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Verkehrsunfall – Kausalität zwischen Unfallereignis und „HWS-Schleudertrauma“

LG Koblenz, Az.: 5 O 245/14, Urteil vom 15.06.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 29.08.2013 gegen 10:10 Uhr in … auf dem Parkplatz … auf Höhe des Hauses … .

Verkehrsunfall - Kausalität zwischen Unfallereignis und "HWS-Schleudertrauma"
Symbolfoto: Von Monkey Business Images /Shutterstock.com

Der Kläger fuhr mit seinem PKW VW Polo (…) rückwärts aus einer Parklücke und wollte sodann vorwärts in die Hauptstraße einfahren. Der Zeuge … fuhr mit seinem bei der Beklagten versicherten PKW Seat Leon (…) ebenfalls rückwärts aus einer Parklücke heraus und stieß mit seinem Heckstoßfänger gegen die hintere linke Ecke des Heckstoßfängers des Klägerfahrzeugs (Lichtbilder Anlage K1, Bl. 7-10 d.A. und Bl. 6-9 der Ermittlungsakte). Ob sich das Klägerfahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision noch in einer Rückwärtsfahrbewegung befand oder schon stand, ist zwischen den Parteien umstritten. Am Heckstoßfänger des Klägerfahrzeugs entstand ein feiner Riss, der auf Nahaufnahmen erkennbar ist (Lichtbilder Anlage K1, Bl. 9 d.A. und Bl. 6-8 der Ermittlungsakte). Am Beklagtenfahrzeug entstand kein erkennbarer Schaden (Lichtbilder Bl. 8-9 der Ermittlungsakte).

Außergerichtlich zahlte die Beklagte an den Kläger auf Basis einer hälftigen Haftungsquote 396,40 € (767,80 € Reparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag + 25,00 € Unkostenpauschale; Anlage B1, Bl. 52 d.A.).

Am 29.08.2013 „verordnete“ die Heilpraktikerin …, dem Physiotherapeuten …, dem Kläger – aufgrund der „Diagnose“ „Zustand nach Schleudertrauma“ 10x detonisierende Massage, 10x Fangopackungen natur groß, 10x Elektrotherapie, 10x manuelle Therapie, jeweils als Doppelbehandlungen (Anlage K4, Bl. 17 d.A.). Für diese 80 Therapieeinheiten stellte die – mittlerweile aufgelöste – Physikalische Therapie … GmbH dem Kläger am 10.09.2013 insgesamt 1.900,00 € in Rechnung (Anlage K4, Bl.16 d.A.).

Am 02.09.2013 diagnostizierte der Durchgangsarzt der Berufsgenossenschaft „HWS-Distorsion“, attestierte Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 02.-07.09.2013 und verwies diesen zur Weiterbehandlung an seinen Hausarzt (Bl. 208 d.A.).

Am 02.09.2013 verordnete der Hausarzt des Klägers diesem aufgrund der Diagnose „Zustand nach Schleudertrauma“ 10x detonisierende Massage, 10x Fangopackungen natur groß, 10x Elektrotherapie, 10x manuelle Therapie, jeweils als Doppelbehandlungen (Anlage K6, Bl. 21 d.A.). Für diese 80 Therapieeinheiten und 20x Krankengymnastik stellte die Physikalische Therapie … GmbH dem Kläger am 30.10.2013 insgesamt 2.646,00 € in Rechnung (Anlage K6, Bl. 20 d.A.).

Am 10.09.2013 verordnete der Hausarzt aufgrund der Diagnose „HWS Schleudertrauma, Muskelspannungsstörungen, Zustand nach Autounfall“ 10x detonisierende Massage, 10x Wärmetherapie (Fango), 10x Elektrotherapie, 10x manuelle Therapie (Anlage K2, Bl. 11-12 d.A.). Für diese 40 Therapieeinheiten stellte die Physikalische Therapie … GmbH dem Kläger am 30.09.2013 insgesamt 1.073,00 € in Rechnung (Anlage K6, Bl. 20 d.A.).

Am 19.09.2013 wurde ein MRT des Schädels und der HWS des Klägers durchgeführt (Bl. 189-190 d.A.). Hierbei wurde unter anderem folgendes festgestellt: „Verschmälerung des Zwischenwirbelraumes mit degenerativen Veränderungen und Retrospondylophyten in Höhe HWK 4/5 und 5/6 im Rahmen von Osteochondrosen mit Uncarthrosen in diesen Etagen. Durch die vorbeschriebenen degenerativen Veränderungen zeigt sich eine mäßige Spinalkanalstenose HWK 5/6 und 4/5 ohne Anhalt für eine Kompression des Myelons.“

Am 07.10.2013 verordnete der Hausarzt des Klägers diesem aufgrund der Diagnose „Zustand nach Schleudertrauma 10x detonisierende Massage, 10x Fangopackungen natur groß, 10x Elektrotherapie, 10x manuelle Therapie und 10x Krankengymnastik, jeweils als Doppelbehandlungen (Anlage K3, Bl. 15 d.A.). Für diese 100 Therapieeinheiten stellte die Physikalische Therapie … GmbH dem Kläger am 17.10.2013 insgesamt 2.646,00 € in Rechnung (Anlage K3, Bl. 14 d.A.).

Am 28.10.2013 verordnete der Hausarzt dem Kläger erneut aufgrund der Diagnose „Zustand nach Schleudertrauma“ 10x detonisierende Massage, 10x Fangopackungen natur groß, 10x Elektrotherapie und 10x manuelle Therapie, jeweils als Doppelbehandlungen (Anlage K5, Bl. 19 d.A.). Für diese 80 Therapieeinheiten und weitere 20x Krankengymnastik stellte die Physikalische Therapie … GmbH dem Kläger am 22.11.2013 insgesamt 2.646,00 € in Rechnung (Anlage K5, Bl. 18 d.A.).

Am 11.11.2013 erstattete der Privatsachverständige Dipl.-Ing. … im Auftrag der Beklagten ein schriftliches unfallanalytisches Sachverständigengutachten (Bl. 25-30 d.A.). Er ermittelte anhand der Schäden an den Fahrzeugen eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Klägerfahrzeugs von 2 bis 4 km/h.

Mit Bescheid vom 18.12.2013 (Anlage B2, Bl. 53 d.A.) erkannte die zuständige Berufsgenossenschaft den Verkehrsunfall als Arbeitsunfall (Wegeunfall) an, stellte eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bis zum 10.10.2013 und eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit bis zum 21.11.2013 fest. Die Gründe für diese Entscheidung waren: „Durch den Unfall vom 29.08.2013 kam es zu einer Distorsion der Halswirbelsäule, die folgenlos verheilt ist. Nicht im Zusammenhang mit Ihrem Unfall stehen: Aufbrauch- und Verschleißerscheinungen im Bereich der Halswirbelsäule, die in der MRT-Untersuchung vom 19.09.2013 festgestellt wurden. Die Arbeitsunfähigkeit über den 10.10.2013 und die Behandlungsbedürftigkeit über den 21.11.2013 hinaus sind auf den unfallabhängigen Befund im Bereich der Halswirbelsäule zurückzuführen.“

Mit Schreiben vom 07.05.2014 nahm der Kläger ein Vergleichsangebot der Berufsgenossenschaft an. Mit Schreiben vom 18.08.2014 (Anlage K11, Bl. 108 d.A. = Bl. 36 d.A.) teilte die Berufsgenossenschaft dem Kläger mit, dass sie für einen Teil der Behandlungskosten aufkomme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 04.08.2014 (Anlage K9, Bl. 76-77 d.A.) nahm der Kläger gegenüber dem Sozialverband VdK e.V. zu den Unfallfolgen Stellung. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird Bezug genommen.

Am 17.10.2004 hatte der Kläger bereits einen Wegeunfall und dabei eine Radiusmehrfachfragmentfraktur erlitten. Diesbezüglich wurde er am 01.03.2005 vom Sachverständigen Dr. med. … begutachtet (Bl. 93-105 d.A.), der zum Untersuchungszeitpunkt eine noch andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers feststellte und von einer dauerhaften unfallbedingten Invalidität des Klägers ausging.

Neben den Kosten für die insgesamt 420 Therapieeinheiten an 90 Behandlungstagen begehrt der Kläger Fahrtkosten in Höhe von 882,00 € (90 Tage x 28 Kilometer x 0,35 € pro Kilometer) sowie Fahrtkosten in Höhe von 84,00 € für 10 Untersuchungstermine (10 Termine x 24 Kilometer x 0,35 € pro Kilometer), mithin insgesamt 11.877,00 €.

Der Kläger behauptet, das Klägerfahrzeug habe zum Zeitpunkt der Kollision bereits gestanden. Bei der Berührung der Fahrzeuge habe er sich ein „schweres HWS-Trauma“ zugezogen, sei „über längere Zeit verletzt“ gewesen. Die 420 Therapieeinheiten seien unfallbedingt erforderlich gewesen und sämtliche durch die Behandlungsmaßnahmen entstandenen Kosten seien unfallbedingt.

Nachdem der Kläger die Klage in der Sitzung vom 18.05.2015 (Bl. 193 d.A.) in Höhe von außergerichtlich mit Schreiben vom 18.08.2014 (Bl. 36 d.A.) von der Berufsgenossenschaft auf die Behandlungskosten gezahlter 2.017,80 € zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.877,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 zu zahlen abzüglich am 18.08.2014 gezahlter 2.017,80 €;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine 1,3er Geschäftsgebühr aus einem. Streitwert von 11.877,00 € = 578,19 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, es sei beim gleichzeitigen Ausparken beider Fahrzeuge zur Kollision gekommen. Sie bestreiten, dass der Kläger unfallbedingt eine HWS-Distorsion erlitten hat sowie die Unfallbedingtheit der Behandlungs- und Fahrtkosten. Die vom Kläger geklagten Beschwerden seien auf die bei der MRT-Untersuchung festgestellten Aufbrauch- und Verschleißerscheinungen im Bereich der Halswirbelsäule zurückzuführen.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß vorterminlichem Beweisbeschluss vom 28.10.2014 (Bl. 54-56 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen orthopädisch-unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie Prof. Dr. med. … (Bl. 116-171 d.A) nebst Anlagenkonvolut medizinische Unterlagen zum Gutachten. Außerdem hat die Kammer den Kläger angehört (Bl. 193-195 d.A.). Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.05.2015 (Bl. 192-195 d.A.) sowie auf das schriftliche Gutachten Bezug genommen. Die beigezogene Ermittlungsakte wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der streitgegenständlichen Behandlungs- und Fahrtkosten aus §§ 7Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 StVG, 823 BGB, 115 VVG.

Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die Behandlungs- und Fahrtkosten unfallbedingt sind.

Der Sachverständige und Facharzt für Orthopädie Prof. Dr. med. … hat folgendes überzeugend herausgearbeitet:

Eine strukturelle Verletzung des Klägers im Bereich der Halswirbelsäule ist mit Sicherheit ausgeschlossen. Die kernspintomographische Diagnostik war insofern eindeutig. Die drei Wochen nach dem Unfall angefertigten MRT-Aufnahmen zeigen keinerlei Hinweise auf eine unfallbedingte Verletzung der Halswirbelsäule des Klägers. Es handelte sich vielmehr um subjektiv erlebte Beschwerden im Sinne einer funktionellen Läision. Die Verordnung von manueller Therapie, Massage, Elektrotherapie, Fango und Krankengymnastik war unfallbedingt nicht medizinisch notwendig. Zu keinem Zeitpunkt haben sich objektivierbare Hinweise auf eine unfallbedingte Verletzung der Halswirbelsäule ergeben. Beklagt und ärztlich dokumentiert wurden lediglich unspezifische Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule mit Druckschmerzhaftigkeit und Myogelosen. Solche unspezifischen Beschwerden können durch physikalische und physiotherapeutische Maßnahmen gelindert werden. Das Ausmaß, wie dies hier geschehen ist (420 Therapieeinheiten), ist nach der Erfahrung des Sachverständigen sehr außergewöhnlich, selbst wenn man einen breiten Ermessensspielraum der behandelnden Ärzte einräumt.

Nach dem heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft soll bei Patienten, die Unfallfolgen im Sinne einer funktionellen Läision nach einem Heckaufprall entwickeln, möglichst jede größere Diagnostik und ausgedehnte Behandlungsmaßnahmen unterlassen werden. Auch längere Krankschreibung ist kontraproduktiv. All dies wurde in zahlreichen Studien nachgewiesen. Nachvollziehbar wäre aus Sicht des Sachverständigen eine Krankschreibung von maximal ein bis zwei Wochen gewesen, in der eine eventuell – aber nicht nachweisbar – stattgefundene Zerrung folgenlos ausgeheilt wäre.

Der Kläger erlitt kein schweres Halswirbelsäulentrauma, sondern allenfalls eine leichte HWS-Distorsion, die innerhalb von ein bis zwei Wochen folgenlos ausgeheilt ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten Bezug genommen.

Sofern die 420 Therapieeinheiten überhaupt medizinisch indiziert waren, beruhte deren Erforderlichkeit jedenfalls nicht auf dem Unfall, sondern allenfalls auf der beim Kläger vorhandenen degenerativen Vorschädigung der Halswirbelsäule. Unstreitig hatte der Kläger bereits vor dem Unfall Schmerzen in der Wirbelsäule.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verordnungen trotz der angegebenen Diagnose „Zustand nach Schleudertrauma“ allein aufgrund der vom Kläger geschilderten Beschwerden, die möglicherweise auf den degenerativen Vorschädigungen der Halswirbelsäule beruhten, erfolgten und eben gerade nicht aufgrund der „Diagnose: Zustand nach Schleudertrauma“, kann es dahinstehen, ob die Behandlungsmaßnahmen überhaupt medizinisch sinnvoll waren. Zur Behandlung eventueller Beeinträchtigungen aufgrund des Verkehrsunfalls waren sie jedenfalls eher kontraproduktiv und medizinisch nicht indiziert. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass diese unfallbedingt nicht erforderlichen Behandlungsmaßnahmen unfallbedingt – aufgrund einer Fehleinschätzung der behandelnden Ärzte – verordnet wurden, zumal die erste „Verordnung“ der Therapieeinheiten durch die Heilpraktikerin … und nicht durch einen Arzt erfolgte. Es ist möglich, dass die Therapieeinheiten aufgrund der vom Kläger geschilderten Beeinträchtigungen durchaus sinnvoll waren im Hinblick auf die Linderung der von den degenerativen Veränderungen ausgehenden Beschwerden.

Sofern in den ersten Tagen nach dem Unfall Behandlungsmaßnahmen angezeigt gewesen sein sollten, sind die hierfür angefallenen Kosten jedenfalls schon von der Berufsgenossenschaft beglichen worden und der Kläger insoweit nicht aktivlegitimiert ist (insoweit Klagerücknahme).

Angesichts dessen kann es dahinstehen, ob der Kläger beispielsweise im Zeitraum 07.-17.10.2013 tatsächlich durchschnittlich 10 Therapieeinheiten pro Kalendertag einschließlich Wochenenden absolviert hat und ob diese ungewöhnlich hohe Anzahl von insgesamt 420 Therapieeinheiten erforderlich war.

Insgesamt hat der Kläger eine Unfallbedingtheit der Behandlungs- und Fahrtkosten nicht nachgewiesen.

2.

Die Nebenentscheidungen folgen der Entscheidung in der Hauptsache.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 709 ZPO.

4.

Beschluss:

Der Streitwert wird festgesetzt auf 11.877,00 € bis zum 18.05.2015 und auf 9.859,20 € seit dem 19.05.2015.

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