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Verkehrsunfall: Kläger fordert Schadensersatz und Sachverständigenkosten

AG Essen – Az.: 22 C 172/22 – Urteil vom 30.11.2022

Es wird auf die Widerklage hin festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagten zu 1) und 2) kein Schadensersatzanspruch zusteht, der über die Summe von 1.064,74 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2021 hinausgeht.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Zusammenfassung

Es geht um einen Rechtsstreit, in dem der Kläger Ersatz für einen bei einem Autounfall erlittenen Schaden verlangt. Der Kläger war mit seinem Volkswagen Touran unterwegs und wollte nach rechts auf eine Hauptstraße abbiegen, als der Beklagte, der mit einem anderen Fahrzeug in die entgegengesetzte Richtung fuhr, nach links abbog und mit dem Fahrzeug des Klägers zusammenstieß. Die beiden Parteien sind sich über die Einzelheiten des Unfalls uneinig. Der Kläger klagte auf Erstattung der Reparatur- und Sachverständigenkosten und verlangte, dass der Beklagte für 50 % des Schadens haftbar gemacht wird. Der Beklagte erhob Widerklage und machte geltend, dass den Kläger ein Verschulden an dem Unfall treffe. Nach Anhörung der Parteien und einer Zeugenbefragung stellte das Gericht fest, dass der Kläger den Unfall aufgrund eines Verkehrsverstoßes verschuldet hatte. Infolgedessen wurde der Kläger zu 100 % für den Schaden haftbar gemacht und der Widerklage des Beklagten wurde stattgegeben. Das Gericht wies die Schadensersatzklage des Klägers ab und gab dem Antrag des Beklagten statt, festzustellen, dass der Kläger über den bereits zuerkannten Betrag hinaus keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz hat.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall.

Der Kläger befuhr am 16.10.2021 mit dem in seinem Eigentum stehenden PKW der Marke VW Touran mit dem amtlichen Kennzeichen … die Straße … in E. Er beabsichtigte, nach rechts in die bevorrechtigte A.-Straße über eine Zubringerstraße einzubiegen.

Der Beklagte zu 1) befuhr mit dem von ihm gehaltenen PKW der Marke M. mit dem amtlichen Kennzeichen … die B.-Straße / … in entgegengesetzter Fahrtrichtung. Er beabsichtigte, von der … nach links in die A.-Straße einzubiegen.

Sodann kam es zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge im Bereich der A.-Straße, wobei die Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.10.2021 wurde die Beklagte zu 2) zur Zahlung von 2.129,47 € unter Fristsetzung bis zum 05.11.2021 aufgefordert.

Der Kläger trat seinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen ab. Dieser bevollmächtigte den Kläger mit Schreiben vom 04.11.2022 mit der Geltendmachung dieser Kosten im eigenen Namen.

Der Kläger behauptet, dass, als er sich der Einmündung der A.-Straße genähert habe, linksseitig noch kein Fahrzeug wahrzunehmen gewesen sei. Der Kläger habe somit den Abbiegevorgang nach rechts auf die A.-Straße eingeleitet und als er sich bereits in Geradeausfahrt auf der A.-Straße befunden habe, sei der Beklagte zu 1) plötzlich auf das Heck des Klägerfahrzeugs aufgefahren.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm die Beklagten zum Schadenersatz im Umfang von zunächst 50 % verpflichtet seien in Bezug auf die Netto-Reparaturkosten i.H.v. 1541,12 € abzüglich 210,38 € wegen dem Verweis auf die günstigere Werkstatt und einer Pauschale iHv 25 €, sowie zur Zahlung der Sachverständigenkosten iHv 563,35 € an den Sachverständigen und zur Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Denn der Kläger habe das Abbiegemanöver auf die A.-Straße bereits abgeschlossen gehabt zum Zeitpunkt des Unfalles.

Der Kläger beantragt nach teilweiser Klagerücknahme iHv 386,87 € Hauptforderung nach dem Verweis auf eine günstigerer Reparaturmöglichkeit und iHv 60,33 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nunmehr,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 677,87 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2021 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an das Sachverständigenbüro G. W. Gutachterkosten in Höhe von 281,68 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2021 zu zahlen;

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 159,94 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragen die Beklagten, festzustellen, dass dem Kläger gegen die Beklagten zu 1) und 2) kein Schadensersatzanspruch zusteht, der über die Summe von 1.064,74 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2021 hinausgeht.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Kläger sei ohne anzuhalten von der untergeordneten Abbiegespur der B.-Straße in nördlicher Richtung auf die P.-Straße aufgefahren und der Beklagte zu 1) habe trotz einer Bremsung die Kollision nicht mehr vermeiden können. Der Beklagte zu 1) sei mit der rechten Fahrzeugfront des Beklagtenfahrzeugs auf das linke Heck des klägerischen Fahrzeugs aufgefahren. Für den Beklagten zu 1) sei der Unfall unabwendbar gewesen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Kläger den Unfall allein durch Verstoß gegen § 8 StVO verursacht habe und der Beklagte zu 1) nicht gegen die StVO verstoßen habe. Die Widerklage sei zulässig und begründet. Denn der Kläger berühme sich weiterhin eines Schadenersatzanspruchs gegen die Beklagten als Gesamtschuldner, der über die bisher mit der Klagschrift bezifferte Forderung hinausgehe und halte sich eine Klagerweiterung ausdrücklich mit dem Zusatz „zunächst“ offen. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagtenseite ein berechtigtes Interesse festzustellen, dass dem Kläger eine Forderung in der geltend gemachten vollen Höhe, das heißt auch über 50% hinaus, nicht zusteht.

Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 30.11.2022 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die zulässige Widerklage ist begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 VVG auf Schadenersatz.

Der im Eigentum des Klägers stehende Pkw wurde bei dem Betrieb des gegnerischen Fahrzeuges, dessen Halter der Beklagte zu 1) ist, beschädigt, § 7 Abs. 1 StVG. Es liegt kein Fall höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG vor, da es sich bei dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge auf der Straße nicht um ein externes, äußerst ungewöhnliches Ereignis handelt, welches nicht hätte vermieden werden können.

Eine Abwägung der Verursachungsbeiträge ergibt eine Haftungsquote von 100 % auf Seiten des Klägers.

Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang hängen nach § 17 Abs. 1, 2 StVG von den Umständen des Einzelfalles ab, und zwar davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist auf Grund aller festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, allerdings nur, soweit sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben (st. Rspr., vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2012 – I-9 U 32/12). Dabei kommt es auf das Maß dessen an, inwiefern die Beteiligten durch ein Fehlverhalten zur Schadensentstehung beigetragen haben, sowie das beiderseitige Verschulden (vgl. OLG Hamm, aaO).

Es hat eine Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 2, 3 StVG zu erfolgen, da auch der Kläger als Halter seines beschädigten Kfz grundsätzlich gegenüber dem Beklagten zu 1) nach § 7 Abs. 1 StVG haftet. Zudem liegen weder bei dem Kläger noch beim Beklagten zu 1) die Voraussetzungen eines Ausschlusses der Haftung nach § 17 Abs. 3 StVG vor. Denn der Zusammenstoß wäre vermeidbar gewesen, wenn sie sich wie Idealfahrer verhalten hätten.

Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.

Der Kläger hat gegen § 8 StVO verstoßen, da er die Vorfahrt des Beklagten von links auf der vorfahrtberechtigten Straße missachtet hat.

So gaben der Kläger und der Beklagte zu 1) übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung an, dass das als Anlage zum Protokoll befindliche Foto die Position des Beklagtenfahrzeuges nach der Vollbremsung bei der Kollision zeigt. Auf dem Foto ist zu erkennen, dass sich das Fahrzeug noch auf Höhe der Auffahrt befindet, nämlich in dem Bereich, wo die gestrichelten in eine durchgezogene Linie übergeht. Der Unfall fand also im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Auffahren des Klägerfahrzeuges auf die bevorrechtigte Straße statt. Dementsprechend hat der Kläger das Vorfahrtsrecht der Beklagtenseite missachtete und aufgrund dessen ist es zum Unfall gekommen. Insofern ist es unerheblich, ob das Klägerfahrzeug bereits gerade ausgerichtet war in der bevorrechtigten Fahrspur direkt im Bereich des Auffahrens oder noch schräg war. Denn dies ändert nichts an dem Unfallort auf Höhe der Auffahrtspur und dem kausalen Verstoß des Klägers gegen § 8 StVO. Deshalb bedurfte es insofern nicht der Einholung des von der Klägerseite beantragten Sachverständigengutachtens zu dieser Frage.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen …, dem Sohn des Klägers. Denn das Gericht folgt der Aussage des Zeugen nicht. Zum einen hat dieser als Sohn des Klägers ein eigenes Interesse an dem Ausgang des Verfahrens. Insbesondere war seine Aussage jedoch widersprüchlich zu den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Beklagten zu 1). So schilderte er, dass die Fahrzeuge hintereinander ca. 25 m von der Einfädelspur entfernt zum Stehen gekommenen seien, obwohl ausweislich des Fotos das Beklagtenfahrzeug direkt an der Unfallstelle zum Stillstand kam. Auch betonte er mehrfach, dass das Klägerfahrzeug zunächst angehalten habe. Er konnte jedoch keine Angaben dazu machen, ob vor dem Beklagtenfahrzeug bereits ein anderes Fahrzeug dort entlang gekommen sei, dem der Kläger Vorfahrt gewährt hätte.

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Es ist dem Kläger der Beweis nicht gelungen, dass der Beklagte zu 1) als Fahrer und Halter einen Verkehrsverstoß begangen hat. Insbesondere kommt ein Anscheinsbeweis wegen einem Auffahren des Beklagten zu 1) aufgrund des unstreitigen Abbiegens des Klägers auf die von dem Beklagten zu 1) befahrenen Straße im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2016 – VI ZR 32/16).

Eine Abwägung der Verursachungsbeiträge führt auf Grund des erheblichen Verstoßes des Klägers gegen § 8 StVO zu einer Haftung auf Klägerseite i.H.v. 100 %, da dahinter die nicht erhöhte Betriebsgefahr auf Beklagtenseite zurücktritt. Mangels Hauptforderung ergibt sich auch kein Anspruch auf die Nebenforderungen. Die zulässige Widerklage ist begründet.

Es war antragsgemäß festzustellen, dass dem Kläger gegen die Beklagten zu 1) und 2) kein Schadensersatzanspruch zusteht, der über die Summe von 1.064,74 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2021 hinausgeht.

Denn der Kläger hielt sich weiterhin eine Geltendmachung von weiteren 50 % offen, ausweislich des Zusatzes in der Klageschrift „zunächst“ 50 % zu verlangen. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagtenseite ein berechtigtes Interesse iSv § 256 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass dem Kläger eine Forderung in der geltend gemachten vollen Höhe, das heißt auch über 50% hinaus, nicht zusteht.

Da die Beklagtenseite nicht haftet, war der Feststellungsantrag auch begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird bis zum 17.11.2022 auf 1346,42 € und danach auf 959,55 € festgesetzt.

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