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Verkehrsunfall – Kollision bei Rechtsabbiegen mit Linksabbieger

LG Hamburg – Az.: 306 S 85/19 – Urteil vom 06.09.2021

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 30.10.2019, Az. 319a C 96/19, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.906,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.6.2019 auf einen Betrag von 3.564,87 € zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an das Kfz-Sachverständigenbüro W. zur Gutachtennummer… auf das Konto zur IBAN… Sachverständigenkosten in Höhe von 684,96 € zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 413,64 € freizustellen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist nach Maßgabe der Ziffer 1. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.699,83 € festgesetzt.

Gründe

I.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Klage wurde dem Beklagten am 18.6.2019 zugestellt.

Der Kläger hatte mit Klagschrift zunächst Zahlung des Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe von 2.600,00 € (vgl. Anlage K 4, Bl. 18 d.A.) und einer Kostenpauschale von 20,00 € (Klagantrag zu 1) sowie Freistellung von Sachverständigenkosten in Höhe von 684,96 € (Klagantrag zu 2); vgl. Anlage K 5, Bl. 34 d.A.) und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 413,64 € (Klagantrag zu 3)) beansprucht. Mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 18.6.2019 hat der Kläger seine Klage erhöht und macht mit seinem Klagantrag zu 1) nunmehr Bruttoreparaturkosten in Höhe von 3.564,87 € (vgl. Anlage K 7, Bl. 44 d.A.) geltend. Zugleich hat er mit weiterem Klagantrag Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 450,00 € (9 Tage x 50,00 €) beansprucht.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 3.564,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 13.03.2019 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, € 684,96 Sachverständigengebühren zu bezahlen an Firma W. Die Sachverständigen GmbH, IBAN:…, BIC:… zu Gutachten-Nr.:…,… … (abgetretenes Recht).

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger frei zu stellen von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von brutto € 413,64 (Freistellungsantrag).

4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 450,00 Nutzungsausfallentschädigung zu bezahlen.

Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat festgestellt, dass der Kläger mit dem in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug die Straße R. Richtung Norden befahren hat und dann bei grüner Ampel nach rechts in die zweispurige F.str. abgebogen ist. Die rechte der beiden Spuren in der F.str. führt geradeaus, bei der linken handelt es sich um eine Linksabbiegerspur. Beide Spuren sind durch Leitlinien (Zeichen 340 Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) getrennt und durch Richtungspfeile (Zeichen 297 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) markiert. Nach Verlassen des Kreuzungsbereichs lenkte der Kläger sein Fahrzeug auf die linke Spur der F.str., wo es zur Kollision mit dem von dem Zeugen H. geführten und bei dem Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug kam, das von der Straße R. aus Norden kommend bei grüner Ampel links in die F.str. abgebogen war. Dem Kläger falle ein Verstoß nach § 7 Abs. 5 StVO zur Last. Das Beklagtenfahrzeug sei nicht nach § 9 Abs. 4 S. 1 StVO wartepflichtig gewesen, da sich die Vorfahrtberechtigung des Klägers nur auf den rechten Fahrstreifen der F.str. bezogen habe, in die die vom Kläger befahrene Rechtsabbiegerspur in der Straße R. münde.

Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 3.11.2019 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit einem am 28.11.2019 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese begründet.

Der Kläger greift das amtsgerichtliche Urteil vollumfänglich an. Das Beklagtenfahrzeug sei wartepflichtig gewesen und habe seine Vorfahrt missachtet. Sein Fahrzeug habe der Kläger sach- und fachgerecht nach Maßgabe des Schadensgutachtens reparieren lassen.

Der Kläger beantragt: Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona, verkündet 30.10.2019, Aktenzeichen 319a C 96/19 wird aufgehoben unter Stattgabe der Klage.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Da der Unfall sich nicht im Kreuzungsbereich ereignet habe, treffe den Kläger ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO. Insoweit beantragt der Beklagte die Zulassung der Revision. Des Weiteren bestreitet sie die sach- und fachgerechte Reparatur des Klägerfahrzeugs. Auffällig sei, dass der Rechnungsbetrag sich centgenau mit der Schätzung aus dem Schadensgutachten decke. Der Beklagte bestreitet die Reparaturdauer von neun Tagen. Aufgrund des Fahrzeugalters könne Nutzungsausfallentschädigung allenfalls in Höhe von 38,00 €/Tag beansprucht werden.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Durchführung der Reparatur durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen R. vom 4.5.2021.

Die Parteien habe ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg.

Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG, §§ 823, 249 ff. BGB.

1.

Der Unfall ereignete sich gemäß § 7 Abs. 1 StVG bei Betrieb der unfallbeteiligten Fahrzeuge. Der Unfall war für die Beteiligten kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Dies konnte, wie nachfolgend noch näher ausgeführt, nicht positiv festgestellt werden. Ein Ereignis ist unabwendbar, das bei Anwendung möglicher äußerster Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können. Dies erfordert geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln, welches über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinausgeht. Die Rechtsprechung geht dann von einer Unabwendbarkeit aus, wenn ein so genannter Idealfahrer den Verkehrsunfall nicht hätte verhindern können (Engel, Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2017, § 17 Rn. 32).

Damit richtet sich die Haftungsverteilung gemäß den §§ 17 Abs. 2, 1, 18 Abs. 3 StVG nach den Umständen, insbesondere danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht wurde. Bei der Abwägung der für den Unfall ursächlichen Umstände können nur die zugestandenen oder nachgewiesenen Tatsachen berücksichtigt werden.

Der Zeuge H. hat seine Wartepflicht nach § 9 Abs. 4 S. 1 StVO missachtet und dem Kläger die Vorfahrt genommen. Den Kläger trifft dagegen kein Verstoß gegen die Pflichten des § 7 Abs. 5 StVO. Der Kläger konnte im Rahmen seiner Vorfahrtberechtigung wählen, auf welche Spur der F.str. er abbog. Hieran ändern die Leitlinien und Richtungspfeile in der F.str. nichts.

Das Gericht geht dabei davon aus, dass sich die Kollision direkt hinter der Fußgängerfurt ereignet hat, als sich das klägerische Fahrzeug bereits zum Teil in die linke Spur der F.str. eingeordnet hatte. Den hiervon abweichenden Vortrag des Klägers in seiner Berufungsbegründung, er hätte sich bereits auf der linken Spur eingeordnet, legt das Gericht nicht zugrunde, da er dies im Rahmen seiner mündlichen Anhörung anders geschildert hatte („fast auf der linken Spur“). Aus der klägerischen Unfall-Skizze (Bl. 60 d.A.) lässt sich nichts anderes entnehmen. Entsprechendes gilt für die Beschädigungen am vorderen linken Bereich des Klägerfahrzeugs.

Die Vorfahrt des Klägers erstreckte sich noch auf den Unfallbereich. Nach den zur Akte gereichten Lichtbildern (Bl. 61 d.A.) stellt sich (auch) die linke Fahrspur der F.str. als Fortsetzung der Rechtsabbiegespur in der Straße R. dar. Denn die die Rechtsabbiegespur markierende Linie macht einen weiten Bogen und verläuft nicht eng auf die Mittelleitlinie zwischen linker und rechter Spur der F.str. zu. Entsprechend ist die Rechtsabbiegespur auch nur einspurig. Überdies erstreckte sich der Vorfahrtbereich der aus der Straße R. in die F.str. abbiegenden Fahrzeuge auch nicht lediglich auf den durch die Fluchtlinien der sich kreuzenden Straßen abgetrennten Bereich. Denn die F.str. erweitert sich im Unfallbereich trichterförmig durch die in sie geführte Rechtsabbiegerspur der Straße R.. Der BGH hat mit Urteil vom 27.5.2014 (VI ZR 279/13) zu einer Kollision im Zusammenhang mit dem Linksabbiegen in eine vorfahrtberechtigte Straße (§ 8 StVO) ausgeführt, dass sich die Vorfahrt bei einer trichterförmig erweiterten Einmündung nicht nur auf das durch die Fluchtlinie der Fahrbahnen beider Seiten gebildete Einmündungsviereck erstreckt, sondern auch die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte bevorrechtigte Fahrbahn umfasst. Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtstraße kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße herankommen, auch dann vorfahrtsberechtigt, wenn er in diese Straße einbiegt, und zwar so lange, bis er die Vorfahrtstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat. Diese Grundsätze lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen.

Gegen dieses Ergebnis spricht nicht das beklagtenseits zitierte Urteil des BGH vom 11.2.2014 (VI ZR 161/13). Der Entscheidung lag die Konstellation zugrunde, dass sich die unfallbeteiligten Fahrzeuge bereits auf durch Richtungspfeile (Zeichen 297) markierten Fahrbahnen befinden und es im weiteren Verlauf zu einer Kollision kommt. So würden dem BGH zufolge nach rechts weisende Fahrtrichtungspfeile (Zeichen 297) als verbindliche Fahrtrichtung ein Abbiegen nach rechts auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung gebieten. Hier geht es aber um die vorgelagerte Frage nach der Vorfahrtberechtigung der in eine mit Leitlinien und Richtungspfeilen markierten Straße abbiegenden Verkehrsteilnehmer. Die Ausführungen des BGH wären also erst dann zum Tragen gekommen, wenn – wie hier nicht – sich der Kläger bereits auf einer der durch Richtungspfeile markierten Spuren eingeordnet hätte und es in der Folge zu einem Verstoß gegen das Fahrtrichtungsgebot gekommen wäre.

Weiterhin empfehlen Richtungspfeile das rechtzeitige Einordnen (vgl. Burmann, Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, § 9 StVO Rn. 51). Dies hat der Kläger getan, indem er sich beim Abbiegen sofort auf die linke Spur eingeordnet hat. Dass er dazu zunächst die rechte mit einem Richtungspfeil markierte Fahrbahn der F.str. passieren musste, ändert an seiner Vorfahrtberechtigung nichts. Vielmehr umfasste die Vorfahrt auch das Recht der freien Spurwahl.

Aus dem sich aus § 9 Abs. 4 S. 1 StVO ergebenden Vorfahrtrecht des Klägers ergibt sich ferner, dass die Regelung des § 7 Abs. 5 StVO vorliegend nicht zum Tragen kommt. Ein Spurwechsel i.S.d. Vorschrift liegt nicht vor, sondern lediglich ein Überfahren von Leitlinien bei der Ausübung des Vorfahrtrechtes, wie es bspw. auch der Fall ist, wenn der bei Grünpfeil Linksabbiegende die durch Leitlinien markierte Gegenfahrbahn passieren muss (vgl. zum paarweisen Linksabbiegen auch BGH, Urt. v. 12.12.2006 – VI ZR 75/06; vgl. ferner König, Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 7 StVO Rn. 16).

Auch der Verweis des Beklagten auf das Urteil des BGH vom 15.5.2018 (VI ZR 231/17) führt in der Sache nicht weiter. Der BGH hat dort ausgeführt, dass „anderer Verkehrsteilnehmer“ im Sinne des §§ 9 Abs. 5, 10 S. 1 StVO jede Person ist, die sich selbst verkehrserheblich verhält. Zwar hat diese Entscheidung dazu geführt, dass die hiesige Kammer nicht mehr (s. etwa Urteil der hiesigen Kammer v. 2.7.2021 – 306 S 15/21) an ihrer etwa im Urteil vom 17.11.2017 (306 S 1/17) vertretenen Rechtsauffassung festhält, wonach § 9 Abs. 5 StVO primär die besondere Sorgfaltspflicht gegenüber dem fließenden Verkehr schütze. Die Frage, wer „anderer Verkehrsteilnehmer“ ist und ob die Ausführungen des BGH auch auf § 7 Abs. 5 StVO übertragen werden können, spielt hier aber keine Rolle, da der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 StVO vorliegend aufgrund der spezielleren Regelung des § 9 Abs. 4 S. 1 StVO nicht eröffnet ist und – wie gezeigt – kein Spurwechsel i.S.d. § 7 Abs. 5 StVO vorliegt.

Da nach dem Vorstehenden ein Verkehrsverstoß des Klägers nicht ersichtlich ist, haftet die Beklagtenseite in der Abwägung der insoweit feststehenden Verursachungs- und Verschuldensanteile zu 100 %. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs tritt hinter dem erheblichen Verkehrsverstoß des Zeugen H. vollständig zurück.

2.

Der Kläger kann von dem Beklagten Ersatz der unfallbedingten Schäden nach §§ 249 ff. BGB verlangen. Gemäß § 249 BGB hat der Beklagte den Geldbetrag zu ersetzen, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.

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a)

Der Kläger hat zunächst einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz der Bruttoreparaturkosten in Höhe von 3.564,87 €.

Die Bruttoreparaturkosten von 3.564,87 € übersteigen den Wiederbeschaffungswert von 2.800,00 € um ca. 27 % (sog. 130 %-Bereich). Übersteigt der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 %, besteht Anspruch auf diesen Betrag nur, wenn die Reparatur fachgerecht und vollständig im vom Sachverständigen kalkulierten Umfang oder zumindest wertmäßig wie im Gutachten durchgeführt wurde, und wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind (vgl. Jahnke, Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, § 249 BGB Rn. 65).

Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts sein Fahrzeug sach- und fachgerecht nach den Vorgaben des Schadensgutachtens reparieren lassen. Zu diesem Ergebnis gelangt der gerichtliche Sachverständige R. in seinem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten, dessen Ausführungen sich die Kammer nach kritischer Würdigung vollumfänglich zu Eigen macht.

Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass die im Schadensgutachten geschätzten Reparaturkosten auf den Cent genau den tatsächlich angefallenen Kosten entsprechen (vgl. Anlagen K 4 und 7). Der Grund hierfür ist darin zu erblicken, dass im Schadensgutachten bereits die Reparaturfirma „M. Kfz-Service e.K.“ ausgewiesen ist und das Fahrzeug auch am dortigen Firmensitz durch den Schadensgutachter besichtigt worden war. Die Berechnung des Reparaturaufwandes durch den Schadensgutachter richtet sich offenkundig bereits an den konkreten Werkstattpreisen etc. aus.

Der Betrag ist erst ab dem 19.6.2019 gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB zu verzinsen. Einen früheren Zinsbeginn wegen Verzuges hat der Kläger nicht dargetan. In dem Schreiben des Beklagten vom 12.3.2019 (Anlage K 3) ist keine ernsthafte und endgültige Regulierungsverweigerung i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu erblicken.

b)

Weiterhin kann der Kläger von dem Beklagten Zahlung der der Höhe nach unstreitigen Sachverständigenkosten in Höhe von 684,96 € verlangen. Der Betrag ist entsprechend der Abtretungserklärung (Anlage K 6, Bl. 35 d.A.) wie beantragt an das Sachverständigenbüro zu leisten.

c)

Des Weiteren kann der Kläger von dem Beklagten Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Der Reparaturrechnung (Anlage K 7) zufolge befand sich das klägerische Fahrzeug vom 26.3.2019 bis 3.4.2019 zur Reparatur, was einer Reparaturdauer von neun Tagen entspricht. Der Tagessatz ist allerdings – entsprechend dem Vortrag der Beklagtenseite – nur mit 38,00 € zu bemessen. Das Gericht hat im Rahmen des § 287 ZPO eine entsprechende Herabstufung um zwei Gruppen vorgenommen, da das klägerische Fahrzeug Mitsubishi Carisma bereits am 15.11.2004 erstzugelassen wurde (vgl. dazu BGH, Urt. v. 25.1.2005 – VI ZR 112/04). Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag von 342,00 €.

d)

Die noch mit Klagschrift begehrte Kostenpauschale von 20,00 € hat der Kläger nach Klagänderung mit Schriftsatz vom 18.6.2019 nicht mehr geltend gemacht.

e)

Schließlich kann der Kläger Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von bis zu 4.000,00 € in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer, mithin in Höhe von 413,64 € verlangen.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts erforderlich erscheint (vgl. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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