für ein Verschulden des Einbiegenden. Die Wartepflicht bezieht sich dabei nicht nur auf den Moment des Einfahrens, sondern auf den gesamten Abbiegevorgang. Ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten führt in der Regel zu einer vollen Haftung für entstehende Schäden.


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Welchen Einfluss hat die Fahrbahnbreite auf die rechtliche Bewertung eines Unfalls?

Die Fahrbahnbreite ist ein entscheidender Faktor für die rechtliche Bewertung von Verkehrsunfällen und beeinflusst sowohl die Anforderungen an das Fahrverhalten als auch die Haftungsverteilung.

Grundsätzliche Anforderungen bei schmalen Fahrbahnen

Bei schmalen Fahrbahnen gelten besondere Sorgfaltspflichten. Für eine sichere Begegnung zweier Fahrzeuge ist ein Mindestzwischenraum von 1 Meter zwischen den Fahrzeugen erforderlich, wobei zusätzlich ein ausreichender Abstand zum rechten Fahrbahnrand einzuhalten ist.

Wenn die Fahrbahnbreite keinen zügigen Begegnungsverkehr zulässt, müssen Verkehrsteilnehmer auf halbe Sicht fahren. Dies bedeutet, sie müssen ihre Geschwindigkeit so anpassen, dass sie vor der Mitte der übersehbaren Strecke anhalten können.

Rechtliche Bewertung bei Engstellen

Bei Engstellen, die nur von einem Fahrzeug passiert werden können, gilt der Grundsatz „first come, first serve„. Das Fahrzeug, das zuerst die Engstelle erreicht, hat Vorrang.

Wenn für einen Fahrer nicht eindeutig erkennbar ist, ob der Platz zum Passieren ausreicht, bestehen zwei Handlungsoptionen:

  • Sich von einem Dritten einweisen lassen
  • Auf die Durchfahrt verzichten

Haftungsverteilung bei trichterförmigen Einmündungen

Bei trichterförmigen Einmündungen erstreckt sich der Vorfahrtsbereich auf die gesamte Fahrbahnbreite bis zu den Endpunkten des Trichters. Der vorfahrtsberechtigte Fahrer muss dabei die Mitte der Trichterbreite rechts umfahren. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann zu einer Mithaftung führen.

Besondere Sorgfaltspflichten

Bei beengten Verhältnissen müssen Verkehrsteilnehmer ihre Geschwindigkeit reduzieren und den Sicherheitsabstand zu Hindernissen auf das erforderliche Mindestmaß verringern. Die Sorgfaltspflichten ergeben sich dabei aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO.

Wenn die Fahrbahnbreite ein gleichzeitiges Passieren ermöglicht, müssen sich die Verkehrsteilnehmer den verfügbaren Platz gleichmäßig teilen. Dies gilt auch dann, wenn dafür die Mittellinie überfahren werden muss.

Bei Unfällen an Engstellen kommt es grundsätzlich zu einer überwiegenden oder alleinigen Haftung des Verkehrsteilnehmers, auf dessen Seite sich die Verengung der Fahrbahn oder das Hindernis befindet. Dieser muss dem Entgegenkommenden gemäß § 6 S. 1 StVO Vorrang gewähren.


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Welche Rolle spielt die Betriebsgefahr bei der Schadensverteilung nach einem Unfall im Einmündungsbereich?

Die Betriebsgefahr ist ein zentrales Element bei der Schadensverteilung nach einem Verkehrsunfall im Einmündungsbereich. Jedes Kraftfahrzeug stellt aufgrund seiner Masse, Geschwindigkeit und Fahrweise eine potenzielle Gefahrenquelle dar. Diese verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung ist in § 7 Abs. 1 StVG gesetzlich verankert.

Grundsätzliche Haftungsverteilung

Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug in einen Unfall im Einmündungsbereich verwickelt werden, müssen Sie wissen: Für eine Haftung muss ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Kfz bestehen. Die bloße Anwesenheit Ihres Fahrzeugs an der Unfallstelle reicht für eine Haftung nicht aus.

Bewertung der Betriebsgefahr

Bei der Schadensverteilung wird die Betriebsgefahr als eine Art Mitverschulden des Fahrzeughalters berücksichtigt. Stellen Sie sich vor, Sie sind vorfahrtsberechtigt und kollidieren mit einem wartepflichtigen Fahrzeug: In diesem Fall haftet der Wartepflichtige zwar grundsätzlich, aber Sie als Vorfahrtsberechtigter haften dennoch aus der Betriebsgefahr zu etwa 20-25%, wenn Sie den Unfall hätten vermeiden können.

Besondere Umstände

Die Betriebsgefahr kann sich in bestimmten Situationen erhöhen oder vermindern:

Die Haftung aus Betriebsgefahr tritt zurück, wenn der Unfall für Sie unabwendbar war oder wenn der andere Verkehrsteilnehmer die übliche Sorgfalt erheblich verletzt hat. Wenn Sie jedoch durch eine nicht erkennbare Reduzierung der Geschwindigkeit oder durch ein unklares Fahrverhalten zur Unfallgefahr beitragen, kann sich Ihr Haftungsanteil entsprechend erhöhen.

Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge werden nur nachgewiesene Umstände berücksichtigt. Wenn Sie als Unfallbeteiligter eine günstigere Haftungsverteilung erreichen möchten, müssen Sie die entsprechenden Umstände beweisen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Einmündungstrichter

Eine besondere Form der Straßeneinmündung, bei der sich die einmündende Straße trichterförmig zur Hauptstraße hin verbreitert. Diese bauliche Gestaltung soll das Einbiegen in die Hauptstraße erleichtern, kann aber bei enger Bauweise auch zu schwierigen Verkehrssituationen führen. Besonders relevant ist die Sichtlinie, an der Fahrzeuge anhalten müssen, um den kreuzenden Verkehr zu überblicken. Beispiel: Eine Nebenstraße mündet trichterförmig in eine Hauptstraße, wobei sich die Fahrbahnbreite von 2,9 Metern allmählich erweitert.


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Betriebsgefahr

Das grundsätzliche Risiko, das vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgeht, auch wenn kein Verschulden vorliegt (§ 7 StVG). Die Betriebsgefahr führt dazu, dass der Halter eines Fahrzeugs auch ohne eigenes Verschulden einen Teil des Schadens tragen muss. Sie ist die Grundlage der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung im Straßenverkehr. Beispiel: Auch wenn ein Unfallbeteiligter keine Verkehrsregeln verletzt hat, muss er wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs einen Teil des Schadens übernehmen.


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Sichtlinie

Die gedachte Linie an einer Straßeneinmündung oder Kreuzung, von der aus ein Verkehrsteilnehmer den kreuzenden Verkehr ausreichend einsehen kann. An der Sichtlinie besteht gemäß § 8 StVO die Pflicht anzuhalten, wenn die Vorfahrtssituation nicht eindeutig geklärt werden kann. Die Position der Sichtlinie ist besonders in engen Einmündungen wichtig. Beispiel: Ein Rechtsabbieger muss an der Sichtlinie anhalten, um den Gegenverkehr in der schmalen einmündenden Straße erkennen zu können.


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Haftungsquote

Der prozentuale Anteil, zu dem die verschiedenen Unfallbeteiligten für einen Schaden aufkommen müssen. Die Quote wird nach Verschuldensgrad, Betriebsgefahr und Verursachungsbeitrag der Beteiligten bestimmt (§§ 7, 17 StVG). Sie berücksichtigt alle Umstände des Einzelfalls wie Verkehrsverstöße, Fahrverhalten und besondere Gefahrensituationen. Beispiel: Bei einem Unfall trägt ein Beteiligter wegen seines Fehlverhaltens 75% und der andere wegen der Betriebsgefahr 25% des Gesamtschadens.


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Rücksichtnahmegebot

Eine zentrale Verhaltensvorschrift im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 2 StVO, die von allen Verkehrsteilnehmern verlangt, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder behindert wird. Das Gebot geht über die bloße Einhaltung von Verkehrsregeln hinaus und fordert vorausschauendes, umsichtiges Verhalten. Beispiel: In einer engen Straße müssen Fahrer besonders vorsichtig und rücksichtsvoll fahren, auch wenn sie Vorfahrt haben.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 7 Abs. 1 StVG: Dieser Paragraph des Straßenverkehrsgesetzes regelt die Haftpflichtversicherungspflicht für Fahrzeughalter. Demnach muss jeder Fahrzeughalter eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen, die Schäden abdeckt, die durch den Betrieb des Fahrzeugs verursacht werden. Ziel ist es, Geschädigten finanziellen Schutz zu bieten.
    Im vorliegenden Fall sind die Beklagten als Fahrzeughalter verpflichtet, für den durch ihren Pkw verursachten Schaden des Klägers aufzukommen.
  • §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG: Diese Bestimmungen befassen sich mit der Abwägung der Mitverursachung bei Verkehrsunfällen. Sie legen fest, wie das Verschulden der Beteiligten bewertet und in die Haftungsquote einbezogen wird. Ein Unfall gilt nur dann als unabwendbar, wenn die Beteiligten trotz aller Sorgfalt nicht verhindern konnten, dass es zum Schadensereignis kommt.
    Hier wurde festgestellt, dass der Kläger eine Mitverursachungsquote von 25 % trägt, da die Betriebsgefahr der Beklagten maßgeblich zur Schadensentstehung beitrug.
  • § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG: Dieser Paragraph des Versicherungsvertragsgesetzes regelt die Verpflichtung der Versicherung zur Leistung bei Versicherungsfällen. Er bestimmt, dass die Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls den vereinbarten Leistungshöchstbetrag erbringen muss.
    Die Beklagten waren verpflichtet, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers gemäß dieser Vorschrift zu tragen.
  • § 286 ZPO: In der Zivilprozessordnung beschreibt dieser Paragraph die Beweislastverteilung im Rechtsstreit. Er legt fest, wer bestimmte Tatsachen beweisen muss und unter welchen Umständen diese Beweise gelten. Dies ist entscheidend für die Bewertung der vorgelegten Beweise durch die Parteien.
    Im vorliegenden Urteil wurde festgestellt, dass die Beklagten den Nachweis für ein unvermeidbares Schadensereignis nicht erbringen konnten, was maßgeblich zur Entscheidung zugunsten des Klägers beitrug.
  • Schadensersatz im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält grundlegende Bestimmungen zum Schadensersatz, insbesondere in den §§ 249 ff. BGB. Diese regeln, wann und in welchem Umfang eine Person für verursachte Schäden entschädigen muss. Der Schadensersatz umfasst sowohl materielle als auch immaterielle Schäden.
    Der Kläger konnte gemäß diesen Vorschriften seinen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten materiellen Schäden in Höhe von 3.768,28 € erfolgreich geltend machen.

Das vorliegende Urteil


OLG Hamm – Az.: I-7 U 118/22 – Urteil vom 26.04.2024


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