Skip to content

Verkehrsunfall – Kfz-Sachverständigenkosten über Bagatellgrenze

Streitwert 293,24 Euro: Amtsgericht Schleswig entscheidet über die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten nach Verkehrsunfällen und sorgt mit der Zulassung der Berufung für Grundsatzklärung. Kfz-Gutachter und Versicherungen warten gespannt auf die Entscheidung in der nächsten Instanz, die die Abrechnungspraxis nach Verkehrsunfällen maßgeblich beeinflussen könnte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Urteil geht es um die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten nach vier Verkehrsunfällen.
  • Die Beklagte ist Versicherer der unfallbeteiligten Fahrzeuge und haftet vollständig für die Schäden der Gegenseite.
  • Die Streitfrage betrifft die Erstattung von Grundhonorar und Nebenkosten eines Sachverständigen.
  • Der Gerichtsstreit resultiert aus der Abtretung der Ersatzansprüche von den Unfallgeschädigten an den Sachverständigen und weiter an die Klägerin.
  • Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung eines Teils der geltend gemachten Sachverständigenkosten.
  • Das Gericht stellt klar, dass nur konkret belegbare Nebenkosten erstattungsfähig sind.
  • Die Erstattung des Grundhonorars orientiert sich an der Schadenshöhe und an Umfragen zur marktüblichen Vergütung.
  • Die Klägerin wird verpflichtet, einen Teil der Prozesskosten zu tragen, da ihre Forderung nur teilweise erfolgreich war.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Berechnung und Erstattung von Sachverständigenkosten bei ähnlichen Fällen.
  • Das Urteil lässt eine Berufung zu, was die Möglichkeit einer weiteren rechtlichen Klärung eröffnet.

Verkehrsunfall: Gerichtsurteil zu Sachverständigenkosten und Versicherungsansprüchen

Ein Verkehrsunfall kann für die Beteiligten oft zu einer komplexen finanziellen und rechtlichen Herausforderung werden. Nach einem Unfall stehen Geschädigte vor der Frage, wie die Kosten für die Schadensbegutachtung sowie die Reparaturkosten gedeckt werden. Hierbei spielen Kfz-Sachverständige eine zentrale Rolle, da sie Gutachten erstellen, die für die Unfallregulierung wichtig sind. Besonders relevant wird die Frage der Sachverständigenkosten, insbesondere wenn diese die Bagatellgrenze überschreiten. Das Verständnis dieser juristischen Aspekte ist entscheidend, um die Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung wirksam geltend zu machen. Im Folgenden wird ein aktueller Fall beleuchtet, der sich mit diesem Thema auseinandersetzt.

Der Fall vor Gericht


Komplexer Rechtsstreit um Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfällen

Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfällen
Das Amtsgericht Schleswig entschied über die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfällen und klärte zentrale rechtliche Fragen zur Wirksamkeit von Abtretungen und Kostenpositionen. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Amtsgericht Schleswig hat in einem Urteil vom 25.05.2020 über die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach vier Verkehrsunfällen entschieden. Die Klägerin, eine Verrechnungsstelle für Kfz-Sachverständige, forderte von der beklagten Versicherung die Erstattung restlicher Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 293,24 Euro.

Hintergrund des Rechtsstreits

Die Beklagte war Haftpflichtversicherer für vier Unfallverursacher und haftete jeweils zu 100% für die entstandenen Schäden. Die Unfallgegner beauftragten einen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung von Schadengutachten. Dessen Honorarforderungen wurden an die klagende Verrechnungsstelle abgetreten. Die Versicherung leistete nur Teilzahlungen und verweigerte einen weitergehenden Ausgleich.

Zentrale Rechtsfragen

Das Gericht hatte zu klären, ob die Abtretungen der Honorarforderungen wirksam waren und in welcher Höhe die Sachverständigenkosten als erforderlicher Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattungsfähig sind.

Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt und sprach der Klägerin 95,26 Euro nebst Zinsen zu. Es hielt sowohl die Abtretungen der Geschädigten an den Sachverständigen als auch die Weiterabtretungen an die Klägerin für wirksam.

Beurteilung der Kostenpositionen

Bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit einzelner Kostenpositionen orientierte sich das Gericht am Maßstab eines „verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen“ in der Lage des jeweiligen Geschädigten. Dabei kürzte es teilweise die geltend gemachten Beträge:

  • Das Grundhonorar wurde anhand der BVSK-Befragung 2018 auf den Mittelwert der Honorargruppen II und IV festgesetzt.
  • Die meisten Nebenkosten wie Schreibarbeiten, Fotos und Porto wurden als üblich anerkannt.
  • Fahrtkosten wurden grundsätzlich für erstattungsfähig gehalten, aber auf 0,60 Euro pro Kilometer reduziert.
  • Kosten für die Überlassung als PDF wurden nicht anerkannt.

Bedeutung des Urteils

Das Gericht ließ die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Es sah klärungsbedürftige Rechtsfragen zur Wirksamkeit der Abtretungsklauseln und zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten, die sich in einer Vielzahl von Fällen stellen können.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung verdeutlicht den schmalen Grat zwischen berechtigten Sachverständigenkosten und überhöhten Forderungen im Unfallschadensrecht. Das Gericht bestätigt die Wirksamkeit von Abtretungen an Verrechnungsstellen, setzt aber klare Grenzen für die Erstattungsfähigkeit einzelner Kostenpositionen. Besonders bedeutsam ist die Orientierung am Maßstab des „verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen“ bei der Beurteilung der Erforderlichkeit. Dies schafft Rechtssicherheit und einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen Geschädigten und Versicherungen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat wichtige Auswirkungen für Unfallbeteiligte, die ein Kfz-Gutachten in Auftrag geben. Es bestätigt Ihr Recht, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen, solange der Schaden keine offensichtliche Bagatelle (unter 1.000 Euro) ist. Allerdings müssen Sie bei der Auswahl des Gutachters und der Vereinbarung der Kosten sorgfältig vorgehen. Das Gericht prüft die Angemessenheit der Kosten kritisch und kann überhöhte Honorare kürzen. Besonders wichtig: Grundhonorare und Nebenkosten wie Fahrtkosten oder Fotokosten werden nur in bestimmten Grenzen als erstattungsfähig anerkannt. Die Abtretung der Forderung an den Gutachter oder eine Verrechnungsstelle ist grundsätzlich zulässig, entbindet Sie aber nicht von der Pflicht zur Prüfung der Angemessenheit. Bei Streitigkeiten mit der Versicherung über die Höhe der Gutachterkosten haben Sie gute Chancen, zumindest einen Teil der strittigen Summe erstattet zu bekommen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab welchem Schadensausmaß sollte ich einen Kfz-Sachverständigen beauftragen?

Sie sollten einen Kfz-Sachverständigen beauftragen, sobald der Schaden an Ihrem Fahrzeug voraussichtlich die Bagatellgrenze von etwa 750 bis 1.000 Euro überschreitet. Diese Grenze ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern hat sich in der Rechtsprechung entwickelt. Verschiedene Gerichte setzen sie unterschiedlich an, wobei die Tendenz in den letzten Jahren zu einer höheren Grenze geht.

Einschätzung des Schadensausmaßes

Bei der Beurteilung des Schadensausmaßes sollten Sie folgende Aspekte berücksichtigen:

  • Sichtbare Schäden: Wenn Sie mehr als nur oberflächliche Lackschäden erkennen können, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Bagatellgrenze überschritten wird.
  • Unfallhergang: Bedenken Sie die Geschwindigkeit und den Aufprallwinkel beim Unfall. Selbst bei geringer Geschwindigkeit können erhebliche Schäden entstehen.
  • Fahrzeugalter und -wert: Bei neueren oder höherwertigen Fahrzeugen können Reparaturen schnell teuer werden.
  • Unsichtbare Schäden: Beachten Sie, dass auch bei äußerlich geringen Schäden verborgene Beschädigungen vorliegen können, die nur ein Fachmann erkennen kann.

Rechtliche und finanzielle Konsequenzen

Wenn Sie einen Kfz-Sachverständigen beauftragen, obwohl der Schaden unter der Bagatellgrenze liegt, müssen Sie die Kosten für das Gutachten möglicherweise selbst tragen. Andererseits kann es bei einer Unterschätzung des Schadens dazu kommen, dass Sie nicht alle Ihre Ansprüche geltend machen können.

Bei Unsicherheit über das Schadensausmaß haben Sie als Geschädigter das Recht, einen Sachverständigen zu beauftragen. Die Kosten dafür muss die gegnerische Versicherung tragen, wenn sich herausstellt, dass der Schaden tatsächlich über der Bagatellgrenze liegt.

Alternativen bei Bagatellschäden

Liegt der Schaden unter der Bagatellgrenze, können Sie stattdessen einen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt einholen. Einige Sachverständigenbüros bieten auch kostengünstigere Kurzgutachten für kleinere Schäden an, die von den meisten Versicherungen akzeptiert werden.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob die Bagatellgrenze überschritten ist, können Sie zunächst ein Kurzgutachten oder einen detaillierten Kostenvoranschlag anfertigen lassen. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Schaden doch größer ist, können Sie immer noch ein vollständiges Gutachten in Auftrag geben.


zurück

Welche Kostenpositionen eines Kfz-Gutachtens sind üblicherweise erstattungsfähig?

Bei einem Verkehrsunfall, der die Bagatellgrenze überschreitet, sind in der Regel folgende Kostenpositionen eines Kfz-Gutachtens erstattungsfähig:

Grundhonorar: Dies bildet den Hauptteil der Gutachterkosten und orientiert sich üblicherweise an der Schadenhöhe. Je höher der Schaden, desto höher das Grundhonorar, wobei der prozentuale Anteil mit steigender Schadensumme sinkt.

Nebenkosten: Hierzu gehören verschiedene Positionen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind:

Fotokosten

Die Kosten für Aufnahmen des beschädigten Fahrzeugs sind in der Regel erstattungsfähig. Dabei wird oft zwischen einem ersten und zweiten Fotosatz unterschieden, wobei der erste Satz meist teurer berechnet wird.

Fahrtkosten

Die Anfahrt des Sachverständigen zum Begutachtungsort wird üblicherweise pro Kilometer abgerechnet. Achten Sie darauf, dass diese Kosten angemessen sind und nicht überhöht erscheinen.

Porto- und Telekommunikationskosten

Eine pauschale Abrechnung dieser Kosten ist üblich und wird von den Gerichten in der Regel akzeptiert.

Schreibkosten

Kosten für das Erstellen und Ausdrucken des Gutachtens sind erstattungsfähig. Oft wird hier zwischen der ersten Ausfertigung und Zweitausfertigungen unterschieden.

Fremdkosten

Hierunter fallen z.B. Kosten für die Nutzung von Datenbanken zur Restwertermittlung oder für notwendige Demontagearbeiten am Fahrzeug.

Wenn Sie ein Kfz-Gutachten in Auftrag geben, ist es wichtig zu wissen, dass die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Der Bundesgerichtshof hat festgelegt, dass die Kosten erforderlich und zweckmäßig sein müssen. Als Maßstab gilt dabei, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in Ihrer Situation für notwendig erachten würde.

Beachten Sie: Die Versicherung des Unfallgegners ist verpflichtet, die Kosten eines Kfz-Gutachtens zu übernehmen, sofern die Schadenhöhe die Bagatellgrenze von etwa 1.000 Euro übersteigt. In einem solchen Fall können Sie einen Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen, ohne befürchten zu müssen, auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Sollte die Versicherung einzelne Kostenpositionen beanstanden, haben Sie gute Chancen, diese dennoch erstattet zu bekommen, solange sie sich im üblichen Rahmen bewegen. Gerichte orientieren sich hierbei oft an der Honorarbefragung des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK).


zurück

Wie kann ich die Angemessenheit der Gutachterkosten beurteilen?

Die Angemessenheit von Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall lässt sich anhand verschiedener Kriterien beurteilen. Ein wichtiger Orientierungspunkt ist die BVSK-Honorarbefragung, die vom Bundesgerichtshof als zulässige Schätzgrundlage anerkannt wurde. Diese Befragung gibt einen Überblick über die üblichen Honorare von Kfz-Sachverständigen.

Grundhonorar und Nebenkosten

Das Grundhonorar richtet sich in der Regel nach der Schadenshöhe. Wenn Sie ein Gutachten erhalten, prüfen Sie, ob sich das berechnete Honorar im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung bewegt. Zusätzlich zum Grundhonorar fallen üblicherweise Nebenkosten an. Diese umfassen beispielsweise Fahrtkosten, Fotokosten und Schreibgebühren. Auch für diese Nebenkosten gibt die BVSK-Honorarbefragung Richtwerte vor.

Vergleich mit anderen Orientierungswerten

Neben der BVSK-Honorarbefragung können Sie auch andere Orientierungswerte heranziehen. Einige Gerichte orientieren sich beispielsweise an der Honorartabelle der HUK-Coburg. Ein Vergleich dieser verschiedenen Maßstäbe kann Ihnen helfen, die Angemessenheit der Kosten besser einzuschätzen.

Beurteilung der Leistungen

Betrachten Sie auch den Umfang und die Qualität des Gutachtens. Ein ausführliches, detailliertes Gutachten mit vielen Fotos und genauen Beschreibungen rechtfertigt in der Regel höhere Kosten als ein kurzes, oberflächliches Gutachten. Achten Sie darauf, ob alle berechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden.

Bagatellgrenze beachten

Bei Schäden unterhalb der Bagatellgrenze von etwa 750 Euro ist ein vollständiges Gutachten oft nicht erforderlich. In solchen Fällen reicht meist ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt aus. Sollten Sie unsicher sein, ob Ihr Schaden über dieser Grenze liegt, können Sie Fotos an einen Sachverständigen senden und um eine erste Einschätzung bitten.

Vorsicht bei Kürzungen durch Versicherungen

Wenn die Versicherung die Gutachterkosten kürzt, bedeutet das nicht automatisch, dass diese unangemessen waren. Versicherungen versuchen oft, Kosten zu reduzieren. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, die Kürzung genau zu prüfen und gegebenenfalls dagegen vorzugehen.

Durch die Berücksichtigung dieser Aspekte können Sie die Angemessenheit der Gutachterkosten besser einschätzen. Bedenken Sie dabei, dass jeder Fall individuell ist und die genauen Umstände des Unfalls und des entstandenen Schadens eine Rolle spielen.


zurück

Was bedeutet die Abtretung der Gutachterkosten an eine Verrechnungsstelle für mich?

Die Abtretung der Gutachterkosten an eine Verrechnungsstelle bedeutet, dass Sie als Unfallbeteiligter nicht selbst in Vorleistung für das Gutachten treten müssen. Stattdessen übernimmt die Verrechnungsstelle die Abwicklung der Zahlungen mit der gegnerischen Versicherung.

Ablauf des Abtretungsprozesses

Wenn Sie nach einem Verkehrsunfall einen Kfz-Sachverständigen beauftragen, wird dieser Ihnen in der Regel eine Abtretungserklärung zur Unterschrift vorlegen. Mit Ihrer Unterschrift treten Sie Ihren Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an den Sachverständigen oder direkt an eine Verrechnungsstelle ab.

Ihre Rechte und Pflichten

Durch die Abtretung bleiben Sie weiterhin Auftraggeber des Gutachtens. Das bedeutet, Sie haben nach wie vor das Recht, das Gutachten einzusehen und zu verwenden. Gleichzeitig besteht für Sie die Pflicht, die Kosten des Gutachtens zu tragen, falls die gegnerische Versicherung die Zahlung verweigert.

Vorteile für Sie

Ein wesentlicher Vorteil dieser Praxis ist, dass Sie keine finanziellen Mittel vorstrecken müssen. Die Verrechnungsstelle übernimmt das Risiko der Zahlungsabwicklung mit der Versicherung. Zudem ersparen Sie sich den administrativen Aufwand, der mit der Abrechnung verbunden wäre.

Mögliche Nachteile

Es kann vorkommen, dass die Versicherung nicht den vollen Betrag der Gutachterkosten erstattet. In diesem Fall müssen Sie unter Umständen die Differenz selbst tragen. Achten Sie daher darauf, dass die Kosten des Gutachtens angemessen und üblich sind.

Rechtliche Aspekte

Die Abtretung von Forderungen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Nach § 398 BGB können Forderungen durch Vertrag auf einen Dritten übertragen werden. Bei der Abtretung der Gutachterkosten handelt es sich um eine solche Übertragung Ihres Erstattungsanspruchs.

Wenn Sie eine Abtretungserklärung unterschreiben, sollten Sie den Inhalt sorgfältig prüfen. Achten Sie besonders darauf, ob die Abtretung nur die Gutachterkosten umfasst oder ob weitere Schadensersatzansprüche einbezogen sind.


zurück

Welche Handlungsmöglichkeiten habe ich bei einer Teilerstattung der Gutachterkosten?

Bei einer Teilerstattung der Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall stehen Ihnen mehrere Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung:

Widerspruch einlegen

Legen Sie schriftlich Widerspruch gegen die Teilerstattung ein. Begründen Sie Ihren Widerspruch ausführlich und fügen Sie Belege bei, die die Angemessenheit der Gutachterkosten untermauern. Verweisen Sie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Kosten eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich in voller Höhe zu erstatten sind, wenn sie erforderlich und angemessen waren.

Verhandlung mit der Versicherung

Treten Sie in Verhandlung mit der Versicherung des Unfallgegners. Erläutern Sie Ihren Standpunkt und versuchen Sie, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Oft sind Versicherungen bereit, ihre Position zu überdenken, wenn Sie stichhaltige Argumente vorbringen. Bereiten Sie sich gut vor und sammeln Sie alle relevanten Unterlagen, um Ihre Forderung zu untermauern.

Einschaltung der Schlichtungsstelle

Wenn Sie mit einer Teilerstattung nicht einverstanden sind, können Sie sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) wenden. Dieses kostenlose Verfahren bietet eine neutrale Vermittlung zwischen Ihnen und der Versicherung. Die Schlichtungsstelle prüft den Fall und gibt eine Empfehlung ab, die für die Versicherung jedoch nicht bindend ist.

Gerichtliche Klärung

Als letzte Option steht Ihnen der Klageweg offen. Bedenken Sie jedoch, dass ein Gerichtsverfahren mit Kosten und Risiken verbunden ist. Wägen Sie sorgfältig ab, ob der strittige Betrag den Aufwand und das finanzielle Risiko rechtfertigt. Wenn Sie sich für diesen Weg entscheiden, müssen Sie innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Unfall stattfand, Klage erheben.

Prüfung der Gutachterrechnung

Überprüfen Sie die Angemessenheit der Gutachterkosten selbst. Vergleichen Sie die Rechnung mit den üblichen Honorarsätzen in Ihrer Region. Achten Sie auf mögliche Kostenpositionen, die unverhältnismäßig hoch erscheinen. Wenn Sie Unstimmigkeiten entdecken, können Sie diese gezielt ansprechen und eine Erklärung oder Korrektur fordern.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Erstattungsfähigkeit

Die Erstattungsfähigkeit bezieht sich im rechtlichen Kontext darauf, ob bestimmte Kosten, die durch ein Ereignis wie einen Verkehrsunfall entstehen, von einer anderen Partei übernommen werden müssen. Im Fall von Sachverständigenkosten geht es darum, ob die Versicherung diese Kosten dem Geschädigten erstatten muss. Nach § 249 BGB umfasst der Schadensersatzanspruch alle durch den Unfall entstandenen Kosten, einschließlich der Gutachterkosten.

Beispiel: Nach einem Unfall beauftragt Max einen Sachverständigen. Die Frage ist, ob seine Versicherung diese Kosten tragen muss.

Im Kontext des Artikels wird die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten verhandelt.

Zurück

Abtretung

Die Abtretung bezeichnet die Übertragung eines Anspruchs von einem Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar). Im Fall der Sachverständigenkosten bedeutet dies, dass der Anspruch auf Zahlung der Kosten von den Geschädigten auf die Verrechnungsstelle übertragen wurde. Dies ist rechtlich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt (§§ 398 ff. BGB).

Beispiel: Max überträgt seine Forderung gegenüber der Versicherung auf die Verrechnungsstelle, die dann das Geld einzieht.

Die Bedeutung liegt in der Wirksamkeit der Abtretung, die im Artikel als zentrale Rechtsfrage hervorgehoben wird.

Zurück

Bagatellgrenze

Die Bagatellgrenze ist ein Wert, unterhalb dessen ein Schaden als so geringfügig angesehen wird, dass ein Sachverständigengutachten unter Umständen nicht notwendig ist. In der Regel wird eine Grenze von etwa 1.000 Euro angesetzt. Bei Überschreiten der Bagatellgrenze können die Kosten für ein Gutachten erstattungsfähig sein, wie oft in Verkehrsunfällen.

Beispiel: Ein Kratzer am Auto von Lisa verursacht Kosten von nur 500 Euro, was unter der Bagatellgrenze liegt.

Im Kontext des Textes wird die Bagatellgrenze als Kriterium zur Beauftragung eines Sachverständigen genannt.

Zurück

Sachverständigenkosten

Sachverständigenkosten sind die Kosten, die für die Erstellung eines Gutachtens zur Ermittlung des Schadens anfallen. Diese können aus mehreren Positionen wie Grundhonorar, Nebenkosten oder Fahrtkosten bestehen. In § 249 BGB sind sie als Teil des Gesamtschadensersatzanspruchs erfasst.

Beispiel: Nach einem Unfall zahlt Klaus 400 Euro für das Gutachten des Sachverständigen über den Schadensumfang.

Im Artikel ist die Erstattungsfähigkeit der Sachigenkosten eine der zentralen Streitfragen.

Zurück

Berufung

Die Berufung ist ein Rechtsmittel, das es einer Partei ermöglicht, eine Entscheidung vor einer höheren Instanz überprüfen zu lassen. Das Amtsgericht Schleswig hat die Berufung zugelassen, was bedeutet, dass die nächste Instanz den Fall prüft und eventuell anders entscheidet.

Beispiel: Nach einer verlorenen Verhandlung im Amtsgericht legt Andrea Berufung ein, um das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen.

Die Möglichkeit zur Berufung zeigt auf, dass das Urteil grundsätzliche Bedeutung hat und weiter geklärt werden muss.

Zurück

§ 249 BGB (Schadensersatzanspruch)

§ 249 BGB regelt den Ersatz von Schäden und verlangt, dass der Geschädigte so gestellt wird, als wäre der Schaden nicht eingetreten. Im Fall von Verkehrsunfällen schließt dies die Erstattung von Kosten für Gutachten ein, die zur Schadensermittlung notwendig sind.

Beispiel: Peters Auto wird beschädigt, und er will, dass die reparierten Kosten so übernommen werden, dass sein Auto wie vorher ist.

Der Paragraph ist zentral im Text, weil er den rechtlichen Rahmen für die Erstattungsansprüche der Geschädigten nach einem Unfall bildet.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 249 BGB (Schadensersatzanspruch): Dieser Paragraph regelt, dass der Geschädigte durch den Schadensersatz so gestellt werden soll, als wäre der Schaden nicht eingetreten. Der Anspruch auf Schadenersatz umfasst alle Kosten, die durch den Verkehrsunfall verursacht wurden, einschließlich der Sachverständigenkosten. Im vorliegenden Fall fordert die Klägerin die Erstattung dieser Kosten, was in direktem Zusammenhang mit ihrem Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verkehrsunfälle steht.
  • § 630a BGB (Aufklärung und Dokumentation der Aufklärung): Nach dieser Vorschrift sind Dienstleister verpflichtet, ihre Leistungen transparent zu dokumentieren und den Leistungsumfang sowie die Vergütung klar zu kommunizieren. Der Sachverständige musste daher gemäß den Anforderungen dieser Vorschrift sein Honorar detailliert aufschlüsseln, was im vorliegenden Gutachten und den Unterlagen geschehen ist und eine wichtige Grundlage für die Klage der Klägerin darstellt.
  • § 7 StVG (Haftung aus dem Verkehrsunfall): Die Vorschrift regelt die Haftung des Fahrzeughalters für Schäden, die aus dem Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Die Beklagte als Haftpflichtversicherer ist für die durch die Unfälle verursachten Schäden verantwortlich und somit verpflichtet, die Sachverständigenkosten der Klägerin zu erstatten. Die Haftung ergibt sich direkt aus den Unfallereignissen, wie sie im Tatbestand des Urteils geschildert werden.
  • § 14 VW-Gesetz (Honorar für Sachverständige): Dieses Gesetz legt die Kriterien für die Berechnung der Honorare von Sachverständigen fest. Im vorliegenden Fall basierte das Honorar des Sachverständigen auf der BVSK-Befragung und der ermittelten Schadenshöhe. Die ordnungsgemäße Kalkulation der Sachverständigenkosten wird von der Beklagten durch die Erstattung in Frage gestellt, was die rechtliche Auseinandersetzung berührt.
  • § 91 ZPO (Kostenentscheidung): Dieser Paragraph legt fest, wie die Kosten eines Rechtsstreits verteilt werden, abhängig vom Ausgang des Verfahrens. In diesem Fall wurden die Kosten des Rechtsstreits teilweise der Klägerin und der Beklagten auferlegt, was zeigt, dass das Gericht eine teilweise Entscheidung getroffen hat, die die Erfolgsaussichten beider Parteien berücksichtigt, und die finanziellen Verpflichtungen, die aus dem Verfahren resultieren, beeinflusst.

Das vorliegende Urteil

AG Schleswig – Az.: 21 C 110/19 – Urteil vom 25.05.2020


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos